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   OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15   

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OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15 (https://dejure.org/2017,128)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.01.2017 - 4 LC 198/15 (https://dejure.org/2017,128)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 (https://dejure.org/2017,128)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Heranziehung von Windkraftanlagenbetreibern zu naturschutzrechtlichen Ersatzzahlungen nicht grundsätzlich, aber in der Höhe beanstandet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Heranziehung von Windkraftanlagenbetreibern zu naturschutzrechtlichen Ersatzzahlungen nicht grundsätzlich, aber in der Höhe beanstandet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Heranziehung von Windkraftanlagenbetreibern zu naturschutzrechtlichen Ersatzzahlungen nicht grundsätzlich, aber in der Höhe beanstandet

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Berechnung von Ersatzzahlungen präzisiert

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (47)

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07

    Qualifikation von Windkraftanlagen als erhebliche Beeinträchtigung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15
    Bereits in seinem noch zur alten Rechtslage ergangenen Urteil vom 16. Dezember 2009 (4 LC 730/07) habe der Senat Zweifel daran geäußert, ob der vom Gesetzgeber vorgegebene Bewertungsrahmen durch die NLT-Hinweise 2005 bzw. 2007 zutreffend ausgefüllt worden sei.

    Die Vorgängerregelung in § 12 b Abs. 1 NNatG habe der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (4 LC 730/07) für hinreichend konkretisierbar und den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügend erachtet.

    Die als Auflage festgesetzte Verpflichtung zur Zahlung von Ersatzgeld ist isoliert anfechtbar (vgl. Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 - OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 11 B 32/08 -, NVwZ 2011, 1075, 1076; Hess. VGH, Urt. v. 27.6.1996 - 4 UE 1183/95 -, NVwZ-RR 1998, 68, 69; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 15 Rn. 112; a. A. Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand 04/2016, § 6 Rn. 141).

    Zur Auslegung dieser Vorschrift hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (- 4 LC 730/07 -) Folgendes ausgeführt:.

    Denn wie bereits im Urteil des Senats vom 16. Dezember 2009 (- 4 LC 730/07 -) dargelegt, lässt nur die Auslegung als Rahmenobergrenze überhaupt eine Festsetzung der Ersatzzahlung anhand der Bemessungskriterien Dauer und Schwere des Eingriffs zu.

    Zur Vorgängerregelung des § 12 b Abs. 1 Satz 3 NNatG hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (- 4 LC 730/07 -) Folgendes ausgeführt:.

    Wegen der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts (LT-Drs. 16/1902, S. 45), die auf die Unterrichtung des Niedersächsischen Landtags vom 8. Juli 2009 (LT-Drs. 16/1416) verweist, geht der Senat davon aus, dass der Landesgesetzgeber wie zuvor bei § 12 b NNatG auch bei Erlass des § 6 NAGBNatSchG davon ausgegangen ist, dass die Obergrenze von 7 % der Gesamtinvestitionskosten den durchschnittlichen Kosten von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aus dem Straßen- und Fernstraßenbau entspricht (vgl. dazu Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -).

    In der Rechtsprechung wird die noch im verhältnismäßigen Rahmen liegende Höchstgrenze für die Kosten sämtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und -zahlungen bei etwa 10% der Gesamtinvestitionskosten gesehen, kann aber in Einzelfällen auch darüber liegen (vgl. Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 - m.w.N.).

    Die landschaftsgerechte Neugestaltung ist demgegenüber weiter zu fassen und darauf gerichtet, die durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werte in ähnlicher Art und Weise unter Wahrung des Charakters des Landschaftsbildes und der Eigenart der Landschaft zu gestalten (vgl. Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 - Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 15 Rn. 56).

    Ziel sowohl von Ausgleichs- als auch Ersatzmaßnahmen ist gleichermaßen die vollständige Kompensation des Eingriffs (vgl. Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07-).

    Angesichts der gestellten Anforderungen an eine Vollkompensation durch eine Ersatzmaßnahme ist eine solche bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 50 m aber allenfalls in Ausnahmefällen möglich, da schon angesichts der Anlagenhöhe nur schwer vorstellbar ist, wie eine landschaftsgerechte Neugestaltung vorgenommen werden könnte, die die Wirkungen des Eingriffsvorhabens in den Hintergrund treten lässt und unter die Schwelle der Erheblichkeit drückt (Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -).

