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   OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13   

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OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13 (https://dejure.org/2014,34078)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 (https://dejure.org/2014,34078)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. November 2014 - 9 KN 316/13 (https://dejure.org/2014,34078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 139 BGB; Art 3 Abs 1 GG; § 12 Abs 6 S 3 AbfG ND; § 12 Abs 6 S 2 AbfG ND; § 12 Abs 6 S 1 AbfG ND; § 12 Abs 1 AbfG ND; § 11 Abs 1 AbfG ND; § 12 Abs 2 S 2 KAG ND; § 2 Abs 1 S 2 KAG ND; § 5 Abs 3 KAG ND
    Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Behälterabfuhr; Behältervolumenmaßstab; Biabfallgebühr; Gebührensatz; Gesamtzusammenhang; Gleichheitsgrundsatz; Grundgebühr; Grundstücksmaßstab; Kombination; Maßstabsregelung; Mindestbehältervolumen; Mindestgebühr; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Teilerfolg im Streit um die Abfallgebühren in der Region Hannover: Geänderte Abfallgebührensatzung des aha wird für unwirksam erklärt, nicht aber die Abfallsatzung

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Teilerfolg im Streit um die Abfallgebühren in der Region Hannover: Geänderte Abfallgebührensatzung des aha wird für unwirksam erklärt, nicht aber die Abfallsatzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilerfolg im Streit um die Abfallgebühren in der Region Hannover - Geänderte Abfallgebührensatzung des aha wird für unwirksam erklärt, nicht aber die Abfallsatzung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 233
  • DÖV 2015, 256
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96

    Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13
    Zwar hat der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 - ausgeführt, dass die vom Antragsgegner schon in der vorherigen Fassung seiner Abfallsatzung geregelte Mindestabfallmenge von 10 Litern Abfallvolumen pro Person und Woche bereits sehr hoch bemessen sei und eher dem durchschnittlichen Abfallvolumen entspreche, welches vom Senat und von anderen Einrichtungsträgern als angemessen zugrunde gelegt werde (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 02.11.2000 - 9 K 2785/98 - NdsVBl. 2001, 253 = NVwZ-RR 2001, 600 und vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - OVGE MüLü 47, 471).

    "Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 a. a. O. mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.1997 - 2 L 196/95 - NordÖR 1998, 43): Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

    Denn in diesem Fall werden Pauschalierungen, die mit dem undifferenzierten Abstellen auf Wohnungen und Gewerbebetriebe verbunden sind, deshalb hinnehmbar, weil über die Grundgebühr lediglich 30 % der Gesamtkosten abgedeckt werden und sich die Pauschalierung daher nur in diesem untergeordneten Teilbereich auswirkt, während im Übrigen eine mengenabhängige Gebührenerhebung stattfindet (vgl. das Senatsurteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O.).

    Er wäre daher auch berechtigt gewesen, eine gleich hohe Grundgebühr für alle Grundstücke (hierzu etwa das Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - NdsVBl. 2000, 271 = NVwZ-RR 2001, 128) oder alle Wohnungen und Gewerbebetriebe (hierzu etwa das Senatsurteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - OVGE MüLü 47, 471 = NdsVBl. 1998, 289 = KStZ 1999, 280) einzuführen.

    Diese Grundsätze liegen auch der Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. die Urteile des Senats vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 -, vom 24.06.1998 - 9 K 6907/95 und 9 L 2722/96 -, vom 20.01.2000 - 9 L 636/99 - sowie das Senatsurteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, jeweils a. a. O.).

    Zwar ist eine Differenzierung zwischen Wohnungen und Gewerbebetrieben bei einem Anteil der Grundgebühr von weniger als 30 % an den Gesamtkosten der Einrichtung nach der bereits dargestellten Senatsrechtsprechung nicht geboten, sie ist aber wegen des unterschiedlichen Umfangs der Vorhalteleistung für unterschiedliche Benutzergruppen (hierzu das Senatsurteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O.) dennoch zulässig.

    Soweit die Antragsteller im Übrigen eine unzureichende Ausweisung von Fixkosten in der Gebührenkalkulation rügen, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner bei der Grundgebührenkalkulation auf eine genaue Ausweisung der in Ansatz gebrachten Fixkosten für die unterschiedlichen Kostenbereiche verzichten konnte, weil er weniger als 30 % der Gesamtkosten der Abfallentsorgungseinrichtung über die Grundgebühr abdeckt (hierzu das Senatsurteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13
    Nachdem der Senat mit Urteil vom 12. Oktober 2012 (9 KN 47/10) den Grundgebührensatz für die Sackabfuhr in § 3 Abs. 4 Nr. 4.1 der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Abfallgebührensatzung für unwirksam erklärt hatte, stellte der Antragsgegner sein bisheriges System für die Abfuhr des Rest- und Bioabfalls um und änderte die Abfallgebührenstruktur zum 1. Januar 2014.

    Zwar hat der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 - ausgeführt, dass die vom Antragsgegner schon in der vorherigen Fassung seiner Abfallsatzung geregelte Mindestabfallmenge von 10 Litern Abfallvolumen pro Person und Woche bereits sehr hoch bemessen sei und eher dem durchschnittlichen Abfallvolumen entspreche, welches vom Senat und von anderen Einrichtungsträgern als angemessen zugrunde gelegt werde (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 02.11.2000 - 9 K 2785/98 - NdsVBl. 2001, 253 = NVwZ-RR 2001, 600 und vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - OVGE MüLü 47, 471).

    Hierzu hat der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 - bereits ausgeführt:.

