Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 09.07.2002 - 10 NB 61/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13261
OVG Niedersachsen, 09.07.2002 - 10 NB 61/02 (https://dejure.org/2002,13261)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 (https://dejure.org/2002,13261)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - 10 NB 61/02 (https://dejure.org/2002,13261)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,13261) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Hochschulzulassung; Dienstleistungsexport; Ausbildungskapazität

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 GG; § 11 Abs 1 KapVO ND; § 11 Abs 1 KapVO HE; § 13 HSchulG ND; § 14 HSchulG ND; § 15 HSchulG ND; § 16 HSchulG ND
    Ausbildungskapazität; Berechnung; Dienstleistungsexport; Hochschule; Hochschulzulassung; Kapazität; Kapazitätsberechnung; Kapazitätserschöpfungsgebot; Psychologie; Studium; Zulassung; Zulassungszahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 05.07.1995 - 3 Kk 24022/94

    Zulassung zum Studium - Kapazitätsberechnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2002 - 10 NB 61/02
    b) Diesen Maßstab hat der VGH Kassel generell auf die Ableitung der Zahlenwerte erstreckt, die der Festlegung der Ausbildungskapazität zugrunde liegen (Beschl. vom 5.7.1995 - 3 Kk 24022/94.NC -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 17, S. 5), und bereits in seinem Beschluss vom 10.3.1994 (a. a. O., S. 2) angekündigt, dass er im Hinblick auf diese Rechtslage künftig allein nach dem Maßstab der normativen ausbildungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung, Satzung) beurteilen werde, ob Lehrveranstaltungen nach Gegenstand, Art und Umfang für die Studiengänge erforderlich seien, auch wenn ein bestimmter Ausbildungsaufwand traditionell durchgeführt werde oder - allem Anschein nach - gerechtfertigt erscheine.

    Dies könne bei zulassungsbeschränkten Studiengängen, bei denen es um die Berechnung des Curricularnormwertes gehe, und auch bei umfangreichen Dienstleistungen, die zu erbringen nicht verbindlich vorgeschrieben sei, dazu führen, dass die Zulassungszahlen erheblich zu erhöhen seien (ebenso VGH Kassel, Beschl. vom 5.7.1995, a. a. O., S. 5 f.).

    Selbst wenn man der hier vertretenen Auffassung nicht folgt, ist es nach der Rechtsprechung des VGH Kassel (Beschl. vom 10.3.1994, a.a.O., S. 2; ebenso Beschluss vom 5.7.1995, a.a.O., S. 5 f.) nicht ausgeschlossen, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, gleichwohl den unverkennbar notwendigen tatsächlichen Dienstleistungsexport zu berücksichtigen.

    Jedenfalls handelt es sich insoweit keinesfalls um eine bloße Studienmöglichkeit, die nicht ausreichen würde (VGH Kassel, Beschl. vom 5.7.1995, a.a.O., S. 4).

  • VGH Hessen, 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93

    Zulassung zum Humanmedizinstudium

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2002 - 10 NB 61/02
    Zur Begründung hat es im Wesentlichen im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Kassel, Beschl. vom 10.3.1994 -3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 12) ausgeführt, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Sozialwissenschaften/Diplom und der hochschulöffentlich nicht bekannt gemachte Studienplan den normativen Anforderungen an einen kapazitätsvermindernden Dienstleistungsexport nicht genügten, da insbesondere eine Studienordnung fehle und sich die Berechnungsmodalitäten damit nicht normativ nachvollziehen ließen.

    a) Der beschließende Senat folgt hinsichtlich der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports, was im Senatsbeschluss vom 27. Juni 2001 nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist, mit dem Verwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23.11.2000 - 4 C 43155/00 u.a. -, 4.12.2000 - 4 C 43172/00 u.a. - und 15.11.2001 - 4 C 43183/01 u.a. -) der Rechtsprechung des VGH Kassel (insbesondere Beschl. vom 10.3.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 12, S. 1 f.).

    b) Diesen Maßstab hat der VGH Kassel generell auf die Ableitung der Zahlenwerte erstreckt, die der Festlegung der Ausbildungskapazität zugrunde liegen (Beschl. vom 5.7.1995 - 3 Kk 24022/94.NC -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 17, S. 5), und bereits in seinem Beschluss vom 10.3.1994 (a. a. O., S. 2) angekündigt, dass er im Hinblick auf diese Rechtslage künftig allein nach dem Maßstab der normativen ausbildungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung, Satzung) beurteilen werde, ob Lehrveranstaltungen nach Gegenstand, Art und Umfang für die Studiengänge erforderlich seien, auch wenn ein bestimmter Ausbildungsaufwand traditionell durchgeführt werde oder - allem Anschein nach - gerechtfertigt erscheine.