    Die vom Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (- 4 LC 730/07 -) angesprochene "lineare Abstufung" nach Dauer und Schwere des Eingriffs erfordert eine exakte arithmetische Entsprechung der Richtwerte mit dem rechnerisch möglichen Rahmen nämlich nicht.

  • BVerwG, 17.10.2012 - 4 C 5.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15
    Die Genehmigungsbehörde wird damit bundesrechtlich ermächtigt, durch geeignete Maßnahmen bei Erteilung der Genehmigung die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Rückbau, zu dem sich der Vorhabenträger nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB verpflichtet hat, nach dauerhafter Nutzungsaufgabe auch auf seine Kosten durchgesetzt werden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 Rn. 12).

    Dabei ist der Wortlaut ("durch ... Baulast oder in anderer Weise") nicht als Alternative zu verstehen, mit der die Bandbreite möglicher Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 eingeschränkt wird (BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5/11 -, a. a. O).

    Die Ermächtigung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BauGB umfasst somit alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Einhaltung der Verpflichtungserklärung sicherzustellen, und damit auch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung als Maßnahme zur finanziellen Absicherung eines möglichen Liquiditätsrisikos (BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5/11 -, a. a. O).

    Das ergibt sich aus der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG (BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5/11 -, a. a. O).

    Das gilt umso mehr, als allein die Orientierung an den vollständigen voraussichtlichen Rückbaukosten bei der Festsetzung der Rückbaubürgschaft effektiv vor Liquiditäts- und Insolvenzrisiken schützt, gegen die die Rückbaubürgschaft auch absichern soll (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.2012 - 4 C 5.11 -, a.a.O.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2012 (- 4 C 5.11 -, BVerwGE 144, 341 Rn. 34) ausgeführt, dass Bundesrecht eine Pauschalierung der Kosten erlaube; die Zulässigkeit einer Pauschalierung hat es davon abhängig gemacht, dass die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruhe und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar sei.

    Daraus folgt aber nicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Rückbaukosten vom Vorhabenträger selbst konkret beziffert worden sind, auf Pauschalierungen zurückgegriffen werden muss, wenn die nach der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2012 (- 4 C 5.11 -, a.a.O.) als zulässig erachteten Methode pauschalierten Kosten niedriger liegen als die voraussichtlich tatsächlich aufzuwendenden Kosten.

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15
    Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn eine die Landschaftsoberfläche berührende Veränderung von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348, 359; OVG NRW, Urt. v. 5.7.1993 - 11 A 2122/90 -, NuR 1994, 95).

    Die Wiederherstellung des Landschaftsbildes setzt voraus, dass in dem betroffenen Landschaftsraum selbst ein Zustand geschaffen wird, der das optische Beziehungsgefüge des vor dem Eingriff vorhandenen Zustands in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren in weitestmöglicher Annäherung fortführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 -, BVerwGE 85, 348, 360; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 15 Rn. 55).

    Denn das Schutzgut "Landschaftsbild" wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d. h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt (BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348, 359).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15
    Dies gilt insbesondere für die Quantifizierung von Eingriffswirkungen, auch bei Eingriffen in das Schutzgut Landschaftsbild (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, NVwZ 2016, 844 Rn. 146).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Verwaltung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72, 84; Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1.06 -, BVerwGE 128, 76 Rn. 24; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 202; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40 Rn. 145; Urt. v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, NVwZ 2016, 844, Rn. 146).

    Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative in diesem Sinne ist nicht nur für die Bewertung von Eingriffs- und Kompensationswirkungen bezogen auf das Schutzgut Natur, sondern auch auf bei der Bewertung von Eingriffen in das Landschaftsbild anzunehmen (BVerwG, Urt. v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, NVwZ 2016, 844, Rn. 146).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15
    Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 Rn. 15).

    Denn die naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass außerrechtliche Fragestellungen aufgeworfen werden, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 Rn. 15).

    Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenden Zulassungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 65; Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 Rn. 14).

