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   OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18   

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OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18 (https://dejure.org/2018,34050)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.10.2018 - 9 LA 37/18 (https://dejure.org/2018,34050)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - 9 LA 37/18 (https://dejure.org/2018,34050)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 133 Abs 1 BauGB; § 131 Abs 1 BauGB
    Ackerfläche; Anliegergrundstück; Bebauungsplan; Eigentümeridentität; einheitliche Nutzung; Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein; Gewerbegebiet; gleichartige Nutzung; Hinterliegergrundstück; Kettenhinterliegergrundstück; landwirtschaftliche Nutzung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13

    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18
    Dabei müsse die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück so beschaffen sein, dass sie die schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen Grundstücke an eine Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück rechtfertige (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris).

    Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Grundstück erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 11).

    Stehen ein Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück - wie hier - im Eigentum derselben Person (sog. Eigentümeridentität), gehört das Hinterliegergrundstück nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Kreis der durch die Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke, wenn es entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. BVerwG, Urteile 7.3.2017, a. a. O., Rn. 39; vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 13, 18 ff.; vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - juris Rn. 17 m. w. N.).

    Eine dahingehende Erwartung ist dann schutzwürdig, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden kann, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt (BVerwG, Urteile vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 23 und vom 7.3.2017, a. a. O., Rn. 39).

    Demgegenüber können Grundstücke, die brachliegen, nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.).

    Diesen Fällen war gemeinsam, dass die den Erschließungsvorteil vermittelnde bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit der Grundstücke in dem für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt bereits im Sinne einer grenzübergreifend einheitlichen Nutzung verwirklicht war (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 21 m. w. N.).

    In dem von der Beklagten zitierten Fall des Bundesverwaltungsgerichts, in dem zwei hintereinanderliegende Baugrundstücke als private Pferdekoppel einheitlich genutzt wurden, hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings trotz Eigentümeridentität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück keine beitragsrechtlich relevante bauliche, gewerbliche oder damit vergleichbare Nutzung feststellen können, weil dort eine einheitliche, dem Erschließungsvorteil entsprechende bauliche, gewerbliche oder gleichartige Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur nicht umgesetzt, sondern - und dies war entscheidend - nach den objektiven Umständen auch nicht absehbar war (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 22).

    Denn wie in dem Pferdekoppelfall des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 22) ist hier eine einheitliche, dem Erschließungsvorteil entsprechende bauliche, gewerbliche oder gleichartige Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt gewesen, sodass verlässliche Rückschlüsse auf eine nach den tatsächlichen Umständen einheitliche Nutzung nicht getroffen werden konnten.

    In dem von der Beklagten selbst angeführten "Pferdekoppelfall" hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks u.a. vorausgesetzt, dass entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, aber tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder, dass bei Eigentümeridentität das Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. das Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Anliegers zu einem Straßenausbaubeitrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18
    Die im Senatsbeschluss vom 26. April 2007 (- 9 LA 92/06 - juris) zum Vorteilsbegriff nach § 6 Abs. 1 und 5 NKAG entwickelten Grundsätze zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Hinterliegergrundstücke bei Eigentümeridentität mit einem Anliegergrundstück können nicht uneingeschränkt auf das Erschlossensein im Sinne der §§ 131, 133 BauGB übertragen werden.

    Hiergegen wendet die Beklagte ein, an dieser Rechtsprechung bestünden erhebliche rechtliche Bedenken, weil es nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Straßenausbaubeitragsrecht auf eine wie auch immer gestaltete einheitliche Nutzung des Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität nicht ankomme (Beschluss vom 26.4.2007 - 9 LA 92/06 - juris).

    Der Senat stellt im Straßenausbaubeitragsrecht nach seiner bisherigen Rechtsprechung allein darauf ab, dass ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück durch den Ausbau einer Straße im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt ist, wenn die Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (Senatsbeschluss vom 26.4.2007, a. a. O., Rn. 5 unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 13.6.2000 - 9 M 1349/00 -).