    Zu den rechtlichen Vorgaben für die Erhebung und Bemessung von Grundgebühren im Bereich der Abfallentsorgung hat der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 - bereits ausgeführt:.

    aa) Mit der Kombination aus Grundstücks- und Wohnungsmaßstab verbindet der Antragsgegner zwei "reine" Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die für die Bemessung der Grundgebühr allgemein anerkannt sind (hierzu im Einzelnen: Brüning und Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 339 ff; 755 b; Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 350 ff.; zur Zulässigkeit des eher groben Grundstücksmaßstabs: Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O.; zur Zulässigkeit des feineren und wirklichkeitsnäheren Wohnungsmaßstabs: Senatsurteile vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 2722/96 - a. a. O. und vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O.).

    Die über die Grundgebühr abgebildete Vorhalteleistung des Antragsgegners orientiert sich an dem Vorteil, dass die Nutzer angesichts des Vorhaltens sowie Bereitstellens des betriebsfertigen Abfallbeseitigungssystems durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jederzeit die Möglichkeit haben, sich des anfallenden Abfalls in unschädlicher Weise zu entledigen (hierzu bereits das Senatsurteil vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung).

    Demgegenüber wird in der Gebührenkalkulation (Beschlussdrucksache Nr. 1086, S. 15, 16 und Anlage 13) lediglich der "grundstücksbezogene" Kostenanteil in Höhe von 9, 5 % der Gesamtkosten mit 11.835 TEUR angegeben, ohne dass dieser Anteil bezogen würde auf einen Anteil der Fixkosten, der den "invariablen Abfuhrkosten" entspräche (insofern auch in Abweichung von den Grundsätzen des Senats zur Kalkulation der Grundgebühr in Anknüpfung an die konkret auszuweisenden Fixkosten im Urteil vom 12.10.2012, a. a. O.).

    Der Vortrag der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass es sich bei der Abfuhr des Restabfalls im Wege der (als Regelfall vorgesehenen) Behälterabfuhr gemäß § 10 AS 2014 und der nur noch für einen Übergangszeitraum bzw. auf Antrag zugelassenen Restabfallabfuhr mittels Abfallsäcken gemäß § 10 a und b AS 2014 rechtlich nicht um unterschiedliche Leistungen handelt (hierzu bereits das Senatsurteil vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - a. a. O.) und eine Aufteilung der Vorhalteleistungen auf die Sack- und die Behälterabfuhr schon deshalb ausscheidet.

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13
    "Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 a. a. O. mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.1997 - 2 L 196/95 - NordÖR 1998, 43): Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

    Aufgrund eines Anteils der zusammengesetzten Grundgebühr von weniger als 30 % der Gesamtkosten der Abfallentsorgungseinrichtung ist der Antragsgegner - wie er zutreffend geltend macht - nach der vorstehend zitierten Senatsrechtsprechung nicht verpflichtet, die Grundgebühren innerhalb des gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unterschiedlichen Benutzergruppen zu differenzieren, also z. B. bei der Bemessung der wohnungsbezogenen Grundgebühr nach Wohnungen und nach gewerblichen Nutzungseinheiten zu differenzieren (anders bei einem Anteil der Grundgebühr von mehr als 50 % an den Gesamtkosten, vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - NdsVBl. 2012, 46 = NVwZ-RR 2011, 914).

    aa) Mit der Kombination aus Grundstücks- und Wohnungsmaßstab verbindet der Antragsgegner zwei "reine" Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die für die Bemessung der Grundgebühr allgemein anerkannt sind (hierzu im Einzelnen: Brüning und Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 339 ff; 755 b; Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 350 ff.; zur Zulässigkeit des eher groben Grundstücksmaßstabs: Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O.; zur Zulässigkeit des feineren und wirklichkeitsnäheren Wohnungsmaßstabs: Senatsurteile vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 2722/96 - a. a. O. und vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O.).

    Diese Grundsätze liegen auch der Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. die Urteile des Senats vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 -, vom 24.06.1998 - 9 K 6907/95 und 9 L 2722/96 -, vom 20.01.2000 - 9 L 636/99 - sowie das Senatsurteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, jeweils a. a. O.).

    Ein solcher Mangel gehört nicht zu den Fehlern bei der Veranschlagung des Gebührenaufkommens bzw. bei der Berechnung der in Ansatz zu bringenden gebührenfähigen Kosten oder Maßstabseinheiten, die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 NKAG und § 12 Abs. 2 Satz 3 NAbfG unterhalb der gesetzlichen Fehlertoleranzgrenze unbeachtlich sind (hierzu die Senatsurteile vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. und vom 17.07.2012 - 9 LB 187/09 - OVGE MüLü 55, 361), sondern führt zur Unwirksamkeit der Gebührenregelung für die Bioabfalltonnen/Bioabfallbehälter/Bioabfallsäcke in § 3 Abs. 6 Satz 1 und 4 AGS 2014 sowie darüber hinaus - wegen der fehlenden Teilbarkeit dieser Regelungen von den übrigen Satzungsbestimmungen über die Bioabfallgebühren - zur Unwirksamkeit des § 3 Abs. 6 AGS 2014 insgesamt.

  • BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07

    Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13
    2004, 47 = KStZ 2004, 36; ebenso zur Zulässigkeit eines Mindestbehältervolumens: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - zitiert nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2014 - 1 L 91/09 - NordÖR 2014, 419; HessVGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - OVG Saarland, Urteil vom 18.05.2011 - 1 A 7/11 -, jeweils zitiert nach juris; Brüning und Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 51. Erg.Lfg., § 6 Rn. 343a, 765; Freese in Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Stand Dez. 2013, § 5 Rn. 331 ff.).

