Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 10.11.1997 - 12 L 878/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BSHG § 15b § 26 S. 2
Sozialhilferecht: Versagung von Sozialhilfe bei sog. "pro-forma- Immatrikulation" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 15b BSHG; § 26 BSHG
Sozialhilfe; pro-forma-Immatrikulation; Ablehnung von Beihilfen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sozialhilfe; pro-forma-Immatrikulation; Ablehnung von Beihilfen
Verfahrensgang
- VG Göttingen, 11.12.1996 - 2 A 2237/96
- OVG Niedersachsen, 10.11.1997 - 12 L 878/97
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 6 S 3004/90
Darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe - Maßgeblicher Zeitpunkt für die …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.1997 - 12 L 878/97
Die Anwendung des § 15b BSHG ist nicht ausgeschlossen, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bereits seit geraumer Zeit gewährt worden sind, aufgrund einer Änderung in den Verhältnissen des Sozialhilfempfängers aber nur noch für kurze Dauer gewährt werden müssen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 250 f.).Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 15b BSHG zu treffende Prognose über den voraussichtlichen Wegfall der Bedürftigkeit ist auch dann, wenn sich die Entscheidung über die Leistungsgewährung nicht unerheblich verzögert, der Beginn der darlehensweisen Sozialhilfegewährung, aber der Erkenntnisstand zur Zeit (jedenfalls) der ersten Behördenentscheidung, also dem Zeitpunkt der Prognose (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 251).
Der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht ist zu folgen, daß § 15b BSHG auch anzuwenden ist, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bereits seit geraumer Zeit gewährt worden sind, aufgrund einer Änderung in den Verhältnissen des Sozialhilfeempfängers aber nur noch für kurze Dauer gewährt werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 250 f.).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 15b BSHG zu treffende Prognose über den voraussichtlichen Wegfall der Bedürftigkeit ist daher zwar weiterhin der Beginn der darlehensweisen Sozialhilfegewährung, aber der Erkenntnisstand zur Zeit (jedenfalls) der ersten Behördenentscheidung, also dem Zeitpunkt der Prognose (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 251, nach dem sich die Prognose über den bevorstehenden Wegfall der Bedürftigkeit nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also letztlich der Widerspruchsentscheidung zu richten hat, dies allerdings dann bezogen auf den Gesamtzeitraum, für den laufende Hilfe nach § 15b BSHG als Darlehen gewährt werden soll).
Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, daß die nach § 15b BSHG zu treffende Ermessensentscheidung zur Voraussetzung hat, daß in einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten der Antragsteller in der Lage sein wird, sowohl seinen Lebensunterhalt ganz zu bestreiten als auch in absehbarer Zeit das Darlehen ganz oder in Raten zurückzuzahlen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 252; OVG Bremen, Beschl. v. 23.9.1985 - 2 B 95/85 -, FEVS 35, 48, 50).
- BVerwG, 12.04.1989 - 5 B 176.88
Sozialhilfeträger - Besonderer Härtefall - Hilfe zum Lebensunterhalt - Ermessen
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.1997 - 12 L 878/97
§ 26 Satz 2 BSHG stellt gegenüber § 15 b BSHG die speziellere Vorschrift dar (BVerwG, Beschl. v. 12.4.1989 - BVerwG 5 B 176.88 -, FEVS 38, 297).Dies bedeutet, daß § 15 b BSHG (mit der Verpflichtung zur Rückzahlung) auf alle Hilfeempfänger, die dieser Bestimmung unterfallen, anzuwenden ist und daß damit § 15 b BSHG - trotz seines Ausnahmecharakters - einen weiteren Kreis als § 26 Satz 2 BSHG umfaßt, der gleichfalls die Möglichkeit regelt, die Hilfe darlehensweise (s. dazu BVerwG, Beschl. v. 12.4.1989 - BVerwG 5 B 13.88 -, FEVS 38, 397) zu gewähren, hierfür aber einen anderen Kreis von Empfängern vorsieht.
