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   OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18   

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OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18 (https://dejure.org/2019,639)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.01.2019 - 13 ME 220/18 (https://dejure.org/2019,639)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Januar 2019 - 13 ME 220/18 (https://dejure.org/2019,639)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 60a Abs 2 AufenthG; § ... 60a Abs 5 S 4 AufenthG; § 60a Abs 5 S 2 AufenthG; § 61 Abs 1 S 2 AufenthG; § 61 Abs 1e AufenthG; § 55 Abs 2 AuslG; § 56 Abs 3 S 2 AuslG; § 56 Abs 6 S 2 AuslG; § 1896 BGB; §§ 1896 ff BGB; Art 2 Abs 2 S 1 GG
    Ankündigungspflicht; auflösende Bedingung; Aussetzung der Abschiebung; Duldung; Eintritt; entsprechend; Entstehungsgeschichte; Erlöschensgrund; Planwidrigkeit; Potestativbedingung; Regelungslücke; unmittelbar; Vergleichbarkeit der Interessenlagen; Vorlauffrist; ...

  • rewis.io
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Niedersachsen, 16.03.2010 - 8 ME 47/10

    Entsprechende Anwendung des § 60a Abs. 5 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18
    (3) Denn jedenfalls - und dies ist entscheidend - kann für die Fälle des Entfalls der Duldungswirkung wegen Eintritts einer allein vom Willen der Ausländerbehörde abhängigen auflösenden (Potestativ-)Bedingung (hier: "Ankündigung des Abschiebungstermins") - ebenso wie für die Konstellation des bloßen Auslaufens (Endes der befristeten Geltungsdauer) der Duldung (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.3.2010 - 8 ME 47/10 -, juris Rn. 4, m.w.N.) - aufgrund der Entstehungsgeschichte der aktuellen Fassung des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG nicht von einer Planwidrigkeit der eingangs festgestellten Regelungslücke (Nichtstatuierung einer ausdrücklichen Ankündigungspflicht auch für diese Konstellation) ausgegangen werden.

    (d) Hieran änderte sich erst durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ((Erstes) Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) etwas, das mit Wirkung vom 28. August 2007 in § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG den Anwendungsfall des Ablaufs der Geltungsdauer der Duldung strich (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.3.2010, a.a.O., Rn. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.4.2010 - 2 M 111/10 -, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - V ZB 317/10 -, juris Rn. 10).

    Nach alledem muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber spätestens mit der Änderung durch das (Erste) Richtlinienumsetzungsgesetz im Jahre 2007 nur noch die Widerrufsfälle mit einer Ankündigungspflicht und einer Wartefrist von einem Monat privilegieren wollte (so auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.3.2010, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.4.2010, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 10.11.2011, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2000 - 13 S 2260/99

    Duldung - auflösende Bedingung zulässig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18
    Der Senat teilt nicht die zum Teil in der ober- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.2.2015 - 10 C 14.1183 -, juris Rn. 24, und v. 19.1.2015, a.a.O., Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.8.2010 - 2 M 124/10 -, Rn. 4; VG Berlin, Beschl. v. 19.7.2005 - 25 A 90.05 -, juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 95. EL Februar 2016, AufenthG § 60a Rn. 111 a.E.; Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, AufenthG § 60a Rn. 46, etwas weniger eindeutig indes Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 60a Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.9.2000 - 13 S 2260/99 -, juris Rn. 21, und Funke-Kaiser, in: GK-AuslR II, Stand: 58. EL Januar 2000, AuslG 1990 § 56 Rn. 35; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 43 Rn. 748; die drei Letztgenannten jeweils für die Vorläufernorm in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990 in der seit dem 1.11.1997 geltenden Fassung) vertretene Auffassung, auf das Erlöschen einer Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung sei generell oder zumindest im Falle einer nur vom Willen der Behörde abhängigen Potestativbedingung § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG analog anzuwenden.