    Auch muss in Zeiten erhöhten Anfalls von Restabfall dieser Platz in den Abfallbehältern finden, weil andernfalls der Abfall in rechtswidriger Weise beseitigt zu werden drohte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - a. a. O.).

    Eine Herabsetzung des Mindestbehältervolumens für Eigenkompostierer wäre aber schon unter dem vom Bundesverwaltungsgericht herausgestellten Aspekt, dass der Satzungsgeber nicht verpflichtet ist, die jeweils zweckmäßigste und gerechteste Lösung zu finden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007, a. a. O.) rechtlich nicht zwingend.

    Eine Kombination mehrerer Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Bemessung der Grundgebühren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn der Satzungsgeber ist nicht auf die "reinen" personen-, haushalts- oder grundstücksbezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe beschränkt (hierzu: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - a. a. O.).

    Auch wenn der Einrichtungsträger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet ist, unter mehreren in Betracht kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäben den wirklichkeitsnäheren zu wählen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007, a. a. O.), ist eine Kombination zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe regelmäßig darauf ausgerichtet, eine wirklichkeitsnähere (genauere) und sachgerechtere Bemessung der wahrscheinlichen Inanspruchnahme zu gewährleisten (so etwa die Kombination des Volumenmaßstabs für die mengenabhängige Leistungsgebühr mit einem Faktor für die Schüttdichte: hierzu der Senatsbeschluss vom 19.08.2008 - 9 LA 406/06 - NdsVBl. 2009, 51).

    Dabei kann das Entscheidungsermessen des Satzungsgebers zusätzlich insbesondere vom Gesichtspunkt der Praktikabilität geleitet werden (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02

    Unwirksamkeit einer Abfallgebührensatzung; Mindestbehältervolumen bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13
    Der dabei eintretende "Realitätsverlust" ist mit der Notwendigkeit einer gesicherten, wilde Ablagerungen verhindernden Abfallentsorgung und dem Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit sachlich gerechtfertigt (vgl. hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - OVGE MüLü 49, 441 = NdsVBl.

    2004, 47 = KStZ 2004, 36; ebenso zur Zulässigkeit eines Mindestbehältervolumens: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - zitiert nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2014 - 1 L 91/09 - NordÖR 2014, 419; HessVGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - OVG Saarland, Urteil vom 18.05.2011 - 1 A 7/11 -, jeweils zitiert nach juris; Brüning und Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 51. Erg.Lfg., § 6 Rn. 343a, 765; Freese in Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Stand Dez. 2013, § 5 Rn. 331 ff.).

    1995, 204 und vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O.; ebenso: ThürOVG, Urteil vom 11.06.2001 - 4 N 47/96 - ThürVBl.

    Eine Verpflichtung zur Festlegung des Mindestbehältervolumens auf das absolut erreichbare Mindestabfallvolumen ließe völlig außer Acht, dass dem Einrichtungsträger bei der Festlegung des Behältervolumens zugestanden werden muss, einer illegalen Abfallentsorgung entgegenzuwirken (so auch das Senatsurteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2014, a. a. O.; ThürOVG, Urteil vom 16.02.2011, a. a. O.).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

    Diese Grundsätze liegen auch der Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. die Urteile des Senats vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 -, vom 24.06.1998 - 9 K 6907/95 und 9 L 2722/96 -, vom 20.01.2000 - 9 L 636/99 - sowie das Senatsurteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, jeweils a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallvermeidung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13
    "Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 a. a. O. mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.1997 - 2 L 196/95 - NordÖR 1998, 43): Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

    Dies gilt auch dann, wenn über die Grundgebühr auch Kosten für quersubventionierte Leistungsbereiche abgegolten werden (hierzu das Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O.).".

    Er wäre daher auch berechtigt gewesen, eine gleich hohe Grundgebühr für alle Grundstücke (hierzu etwa das Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - NdsVBl. 2000, 271 = NVwZ-RR 2001, 128) oder alle Wohnungen und Gewerbebetriebe (hierzu etwa das Senatsurteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - OVGE MüLü 47, 471 = NdsVBl. 1998, 289 = KStZ 1999, 280) einzuführen.

    aa) Mit der Kombination aus Grundstücks- und Wohnungsmaßstab verbindet der Antragsgegner zwei "reine" Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die für die Bemessung der Grundgebühr allgemein anerkannt sind (hierzu im Einzelnen: Brüning und Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 339 ff; 755 b; Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 350 ff.; zur Zulässigkeit des eher groben Grundstücksmaßstabs: Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O.; zur Zulässigkeit des feineren und wirklichkeitsnäheren Wohnungsmaßstabs: Senatsurteile vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 2722/96 - a. a. O. und vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 16.02.2011 - 1 KO 1367/04

    Verhältnis von Grund- und Leistungsgebühr bei Abfallbeseitigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13
    Demgegenüber handelt es sich bei einer Regelung über ein Mindestbehältervolumen bzw. eine Mindestentleerungszahl pro Jahr um eine Vereinheitlichung (Typisierung) des tatsächlich zur Verfügung gestellten Behältervolumens, bei der pauschal von einer bestimmten Mindestinanspruchnahme ausgegangen wird und die sich lediglich im Ergebnis (mittelbar) wie eine Mindestgebührenregelung auswirkt (vgl. in diesem Sinne auch: Brüning, Wagner und Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 343a, 693b, 765b, 755 f; anders offenbar: ThürOVG, Urteil vom 16.02.2011 - 1 KO 1367/04 - Freese in Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a.a.O., § 5 Rn. 356).

