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   OVG Niedersachsen, 10.10.2002 - 12 ME 623/02   

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OVG Niedersachsen, 10.10.2002 - 12 ME 623/02 (https://dejure.org/2002,22666)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.10.2002 - 12 ME 623/02 (https://dejure.org/2002,22666)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - 12 ME 623/02 (https://dejure.org/2002,22666)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rückkehrmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG für Angehörige des Volkes der Roma nach Montenegro/Bundesrepublik Jugoslawien

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs 1 AsylbLG
    Ausreise; Humanitäre Gründe; Montenegro; Roma; Rückkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2001 - 12 MA 1012/01

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahme; Ausreise;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2002 - 12 ME 623/02
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschl. v. 27.3.2001 - 12 MA 1112/02 -, FEVS 52, 367, 372 f., Beschl. v. 30.8.2002 - 12 PA 620/02 -, S. 2 BA) und des 4. Senats des erkennenden Gerichts (Beschlüsse v. 23.1.2002 - 4 MA 3842/01 -, S. 4 BA u. v. 25.2.2002 - 4 MA 16/02 -, S. 3 f. BA) war für Angehörige des Volkes der Roma eine Situation wie im Kosovo in den anderen Teilrepubliken der Bundesrepublik Jugoslawien nämlich nicht entstanden, so dass jedenfalls diejenigen Roma, die vor ihrer Ausreise in Zentralserbien oder in Montenegro wohnten, eine Rückkehr in ihre Heimat zugemutet werden kann und einer solchen mithin persönliche oder humanitäre Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht entgegenstehen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27.3.2001 - 12 MA 1112/01 -, FEVS 52, 367, 369 ff.; a.A. der 4. Senat des erkennenden Gerichts: Beschl. v. 8.2.2001 - 4 M 3889/00 -, FEVS 52, 419, 421 ff.; Beschl. v. 9.7.2002 - 4 LB 151/02 -, S. 10 ff.) stellt die Passlosigkeit ohnehin allenfalls einen tatsächlichen Umstand dar, der einer Ausreise oder aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen kann, der jedoch durch die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe nicht erfasst wird.

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2001 - 4 M 3889/00

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Ausländer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2002 - 12 ME 623/02
    Entsprechend dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG kann die leistungsrechtliche Besserstellung nur erreicht werden, wenn aus den dort genannten Gründen sowohl eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. aus der Rechtsprechung des 4. Senats des erkennenden Gerichts: Beschl. v. 8.2.2001 - 4 M 3889/00 -, FEVS 52, 419, 421.; Urt. v. 13.2.2002 - 4 LB 781/01 -, S. 12 UA u. weiterhin: GK-AsylbLG, § 2, Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27.3.2001 - 12 MA 1112/01 -, FEVS 52, 367, 369 ff.; a.A. der 4. Senat des erkennenden Gerichts: Beschl. v. 8.2.2001 - 4 M 3889/00 -, FEVS 52, 419, 421 ff.; Beschl. v. 9.7.2002 - 4 LB 151/02 -, S. 10 ff.) stellt die Passlosigkeit ohnehin allenfalls einen tatsächlichen Umstand dar, der einer Ausreise oder aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen kann, der jedoch durch die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe nicht erfasst wird.

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 4 M 4422/00

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2002 - 12 ME 623/02
    Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere des 4. Senats des erkennenden Gerichts: Urt. v. 13.2.2002 - 4 LB 781/01 -, S. 13 ff.; Beschl. v. 17.1.2001 - 4 M 4422/00 -, S. 8 ff.) angenommen worden, dass aus dem Kosovo stammenden Angehörigen des Volkes der Roma eine Rückkehr in den Kosovo wegen der dort bestehenden schwierigen humanitären Situation für die Angehörigen dieser Minderheit nicht zugemutet werden könne.
  • VG Oldenburg, 23.11.2004 - 13 B 3972/04

    Ashkali; humanitäre Gründe; Kosovo; Minderheiten; Roma; Rückkehr; Serben; Unruhen

    Dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend kann die leistungsrechtliche Besserstellung nur erreicht werden, wenn aus den dort genannten Gründen sowohl eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann, als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Nds. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2002, 12 ME 623/02, V.n.b.; Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Stand: August 2004, § 2 Rn. 28 ff. m.w.N.; Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2003, § 2 AsylbLG, Rdnrn. 3 ff.).
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