    (a) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber des AuslG 1990 (geschaffen durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts v. 9.7.1990, BGBl. I S. 1354) die dort in § 56 Abs. 6 Satz 2 geregelte, seit dem 1. Januar 1991 geltende Ankündigungspflicht mit einer Wartefrist von (damals noch) drei Monaten, die für eine nach "Erlöschen der Duldung" im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 durchzuführende Abschiebung vorgesehen war, im Ausgangspunkt auf sämtliche denkbaren Gründe des Erlöschens einer Duldung bezogen hat; insbesondere auf den Ablauf der Geltungsdauer (§ 56 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990), den Widerruf (§ 56 Abs. 5 AuslG 1990) und den Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990 in Verbindung mit § 36 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG), die Rücknahme (§ 48 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG) sowie die Ausreise (§ 56 Abs. 4 AuslG 1990) des Ausländers (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.9.2000, a.a.O., Rn. 21; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, a.a.O., Stand: 90. EL Oktober 2017, § 60a Rn. 86).

    Jedenfalls fehlen für die vom VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 22.9.2000, a.a.O., Rn. 21 a.E.) zur Stützung seiner Auffassung, § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990 n.F. sei (im Wege extensiver Auslegung oder Analogie) auch auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung anzuwenden gewesen, geäußerte Annahme, die Nichterwähnung dieses Erlöschensfalls in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990 n.F. beruhe offensichtlich auf einem Versehen (für diesen Reformschritt so allerdings auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 60a Rn. 86 a.E.), jegliche belastbaren Anhaltspunkte.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.04.2010 - 2 M 111/10

    Ankündigungsfrist für Abschiebung nach Ablauf einer befristeten Duldung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18
    (d) Hieran änderte sich erst durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ((Erstes) Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) etwas, das mit Wirkung vom 28. August 2007 in § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG den Anwendungsfall des Ablaufs der Geltungsdauer der Duldung strich (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.3.2010, a.a.O., Rn. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.4.2010 - 2 M 111/10 -, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - V ZB 317/10 -, juris Rn. 10).

    Nach alledem muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber spätestens mit der Änderung durch das (Erste) Richtlinienumsetzungsgesetz im Jahre 2007 nur noch die Widerrufsfälle mit einer Ankündigungspflicht und einer Wartefrist von einem Monat privilegieren wollte (so auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.3.2010, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.4.2010, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 10.11.2011, a.a.O.).

  • BGH, 10.11.2011 - V ZB 317/10

    Aufenthalt von Ausländern: Abschiebung einer unerlaubt eingereisten Argentinierin

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18
    (d) Hieran änderte sich erst durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ((Erstes) Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) etwas, das mit Wirkung vom 28. August 2007 in § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG den Anwendungsfall des Ablaufs der Geltungsdauer der Duldung strich (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.3.2010, a.a.O., Rn. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.4.2010 - 2 M 111/10 -, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - V ZB 317/10 -, juris Rn. 10).

    Nach alledem muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber spätestens mit der Änderung durch das (Erste) Richtlinienumsetzungsgesetz im Jahre 2007 nur noch die Widerrufsfälle mit einer Ankündigungspflicht und einer Wartefrist von einem Monat privilegieren wollte (so auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.3.2010, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.4.2010, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 10.11.2011, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 16.02.2015 - 10 C 14.1183

    Prozesskostenhilfe; Abschiebungshindernis; Fehlende Heimreisepapiere;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18
    Der Senat teilt nicht die zum Teil in der ober- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.2.2015 - 10 C 14.1183 -, juris Rn. 24, und v. 19.1.2015, a.a.O., Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.8.2010 - 2 M 124/10 -, Rn. 4; VG Berlin, Beschl. v. 19.7.2005 - 25 A 90.05 -, juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 95. EL Februar 2016, AufenthG § 60a Rn. 111 a.E.; Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, AufenthG § 60a Rn. 46, etwas weniger eindeutig indes Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 60a Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.9.2000 - 13 S 2260/99 -, juris Rn. 21, und Funke-Kaiser, in: GK-AuslR II, Stand: 58. EL Januar 2000, AuslG 1990 § 56 Rn. 35; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 43 Rn. 748; die drei Letztgenannten jeweils für die Vorläufernorm in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990 in der seit dem 1.11.1997 geltenden Fassung) vertretene Auffassung, auf das Erlöschen einer Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung sei generell oder zumindest im Falle einer nur vom Willen der Behörde abhängigen Potestativbedingung § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG analog anzuwenden.