    Die im Senatsbeschluss vom 26. April 2007 (- 9 LA 92/06 - juris) zum Vorteilsbegriff nach § 6 Abs. 1 und 5 NKAG entwickelten Grundsätze können daher entgegen der Ansicht des Beklagten ebensowenig uneingeschränkt auf das Erschlossensein im Sinne der §§ 131, 133 BauGB übertragen werden (vgl. den Senatsbeschluss vom 13.2.2013 - 9 LA 71/12 -), wie umgekehrt die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Erschließung von Hinterliegergrundstücken einschließlich der Erwägungen zur schutzwürdigen Erwartung anderer Grundstückseigentümer für das Entstehen von Beitragspflichten im niedersächsischen Ausbaubeitragsrecht ausschlaggebend sind (so schon der Senatsbeschluss vom 13.6.2000 - 9 M 1349/00 -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beitragsrelevante Erschließung eines auch an eine andere als die fertig gestellte Erschließungsanlage angrenzenden Hinterliegergrundstücks ausnahmsweise nicht vor, wenn nach den Grundsätzen über die eingeschränkte Erschließungswirkung bei einem - an die Stelle von Anlieger- und Hinterliegergrundstück tretenden und vom Eigentümer jederzeit durch Vereinigung begründbaren - einheitlichen Buchgrundstück anzunehmen wäre, dass der (von der hergestellten Straße gesehen) hintere Grundstücksteil nicht mehr erschlossen ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht nimmt eine begrenzte Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans an, wenn ein zwischen zwei Anbaustraßen "durchlaufendes" Grundstück an jeder der beiden Straßen selbständig und ungefähr gleichwertig ("spiegelbildlich") bebaubar ist (BVerwG, Urteil vom 27.6.1985 - 8 C 30.84 - juris) und wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört (BVerwG, Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.4.2007, a. a. O., Rn. 8 zum Straßenausbaubeitragsrecht).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18
    Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung nicht abgerückt (vgl. das Urteil vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - juris), die sich im Wesentlichen zur Erschließung eines Hinterliegergrundstücks nach § 131 Abs. 1 BauGB verhält (a. a. O., Rn. 39; auch hierzu der Senatsbeschluss vom 15.12.2017 - 9 LA 80/17 -).

    Stehen ein Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück - wie hier - im Eigentum derselben Person (sog. Eigentümeridentität), gehört das Hinterliegergrundstück nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Kreis der durch die Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke, wenn es entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. BVerwG, Urteile 7.3.2017, a. a. O., Rn. 39; vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 13, 18 ff.; vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - juris Rn. 17 m. w. N.).

    Eine dahingehende Erwartung ist dann schutzwürdig, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden kann, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt (BVerwG, Urteile vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 23 und vom 7.3.2017, a. a. O., Rn. 39).

    Bloße Mutmaßungen über zukünftige Entwicklungen reichen nicht aus (BVerwG, Urteil vom 7.3.2017, a. a. O., Rn. 40; Urteil vom 27.9.2006, a. a. O., Rn. 13).

    Daran hat das Bundesverwaltungsgericht trotz der geäußerten Kritik an dem genannten Urteil vom 12. November 2014 (insbesondere Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 17 Rn. 98; KStZ 2015, 61 ff. (66)) festgehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.3.2017, a. a. O., Rn. 39).

  • BVerwG, 04.05.1979 - 4 C 25.76

    Erschließungsbeitragspflicht von kirchliechen Friedhöfen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18
    Zwar ist angesichts der Funktion des § 131 Abs. 1 BauGB, den Kreis der Grundstücke festzulegen, auf die der beitragsfähige Erschließungsaufwand (rechnerisch) zu verteilen ist, nicht nur auf die bauliche oder gewerbliche Nutzung im engeren Sinne abzustellen; vielmehr ist es geboten, in den Kreis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Grundstücke auch solche einzubeziehen, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise so genutzt werden, dass ihre Nutzung eine Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1979 - IV C 25.76 - juris Rn. 28).

    Daher werden z. B. Friedhöfe von einer Straße, zu der sie Zufahrt oder Zugang haben, in diesem Sinne, d. h. "in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise" erschlossen, weil ihre bestimmungsgemäße Nutzung im hohen Maße auf die Zugänglichkeit von einer Straße angewiesen ist, sie regelmäßig einen starken Anliegerverkehr anziehen und ihre Nutzung einer baulichen Nutzung vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1979, a. a. O., Rn. 29).

    lässt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 4.5.1979, a. a. O., Rn. 28, 29; Urteil vom 1.2.1980, a. a. O., Rn. 13; Urteil vom 3.6.1971, a. a. O., Rn. 17) dahingehend beantworten, dass eine "gleichartige" Nutzung dann vorliegt, wenn sie in einem vergleichbar hohen Maße auf die Zugänglichkeit von einer Straße angewiesen ist und vergleichbar regelmäßigen Anliegerverkehr anzieht wie bei einer baulichen oder gewerblichen Nutzung.

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18
    Stehen ein Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück - wie hier - im Eigentum derselben Person (sog. Eigentümeridentität), gehört das Hinterliegergrundstück nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Kreis der durch die Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke, wenn es entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. BVerwG, Urteile 7.3.2017, a. a. O., Rn. 39; vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 13, 18 ff.; vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - juris Rn. 17 m. w. N.).

    Das Eigentum auch am Anliegergrundstück gewährleiste dem Hinterliegergrundstück eine dem Bundesrecht grundsätzlich genügende verkehrliche Erschließung im Sinne der §§ 30 ff. BauGB (BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a. a. O., Rn. 18).

