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   OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12   

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OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12 (https://dejure.org/2012,4963)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.04.2012 - 5 ME 44/12 (https://dejure.org/2012,4963)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. April 2012 - 5 ME 44/12 (https://dejure.org/2012,4963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Konkurrentenstreitverfahren zwischen Umsetzungs- und Beförderungsbewerber

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Umsetzung eines Referatsleiters beim Niedersächsischen Finanzministerium auf eine Stelle der gleichen Besoldungsgruppe; Vorliegen einer Konkurrenzsituation als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung bei der Vornahme einer Stellenumsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
    Umsetzung eines Referatsleiters beim Niedersächsischen Finanzministerium auf eine Stelle der gleichen Besoldungsgruppe; Vorliegen einer Konkurrenzsituation als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung bei der Vornahme einer Stellenumsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umsetzung eines Referatsleiters beim Niedersächsischen Finanzministerium auf eine Stelle der gleichen Besoldungsgruppe; Vorliegen einer Konkurrenzsituation als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung bei der Vornahme einer Stellenumsetzung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2005 - 5 ME 100/05

    Anspruch auf die bestimmte Verwendung der Stelle eines Oberstaatsanwalts;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12
    Die der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens oder Verleihung eines entsprechenden Amtes vorangehende Auswahlentscheidung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maße einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2005 - 5 ME 100/05 -, juris Rn. 21).

    17 Da der Antragsteller nicht Beförderungs-, sondern Umsetzungsbewerber ist, wird der zu beachtende gesetzliche Rahmen durch folgende Grundsätze bestimmt: Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie - wie hier der Antragsteller - ohne Statusveränderung umgesetzt werden können, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 4.11.2004 - 2 ME 1243/04 -, juris Rn. 3f.; Beschluss vom 17.8.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - 1 WB 37.09 -, juris Rn. 22).

    Denn aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen; die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.1.1994 - BVerwG 6 P 21.92 -, juris Rn. 32; Urteil vom 25.11.2004, a. a. O., Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2005, a. a. O., Rn. 23).

    Eine Bindung dieses Ermessens, welche zur Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, kann nur angenommen werden, wenn sie sich aus dem Gesetz ergibt oder der Dienstherr sich durch die Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens zur Besetzung der vakanten Stelle selbst verbindlich darauf festgelegt hat, den Leistungsgrundsatz zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, a. a. O., Rn. 15f.; Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 6f.).

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12
    17 Da der Antragsteller nicht Beförderungs-, sondern Umsetzungsbewerber ist, wird der zu beachtende gesetzliche Rahmen durch folgende Grundsätze bestimmt: Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie - wie hier der Antragsteller - ohne Statusveränderung umgesetzt werden können, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 4.11.2004 - 2 ME 1243/04 -, juris Rn. 3f.; Beschluss vom 17.8.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - 1 WB 37.09 -, juris Rn. 22).

    Denn aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen; die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.1.1994 - BVerwG 6 P 21.92 -, juris Rn. 32; Urteil vom 25.11.2004, a. a. O., Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2005, a. a. O., Rn. 23).

    Eine Bindung dieses Ermessens, welche zur Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, kann nur angenommen werden, wenn sie sich aus dem Gesetz ergibt oder der Dienstherr sich durch die Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens zur Besetzung der vakanten Stelle selbst verbindlich darauf festgelegt hat, den Leistungsgrundsatz zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, a. a. O., Rn. 15f.; Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 6f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2003 - 1 B 1348/03

    Bewerbung eines Kommunalbeamten um einen anderen Dienstposten; Fehlen eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12
    13 b) Problematisch erscheint die Verneinung eines Anordnungsgrundes jedoch insoweit, als sich das Verwaltungsgericht der Sache nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.10.2003 - 1 B 1348/03 -, juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 -, juris) angeschlossen hat.

    Außerdem lässt die Ansicht, der zunächst auf den Dienstposten gesetzte Beförderungsbewerber könne später noch weggesetzt werden, außer Acht, dass sich die Chancen dafür in dem Ausmaß verschlechtern dürften, wie der Beförderungsbewerber sich in der Funktion bewährt und damit gerade auch laufbahnrechtlich die Voraussetzungen für einen dauernden Verbleib in der neuen Funktion einschließlich der damit dann einhergehenden Statusverbesserung erfüllt (von Roetteken, Anm. zu OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2003, a. a. O., juris PraxisReport Arbeitsrecht, D.).