    Auch das für eine Analogie ins Feld geführte Argument des Bayerischen VGH (Beschl. v. 16.2.2015, a.a.O., Rn. 24), durch eine auflösende Bedingung, deren Eintritt die Ausländerbehörde selbst beeinflussen könne, drohe andernfalls die Ankündigungspflicht aus (heute) § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG umgangen zu werden, ist bei Lichte besehen nicht stichhaltig, wenn und weil schon die Vorläufernorm § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990 n.F. diesen Erlöschensgrund bewusst nicht mehr der Rechtsfolge einer Ankündigungspflicht mit Wartefrist unterworfen hat.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2010 - 2 M 124/10

    Ankündigung der Abschiebung bei Erlöschen der Duldung durch auflösende Bedingung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18
    Der Senat teilt nicht die zum Teil in der ober- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.2.2015 - 10 C 14.1183 -, juris Rn. 24, und v. 19.1.2015, a.a.O., Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.8.2010 - 2 M 124/10 -, Rn. 4; VG Berlin, Beschl. v. 19.7.2005 - 25 A 90.05 -, juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 95. EL Februar 2016, AufenthG § 60a Rn. 111 a.E.; Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, AufenthG § 60a Rn. 46, etwas weniger eindeutig indes Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 60a Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.9.2000 - 13 S 2260/99 -, juris Rn. 21, und Funke-Kaiser, in: GK-AuslR II, Stand: 58. EL Januar 2000, AuslG 1990 § 56 Rn. 35; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 43 Rn. 748; die drei Letztgenannten jeweils für die Vorläufernorm in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990 in der seit dem 1.11.1997 geltenden Fassung) vertretene Auffassung, auf das Erlöschen einer Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung sei generell oder zumindest im Falle einer nur vom Willen der Behörde abhängigen Potestativbedingung § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG analog anzuwenden.

    (a) Zu konzedieren ist die Gemeinsamkeit, dass in beiden Fällen die innere Wirksamkeit der Aussetzung der Abschiebung (Duldungswirkung) jeweils vor dem Ende der durch Befristung (vgl. Überschrift zu § 60a AufenthG: "Vorübergehende" Aussetzung der Abschiebung) geregelten und damit noch nicht ausgeschöpften Geltungsdauer endet, und zwar durch ein einseitiges Handeln der Behörde (hierauf hebt vor allem OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.8.2010, a.a.O., Rn. 4, ab).

  • VG Berlin, 19.07.2005 - 25 A 90.05
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18
    Der Senat teilt nicht die zum Teil in der ober- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.2.2015 - 10 C 14.1183 -, juris Rn. 24, und v. 19.1.2015, a.a.O., Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.8.2010 - 2 M 124/10 -, Rn. 4; VG Berlin, Beschl. v. 19.7.2005 - 25 A 90.05 -, juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 95. EL Februar 2016, AufenthG § 60a Rn. 111 a.E.; Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, AufenthG § 60a Rn. 46, etwas weniger eindeutig indes Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 60a Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.9.2000 - 13 S 2260/99 -, juris Rn. 21, und Funke-Kaiser, in: GK-AuslR II, Stand: 58. EL Januar 2000, AuslG 1990 § 56 Rn. 35; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 43 Rn. 748; die drei Letztgenannten jeweils für die Vorläufernorm in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990 in der seit dem 1.11.1997 geltenden Fassung) vertretene Auffassung, auf das Erlöschen einer Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung sei generell oder zumindest im Falle einer nur vom Willen der Behörde abhängigen Potestativbedingung § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG analog anzuwenden.

    Bei wie hier erfolgter Erteilung einer mit beigefügter auflösender Bedingung versehenen Duldung, die zusätzlich zur ohnehin nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (wegen des "vorübergehenden" Charakters der Duldungsgründe) auszusprechenden Befristung unter dem "Damoklesschwert" der jederzeit möglichen Ankündigung eines Abschiebungstermins und damit eines "vorzeitigen" Endes der Duldungswirkung steht, muss der Ausländer - anders als bei einer bedingungsfreien Duldung - aufgrund dieser ihm bewusst gewordenen "Signalwirkung" jederzeit auch mit dem Eintritt dieser Bedingung und daher mit einem Erlöschen seiner Duldung vor deren eigentlichem Auslaufen rechnen (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschl. v. 19.7.2005, a.a.O., Rn. 8).