    Es hat somit - anders als die Beklagte meint - nicht schon genügen lassen, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstücke im Eigentum derselben Person stehen und deshalb (auch landwirtschaftlich) einheitlich genutzt werden können (hierzu bereits BVerwG, Urteile vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 - juris Rn. 10 und vom 15.1.1988, a. a. O., Rn. 17).

  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

    Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18
    Das Bundesverwaltungsgericht habe eine derartige einheitliche Nutzung bei einer Überbauung beider Grundstücke oder einer einheitlichen gewerblichen Nutzung oder auch in einem Fall als ausreichend erachtet, in dem das mit einem Wohnhaus bebaute Hinterliegergrundstück zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich als Wohngrundstück mit zugehörigem Garten genutzt worden sei (BVerwG, Urteil vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 - juris; vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. September 2006 (a. a. O., Rn. 27; s. a. BVerwG, Urteile vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 - juris Rn. 11 und vom 7.10.1977 - IV C 103.74 - juris Rn. 18) insoweit ausgeführt:.

    Dies sei der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden sei, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt würden (unter Bezug auf das Urteil vom 28.3.2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 = juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 43.76

    Auslegung des Begriffs der erschlossenen Grundstücke

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18
    Auch Kleingärten werden von einer Straße, zu der sie Zufahrt oder Zugang haben, in "erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise" erschlossen, weil ihre Nutzung einer baulichen Nutzung gleichartig ist, sie Anliegerverkehr anziehen und ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf die Zugänglichkeit von der Straße angewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 1.2.1980 - IV C 43.76 - juris Rn. 13; Urteil vom 14.2.1986 - 8 C 115.84 - juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 4.3.2016 - 9 LA 154/15 - juris Rn. 44; so auch zum Erschlossensein eines Sportbades oder eines Schwimmbads BVerwG, Urteil vom 3.6.1971 - IV C 28.70 - juris Rn. 17).

    lässt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 4.5.1979, a. a. O., Rn. 28, 29; Urteil vom 1.2.1980, a. a. O., Rn. 13; Urteil vom 3.6.1971, a. a. O., Rn. 17) dahingehend beantworten, dass eine "gleichartige" Nutzung dann vorliegt, wenn sie in einem vergleichbar hohen Maße auf die Zugänglichkeit von einer Straße angewiesen ist und vergleichbar regelmäßigen Anliegerverkehr anzieht wie bei einer baulichen oder gewerblichen Nutzung.

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2008 - 9 LA 340/06

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18
    Danach kommt die Annahme einer eingeschränkten Erschließungswirkung, die vom Bundesverwaltungsgericht zur Flächenbegrenzung eines insgesamt erschlossenen, an mehrere Anbaustraßen angrenzenden Buchgrundstücks in besonderen Ausnahmesituationen entwickelt wurde (vgl. nur Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 17 Rn. 45), auch in Betracht, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück insgesamt als "übergroßes" Grundstück anzusehen sind, ihrem Charakter nach völlig unterschiedlich genutzt werden und hinsichtlich dieser unterschiedlichen Nutzungen zu verschiedenen Anlagen hin ausgerichtet sind (vgl. den Senatsbeschluss vom 23.4.2008 - 9 LA 340/06 - juris Rn. 9).

    Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks können nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Grundstück im Eigentum derselben Person stehen (vgl. den Senatsbeschluss vom 23.4.2008 - 9 LA 340/06 - juris Rn. 8 - 9 m. w. N.).

  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 28.70

    Verteilungsmaßstab und Höhe der Erschließungsbeiträge für ein Eckgrundstück

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18
    Auch Kleingärten werden von einer Straße, zu der sie Zufahrt oder Zugang haben, in "erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise" erschlossen, weil ihre Nutzung einer baulichen Nutzung gleichartig ist, sie Anliegerverkehr anziehen und ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf die Zugänglichkeit von der Straße angewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 1.2.1980 - IV C 43.76 - juris Rn. 13; Urteil vom 14.2.1986 - 8 C 115.84 - juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 4.3.2016 - 9 LA 154/15 - juris Rn. 44; so auch zum Erschlossensein eines Sportbades oder eines Schwimmbads BVerwG, Urteil vom 3.6.1971 - IV C 28.70 - juris Rn. 17).

    lässt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 4.5.1979, a. a. O., Rn. 28, 29; Urteil vom 1.2.1980, a. a. O., Rn. 13; Urteil vom 3.6.1971, a. a. O., Rn. 17) dahingehend beantworten, dass eine "gleichartige" Nutzung dann vorliegt, wenn sie in einem vergleichbar hohen Maße auf die Zugänglichkeit von einer Straße angewiesen ist und vergleichbar regelmäßigen Anliegerverkehr anzieht wie bei einer baulichen oder gewerblichen Nutzung.