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2004 - 2 ME 1243/04

    Rechte des Versetzungsbewerbers im Verhältnis zum Beförderungsbewerber;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12
    17 Da der Antragsteller nicht Beförderungs-, sondern Umsetzungsbewerber ist, wird der zu beachtende gesetzliche Rahmen durch folgende Grundsätze bestimmt: Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie - wie hier der Antragsteller - ohne Statusveränderung umgesetzt werden können, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 4.11.2004 - 2 ME 1243/04 -, juris Rn. 3f.; Beschluss vom 17.8.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - 1 WB 37.09 -, juris Rn. 22).

    Demnach muss die streitgegenständliche Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen lediglich den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 6.11.2008 - 5 ME 164/08 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 4.11.2004, a. a. O., juris Rn. 3, 9).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2007 - 2 M 165/06

    Stellenneuausschreibungsverlangen der Gleichstellungsbeauftragten; keine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12
    Dieser Position ist indes - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist (Beschwerdebegründung vom 5. März 2012, Ziffer 1, Seite 2) - das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern entgegengetreten und hat in Falle eines Versetzungsbewerbers, der eine Auswahlentscheidung zugunsten eines Beförderungsbewerbers angegriffen hatte, einen Anordnungsgrund bejaht (Beschluss vom 21.5.2007 - 2 M 165/06 -, juris Rn. 21).

    Damit bliebe aber unberücksichtigt, dass es sich bei der späteren Freimachung und Wiederbesetzung einer Stelle nicht mehr um die ursprünglich ausgeschriebene Stelle, sondern um eine neue Stellenbesetzung handelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris Rn. 22 bis 25; OVG Meckl.-V., Beschluss vom 21.5.2007, a. a. O., Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 23).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12
    17 Da der Antragsteller nicht Beförderungs-, sondern Umsetzungsbewerber ist, wird der zu beachtende gesetzliche Rahmen durch folgende Grundsätze bestimmt: Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie - wie hier der Antragsteller - ohne Statusveränderung umgesetzt werden können, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 4.11.2004 - 2 ME 1243/04 -, juris Rn. 3f.; Beschluss vom 17.8.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - 1 WB 37.09 -, juris Rn. 22).

    Eine Bindung dieses Ermessens, welche zur Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, kann nur angenommen werden, wenn sie sich aus dem Gesetz ergibt oder der Dienstherr sich durch die Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens zur Besetzung der vakanten Stelle selbst verbindlich darauf festgelegt hat, den Leistungsgrundsatz zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, a. a. O., Rn. 15f.; Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 6f.).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12
    11 a) Zwar besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem jeweiligen Antragsteller zu erreichen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.2.2008 - 5 ME 505/07 -, juris Rn. 10; vgl. auch - in Auseinandersetzung mit BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 [BVerwG 2 C 16.09], juris - Nds. OVG, Beschluss vom 8.6.2011 - 5 ME 91/11 -, juris Rn. 14).

    Damit bliebe aber unberücksichtigt, dass es sich bei der späteren Freimachung und Wiederbesetzung einer Stelle nicht mehr um die ursprünglich ausgeschriebene Stelle, sondern um eine neue Stellenbesetzung handelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris Rn. 22 bis 25; OVG Meckl.-V., Beschluss vom 21.5.2007, a. a. O., Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 23).

  • VGH Bayern, 11.11.2008 - 3 CE 08.2643

    Dienstpostenbesetzung; Bewerbung von Beförderungs- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12
    13 b) Problematisch erscheint die Verneinung eines Anordnungsgrundes jedoch insoweit, als sich das Verwaltungsgericht der Sache nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.10.2003 - 1 B 1348/03 -, juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 -, juris) angeschlossen hat.
  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12
    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 - juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11

    Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren stellt für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12
    11 a) Zwar besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem jeweiligen Antragsteller zu erreichen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.2.2008 - 5 ME 505/07 -, juris Rn. 10; vgl. auch - in Auseinandersetzung mit BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 [BVerwG 2 C 16.09], juris - Nds. OVG, Beschluss vom 8.6.2011 - 5 ME 91/11 -, juris Rn. 14).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2010 - 5 OA 259/10

    Streitwertbestimmung - Festsetzung von einem Berichterstatter

  • OVG Niedersachsen, 25.08.2010 - 5 OA 186/10

    Bemessung des Streitwerts unter Berücksichtigung des Auffangstreitwerts in einem

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2008 - 5 ME 164/08

    Zulässigkeit einer Beschränkung des Bewerberkreises aufgrund des einem

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2008 - 5 ME 505/07

    Regelung der Zuständigkeit für die Erst- und Zweitbeurteilung im Geschäftsbereich

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2007 - 5 ME 143/07

    Streitwert in Eilverfahren wegen beamtenrechtlicher Dienstpostenkonkurrenz;