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15
    Ausgleich und Ersatz stehen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG als Formen der Realkompensation nunmehr alternativ nebeneinander (BT-Drs 16/13298, S. 3; BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40 Rn. 139; Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, NVwZ-RR 2015, 15, 18).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Verwaltung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72, 84; Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1.06 -, BVerwGE 128, 76 Rn. 24; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 202; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40 Rn. 145; Urt. v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, NVwZ 2016, 844, Rn. 146).

    Insbesondere beim Habitat- und Artenschutz ist es anerkannt, dass die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen ein notwendiger Bestandteil eines Schutzkonzeptes sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 55; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40 Rn. 48, 117 ff.; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 -, BVerwG 146, 145 Rn. 39 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2011 - 12 ME 274/10 -, NVwZ-RR 2011, 363; Urt. v. 14.8.2015 - 7 KS 121/12 -, NuR 2016, 261, 272; Urt. v. 22.4.2016 - 7 KS 27/15 -).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15
    Insbesondere beim Habitat- und Artenschutz ist es anerkannt, dass die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen ein notwendiger Bestandteil eines Schutzkonzeptes sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 55; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40 Rn. 48, 117 ff.; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 -, BVerwG 146, 145 Rn. 39 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2011 - 12 ME 274/10 -, NVwZ-RR 2011, 363; Urt. v. 14.8.2015 - 7 KS 121/12 -, NuR 2016, 261, 272; Urt. v. 22.4.2016 - 7 KS 27/15 -).

    Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 22.4.2016 - 7 KS 27/15 -).

    Die von dem Beklagten angeordnete Nebenbestimmung "Monitoring und Auflagenvorbehalt" genügt jedenfalls in der Gestalt, die sie im Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2012 erhalten hat, auch den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 (- 9 A 20.05 -, a.a.O.) aufgestellt hat.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Verwaltung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72, 84; Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1.06 -, BVerwGE 128, 76 Rn. 24; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 202; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40 Rn. 145; Urt. v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, NVwZ 2016, 844, Rn. 146).

    Fehlen jedoch rechtlich verbindliche Bewertungsvorgaben oder naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren, hat das Gericht seine Prüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken und von der Verwaltung vorgenommene Quantifizierungen bei Eingriffs- und Kompensationswirkung hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72, 84; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 202).

    Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 219; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91; Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31 Rn. 98 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.1.2016 - 2 L 153/13 - Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 44 BNatSchG Rn. 9).

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15
    Generalklauseln und unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Begriffe sind vielmehr schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181).

    Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.1988 - 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205, 212; BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181) und die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133) möglich ist.

    Bei solchen Verwaltungsgesetzen, die mit Blick auf die Eigenart der geregelten Materie Raum für die Berücksichtigung zahlreicher im Voraus nicht normierbarer Gesichtspunkte durch die Behörden lassen müssen, sind an den Grad rechtsstaatlich gebotener Bestimmtheit geringere Anforderungen zu stellen, als etwa an die Regelung von Straftatbeständen oder die Bestimmung des gesetzlichen Richters, zumal ein geordnetes behördliches Verfahren und eine nachgeschaltete gerichtliche Kontrolle in der Regel ausreichend sind, um mögliche Nachteile der geringeren Bestimmtheit einer gesetzlichen Regelung bis zu einem gewissen Grade auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181; BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 341).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15
    Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabenbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabenpflichtige auf ihn entfallende Abgaben - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186, 235).

    Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot bei kostenorientierten Sonderabgaben eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186, 236; BVerwG, Beschl. v. 20.8.1997 - 8 B 170/97 -, BVerwGE 105, 144, 147 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15

    Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Celle; Stickstoffdepositionen;

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 C 1.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsergänzungsbeschluss;

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 20.08.1997 - 8 B 170.97

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abgabengerechtigkeit - Bestimmtheitsgebot -

  • VG Hannover, 22.11.2012 - 12 A 2305/11

    Verstoß gegen das Tötungsverbot bei Betrieb einer Windenergieanlage mit einem

  • VG Halle, 27.10.2009 - 2 A 3/08
  • BVerwG, 07.07.2010 - 7 VR 2.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 50.83

    Funktion, rechtliche Einordnung und Zulässigkeit einer naturschutzrechtlichen

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

  • BVerwG, 20.01.1989 - 4 C 15.87

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe; Ermächtigungsgrundlage;