  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht - Erschlossensein eines durch ein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18
    Das Bundesverwaltungsgericht habe eine derartige einheitliche Nutzung bei einer Überbauung beider Grundstücke oder einer einheitlichen gewerblichen Nutzung oder auch in einem Fall als ausreichend erachtet, in dem das mit einem Wohnhaus bebaute Hinterliegergrundstück zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich als Wohngrundstück mit zugehörigem Garten genutzt worden sei (BVerwG, Urteil vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 - juris; vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 - juris).

    Es hat somit - anders als die Beklagte meint - nicht schon genügen lassen, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstücke im Eigentum derselben Person stehen und deshalb (auch landwirtschaftlich) einheitlich genutzt werden können (hierzu bereits BVerwG, Urteile vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 - juris Rn. 10 und vom 15.1.1988, a. a. O., Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 13.06.2000 - 9 M 1349/00

    Ausbaubeitrag; Eigentümeridentität; einheitliche Nutzung; Hinterlieger;

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2016 - 9 LA 154/15

    Außenbereichsstraße; sachliche Beitragspflicht; Beschwer; Dauerkleingärten;

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88

    Kosten des Grunderwerbs - Erschließungsanlage - Sondergebiet - Allgemeines

  • BVerwG, 14.02.1986 - 8 C 115.84

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84

    Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und

  • BVerwG, 21.07.2009 - 9 B 71.08

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Erschließungsanlage; begrenzte

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2015 - 9 LC 248/13

    Blockrandbebauung; Brandschutz; Durchfahrt; Eigentümeridentität; Erreichbarkeit;

  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem

  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92

    Hinterliegergrundstück - Anbaustraße - Hinterliegergrundstück -

  • OVG Niedersachsen, 13.02.2013 - 9 LA 71/12
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Grundstücke sind dann durch eine zum Anbau bestimmte Straße als Erschließungsanlage i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und daher in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen, wenn und soweit die Erschließungsanlage ihnen (potentiell) das an Erreichbarkeit (Zugang und/oder Zufahrt) aus dem öffentlichen Straßennetz vermitteln kann, was nach dem bundesrechtlichen Bebauungsrecht und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht als Voraussetzung für eine baurechtlich relevante Nutzung erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2018 - 9 LA 37/18 - juris Rn. 11, 18; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 159 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7.10.1977 - IV C 103.74 - juris Rn. 16).

    Dies ist der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. 39 m. w. N. und vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 - juris Rn. 16; ebenso: Senatsbeschluss vom 11.10.2018 - 9 LA 37/18 - juris Rn. 19).

    Die einheitliche Nutzung muss nicht gleichartig sein, denn auch unterschiedliche Nutzungen können einheitlich sein, soweit sie sich ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 20; Senatsbeschluss vom 11.10.2018, a. a. O., Rn. 27).

    Für die Frage des Erschlossenseins nach § 131 Abs. 1 BauGB kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Hinterliegergrundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bereits über eine "rechtlich gesicherte" Zufahrt mit der Anbaustraße verbunden war (vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2018 - 9 LA 37/18 - juris Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20

    Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche

    Grundstücke sind dann durch eine Erschließungsanlage i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und daher in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen, wenn und soweit die Erschließungsanlage ihnen (potentiell) das an Erreichbarkeit (Zugang und/oder Zufahrt) aus dem öffentlichen Straßennetz vermitteln kann, was nach dem bundesrechtlichen Bebauungsrecht und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht als Voraussetzung für eine baurechtlich relevante Nutzung erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2018 - 9 LA 37/18 - juris Rn. 18; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 159 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7.10.1977 - IV C 103.74 - juris Rn. 16).
  • VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18

    Straßenausbaubeitragspflicht eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks

    Ein Sondervorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich daher auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 , Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ; Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, Juris Rn. 22 ; für eine Beitragspflicht wohl auch: Schleswig-Holsteinisches OVG , Urteile vom 24. Oktober 1996 - 2 L 108/96 - und vom 5. Dezember 2012 - 9 A 94/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 6 A 10568/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 5. November 2014 - 2 L 220/13 - und - 1 L 81/13 - Sächsisches OVG, Urteil vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 9 LA 37/18 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19

    Straßenbaubeiträge; einheitliche landwirtschaftliche Nutzung von Anlieger- und

    Wenn aber Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der baulichen Nutzung zugewiesen sind, kann es sich bei der einheitlichen Nutzung als Pferdekoppel nur um eine Übergangslösung handeln, die im Erschließungsbeitragsrecht nicht vorteilsbegründend wirkt (BVerwG, a.a.O. Rn. 23; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2018 - 9 LA 37/18 -, juris: keine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung).
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