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2007 - 5 ME 295/06

    "Abordnung" von der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen zum Polizeiamt für

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 P 21.92

    Personalvertretung - Unterlagen - Versetzungsbewerbung - Vorlage - Bestenauslese

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

  • BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - sachlicher Grund für die nachträgliche

  • BVerfG, 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07

    Keine Bindung an Art 33 Abs 2 GG bei Besetzung einer Richterstelle durch

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten im Falle der Feststellung, dass dieser sich auf der Beförderungsstelle bewährt hat, (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem unterlegenen Bewerber zu erlangen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.2.2008 - 5 ME 505/07 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 10.4.2012 - 5 ME 44/12 -, juris Rn. 11; vgl. auch - in Auseinandersetzung mit BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 [- BVerwG 2 C 16.09 -, juris] - Nds. OVG, Beschluss vom 8.6.2011 - 5 ME 91/11 -, juris Rn. 14).

    Der Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, welches sich regelmäßig aus einer besonderen Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung ergibt (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2012, a. a. O., Rn. 10), also aus der besonderen Eilbedürftigkeit im Hinblick auf eine ansonsten drohende Rechtsschutzverletzung oder -erschwerung.

  • VGH Bayern, 29.09.2015 - 3 CE 15.1604

    Einstweilige Anordnung; Dienstpostenbesetzung mit Beförderungsbewerber;

    Selbst wenn das konkrete Stellenbesetzungsverfahren mit der Ernennung des Beigeladenen beendet ist (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 10.4.2012 - 5 ME 44/12 - juris Rn. 14, OVG Greifswald, B.v. 21.5.2007 - 2 M 165/06 - juris Rn. 21), hat sich vorliegend das (End)ziel des Antragstellers - nämlich die Umsetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten - noch nicht erledigt und kann in der Hauptsache weiter verfolgt werden (vgl. OVG NRW, B.v. 16.10.2003 - aaO. Rn. 17).

    Ein auf dieser Grundlage sich im Rahmen eines Konkurrentenstreits zwischen Beförderungsbewerbern typischerweise ergebender Anordnungsgrund lässt sich deshalb auf die vorliegende Konstellation gerade nicht übertragen, so dass auch die diesbezüglichen Bedenken des OVG Lüneburg (B.v. 10.4.2012 a.a.O.) vom Senat nicht geteilt werden.

    Soweit das OVG Lüneburg (B.v. 10.4.2012 a.a.O. Rn. 14) bezweifelt, ob für den Fall des Obsiegens des Umsetzungsbewerbers aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten stets davon ausgegangen werden könne, dass ein konkret-funktioneller Dienstposten zur Verfügung stehe, auf den der Beförderungsbewerber im Fall des Obsiegens des Umsetzungsbewerbers in der Hauptsache versetzt werden könnte, wird damit nicht grundsätzlich die Rechtsauffassung des erkennenden Senats in Frage gestellt.

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17

    Amt der Besoldungsgruppe R 4 als ein um zwei Stufen höheres Statusamt als ein Amt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats folgt aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn grundsätzlich sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen, wobei die Ausübung dieses Rechts im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010 - BVerwG 1 WB 18.10 -, juris Rn. 29; Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2012 - 5 ME 44/12 -, juris Rn. m. w. N.).

    Durch die Wahl und Ausgestaltung dieses Verfahrens hat sich der Antragsgegner selbst verbindlich festgelegt, die vakante Stelle mit Bewerbern - ungeachtet ihres innegehabten Statusamtes - nach Grundsätzen der Bestenauslese zu besetzen (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2012, a. a. O., Rn. 17, m. w. N.).

  • VG Göttingen, 25.02.2015 - 1 B 42/15

    Ausschärfung; Auswahlentscheidung; Beurteilungszeitraum;

    Ein Anordnungsgrund folgt bei Konkurrentenstreitverfahren regelmäßig daraus, dass die Ernennung des Konkurrenten (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens, den Vorteil hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem jeweiligen Antragsteller zu erreichen (Nds. OVG, Beschluss vom 10.04.2012 - 5 ME 44/12 - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, juris).

    Damit bliebe aber unberücksichtigt, dass es sich bei der späteren Freimachung und Wiederbesetzung einer Stelle nicht mehr um die ursprünglich ausgeschriebene Stelle, sondern um eine neue Stellenbesetzung handelt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.04.2012, a.a.O.).

    Eine Ermessensbindung zur Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG liegt jedoch dann vor, wenn der Dienstherr sich durch Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens zur Besetzung der vakanten Stelle selbst verbindlich darauf festgelegt hat, den Leistungsgrundsatz zu beachten (Nds. OVG, Beschluss vom 10.04.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03 - , juris).

