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   OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20   

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OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20 (https://dejure.org/2020,26635)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.09.2020 - 13 ME 226/20 (https://dejure.org/2020,26635)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. September 2020 - 13 ME 226/20 (https://dejure.org/2020,26635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs 3 S 1 AufenthG; § ... 51 Abs 6 AufenthG; § 60a Abs 2 S 10 AufenthG; § 60a Abs 2 S 3 AufenthG; § 60a Abs 2 S 4 AufenthG; § 60a Abs 2 S 9 AufenthG; § 60c Abs 1 S 1 AufenthG; § 60c Abs 4 AufenthG; § 60c Abs 6 S 1 AufenthG; § 61 Abs 1d S 1 AufenthG; § 61 Abs 1d S 2 AufenthG; § 61 Abs 1d S 3 AufenthG; § 71 Abs 1 AufenthG; § 30 Abs 3 S 2 SGB 1; § 146 Abs 4 S 6 VwGO; § 3 Abs 1 Nr 3 Buchst a VwVfG; § 36 Abs 2 Nr 4 VwVfG
    Akzessorietät; Anschlussduldung; Ausbildungsduldung; Ausländer; Ausländerbehörde; Berufsausbildung; Duldung; gesetzliche; gewöhnlicher Aufenthalt; Nichtantritt; Streichung; Suche; Umzug; Verbandszuständigkeit; vollziehbar ausreisepflichtig; Wohnsitzauflage; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17

    Unerlaubte Rückkehr eines abgeschobenen Ausländers in das Bundesgebiet;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20
    Wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, zerfällt die Bestimmung der ausländerbehördlichen Zuständigkeit bei länderübergreifenden Sachverhalten wie dem vorliegenden in zwei Schritte ((1) Verbandszuständigkeit des Bundeslandes, (2) landesinterne örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde), die in Abwesenheit spezieller koordinierender Regelungen einmal eine entsprechende (1) und einmal eine direkte (2) Anwendung der § 3 VwVfG entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 5.12.2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.).

    Das folgt bereits daraus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Bescheiderlasses kraft Gesetzes (§ 61 Abs. 1d Sätze 1 und 2 AufenthG) verpflichtet war, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Stadt Braunschweig zu nehmen (vgl. zu diesem Zusammenhang Senatsbeschl. v. 5.12.2017, a.a.O., Rn. 32).

    Denn weil die am 1. August 2019 erneut entstandene Wohnsitzauflage für Braunschweig gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG auch unabhängig von einer Duldungserteilung fortbestand und seither weder abgeändert noch aufgehoben worden ist und der Antragsteller auch seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist, konnte der Antragsteller mittels dieses Umzugs unabhängig davon, dass er sich seither tatsächlich in A-Stadt aufhält und nicht nur vorübergehend (dauerhaft) dort verweilen will, in A-Stadt keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (vgl. zu dieser Konsequenz Senatsbeschl. v. 5.12.2017, a.a.O., Rn. 29 ff. m.w.N.).

  • VG Bremen, 29.04.2020 - 2 V 1830/19
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20
    Wird wie hier keine förmliche Duldung erteilt, kommt es auf den Ort an, an dem der Ausländer wohnte, als die Wohnsitzauflage (ggf. wieder) entstand (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 61 Rn. 40, 23 (Stand: 82. EL Dezember 2015); VG Bremen, Beschl. v. 29.4.2020 - 2 V 1830/19 -, juris Rn. 24; VG Köln, Urt. v. 17.3.2016 - 12 K 5061/14 -, juris Rn. 25), mithin Braunschweig.
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20

    Begründeter Eilantrag auf Änderung der in der Duldung vermerkten Wohnsitzauflage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20
    Dadurch war es dem Antragsteller mit Blick auf die geplante Berufsausbildung an sich rechtlich ermöglicht worden, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach A-Stadt zu verlagern und dort seinen Wohnsitz zu nehmen, was die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Beigeladenen begründet hätte, und zwar auch ohne deren Zustimmung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 -, juris Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.1.2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20
    Weil die Systematik des deutschen Ausländerrechts grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lässt, ein (vollziehbar) ausreisepflichtiger Ausländer vielmehr entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 - BVerwG 1 C 23.99 -, BVerwGE 111, 62, juris Rn. 13, noch zu § 55 Abs. 2 AuslG 1990), entstand unmittelbar mit dem Erlöschen der Ausbildungsduldung am 1. August 2019 aber jedenfalls ein (von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zunächst - bis November 2019 (Bl. 209, 216 der BA 001) - unerkanntes) Bedürfnis nach einmaliger Erteilung einer sechsmonatigen "Anschlussduldung" (oder "Überbrückungs-Duldung", vgl. Dietz, a.a.O., § 60c Rn. 96) nach § 60a Abs. 2 Satz 10 AufenthG a.F. (heute geregelt in § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F.) zum Zwecke der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung, die keines Antrags des Antragstellers bedurfte und nicht im ausländerbehördlichen Ermessen stand, sondern von Amts wegen zu erfolgen hatte (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a Rn. 289 (Stand: 90. EL Oktober 2017)).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 5.11

    Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20
    Wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, zerfällt die Bestimmung der ausländerbehördlichen Zuständigkeit bei länderübergreifenden Sachverhalten wie dem vorliegenden in zwei Schritte ((1) Verbandszuständigkeit des Bundeslandes, (2) landesinterne örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde), die in Abwesenheit spezieller koordinierender Regelungen einmal eine entsprechende (1) und einmal eine direkte (2) Anwendung der § 3 VwVfG entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 5.12.2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.).
  • VG Gelsenkirchen, 10.07.2019 - 11 L 267/19

    Verbandskompetenz für die Erteilung einer Duldung; Rückgriff auf § 3 Abs. 1 Nr. 3

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20
    Auf das Innehaben einer förmlich erteilten Duldung im Zeitpunkt der (hier: Neu-)Entstehung der gesetzlichen Wohnsitzauflage kommt es nicht an, weil der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer es andernfalls in der Hand hätte, sich der Wohnsitzauflage zu entziehen, indem er schlicht keine weitere Duldung beantragt (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 10.7.2019 - 11 L 267/19 -, juris Rn. 33; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 61 Rn. 21) oder - wie hier - die für das Offenbarwerden eines Duldungsbedarfs nach § 60a Abs. 2 Satz 10 AufenthG a.F. bzw. § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F. relevante Mitteilung unterlässt.
  • VG Köln, 17.03.2016 - 12 K 5061/14
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20
    Wird wie hier keine förmliche Duldung erteilt, kommt es auf den Ort an, an dem der Ausländer wohnte, als die Wohnsitzauflage (ggf. wieder) entstand (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 61 Rn. 40, 23 (Stand: 82. EL Dezember 2015); VG Bremen, Beschl. v. 29.4.2020 - 2 V 1830/19 -, juris Rn. 24; VG Köln, Urt. v. 17.3.2016 - 12 K 5061/14 -, juris Rn. 25), mithin Braunschweig.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - 2 O 1/15

    Änderung einer Wohnsitzauflage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20
    Dadurch war es dem Antragsteller mit Blick auf die geplante Berufsausbildung an sich rechtlich ermöglicht worden, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach A-Stadt zu verlagern und dort seinen Wohnsitz zu nehmen, was die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Beigeladenen begründet hätte, und zwar auch ohne deren Zustimmung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 -, juris Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.1.2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20
    An den (u.U. abweichenden) Ort, an dem der Ausländer wohnte, als die letzte förmliche Duldung erteilt wurde (so wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.7.2017 - 18 B 543/17 -, juris Rn. 37), kann hingegen nicht angeknüpft werden.
  • VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600

    Private Wohnsitznahme, Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft, Duldungsinhaber,

    Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer entsteht die Wohnsitzverpflichtung automatisch kraft Gesetzes, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (BayVGH, B.v.2.11.2016 - 10 ZB 16.1134 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, B.v. 9.9.2020 - 13 ME 226/20 - juris Rn. 10f.).

    Die Wohnsitzauflage für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erlischt ebenso automatisch, ohne Beteiligung oder Zustimmung einer Ausländerbehörde, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers (wieder) gesichert ist (OVG Lüneburg, B.v. 9.9.2020 - 13 ME 226/20 - juris Rn. 11f.).

  • VG Hannover, 20.01.2023 - 12 B 4654/22

    Änderung der Wohnsitzauflage; Ausbildung zum Pflegefachmann; Dauerverwaltungsakt;

    Mit der Erteilung dieser Wohnsitzauflage war es dem Antragsteller rechtlich ermöglicht worden, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach A-Stadt zu verlegen und dort seinen Wohnsitz zu nehmen (vgl. zur Möglichkeit der Wohnsitzverlegung Nds. OVG, Beschl. vom 09.09.2020 - 13 ME 226/20 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Urt. vom 17.09.2020 - 2 B 148/20 -, juris Rn. 16).

    Der Antragsgegner konnte die Wohnsitzauflage auch ändern, denn er war zu dem Zeitpunkt der Änderung für den Antragsteller ausländerrechtlich zuständig und bedurfte für die Änderung der Auflage keiner Zustimmung der Beigeladenen als Behörde des Zuzugsortes (ganz überwiegende Auffassung in der Rspr., vgl. OVG Berlin, Beschl. vom 27.01.2021 - OVG 3 S 106/20 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschl. vom 09.09.2020 - 13 ME 226/20 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Urt. vom 17.09.2020 - 2 B 148/20 -, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. vom 30.07.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 -, juris Rn. 32; anders nur VG Trier, Beschl. vom 27.07.2022 - 11 L 1950/22.Tr -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2021 - 13 ME 75/21

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Aussetzung der Abschiebung; Duldung;

    a) Die Ausländerbehörde des Antragsgegners ist für den Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AufenthG ungeachtet dessen derzeitigen Aufenthalts in A-Stadt weiterhin örtlich und sachlich zuständig , weil dieser aufgrund der ausländerbehördlichen Anordnung des Antragsgegners vom 3. September 2020, jedenfalls aber kraft einer gesetzlichen Wohnsitzauflage für die Gemeinde C. im Landkreis D. nach § 61 Abs. 1d Sätze 1 und 2 AufenthG durch bloße Wohnsitzverlegung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bislang nicht rechtmäßig dorthin verlegen konnte (vgl. zu diesem Zusammenhang Senatsbeschl. v. 9.9.2020 - 13 ME 226/20 -, InfAuslR 2020, 441, juris Rn. 5 f., und v. 5.12.2017 - 13 ME 181/17 -, DVBl. 2018, 268, juris Rn. 30).
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