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   OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 5 LA 179/16   

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https://dejure.org/2018,16194
OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 5 LA 179/16 (https://dejure.org/2018,16194)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.06.2018 - 5 LA 179/16 (https://dejure.org/2018,16194)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Juni 2018 - 5 LA 179/16 (https://dejure.org/2018,16194)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13

    Reisekostenrecht; Reisekostenvergütung; Reisekostenerstattung; Erstattung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 5 LA 179/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014 - BVerwG 5 C 28.13 -, juris Rn. 12) diene die Reisekostenvergütung nicht dazu, den Beamten von Kosten freizuhalten, die durch die Wahrnehmung der für den Dienstposten wesentlichen und prägenden Aufgaben verursacht würden.

    Auch dieser Argumentation ist angesichts der insoweit von der Beklagten zur Substantiierung herangezogenen Literaturauffassung, welche wiederum auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O.) verweist, die Überzeugungskraft nicht ohne Weiteres abzusprechen.

    Die Vorinstanz hat zwar zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13f.) zum Konkurrenzverhältnis von Reisekosten- und Besoldungsrecht herangezogen; die verwaltungsgerichtliche Subsumtion unter die dort aufgestellten Grundsätze begegnet jedoch rechtlichen Bedenken.

    Die Besoldung dient der Alimentation, d. h. der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie (BVerwG, Urteil vom 24.1.2013 - BVerwG 5 C 12.12 -, juris Rn. 15), und ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13 m. w. Nw.).

    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13 m. w. Nw.).

    Den aus der Besoldung zu befriedigenden Grundbedürfnissen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen für Verpflegung zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13).

    Gebieten Unterschiede im konkret-funktionellen Amt eine höhere als die nach diesen Maßstäben für alle Beamten geltende Besoldung, kann der Dienstherr dem durch die Gewährung von Zulagen wie etwa einer Stellenzulage im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 - BVerwG 2 C 121.07 -, juris Rn. 33; Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 14).

    Als eine solche Zulage ist etwa die nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) gewährte Stellenzulage anzusehen (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 14).

    Zu den Besonderheiten zählen die besonderen physischen und psychischen Anforderungen des vollzugspolizeilichen Dienstes wie die Notwendigkeit, sich Gefahren für Leib und Leben auszusetzen oder in extremen Belastungssituationen in kürzester Zeit einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen, sowie die damit einhergehenden in Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen genannten Erschwernisse, also der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 14).

    Aus diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht geschlussfolgert, dass der Bereich des Reisekostenrechts nicht betroffen ist, wenn der Ausgleich von Erschwernissen und finanziellen Belastungen in Rede steht - dort: das geltend gemachte Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung -, die mit der Aufgabenwahrnehmung als Polizeivollzugsbeamter verbunden sind und denen im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Besoldung Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13).

  • BVerwG, 24.01.2013 - 5 C 12.12

    Alimentation; Alimentationsgrundsatz; Arbeitszimmer; häusliches Arbeitszimmer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 5 LA 179/16
    Die Besoldung dient der Alimentation, d. h. der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie (BVerwG, Urteil vom 24.1.2013 - BVerwG 5 C 12.12 -, juris Rn. 15), und ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13 m. w. Nw.).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 121.07

    Alimentation; amtsangemessene Alimentation; amtsbezogene Alimentation;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 5 LA 179/16
    Gebieten Unterschiede im konkret-funktionellen Amt eine höhere als die nach diesen Maßstäben für alle Beamten geltende Besoldung, kann der Dienstherr dem durch die Gewährung von Zulagen wie etwa einer Stellenzulage im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 - BVerwG 2 C 121.07 -, juris Rn. 33; Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 14).
  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 3.84

    Dienstort eines Beamten - Politische Gemeinde - Sitz der Dienststelle

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 5 LA 179/16
    Dabei besteht der Sache nach zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass jeder Beamte reisekostenrechtlich nur einen Dienstort hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1985 - BVerwG 6 C 3.84 -, juris Rn. 19) und dass unter dem Dienstort eines Beamten im reisekostenrechtlichen Sinne grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen ist, in der sich die "Dienststätte" befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1985, a. a. O., Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 5 LA 214/10

    Gewährung von Waisengeld bei Überschreitung des Vier-Monats-Zeitraums des § 32

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 5 LA 179/16
    Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).
  • VG Düsseldorf, 07.12.2012 - 13 K 7247/11

    Gericht, örtliche Zuständigkeit, dienstlicher Wohnsitz, Dienstort, Dienststätte,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 5 LA 179/16
    Aus diesen Ausführungen lässt sich gegebenenfalls entnehmen, dass bei der Bestimmung des Begriffs der "Dienststätte" im Sinne des Reisekostenrechts die jeweiligen konkreten Vorgaben des Dienstherrn zum Ort der Erbringung der Dienstleistung maßgeblich sind (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2012 - 13 K 7247/11 -, juris Rn. 68) mit der Folge, dass - wenn ein Beamter, wie hier der Kläger, regelmäßig an zwei Feuerwachen innerhalb desselben Dienstortes eingesetzt wird, an den jeweiligen Tagen entweder die eine oder die andere Wache "Dienststätte" im reisekostenrechtlichen Sinne ist.
  • BVerwG, 24.04.2008 - 2 C 14.07

    Dienstreise; Ausgangs- und Endpunkt; Geschäftsort; Dienstort; Dienststelle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 5 LA 179/16
    Die Ansicht der Beklagten, im Streitfall sei von zwei "Dienststätten" des Klägers auszugehen mit der Folge, dass es sich bei seinem Dienst in der Flughafenwache nicht um die "Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte) im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG Mai 2005 handelt, ließe sich gegebenenfalls auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 (- BVerwG 2 C 14.07 -, juris) ableiten.
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2011 - 5 LA 300/09

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rückforderung von auf Widerruf gewährten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 5 LA 179/16
    Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 87/18
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 5 LA 179/16
    5 LB 87/18.
  • OVG Niedersachsen, 14.02.2024 - 5 LA 25/23

    Beihilfe; chirurgische Hornhautkorrektur; Laser; LASIK; Zum Erfordernis der

    Der pauschale Verweis auf erstinstanzliches und/oder vorprozessuales Vorbringen stellt ebenso wie dessen bloße Wiederholung keine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar (Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2013 - 5 LA 139/13 -, Beschluss vom 4.9.2017 - 5 LA 41/17 - Beschluss vom 11.6.2018 - 5 LA 179/16 -, juris Rn. 56).
  • OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 87/18

    Dienstreise; Dienststätte; Einkommensteuerrecht; erste Tätigkeitsstätte;

    Mit Beschluss vom 11. Juni 2018 (- 5 LA 179/16 -, juris) hat der erkennende Senat auf den Zulassungsantrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zugelassen (a. a. O., Rn. 28 bis 48); der Zulassungsantrag des Klägers ist unter Verweis darauf, dass die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt worden seien, abgelehnt worden (a. a. O., Rn. 49 bis 56).
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