    In diesem Sinne hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ein Mindestbehältervolumen von 20 Litern für eine pauschalierte wahrscheinliche Inanspruchnahme der Abfallbeseitigungseinrichtung als angemessen angesehen, weil ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem vorzuhaltenden Mindestvolumen und dem unterstellten durchschnittlichen Abfallanfall nicht festzustellen war, vielmehr mit 1040 Litern pro Person und Jahr ein Mindestvolumen vorzuhalten sei, das noch deutlich unter dem durchschnittlichen Volumenanfall bei diesem Einrichtungsträger liege (HessVGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - a. a. O.; ebenso zum Verhältnis des Mindestbehältervolumens gegenüber der durchschnittlichen Inanspruchnahme: ThürOVG, Urteil vom 16.02.2011 - 1 KO 1367/04 - ThürVBl. 2011, 1999).

    Eine Verpflichtung zur Festlegung des Mindestbehältervolumens auf das absolut erreichbare Mindestabfallvolumen ließe völlig außer Acht, dass dem Einrichtungsträger bei der Festlegung des Behältervolumens zugestanden werden muss, einer illegalen Abfallentsorgung entgegenzuwirken (so auch das Senatsurteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2014, a. a. O.; ThürOVG, Urteil vom 16.02.2011, a. a. O.).

    Außerdem wäre das Mindestbehältervolumen anderenfalls bundesweit einheitlich und ungeachtet der konkreten örtlichen Verhältnisse zwingend auf ein bei konsequenter Abfallvermeidung, -verwertung und -trennung erreichbares Restabfallvolumen von etwa 5 bis 7 Litern festzulegen, weil es sich dabei um die Restabfallmenge handelt, die nach der Lebenserfahrung auch bei einer sich besonders umweltbewusst verhaltenden Person anfällt (vgl. auch hierzu ThürOVG, Urteil vom 16.02.2011, a. a. O.).

    Das Volumen der tatsächlich verkauften Restabfallsäcke und der aufgestellten Behälter entspricht nicht dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen, weil die entleerten Behälter und Restabfallsäcke nicht zwangsläufig bis zur Volumengrenze gefüllt werden (siehe hierzu auch ThürOVG, Urteil vom 16.02.2011, a. a. O.).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13
    Soweit der Satzungsgeber für die Abfallentsorgung eine Grundgebühr erhebt, verzichtet er bewusst auf eine Anknüpfung an einzelne Teilleistungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7/00 - BVerwGE 112, 297).

    Dabei kann der Satzungsgeber je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt (BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95; Urteil vom 20.12.2000 - BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94).

    Dieser Gesichtspunkt schlägt auch dann durch, wenn die unterschiedliche Nutzung bis hin zur Nichtnutzung einzelner Teilleistungsbereiche reicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297).

    Es ist dem Satzungsgeber unbenommen, eine einheitliche Grundgebühr für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der kommunalen Abfallwirtschaft insgesamt zu erheben, auch wenn nicht jeder Gebührenschuldner sämtliche von der Grundgebühr abgedeckten Teilleistungsbereiche der Abfallwirtschaft gleichermaßen in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 ff. zur sog. Quersubventionierung im Nachgang an das Urteil des 9. Senats vom 20.01.2000 - 9 L 636/99 - a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.1995 - 9 L 4417/94

    Abfall; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunale Abgaben; Behältervolumen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13
    Im Hinblick auf die Frage, nach welchen Maßgaben das Mindestbehältervolumen festgelegt werden darf, hat der Senat bereits entschieden, dass es unterhalb des durchschnittlichen wöchentlichen Abfallvolumens pro Person liegen soll, um einem Abfallbesitzer einen hinreichenden Anreiz zu bieten, sich hinsichtlich der angestrebten Abfallreduzierung nicht nur durchschnittlich zu verhalten (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 29.03.1995 - 9 L 4417/94 - NdsVBl.

    In den in Bezug genommenen Entscheidungen wird von einem durchschnittlichen Abfallvolumen von 10 Litern pro Person und Woche ausgegangen, weil umweltbewusste Bürger heutzutage durchaus so leben können, dass weniger als 10 Liter pro Person und Woche anfallen (hierzu das Senatsurteil vom 29.03.1995 - 9 L 4417/94 - a. a. O.).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Restabfallbehälter nach der Senatsrechtsprechung das regelmäßig benötigte Restabfallvolumen im Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsträgers abdecken soll, damit die Behältergröße für die durchschnittliche Inanspruchnahme ausreichend bemessen ist (vgl. das Senatsurteil vom 29.03.1995 - 9 L 4417/94 - a. a. O.).

    Für das vorzuhaltende Behältervolumen dürfen insbesondere Durchschnittswerte verwendet werden, denn es besteht nach der Senatsrechtsprechung kein Anspruch darauf, dass das vorzuhaltende Behältervolumen entsprechend dem individuellen Bedarf des jeweiligen Benutzers, nicht aber nach der durchschnittlichen Inanspruchnahme festgelegt wird (vgl. das Senatsurteil vom 29.03.1995, a. a. O.; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 765).

  • VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10

    Kombination von Grundgebühr, Mindestgebühr und Freileerungen für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13
    2004, 47 = KStZ 2004, 36; ebenso zur Zulässigkeit eines Mindestbehältervolumens: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - zitiert nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2014 - 1 L 91/09 - NordÖR 2014, 419; HessVGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - OVG Saarland, Urteil vom 18.05.2011 - 1 A 7/11 -, jeweils zitiert nach juris; Brüning und Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 51. Erg.Lfg., § 6 Rn. 343a, 765; Freese in Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Stand Dez. 2013, § 5 Rn. 331 ff.).