- OVG Bremen, 23.09.1985 - 2 B 95/85
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.1997 - 12 L 878/97
Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, daß die nach § 15b BSHG zu treffende Ermessensentscheidung zur Voraussetzung hat, daß in einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten der Antragsteller in der Lage sein wird, sowohl seinen Lebensunterhalt ganz zu bestreiten als auch in absehbarer Zeit das Darlehen ganz oder in Raten zurückzuzahlen (…VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 252; OVG Bremen, Beschl. v. 23.9.1985 - 2 B 95/85 -, FEVS 35, 48, 50).
- OVG Niedersachsen, 29.09.1995 - 4 M 5332/95
Sozialhilfe; Besonderer Härtefall; Verdienen des Lebensunterhalts durch Arbeit; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.1997 - 12 L 878/97
Es ist in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (zuletzt: Beschl. v. 29. September 1995 - 4 M 5332/95 -) geklärt, daß auch derjenige Student Auszubildender im Sinne von § 26 Satz 1 BSHG ist, der sich - wie hier der Kläger im Sommersemester 1992 - nur "pro-forma" immatrikuliert hat, also lediglich eingeschrieben ist, ohne noch an Universitätsveranstaltungen in irgendeiner Form teilzunehmen oder sich auf eine Prüfung vorzubereiten. - BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91
Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.1997 - 12 L 878/97
Ob diese Auffassung angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 16.91 -, BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269) in vollem Umfang aufrechtzuhalten ist, kann der Senat offenlassen. - BVerwG, 16.02.1988 - 5 B 13.88
Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens durch das …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.1997 - 12 L 878/97
Dies bedeutet, daß § 15 b BSHG (mit der Verpflichtung zur Rückzahlung) auf alle Hilfeempfänger, die dieser Bestimmung unterfallen, anzuwenden ist und daß damit § 15 b BSHG - trotz seines Ausnahmecharakters - einen weiteren Kreis als § 26 Satz 2 BSHG umfaßt, der gleichfalls die Möglichkeit regelt, die Hilfe darlehensweise (s. dazu BVerwG, Beschl. v. 12.4.1989 - BVerwG 5 B 13.88 -, FEVS 38, 397) zu gewähren, hierfür aber einen anderen Kreis von Empfängern vorsieht.
- LSG Bayern, 15.10.2008 - L 8 B 753/08
Sozialhilfe - Darlehen bei vorübergehender Notlage - Prognosezeitpunkt - Betrag …
Diese Hilfegewährung war aus der Sicht des Erkenntnisstands zum maßgeblichen Zeitpunkt für die nach § 38 SGB XII zu treffende Prognose, nämlich zu Beginn der darlehensweisen Sozialhilfegewährung (dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 10.11.1997, 12 L 878/97 zu § 15 b BSHG), unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Gewichts der Menschenwürde geboten, auch wenn nicht unerhebliche, auch im Beschluss des SG anklingende Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des Ast bestanden haben mögen. - OVG Niedersachsen, 06.05.2004 - 4 ME 88/04
Pflicht eines Hilfeempfängers zur Bestreitung von lediglich einem Zwölftel der …
Die Bedürftigkeit ist hier auch nur von kurzer Dauer, da der fragliche Bedarf im Monat der fälligen Zuzahlung anfällt und damit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet (…vgl. zu dieser zeitlichen Grenze: Senat, Urt. v. 22.08.1990 - 4 OVG A 112/88 -, V.n.b.; 12. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 10.11.1997 - 12 L 878/97 -, FEVS 48, 469;… VGH Mannheim, Urt. v. 22.01.1992 - 6 S 3004/90 -, NVwZ-RR 1992, 634 m.w.N.). - OVG Saarland, 28.08.2001 - 3 W 9/01
Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende; Hochschulstudium der …
OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.1997, FEVS 48, 469. - VG Stuttgart, 17.05.2002 - 3 K 452/01
Sozialhilfe; Darlehen; Rückforderung
- VG Kassel, 19.09.2002 - 7 E 1580/01 Das OVG Lüneburg (Urteil vom 10.11.1997, - 12 L 878/97 -, FEVS 48, 468 ff.) vertritt die Auffassung, dass maßgebend für die Überprüfung der Prognoseentscheidung der Zeitpunkt der ersten Behördenentscheidung, vorliegend also der 07.07.2000, entscheidend sei.