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • VGH Hessen, 29.10.1998 - 4 UE 2082/96

    Erhebung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe - Verhältnis von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.1993 - 11 A 2122/90

    Landschaftsbild; Schutzgut des Bundesnaturschutzgesetzes; Optischer Eindruck;

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2015 - 7 KS 121/12

    Artenschutz; Begründungsfrist; charakteristische Arten; FFH-Gebiet;

  • VGH Hessen, 27.06.1996 - 4 UE 1183/95

    Isolierte Anfechtung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe; zum

  • BVerwG, 05.04.2002 - 4 B 15.02

    Ausgleich für Eingriff in die Natur: Verhältnismäßigkeit

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche;

  • BVerwG, 21.07.2016 - 3 B 41.15

    Aufnahme von Betten einer Einrichtung in den Krankenhausplan

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 9.03

    Windfarm; Merkmale einer -; Einzelanlagen; Genehmigungspflicht; Baugenehmigung;

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2011 - 12 ME 274/10

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Hinblick auf den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 B 32.08

    Baumschutzsatzung Petershagen/Eggersdorf; Ausgleichsabgabe; gesetzliche

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BVerwG, 19.09.2014 - 7 B 6.14

    Hochwasserrückhalteraum; Planfeststellung; Wesentlichkeitstheorie; ökologische

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2015 - 11 N 139.14

    Unberechtigte Beseitigung einer Linde; Anordnung zur Ersatzpflanzung oder Zahlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2003 - 7a D 100/01

    Windenergieanlagen und Lärmimmission

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13

    Windenergie und Vogelschutz

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01

    Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege;

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

  • VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875

    Vogelschutz bei der Windenergieanlagengenehmigung

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2009 - 12 LB 344/07

    Abhängigmachung der Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage gem. § 12 Abs. 1

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2018 - 4 LA 389/17

    Abschaltzeiten; brutto; Ersatzzahlung; Gesamtinvestitionskosten; Mäusebussard;

    Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 219; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91; Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31 Rn. 98 f.; Senatsurt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 - OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.1.2016 - 2 L 153/13 - Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 87. EL Stand Juli 2018, § 44 BNatSchG Rn. 9).

    Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Zulassungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 65; Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 Rn. 14; Senatsurt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -).

    Mit Blick auf die Nebenbestimmung Nr. 3.7.4.1 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 und die Festsetzung der Ersatzzahlung auf 1.305.602,55 Euro mit Bescheid vom 4. April 2017 hat die Klägerin eingewandt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden, weil das Verwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 198/15 -) in Bezug auf die Berechnungsgrundlage für Ersatzgeld missverstanden und irrig die vom Beklagten festgesetzte Höhe für zutreffend gehalten habe.

    Dementsprechend ist der Senat in seinem Urteil vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 198/15 -), auf das das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, davon ausgegangen, dass die Bemessung der Ersatzzahlung auf Grundlage der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten zu erfolgen hat.

    Dies geht aus den Senatsurteilen vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 197/15 - u. - 4 LC 198/15 -) zu § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG eindeutig hervor.

    In Bezug auf die Nebenbestimmung Nr. 3.7.4.1 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 und die Festsetzung der Ersatzzahlung auf 1.305.602,55 Euro mit Bescheid vom 4. April 2017 hat die Klägerin zunächst die Frage aufgeworfen, "ob die Bemessung der Ersatzzahlung anhand der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Hs 1 NAGBNatSchG vereinbar ist", und die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage vor allem damit begründet, dass der Senat sich in seinen Urteilen vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 197/15 - u. - 4 LC 198/15 -) nicht hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt habe.

    Die von der Klägerin behauptete Divergenz von dem im Senatsurteil vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 198/15 -) aufgestellten Rechtssatz, dass "die Berechnung der Ersatzzahlung nicht anhand durchschnittlicher, sondern der im jeweiligen Einzelfall aufzuwendenden Investitionskosten" erfolgt dadurch, dass das Verwaltungsgericht die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten durch den Anlagenbetreiber bei der Berechnung des zu zahlenden Ersatzgeldes für unerheblich gehalten hat, ist ebenfalls nicht gegeben.

  • VGH Hessen, 14.01.2021 - 9 B 2223/20

    Drei Windenergieanlagen des Windparks Wotan bei Trendelburg-Langenthal dürfen

    Der Senat sieht keinen Anlass, von dem im Helgoländer Papier 2015 empfohlenen und auch von anderen Obergerichten zugrunde gelegten Mindestabstand von 1.500 m hinsichtlich des Rotmilans (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 1 A 11357/19 -, juris Rn. 69, 84; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 12 LB 118/16 -, juris Rn. 226, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 -, juris Rn. 145; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 5. September 2017 - 2 A 316/16 -, juris Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 19; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Mai 2016 - 22 BV 15.1959 -, juris Rn. 32; a. A. aufgrund eigener landesweiter fachlicher Erkenntnisse: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2020 - 10 S 2941/19 -, juris Rn. 21) abzuweichen.
  • VG Oldenburg, 06.12.2017 - 5 A 2869/17

    Abschaltanordnung; Fledermaus; Gondelmonitoring; Schlagrisiko; Windenergieanlage

    Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, der sich im Wesentlichen am Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) FFH-RL und des Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) orientiert, ist auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines Handelns erweist (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2002 - C-103/00 -, juris Rn. 36 zu Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b) der FFH-Richtlinie), dies sogar wenn das Verhalten ansonsten rechtmäßig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 -, juris Rn. 113 zu Art. 12 der FFH-Richtlinie; BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 -, juris Rn. 144).

    Ein Monitoring kann auch angeordnet werden, um die Wirksamkeit anderer Schutzmaßnahmen, die primär einzuhalten sind, im Nachhinein zu überprüfen (Nds. OVG, Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O.).

    Das Nds. OVG (Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 -, juris Rn. 142) vertritt hierzu eine andere Auffassung, der sich die Kammer anschließt:.

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16

    Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff;

    (bb) Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist dem Verordnungsgeber auch mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht schlechthin verwehrt, solange sich durch Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden und durch Fallgruppen aus gefestigter Rechtsprechung hinreichend ermitteln lässt, was Inhalt des Begriffs sein soll (vgl. hierzu etwa Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -, juris Rn. 87 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2023 - 3a A 47.23
    Danach hat die zuständige Behörde die Ersatzzahlung im Zulassungsbescheid festzusetzen und verleiht ihm dadurch seine endgültige, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Gestalt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 67; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. März 2016 - OVG 11 B 14.15 - juris Rn. 19).

    Der Eingriff betrifft dabei die gesamte Fläche, auf die sich die Errichtung der Windenergieanlage nachteilig auswirkt, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Anlage von jedem einzelnen denkbaren Standort aus tatsächlich wahrzunehmen ist (anders OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 122).

    Allenfalls solche Maßnahmen, die im Sinne einer Äquivalenz an den jeweiligen Eingriff heranreichen, kommen für eine Vollkompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch eine Ersatzmaßnahme in Betracht, was letztlich im Wesentlichen allein auf einen Rückbau von Bauwerken, die wie eine Windenergieanlage im Raum wirksam sind, zutrifft (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 LC 730/07 - juris Rn. 49; Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 101; Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 LA 150/19 - juris Rn. 80; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 51; Fischer-Hüftle/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 55; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 20; Fest/Fechler, in: NVwZ 2016, 1050, 1054; Frenz, in: UPR 2016, 329; Operhalsky/Fechler, ZUR 2016, 649, 651; Fülbier, in: NuR 2017, 804, 807 ff.; vgl. auch § 13 Abs. 2 der Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020, BGBl. I S. 1088, wonach Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar sind, allerdings der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen ist).

    Soweit es die Orientierung der Wertstufen an der Erlebniswirksamkeit des Landschaftsbildes nach dem Landschaftsprogramm Brandenburg (Karte 3.6), die Vorgabe der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe und die Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit (s. hierzu auch § 1 Abs. 4 BNatSchG) betrifft, ist diese naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben und anerkannter sonstiger Bewertungsmethoden nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 106 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2023 - 3a A 37.23
    Danach hat die zuständige Behörde die Ersatzzahlung im Zulassungsbescheid festzusetzen und verleiht ihm dadurch seine endgültige, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Gestalt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 67; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. März 2016 - OVG 11 B 14.15 - juris Rn. 19).

    Der Eingriff betrifft dabei die gesamte Fläche, auf die sich die Errichtung der Windenergieanlage nachteilig auswirkt, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Anlage von jedem einzelnen denkbaren Standort aus tatsächlich wahrzunehmen ist (anders OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 122).

    Allenfalls solche Maßnahmen, die im Sinne einer Äquivalenz an den jeweiligen Eingriff heranreichen, kommen für eine Vollkompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch eine Ersatzmaßnahme in Betracht, was letztlich im Wesentlichen allein auf einen Rückbau von Bauwerken, die wie eine Windenergieanlage im Raum wirksam sind, zutrifft (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 LC 730/07 - juris Rn. 49; Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 101; Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 LA 150/19 - juris Rn. 80; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 51; Fischer-Hüftle/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 55; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 20; Fest/Fechler, in: NVwZ 2016, 1050, 1054; Frenz, in: UPR 2016, 329; Operhalsky/Fechler, ZUR 2016, 649, 651; Fülbier, in: NuR 2017, 804, 807 ff.; vgl. auch § 13 Abs. 2 der Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020, BGBl. I S. 1088, wonach Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar sind, allerdings der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen ist).

    Soweit es die Orientierung der Wertstufen an der Erlebniswirksamkeit des Landschaftsbildes nach dem Landschaftsprogramm Brandenburg (Karte 3.6), die Vorgabe der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe und die Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit (s. hierzu auch § 1 Abs. 4 BNatSchG) betrifft, ist diese naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben und anerkannter sonstiger Bewertungsmethoden nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 106 f.).

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 197/15

    Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme; Ersatzzahlung; Feldlerche; Kompensation;

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG bemessene Ersatzzahlung regelmäßig zu vergleichbaren Ergebnissen führt wie eine Berechnung anhand durchschnittlicher Kosten nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG (Unterrichtung des Niedersächsischen Landtags vom 8. Juli 2009, Drs. 16/1416, S. 2; ausführlich Senatsurt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -).
  • OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21

    Denkmal; Denkmalschutz; Denkmalwürdigkeit; Erscheinungsbild; Inflation;

    Vielmehr hat bereits der 4. Senat des beschließenden Gerichts (Urt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -, NuR 2017, 256 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 62 f.) für einen vergleichbaren Fall sinngemäß Folgendes zutreffend ausgeführt: Zwar erlaube das Bundesrecht eine Pauschalierung der Kosten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 3a N 11.23
    Darin hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zugleich einen maßgeblichen Unterschied zu dem Fall gesehen, über den das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - (juris) zu entscheiden hatte ("anders als").

    Die Festlegung der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe, verbunden mit der Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit (vgl. Ziffer II.3. a] [1] Satz 6 des Kompensationserlasses), beruht als naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen gerade auf dem Umstand, dass es an konkreten gesetzlichen Vorgaben und anerkannten sonstigen Bewertungsmethoden fehlt (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 48, 49 bzw. Rn. 43, 44; jeweils mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 146, und OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 106 f.).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16

    Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der

    (bb) Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist dem Verordnungsgeber auch mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht schlechthin verwehrt, solange sich durch Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden und durch Fallgruppen aus gefestigter Rechtsprechung hinreichend ermitteln lässt, was Inhalt des Begriffs sein soll (vgl. hierzu etwa Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -, juris Rn. 87 m.w.N.).
  • VG Kassel, 20.05.2020 - 7 L 200/20

    Windenergie; Eilantrag von Umweltverein; Tötungsverbot Wespenbussard;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.01.2018 - 2 L 110/15

    Verbandsklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2017 - 8 B 927/16
  • VG Halle, 12.10.2023 - 2 A 213/21

    Rückbausicherheit PV-Anlage

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2017 - 3 L 145/14

    Genehmigung für Windenergieanlagen; Zulässigkeit einer artenschutzrechtlichen

  • VG Schleswig, 23.04.2021 - 1 B 2/21

    Abgrenzung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen bei einem Vorgehen der

  • VG Schleswig, 02.12.2019 - 1 B 77/19

    Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts; Definition des Begriffs

  • VG Trier, 21.09.2021 - 9 K 2488/21
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