    In diesem Sinne hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ein Mindestbehältervolumen von 20 Litern für eine pauschalierte wahrscheinliche Inanspruchnahme der Abfallbeseitigungseinrichtung als angemessen angesehen, weil ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem vorzuhaltenden Mindestvolumen und dem unterstellten durchschnittlichen Abfallanfall nicht festzustellen war, vielmehr mit 1040 Litern pro Person und Jahr ein Mindestvolumen vorzuhalten sei, das noch deutlich unter dem durchschnittlichen Volumenanfall bei diesem Einrichtungsträger liege (HessVGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - a. a. O.; ebenso zum Verhältnis des Mindestbehältervolumens gegenüber der durchschnittlichen Inanspruchnahme: ThürOVG, Urteil vom 16.02.2011 - 1 KO 1367/04 - ThürVBl. 2011, 1999).

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob das festgelegte Mindestbehältervolumen niedriger bemessen ist als das durchschnittlich anfallende Restabfallvolumen, sind die konkreten örtlichen Verhältnisse im Gebiet des jeweiligen Einrichtungsträgers, nicht dagegen der Bundes- oder Landesdurchschnitt (ebenso zur Anknüpfung an die örtlichen Verhältnisse: HessVGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - a. a. O.; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 343b).

    Daraus folgt, dass 1 kg Restabfall einer Menge von 5 bis 6, 7 Litern entspricht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - a. a. O. unter Hinweis auf Kiebele, NVwZ 2003, 22).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2014 - 1 L 91/09

    Regelung über die Fälligkeit einer Abgabe als Mindestinhalt einer kommunalen

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02

    Abfall; Abfallbeseitigungsgebühr; Gebührenaufkommen; Grundgebühr;

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2008 - 9 LA 406/06

    Vollständigkeit sowie hinreichende Bestimmtheit von Maßstabsregelungen im

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebühr; Biotonne;

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2002 - 8 ME 142/02

    Erteilung einer Aufenthaltsduldung in einem anderen Bundesland durch die räumlich

  • OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09

    Gebührenfähigkeit eines Wagniszuschlags in Höhe von 3 Prozent auf die mit der

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.05.1997 - 2 L 196/95
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09

    Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück

  • OVG Niedersachsen, 02.11.2000 - 9 K 2785/98

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebührensatzung; Gebühr;

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 33/14
  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 N 47/96

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall; Abfallbeseitigung;

  • VG Aachen, 19.03.2004 - 7 K 1252/01

    Abfallgebührenrecht; Zulässigkeit einer Mindestentleerungsgebühr

  • OVG Saarland, 18.05.2011 - 1 A 7/11
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 78/15

    Wohnraummiete: Einbeziehung von verursachungsabhängigen und

    Diese Regelung verfolgt den berechtigten Zweck, eine illegale Abfallentsorgung als wirtschaftlich sinnlos erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 8; Thüringer OVG, Urteile vom 11. Juni 2001 - 4 N 47/96, juris Rn. 54; vom 16. Februar 2011 - 1 KO 1367/04, juris Rn. 104; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 10. November 2014 - 9 KN 33/14, juris Rn. 32, und 9 KN 316/13, juris Rn. 42).
  • OVG Niedersachsen, 16.06.2022 - 9 KN 15/17

    Abfallgebühr; Antragsbefugnis; Aufwendungen; Ausgleich; Ausser-Kraft-Treten;

    Mit drei Urteilen vom 10. November 2014 erklärte der erkennende Senat die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene 12. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung (AGS 2014) für unwirksam (darunter auch die Gebührensätze in § 3 Abs. 4 Nr. 4.1 bis 4.3), weil u. a. der kombinierte Grundstücks- und Wohnungsmaßstab in § 3 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.3, der eine kombinierte Grundgebühr mit einem Gebührenanteil je Grundstück und einem weiteren Gebührenanteil je Wohnung und je Nutzungseinheit vorsah, in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der Vorhalteleistung stehe und deshalb gegen § 12 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Abfallgesetzes - NAbfG - und gegen § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes - NKAG - verstoße (vgl. die Urteile vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13, 9 KN 33/14 und 9 KN 37/14 - jeweils juris).

    Insoweit werde auf das Urteil des Senats vom 10. November 2014 (- 9 KN 316/13 -) verwiesen.

    Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da er als gebührenpflichtiger Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich der angegriffenen 2. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung zu deren Adressatenkreis gehört und zu Abfallgebühren herangezogen wird (siehe den Gebührenbescheid vom 9.1.2017; vgl. entsprechend das Senatsurteil vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 - juris Rn. 33).

    Denn eine Differenzierung der Grundgebühr nach unterschiedlichen Benutzergruppen kann entfallen, wenn der Anteil der Grundgebühr - wie hier - weniger als 30 % der Gesamtkosten ausmacht (hierzu das Senatsurteil vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 - juris Rn. 75, 76).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner bei der Grundgebührenkalkulation auf eine genaue Ausweisung der in Ansatz gebrachten Fixkosten für die unterschiedlichen Kostenbereiche hätte verzichten können, weil er weniger als 30 % der Gesamtkosten der Abfallentsorgungseinrichtung über die Grundgebühr abdeckt (hierzu die Senatsurteile vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 - juris Rn. 94 und vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - OVGE MüLü 47, 471 = juris Rn. 46).

    Vielmehr handelt es sich bei einer Regelung über ein Mindestbehältervolumen bzw. eine Mindestentleerungszahl pro Jahr um eine Vereinheitlichung (Typisierung) des tatsächlich zur Verfügung gestellten Behältervolumens, bei der pauschal von einer bestimmten Mindestinanspruchnahme ausgegangen wird und die sich lediglich im Ergebnis (mittelbar) wie eine Mindestgebührenregelung auswirkt (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 - juris Rn. 37).

    Wie der Senat in den Urteilen vom 10. November 2014 (etwa - 9 KN 316/13 - juris Rn.103 m. w. N.) entschieden hat, liegt es grundsätzlich in der Dispositionsmaxime eines Antragstellers, ob er eine einzelne Satzungsregelung oder die Satzung insgesamt zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens macht.

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    2000, 113; Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, zit. nach juris, Rn. 38).

    Aus diesem Grund wird die Mindestgebühr regelmäßig neben einer nach dem Maß des tatsächlichen Verbrauchs errechneten Benutzungsgebühr - hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 1 bis 3 und 7 bis 8 AbfGebS 2013 - erhoben, tritt aber - wie dargelegt - nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.8. 1986, a. a. O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.).

    Zum anderen kann die Mindestgebühr durch die Mindestbelastung im unteren Leistungsbereich sicherstellen, dass auch die Bezieher bzw. Verursacher besonders niedriger Leistungsmengen, deren Gebühr bei einer Veranlagung allein nach dem tatsächlichen Umfang der Benutzung wegen Geringfügigkeit so niedrig wäre, dass sie nicht einmal den Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten der Benutzung decken würde, angemessen an den Kosten, insbesondere den invariablen Kosten der Leistungserstellung im Einzelfall beteiligt werden können, und zwar stärker, als dies einer strikt leistungsmengenproportionalen Gebührenbemessung entspräche (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.8.1996, a. a. O.; Urt. vom 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006 S. 589; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 22.1.1987 - 3 OVG 55/84 -, NST-N 1988 S. 11; Urt. vom 29.3.1995 - 9 L 4417/94 -, NVwZ-RR 1996 S. 289; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VGH BW, Beschl. vom 5.9.1996 - 2 S 893/95 -, NVwZ-RR 1997 S. 732; Urt. vom 26.7.2001, a. a. O.; BayVGH, Urt. vom 15.3.1991 - 23 B 20.2230 -, KStZ 1992 S. 11; HessVGH, Beschl. vom 24.8.1995 - 5 N 2019/92 -, NVwZ-RR 1996 S. 347; Urt. vom 7.3.2012 - 5 C 206/10.N -, KStZ 2012 S. 151, 153; ThürOVG, Urt. vom 16.2.2011, a. a. O., Rn. 101; vgl. zu den spezifisch abfallrechtlichen Zwecken, die mit der Erhebung einer Mindestgebühr verfolgt werden, noch unten).

    Vielmehr reicht es - auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung - aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9, 23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26.11.1996 - 2 S 300/96 -, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21.5.2014 - 1 L 91/09 -, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2.4.2014 - 6 A 11299/13 -, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24.11.2010 - 5 K 693/09 -, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17.6.2008 - 14 K 1025/07 -, zit. nach juris).

    Denn eine andere Anknüpfung als an das Satzungsgebiet würde den spezifischen Besonderheiten im Gebiet jedes einzelnen Einrichtungsträgers nicht gerecht, zumal die im Abfallrecht normierten Ziele und Grundsätze im Gebiet eines jeden Entsorgungsträgers zu realisieren sind und die durchschnittlichen Abfallmengen je Einrichtungsträger bundes- und landesweit erheblich voneinander abweichen (so zutreffend auch NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; HessVGH, Beschl. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10. N -, KStZ 2012 S. 151, 153).

    2004, 267; Beschl. vom 23.3.2006 - 14 A 1219/04 -, zit. nach juris; Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29.3.1995, a. a. O.; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24.9.2013 - 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rn. 14; VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, zit. nach juris, Rn. 22).

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    2000, 113; Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, zit. nach juris, Rn. 38).

    Aus diesem Grund wird die Mindestgebühr regelmäßig neben einer nach dem Maß des tatsächlichen Verbrauchs errechneten Benutzungsgebühr - hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 1 bis 3 und 7 bis 8 AbfGebS 2013 - erhoben, tritt aber - wie dargelegt - nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.8. 1986, a. a. O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.).

    Zum anderen kann die Mindestgebühr durch die Mindestbelastung im unteren Leistungsbereich sicherstellen, dass auch die Bezieher bzw. Verursacher besonders niedriger Leistungsmengen, deren Gebühr bei einer Veranlagung allein nach dem tatsächlichen Umfang der Benutzung wegen Geringfügigkeit so niedrig wäre, dass sie nicht einmal den Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten der Benutzung decken würde, angemessen an den Kosten, insbesondere den invariablen Kosten der Leistungserstellung im Einzelfall beteiligt werden können, und zwar stärker, als dies einer strikt leistungsmengenproportionalen Gebührenbemessung entspräche (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.8.1996, a. a. O.; Urt. vom 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006 S. 589; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 22.1.1987 - 3 OVG 55/84 -, NST-N 1988 S. 11; Urt. vom 29.3.1995 - 9 L 4417/94 -, NVwZ-RR 1996 S. 289; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VGH BW, Beschl. vom 5.9.1996 - 2 S 893/95 -, NVwZ-RR 1997 S. 732; Urt. vom 26.7.2001, a. a. O.; BayVGH, Urt. vom 15.3.1991 - 23 B 20.2230 -, KStZ 1992 S. 11; HessVGH, Beschl. vom 24.8.1995 - 5 N 2019/92 -, NVwZ-RR 1996 S. 347; Urt. vom 7.3.2012 - 5 C 206/10.N -, KStZ 2012 S. 151, 153; ThürOVG, Urt. vom 16.2.2011, a. a. O., Rn. 101; vgl. zu den spezifisch abfallrechtlichen Zwecken, die mit der Erhebung einer Mindestgebühr verfolgt werden, noch unten).

    Vielmehr reicht es - auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung - aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9, 23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26.11.1996 - 2 S 300/96 -, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21.5.2014 - 1 L 91/09 -, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2.4.2014 - 6 A 11299/13 -, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24.11.2010 - 5 K 693/09 -, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17.6.2008 - 14 K 1025/07 -, zit. nach juris).

    Denn eine andere Anknüpfung als an das Satzungsgebiet würde den spezifischen Besonderheiten im Gebiet jedes einzelnen Einrichtungsträgers nicht gerecht, zumal die im Abfallrecht normierten Ziele und Grundsätze im Gebiet eines jeden Entsorgungsträgers zu realisieren sind und die durchschnittlichen Abfallmengen je Einrichtungsträger bundes- und landesweit erheblich voneinander abweichen (so zutreffend auch NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; HessVGH, Beschl. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10. N -, KStZ 2012 S. 151, 153).

    2004, 267; Beschl. vom 23.3.2006 - 14 A 1219/04 -, zit. nach juris; Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29.3.1995, a. a. O.; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24.9.2013 - 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rn. 14; VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, zit. nach juris, Rn. 22).

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    2000, 113; Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, zit. nach juris, Rn. 38).

    Aus diesem Grund wird die Mindestgebühr regelmäßig neben einer nach dem Maß des tatsächlichen Verbrauchs errechneten Benutzungsgebühr - hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 7 und 8 AbfGebS 2013 - erhoben (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.8. 1986, a. a. O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.).

    Zum anderen kann die Mindestgebühr durch die Mindestbelastung im unteren Leistungsbereich sicherstellen, dass auch die Bezieher bzw. Verursacher besonders niedriger Leistungsmengen, deren Gebühr bei einer Veranlagung allein nach dem tatsächlichen Umfang der Benutzung wegen Geringfügigkeit so niedrig wäre, dass sie nicht einmal den Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten der Benutzung decken würde, angemessen an den Kosten, insbesondere den invariablen Kosten der Leistungserstellung im Einzelfall beteiligt werden können, und zwar stärker, als dies einer strikt leistungsmengenproportionalen Gebührenbemessung entspräche (vgl. BVerwG, Urt. vom 1.8.1996, a. a. O.; Urt. vom 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006 S. 589; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 22.1.1987 - 3 OVG 55/84 -, NST-N 1988 S. 11; Urt. vom 29.3.1995 - 9 L 4417/94 -, NVwZ-RR 1996 S. 289; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VGH BW, Beschl. vom 5.9.1996 - 2 S 893/95 -, NVwZ-RR 1997 S. 732; Urt. vom 26.7.2001, a. a. O.; BayVGH, Urt. vom 15.3.1991 - 23 B 20.2230 -, KStZ 1992 S. 11; HessVGH, Beschl. vom 24.8.1995 - 5 N 2019/92 -, NVwZ-RR 1996 S. 347; Urt. vom 7.3.2012 - 5 C 206/10.N -, KStZ 2012 S. 151, 153; ThürOVG, Urt. vom 16.2.2011, a. a. O., Rn. 101; vgl. zu den spezifisch abfallrechtlichen Zwecken, die mit der Erhebung einer Mindestgebühr verfolgt werden noch unten).

    Vielmehr reicht es - auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung - aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9, 23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26.11.1996 - 2 S 300/96 -, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21.5.2014 - 1 L 91/09 -, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2.4.2014 - 6 A 11299/13 -, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24.11.2010 - 5 K 693/09 -, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17.6.2008 - 14 K 1025/07 -, zit. nach juris).

    Denn eine andere Anknüpfung als an das Satzungsgebiet würde den spezifischen Besonderheiten im Gebiet jedes einzelnen Einrichtungsträgers nicht gerecht, zumal die im Abfallrecht normierten Ziele und Grundsätze im Gebiet eines jeden Entsorgungsträgers zu realisieren sind und die durchschnittlichen Abfallmengen je Einrichtungsträger bundes- und landesweit erheblich voneinander abweichen (so zutreffend auch NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; HessVGH, Beschl. vom 7.3. 2012 - 5 C 206/10. N -, KStZ 2012 S. 151, 153).

    2004, 267; Beschl. vom 23.3.2006 - 14 A 1219/04 -, zit. nach juris; Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29.3.1995, a. a. O.; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24.9.2013 - 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rm. 14; VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, zit. nach juris, Rn. 22).

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 6804/19

    Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt

    Eine Differenzierung zwischen privaten und gewerblich genutzten Grundstücken ist aber jedenfalls nicht schon dann geboten, wenn der Grundpreis ohne vom Satzungsgeber - hier nicht erfolgter - bewusst bindend vorgegebener Prozentsätze, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 129 f., nur etwa 30% der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung umfasst, vgl. eine bestimmte prozentuale Festlegung ganz ablehnend OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/97 -, juris Rn. 28, siehe, enger, zu der hier nicht gegebenen Grundgebühr (30%) OVG Nds, Urteil vom 10. November 2014 - 9 KN 316/13 -, juris Rn. 74 ff. m.w.N.; siehe auch Queitsch in: PdK - KAG NRW, Stand: Juni 2020, § 6 Rn. 41; Lichtenfeld in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 755b.

    Ohne dass es darauf noch ankäme, ergäbe sich selbst unter Zugrundelegung der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OVG Niedersachsen, die ein Mindestvolumen von 20 l pro Person nicht beanstandet hat, und des dort aufgezeigten Rechenweges zur Ermittlung des Mindestvolumens, vgl. OVG Nds., Urteil vom 10. November 2014 - 9 KN 316/13 -, juris Rn. 47 ff., 59 ff., keine relevante Abweichung.

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18

    Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge,

    Eine Abtrennbarkeit der unwirksamen Einzelregelungen aus dem Normgefüge und eine Unwirksamerklärung nur der Einzelregelungen scheidet deshalb aus (zu diesen Anforderungen: Senatsurteil vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 - juris Rn. 103).Ohne diese Bestimmungen haben die übrigen Regelungen der Satzung keine Bedeutung (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 9.7.2019 - 6 C 11654/17 - juris Rn. 28; OVG SH, Urteil vom 15.8.2019 - 2 LB 6/19 - juris Rn. 49).
  • OVG Niedersachsen, 16.07.2015 - 9 LB 117/12

    Abfallgebühren; Angemessenheit; öffentlicher Auftrag;

    Dies entspricht den allgemeinen Erfahrungen der Praxis, wonach 1 m³ Abfall zwischen 150 kg und 200 kg wiegt (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 - Rn. 47 in juris m.w.N.), und bestätigt daher die Richtigkeit des prognostizierten Abfallbehältervolumens.

    Dies bedeutet, dass 1 kg Restabfall einem Volumen von 5 Liter (ausgehend von 1.000 Liter Behältervolumen = 200 kg Abfallgewicht) bis 6, 7 Liter (ausgehend von 1.000 Liter Behältervolumen = 150 kg Abfallgewicht) Restabfallvolumen entspricht (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 - Rn. 47 in juris m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18

    Antragsbefugnis; Aufwand, beitragsfähiger; Aufwand, umlagefähiger;

    Diese Rechtsprechung findet jedoch grundsätzlich - ebenso wie nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG - nur Anwendung auf Fehler im Rechenvorgang betreffend einzelne Kostenbestandteile (hierzu im Einzelnen Senatsurteile vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 32 und vom 12.11.2014 - 9 KN 316/13 - juris Rn. 101; Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: Oktober 2019, § 2 Rn. 67 ff.; zur erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG auf Fehler beim Ansatz der Maßstabseinheiten: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 731c).

    Damit steht sie unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen angegriffenen Regelungen der Tourismusbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2017, sodass eine Abtrennbarkeit dieser Einzelregelung aus dem Normgefüge und eine Unwirksamerklärung nur der Einzelregelung ausscheidet (zu diesen Anforderungen: Senatsurteil vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 - juris Rn. 103).

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20

    Anstalt des Öffentlichen Rechts, Gebührenmaßstab, Gebührensatzung,

    Eine Differenzierung zwischen privaten und gewerblich genutzten Grundstücken ist aber jedenfalls nicht schon dann geboten, wenn der Grundpreis ohne vom Satzungsgeber - hier nicht erfolgter - bewusst bindend vorgegebener Prozentsätze, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 129 f., nur etwa 30% der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung umfasst, vgl. eine bestimmte prozentuale Festlegung ganz ablehnend OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/97 -, juris Rn. 28, siehe, enger, zu der hier nicht gegebenen Grundgebühr (30%) OVG Nds, Urteil vom 10. November 2014 - 9 KN 316/13 -, juris Rn. 74 ff. m.w.N.; siehe auch Queitsch in: PdK - KAG NRW, Stand: Juni 2020, § 6 Rn. 41; Lichtenfeld in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 755b.

    Ohne dass es darauf noch ankäme, ergäbe sich selbst unter Zugrundelegung der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OVG Niedersachsen, die ein Mindestvolumen von 20 l pro Person nicht beanstandet hat, und des dort aufgezeigten Rechenweges zur Ermittlung des Mindestvolumens, vgl. OVG Nds., Urteil vom 10. November 2014 - 9 KN 316/13 -, juris Rn. 47 ff., 59 ff., keine relevante Abweichung.

  • OVG Bremen, 26.09.2017 - 1 D 281/14

    Erhebung von Grund- und Leistungsgebühr bei der kommunalen Abfallentsorgung -

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 7166/19

    Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1667/20
  • VG Magdeburg, 19.09.2022 - 7 A 660/20

    Abfallgebührenerhebung; Erstellung einer Gebührenkalkulation für zurückliegende

  • VG Köln, 17.03.2015 - 14 K 5992/13

    Kölner Abfallgebührensatzung unwirksam - Mehrgebühren für nachsortierte Tonnen

  • VG Köln, 17.03.2015 - 14 K 5993/13

    Abfallgebührensatzung 2013 der Stadt Köln

  • VG Köln, 17.03.2015 - 14 K 6796/13

    Abfallgebührensatzung 2013 der Stadt Köln

  • VG Köln, 17.03.2015 - 14 K 6760/13

    Abfallgebührensatzung 2013 der Stadt Köln

  • VG Köln, 17.03.2015 - 14 K 5994/13

    Abfallgebührensatzung 2013 der Stadt Köln

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 37/14

    Mindestabfallvolumen in Stolberg zu hoch bemessen

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 33/14
  • VG Würzburg, 29.10.2021 - W 10 K 21.764

    Abfallbeseitigungsrecht, Einzelfallanordnung des satzungsrechtlichen

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