  • VGH Bayern, 19.01.2015 - 10 C 14.1182

    Prozesskostenhilfe; Abschiebungshindernis; fehlende Heimreisepapiere;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18
    Ob die Beifügung der auflösenden Bedingung "Ankündigung des Abschiebungstermins" gemessen an der Rechtsgrundlage (§ 61 Abs. 1e AufenthG n.F., früher § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F.) und insbesondere unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Anforderungen unter den Aspekten der Bestimmtheit und Rechtsschutzgarantie (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.1.2015 - 10 C 14.1182 -, juris Rn. 22; VG Oldenburg, Beschl. v. 23.1.2013 - 11 A 4635/12 -, juris Rn. 3 ff., 6, 9) sowie Verhältnismäßigkeit (insbesondere zur Vermeidung einer "reinen Vorratsbedingung", bei der eine Abschiebung vor Ablauf der Geltungsdauer der Duldung überhaupt nicht beabsichtigt ist, vgl. hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 29.3.2011 - 1 B 57/11 u. 1 B 67/11 -, juris Rn. 10) rechtmäßig gewesen ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

    Der Senat teilt nicht die zum Teil in der ober- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.2.2015 - 10 C 14.1183 -, juris Rn. 24, und v. 19.1.2015, a.a.O., Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.8.2010 - 2 M 124/10 -, Rn. 4; VG Berlin, Beschl. v. 19.7.2005 - 25 A 90.05 -, juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 95. EL Februar 2016, AufenthG § 60a Rn. 111 a.E.; Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, AufenthG § 60a Rn. 46, etwas weniger eindeutig indes Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 60a Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.9.2000 - 13 S 2260/99 -, juris Rn. 21, und Funke-Kaiser, in: GK-AuslR II, Stand: 58. EL Januar 2000, AuslG 1990 § 56 Rn. 35; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 43 Rn. 748; die drei Letztgenannten jeweils für die Vorläufernorm in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990 in der seit dem 1.11.1997 geltenden Fassung) vertretene Auffassung, auf das Erlöschen einer Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung sei generell oder zumindest im Falle einer nur vom Willen der Behörde abhängigen Potestativbedingung § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG analog anzuwenden.

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2017 - 13 ME 107/17

    Abschiebevorgang; Abschiebung; Albanien; Depression; Duldung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18
    aa) Sämtliche bislang eingereichten Atteste und Entlassungsberichte sowie das amtsärztliche Gutachten vom 7. Januar 2016 zeigen Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung wegen der psychischen Erkrankung (Depression) des Antragstellers bei einer Abschiebung - das heißt bereits während des Abschiebevorgangs - voraussichtlich ergeben, in der von § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG regelhaft geforderten Weise (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 7.6.2017 - 13 ME 107/17 -, juris Rn. 6 f.) nicht auf.
  • OVG Niedersachsen, 13.07.2018 - 13 ME 373/17

    Abschiebungsandrohung; Aufenthaltserlaubnis; außerhalb des Bundesgebietes;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18
    cc) Das im erstinstanzlichen Eilverfahren eingereichte ärztliche Attest der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. F. aus Bad Sachsa vom 29. Mai 2018 (Bl. 10 der GA) bezieht sich ungeachtet der Verwendung des Terminus "Rückführung" - wie diverse in der Beiakte 001 befindliche, von dieser Ärztin für den Antragsteller in den Jahren 2015 bis 2017 ausgestellte Atteste - erkennbar auf die Situation nach "Rückkehr" des Antragstellers in das Herkunftsland unter dem Gesichtspunkt einer ärztlich prognostizierten Retraumatisierung wegen eines vom Antragsteller vorgetragenen dortigen Ereignisses, von fremden Dritten in ein Feuer geworfen worden zu sein, und macht damit allenfalls Ausführungen zu zielstaatsbezogenen Aspekten, die wegen der negativen Bindungswirkung der Ziffer 4. des Bundesamtsbescheides vom 29. April 2014 (vgl. Bl. 26 der BA 001 Bd. I) gemäß §§ 42 Satz 1, 24 Abs. 2 Asyl(Vf)G, welche aufgrund der Ablehnung des isolierten Folgeschutzgesuchs (§§ 51 Abs. 1 bis 3, Abs. 5, 48, 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG) durch bestandkräftigen Bundesamtsbescheid vom 15. November 2017 (Bl. 342 der BA 001 Bd. II) fortdauert, im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 13.7.2018 - 13 ME 373/17 -, juris Rn. 25).
  • VG Halle, 18.04.2018 - 8 B 335/18
  • VG Aachen, 22.08.2005 - 3 L 538/05

    Abschiebungsankündigung, Abschiebungshindernis, Rechtliche Unmöglichkeit,

  • BVerwG, 22.12.1997 - 1 C 14.96

    Ausreisefrist; Abschiebungsandrohung; Ausreisepflicht; Ankündigung der

  • OVG Bremen, 29.03.2011 - 1 B 57/11

    Nebenbestimmung, auflösende Bedingung, Widerspruch, Suspensiveffekt, Duldung,

  • VG Oldenburg, 23.01.2013 - 11 A 4635/12

    Auflösende Bedingung; Bestimmtheit; Duldung; Ermessen; Rechtsschutzgarantie

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2022 - 12 S 3027/21

    Kein Streit nach dem Asylgesetz bei Streit um eine Nebenbestimmung zu einer

    Bei dem Zusatz zu der im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe erteilten Duldung "Duldung erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins" handelt es sich um eine "klassische" unselbständige Nebenbestimmung in Form der auflösenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG), die auf die innere Wirksamkeit des begünstigenden Haupt-Verwaltungsakts, der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, von Einfluss ist (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2019 - 13 ME 220/18 -, juris Rn. 10).

    Es spricht viel dafür, dass - worauf sich auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung bei dem Verwaltungsgericht berufen hat - Rechtsgrundlage der auflösenden Bedingung "Duldung erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins" § 61 Abs. 1f AufenthG ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2015 - OVG 12 S 77.15 - juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.2015 - 10 C 14.1117 -, juris Rn. 25, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2019 - 13 ME 220/18 -, juris Rn. 10, jeweils zum gleichlautenden § 61 Abs. 1e AufenthG in der bis zum 20.08.2019 geltenden Fassung; Hailbronner, Ausländerrecht, § 61 Rn. 55 ; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 61 Rn. 28; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2016 - 11 S 1626/15 -, juris Rn. 30 zu § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG).

  • VG Schleswig, 29.03.2023 - 11 B 43/23
    Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers mindestens einen Monat vor Durchführung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht entsprechend anwendbar (VG Schleswig, Beschluss vom 21.05.2021 - 11 B 39/21 -, juris, Rn. 23; umfassend OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2019 - 13 ME 220/18 -, juris, Rn. 12 ff.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a, Rn. 64; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 115; a. A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17.08.2010 - 2 M 124/10 -, juris, Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2021 - 1 B 59/21 -, juris, Rn. 16; so wohl auch VGH München, Beschluss vom 18.02.2015 - 10 C 14.1117 u. a. -, juris, Rn. 25).

    Es liegt schon keine Planwidrigkeit der Regelungslücke vor (vgl. tiefgehend hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2019 - 13 ME 220/18 -, juris, Rn. 22 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 114).

    Während der unbedingt Geduldete ein schutzwürdiges Vertrauen in die weitere Geltung der Duldung hat, steht dem nur auflösend bedingt Geduldeten eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der Duldung bis zum Fristablauf nicht zu (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2019 - 13 ME 220/18 -, juris, Rn. 18 ff.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a Rn. 63).

  • VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22
    Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers mindestens einen Monat vor Durchführung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht entsprechend anwendbar (VG Schleswig, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 11 B 39/21 -, juris Rn. 23; umfassend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13 ME 220/18 -, juris Rn. 12ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a, Rn. 64; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 115; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2010 - 2 M 124/10 -, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 B 59/21 -, juris Rn. 16; so wohl auch BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 C 14.1117 u. a. -, juris Rn. 25).

    Es liegt schon keine Planwidrigkeit der Regelungslücke vor (vgl. tiefgehend hierzu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13 ME 220/18 -, juris Rn. 22ff.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 114).

    Während der unbedingt Geduldete ein schutzwürdiges Vertrauen in die weitere Geltung der Duldung hat, steht dem nur auflösend bedingt Geduldeten eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der Duldung bis zum Fristablauf nicht zu (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13 ME 220/18 -, juris Rn. 18ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a Rn. 63).

  • VGH Bayern, 05.01.2023 - 10 CE 22.2618

    Kein Anspruch auf Rückholung eines abgeschobenen Ausländers

    Die Norm, welche den Widerruf als das Erlöschen der Duldung auslösenden Rechtsakt privilegiert, ist für die Fälle der auflösenden Bedingung nicht als analogiefähig anzusehen (vgl. OVG Bremen, B.v. 20.12.2022 - 2 B 435/21 - juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 11.1.2019 - 13 ME 220/18 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 60a Rn. 64; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Februar 2021, § 60a Rn. 115; Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 60a Rn. 152).
  • OVG Niedersachsen, 17.05.2022 - 13 ME 113/22

    Absehen; atypische Fallgestaltung; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsinteresse;

    Dies widerspräche dem vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes verfolgten Ziel, sog. "Kettenduldungen" , also einen auf absehbare Zeit nicht durch Abschiebung zu beendenden Aufenthalt im Bundesgebiet fortwährend nur durch einander wiederholende Aussetzungen der Abschiebung zu regeln, grundsätzlich zu vermeiden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 199 - juris Rn. 19; Senatsbeschl. v. 11.1.2019 - 13 ME 220/18 -, juris Rn. 30; Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 7.2.2003, Entwurf eines Zuwanderungsgesetzes, BT-Drs.
  • OVG Bremen, 20.12.2022 - 2 B 435/21

    Abschiebung; Ankündigungsfrist; Ankündigungspflicht; Bleiberecht; Duldung;

    Der Gesetzgeber hat die Ankündigungspflicht für die Fälle des Erlöschens der Duldung durch Zeitablauf bei einer über ein Jahr ausgesetzten Abschiebung, wie sie § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG in der bis zum 27.08.2007 gültigen Fassung noch vorsah, aufgehoben und die Ankündigungspflicht bewusst ausschließlich auf Fälle des Widerrufs einer bestehenden Duldung beschränkt (vgl. dazu BT-Drs. 16/5065, S. 188; ausführlich Nds. OVG, Beschl. v. 11.01.2019 - 13 ME 220/18, juris Rn. 23 ff.).

    Sinn und Zweck der Vorlaufzeit von einem Monat nach Ankündigung der Abschiebung aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist es, das Vertrauen der längerfristig geduldeten ausländischen Person in den Fortbestand der Aussetzung der Abschiebung zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der aktuell befristeten Duldung zu schützen und sie nicht überraschend mit dem vorzeitigen Ende der Aussetzung der Abschiebung zu konfrontieren, so dass sie sich auf die Abschiebung einstellen und ihre persönlichen Angelegenheiten regeln kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.01.2019 - 13 ME 220/18, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, Beschl. v. 06.09.2005 - 18 B 1493/05, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 03.04.2001 - 9 C 22/00 -, BVerwGE 114, 122 -132, Rn. 22 zu § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG ).

  • VG Schleswig, 21.05.2021 - 11 B 39/21

    Ausländerrecht

    Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers diesem mindestens einen Monat vor Abschiebung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 61 Abs. 1f AufenthG) nicht entsprechend anwendbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2019 - 13 ME 220/18 -, juris).
  • VG München, 08.08.2022 - M 24 E 22.3852

    Nebenbestimmung zur aufenthaltsrechtlichen Duldung

    Ihm soll ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die persönlichen Angelegenheiten im Vorfeld der Rückführung zu regeln (OVG Lüneburg, B.v. 11.1.2019 - 13 ME 220/18 - juris Rn. 11ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 60a Rn. 63; entgegen verbreitetem Verständnis lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage der Analogie ausdrücklich offen: BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 C 14.1182 - juris Rn. 23 "allenfalls").
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