    Selbst wenn man der hier vertretenen Auffassung nicht folgt, ist es nach der Rechtsprechung des VGH Kassel (Beschl. vom 10.3.1994, a.a.O., S. 2; ebenso Beschluss vom 5.7.1995, a.a.O., S. 5 f.) nicht ausgeschlossen, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, gleichwohl den unverkennbar notwendigen tatsächlichen Dienstleistungsexport zu berücksichtigen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1983 - NC 9 S 457/83

    Zulassung - Kapazitätsberechnung - Pflichtlehrangebot

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2002 - 10 NB 61/02
    Das sind Lehrveranstaltungen, von denen der Studierende nach der Prüfungsordnung jeweils eine der - gleichwertig - zur Wahl gestellten Lehrveranstaltungen nachfragen muss, die von der Hochschule alle anzubieten sind, um den Studierenden die Wahl zu ermöglichen (VGH Mannheim, Beschl. vom 4.8.1983 - NC 9 S 457/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 470, 473).
  • OVG Sachsen, 26.07.1999 - NC 2 S 44/99
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2002 - 10 NB 61/02
    c) Dieser Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - zuletzt sowohl generell als auch speziell zur Frage des Dienstleistungsexports das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. vom 26.7.1999 - NC 2 S 44/99 -, BA S. 15) gefolgt.
  • VGH Bayern, 22.12.2000 - 7 CE 00.10065
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2002 - 10 NB 61/02
    Der Bayerische VGH (Beschl. vom 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. -, BA S. 5 f.) hat ausgeführt, dass manches, insbesondere der Wortlaut des § 11 Abs. 1 KapVO, für die im Beschluss vom 10.3.1994 vertretene Auffassung des VGH Kassel spreche, dass nur solche Lehrleistungen als Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge berücksichtigt werden könnten, die ein Studiengang für andere Studiengänge zu erbringen habe, und dass hierfür eine normative Festlegung erforderlich sei.
  • VGH Hessen, 15.05.1984 - 6 TG 1107/84

    Innerer numerus clausus und Inhalt der Studienfreiheit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.07.2002 - 10 NB 61/02
    Bei Pflichtveranstaltungen ist die Absolvierung notwendige Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zwischen- oder Abschlussprüfung (so VGH Kassel, Beschl. vom 15.5.1984 - 6 TG 1107/84 -, KMK-HSchR 1985, 5, 7).
  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

    Eine solche Verpflichtung zu Dienstleistungen setzt eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2002 - 10 NB 61/02 - NdsVBl 2002, 264-268, bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 - Juris).

    Jedenfalls eine Festlegung des zeitlichen Umfangs der als Dienstleistung erbrachten Lehrveranstaltung in der Studienordnung des nicht zugeordneten Studiengangs ist erforderlich (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2002 - 10 NB 61/02 - NdsVBl 2002, 264-268, bestätigt durch: OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 - Juris; HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - KMK-HSchR/NF 41C Nr. 27).

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2004 - 2 NB 859/04

    (Vorläufige) Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des bisher für das Hochschulzulassungsrecht zuständig gewesenen 10. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (s. etwa den Beschl. v. 9.7.2002 - 10 NB 61/02 u. a. -, NdsVBl. 2002, 264), der sich der zuständig gewordene beschließende Senat anschließt, kann nach dem aus Art. 12 GG abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot, wonach die Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird (vgl. Art. 7 Satz 2 des Staatsvertrages zur Vergabe von Studienplätzen, Nds.GVBl. 2000, 10 - Staatsvertrag - ), ein die Lehrverpflichtung in einem dem Numerus clausus unterliegenden Studiengang mindernder Dienstleistungsexport (in einen anderen Studiengang) nur dann anerkannt werden, wenn die Verpflichtung zum Dienstleistungsexport rechtlich verbindlich festgesetzt ist.