  • VG Darmstadt, 11.02.2015 - 1 L 30/15

    Beschränkung des Bewerberkreises bei Personalauswahlentscheidungen in der

    Die Argumentation des OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.), wegen der fehlenden Beförderungsrelevanz der Auswahlentscheidung in Bezug auf den Versetzungsbewerber habe dieser keine irreparablen, ihm nicht zumutbaren Nachteile zu erleiden, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, denn mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG - Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt - kann von der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG in Fällen der hier vorliegenden Art dann nicht gesprochen werden, wenn sich der unterlegene Versetzungsbewerber auf ein Hauptsacheverfahren verweisen lassen muss, bei dem dann möglicherweise nicht Fragen der Bestenauslese, sondern schlichte haushaltsrechtliche Probleme der Verfügbarkeit einer entsprechenden Planstelle die entscheidende Rolle spielen können (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.04.2012 - 5 ME 44/12 -, abgedruckt bei juris).

    Hat sich der Dienstherr allerdings entschieden, bei der konkreten Stellenbesetzung Beförderungs- und Versetzungsbewerber gleich zu behandeln und die Stelle dementsprechend ausgeschrieben, so legt er sich auch dem Versetzungsbewerber gegenüber auf eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG fest (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.04.2012 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2007 - 4 S 2020/07 -, abgedruckt bei juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2018 - 2 B 10010/18

    Beamtenernennung; Konkurrenz einer Umsetzungsbewerbers mit einem

    Diesem Ergebnis lässt sich nicht das in der Rechtsprechung diskutierte Argument entgegenhalten, wonach eine solche Rück- oder Weiterumsetzung des ausgewählten Bewerbers mangels eines in der jeweiligen Behörde später ggf. nicht mehr vorhandenen - entsprechend bewerteten - Dienstpostens gefährdet sein kann und sich dies zum Zeitpunkt der Eilentscheidung noch gar nicht absehen lasse (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 M 165/06 - offen gelassen vom OVG Nds, Beschluss vom 10. April 2012 - 5 ME 44/12 -, beide juris).
  • OVG Niedersachsen, 17.03.2021 - 5 ME 187/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

    Der Antragsgegner kann demgegenüber nicht mit Erfolg unter Berufung unter anderem auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.10.2003 - 1 B 1348/03 -, juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 -, juris) geltend machen, ein Anordnungsgrund sei deshalb nicht gegeben, weil der Antragsteller, anders als die Beigeladene, nicht ein Beförderungsbewerber, sondern ein Versetzungsbewerber sei (vgl. zu dieser Rechtsprechung bereits kritisch Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2012 - 5 ME 44/12 -, juris Rn 13 f.; vgl. auch OVG M.-V., Beschluss vom 21.5.2007 - 2 M 165/06 -, juris Rn 21).
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18

    Ausschärfende Betrachtung; Ausschärfung; kommissarische Dienstpostenübertragung

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten im Falle der Feststellung, dass dieser sich auf der Beförderungsstelle bewährt hat, (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens (im laufenden Auswahlverfahren) noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem unterlegenen Bewerber zu erlangen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.2.2008 - 5 ME 505/07 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 10.4.2012 - 5 ME 44/12 -, juris Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 646/20
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016- 1 B 1206/15 -, juris, Rn. 48 (Dienstpostenkonkurrenz zwischen der Antragstellerin als Umsetzungsbewerberin und der Beigeladenen als Beförderungsbewerberin, vgl. juris, Rn. 27), und ferner Nds. OVG, Beschluss vom 10. April 2012 - 5 ME 44/12 -, juris, Rn. 2 bis 5 und 22.
  • VG Osnabrück, 28.06.2021 - 3 B 33/21

    Dienstliche Beurteilung; Richter; richterliche Unabhängigkeit

    Die Kammer geht insofern davon aus, dass für eine einstweilige Anordnung, die sich gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit einem Konkurrenten richtet, regelmäßig ein Anordnungsgrund besteht, da anderenfalls der ausgewählte Bewerber auf dem streitigen Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte (Nds. OVG, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 -, juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 10. April 2012 - 5 ME 44/12 -, juris, Rn. 11).
  • VG Göttingen, 16.09.2015 - 1 B 228/15

    Beurteilung; höherwertige Aufgaben; höherwertiger Dienstposten; plausibel;

  • VG Hannover, 19.01.2017 - 2 B 4610/16

    Telekom: Beförderungsrunde 2016 - mittlerer Dienst

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