    Damit fehlt gleichzeitig eine Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit - hier Humanmedizin - Dienstleistungen für einen anderen Studiengang - hier Zahnmedizin - zu erbringen (Nds. OVG, Beschl. v. 9.7.2002, aaO, S. 264f.; so bereits schon: HessVGH, Beschl. v. 10.3.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 12, S. 2 u. Sächs. OVG, Beschl. v. 26.7.1999 - NC 2 S 44/99 -), weshalb in einem solchen Fall ein etwaiger Dienstleistungsexport für die Feststellung der Ausbildungskapazität des zulassungsbeschränkten Studienganges nicht als das Lehrangebot mindernd anerkannt werden kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

    Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455).
  • OVG Niedersachsen, 24.09.2007 - 2 NB 1048/06

    Verfassungsrechtliches Gebot der Kapazitätsauslastung; Bestimmung der

    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 29.6.2004 - 2 NB 859/04 - unter Hinweis auf den Beschl. des zuvor zuständigen 10. Senats v. 9.7.2002 - 10 NB 61/02 -, NdsVBl. 2002, 264 m. w. N.) ausgeführt, die Verpflichtung zur Dienstleistung setze eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, in der die Dienstleistungen nach Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen entweder durch staatliche Prüfungsvorschriften oder durch hochschulrechtliche Prüfungsordnungen festgelegt seien.
  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

    Soweit die Beteiligten die Frage schriftsätzlich diskutiert haben, beziehen sich ihre Ausführungen in erster Linie auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Normierungsdichte bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 11 KapVO VII ( einerseits: Hess. VGH, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; dem folgend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 - OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 - andererseits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 - Beschluss vom 18.02.2003 - 13 C 8/03 - Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 - vgl. dazu ebenso Bayer. VGH, Beschlüsse vom 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. - Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Beschluss vom 22.08.2006 - 7 CE 06.10365 - ), nicht aber auf § 13 KapVO VII.
  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

    Eine solche Verpflichtung zu Dienstleistungen setzt eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2002 - 10 NB 61/02 - NdsVBl 2002, 264-268, bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 - Juris).
  • VG Göttingen, 07.11.2008 - 8 C 601/08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Wintersemester 2008/2009

    Damit fehlt es gleichzeitig an der Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit, Dienstleistungen für andere Studiengänge zu erbringen (die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des VGH Kassel, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, NdsVBl. 2002, 264).
  • VG Göttingen, 04.11.2010 - 8 C 565/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin aus Gründen der

    Damit fehlt es gleichzeitig an der Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit, Dienstleistungen für andere Studiengänge zu erbringen (die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des VGH Kassel, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, NdsVBl. 2002, 264).
  • VG Göttingen, 04.11.2011 - 8 C 708/11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Hochschulzulassungsverfahren

    Damit fehlt es gleichzeitig an der Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit, Dienstleistungen für andere Studiengänge zu erbringen (die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des VGH Kassel, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, NdsVBl. 2002, 264 ).
  • OVG Hamburg, 07.10.2013 - 3 Nc 209/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes

    Denn nur solche Dienstleistungen "hat" eine Lehreinheit im Sinne von § 11 Abs. 1 KapVO zu erbringen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.7.2002, 10 NB 61/02, juris Rn. 3 ff. m.w.N.).
  • VG Göttingen, 07.05.2009 - 8 C 1599/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege der einstweiligen

  • VG Göttingen, 15.06.2006 - 8 C 1/06
  • VG Schleswig, 12.11.2018 - 9 C 68/18

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität zu Lübeck

  • VG Göttingen, 09.05.2008 - 8 C 6/08

    VG entscheidet in NC-Zulassungsverfahren

  • VG Hamburg, 17.05.2017 - 19 ZE Log/TB SoSe 2017

    Hochschulzulassung - Horizontale Substituierung

  • VGH Bayern, 23.11.2006 - 7 CE 06.10381

    Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (Sommersemester 2006);

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht