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   OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11   

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https://dejure.org/2012,4663
OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11 (https://dejure.org/2012,4663)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.06.2012 - 20 BD 7/11 (https://dejure.org/2012,4663)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juni 2012 - 20 BD 7/11 (https://dejure.org/2012,4663)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Disziplinarverfügung wegen Streikteilnahme einer verbeamteten Lehrerin

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 11 Abs. 2 EMRK; Art. 9 Abs. 3 GG; § 47 Abs. 1 BeamtStG; § 4 Abs. 1 NPersVG
    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten wegen Teilnahme an einem Streik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten wegen Teilnahme an einem Streik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Kein Streikrecht für verbeamtete Lehrer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streikrecht verbeamteter Lehrer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Disziplinarrecht - Geldbuße für streikende Lehrer mit Beamtenstatus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten wegen Teilnahme an einem Streik

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Streiken nicht erlaubt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Streikrecht für verbeamtete Lehrer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Streikverbot für Beamte bestätigt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beamte dürfen in Deutschland nicht streiken

Besprechungen u.ä. (2)

  • De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung, 04.11.2012)

    Schützt ein Streikverbot für Lehrer den Rechtsstaat?

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Menschenrecht auf Streik auch für deutsche Beamte? (Siegbert Alber / Ulrich Widmaier; ZeuS 2012, 387-416)

Sonstiges (2)

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 04.11.2012)

    Ehemaliger Bundesverfassungsrichter Di Fabio: Beamtenstreik ist weiterhin rechtswidrig

  • archive.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 31.10.2012)

    Di Fabio-Gutachten bestätigt Streikverbot für Beamte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 1272
  • DÖV 2012, 776
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11

    Streikrecht für Beamte?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11
    Deshalb steht auch ihnen die Koalitionsfreiheit im Grundsatz zu (so auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012 - 3d A 317/11.0 -, juris Rn. 56 m. w. N. in Rn. 57).

    Daher fehlt für die Ableitung eines Streikrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG bereits das legitime Streikziel, nämlich der Abschluss eines Tarifvertrags ( Schubert , "Das Streikverbot für Beamte und das Streikrecht aus Art. 11 EMRK im Konflikt", AöR 2012, 92 m. w. N.; vgl. im Einzelnen zum Verhältnis des Arbeitskampfes in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zu der Systematik des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses: OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 118 - 130).

    42 2. Ferner wird die Koalitionsfreiheit der Beamten durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geprägt und eingeschränkt (vgl. OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rn. 70).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unzulässigkeit eines Beamtenstreiks als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich bestimmt (BVerwG, Urteil vom 19.9.1984 - BVerwG 1 D 38.84 -, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 - BVerwG 1 D 86.79 -, juris Rn. 117; so auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 78, 79).

    Diese Funktion des Berufsbeamtentums macht das Streikverbot für Beamte erforderlich und ist zugleich ein zentrales Element, um die Sonderstellung der Beamten zu begründen ( Schubert , a. a. O., 92 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.3.1977, 2 BvR 1039/75 u. a., juris Rn. 38; vgl. zur Entwicklung des Berufsbeamtentums im Einzelnen: OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 80 - 109).

    Zu diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums steht ein Streikrecht der Beamten im Widerspruch (vgl. hierzu im Einzelnen auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 79 - 148; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 66).

    Denn zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht ein Über- und Unterordnungsverhältnis und nicht - wie bei den Tarifparteien - ein Gleichgewicht der Kräfte (OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rn. 122).

    Demgegenüber sind die privatrechtlichen Beschäftigten - im Gegensatz zu Beamten - auf Arbeitskampfmaßnahmen angewiesen (vgl. OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rn. 129; Isensee , Beamtenstreik, 1971, S. 41).

    Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus dem Grundgesetz keine Grundlage für eine Differenzierung des Streikverbots für Beamte nach ihrer Funktion ergibt, insbesondere nicht danach, ob sie überwiegend hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen oder nicht (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 149 - 174).

    Das Streikverbot für Beamte muss angesichts seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur - wie der Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 GG nahelegen könnte - berücksichtigt, sondern beachtet werden (vgl. zum Kernbestand des Berufsbeamtentums: BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvR 3/02 -, juris Rn. 52 f; Urteil vom v. 6.3.2007, - 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 41; OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rn. 132 - 143).

    c) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Begrifflichkeiten aus den in englischer und französischer Sprache verfassten Urteilen des EGMR mit Vorsicht zu übersetzen sind (vgl. hierzu im Einzelnen auch: OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 212 ff.).

    Übersetzt man den Begriff "fonctionnaires" mit dem weiter gefassten Begriff der "Angehörigen des öffentlichen Dienstes" - wofür nach Auffassung des Senats Überwiegendes sprechen dürfte (vgl. hierzu auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 215 ff) - , verstößt nach der Entscheidung des EGMR vom 21. April 2009 ein allgemeines Streikverbot für Angehörige des öffentlichen Dienstes gegen die Konvention und ein Streikverbot kann nur bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen.

    Denn den Arbeitern und Angestellten des öffentlichen Dienstes, deren Arbeitsverhältnis privatrechtlich geregelt ist, steht ein Streikrecht zu (siehe auch Lindner , Dürfen Beamte doch streiken?, DÖV 2011, 305 ; OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rn. 221).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11
    Denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (- 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247 ff. und juris) entfalte für den vorliegenden Fall keine Bindungswirkung gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG.

    Es obliegt ferner dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers z. B. die wöchentliche Arbeitszeit oder die Festsetzung des Ruhestandsalters zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 66).

    Die hierin zum Ausdruck kommenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verbieten es, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit -, juris und BVerfGE 119, 247; Beschluss vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. - kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip -, juris und BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - Teuerungszulage -, juris und BVerfGE 8, 1 ).

    Zu diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums steht ein Streikrecht der Beamten im Widerspruch (vgl. hierzu im Einzelnen auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 79 - 148; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 66).

    Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme nicht (zum "Rosinenpicken" des Gesetzgebers: BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 67).

    Diese Einschränkung ermöglicht aber auch Ausnahmen, in denen die Übertragung der Ausübung auf private Träger (siehe BVerfG, Urteil vom 18.1.2012, a. a. O.) bzw. die Aufgabenwahrnehmung durch Angestellte (siehe BVerfG, Urteil vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 65) zulässig sein kann.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. September 2007 (- 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 65) festgestellt, dass die Einstellung von Lehrern im Angestelltenverhältnis mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar ist, weil Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürften.

    Allerdings nimmt ein deutscher Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, weshalb in der Vergangenheit in Deutschland zulässigerweise zahlreiche Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit -, juris, Rn. 65 und BVerfGE 119, 247).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums es den Beamten verbieten, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit -, juris und BVerfGE 119, 247; Beschluss vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. - kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip -, juris und BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - Teuerungszulage -, juris und BVerfGE 8, 1 ).

    Dies gilt auch, soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. September 2007 (- 2 BvF 3/02 -, a. a. O.) zur Verfassungswidrigkeit von Teilzeiteinstellungen im Beamtenverhältnis gerade keine funktionsbezogene Unterscheidung in Teilbereichen des Beamtenverhältnisses getroffen hat.

    Dies ergibt sich aus der eindeutigen Gesetzesfassung (so BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 83 ff.).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11
    Sie ist deshalb bei der Interpretation des nationalen Rechts - auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien - zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - Sicherungsverwahrung -, juris Rnrn.

    87 ff und BVerfGE 128, 326; Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters -, juris Rn. 30 und BVerfGE 111, 307).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - Sicherungsverwahrung -, juris Rnrn.

    87 ff und BVerfGE 128, 326 m. w. N.).

    Die Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe für die Bestimmungen des Grundgesetzes zielt dabei nicht auf eine schematische Parallelisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe, sondern dient der Vermeidung von Völkerrechtsverletzungen (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - Sicherungsverwahrung -, juris Rnrn.

    87 ff und BVerfGE 128, 326 m. w. N.).

    Vor diesem Hintergrund steht auch das "letzte Wort" der deutschen Verfassung einem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegen, sondern ist dessen normative Grundlage (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - Sicherungsverwahrung -, juris Rnrn.

    89 und BVerfGE 128, 326 m. w. N.).

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - Sicherungsverwahrung -, juris Rnrn.

    93 und BVerfGE 128, 326 m. w. N.).

  • BVerwG, 03.12.1980 - 1 D 86.79

    Streik - Herabsetzung der Arbeitsleistung - Krankmeldung - Treuepflicht -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unzulässigkeit eines Beamtenstreiks als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich bestimmt (BVerwG, Urteil vom 19.9.1984 - BVerwG 1 D 38.84 -, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 - BVerwG 1 D 86.79 -, juris Rn. 117; so auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 78, 79).

    Denn Streiks oder streikähnliche Maßnahmen der Beamten beseitigen oder mindern die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums und treffen es in seinem Kern (BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 - BVerwG 1 D 86.79 -, juris Rn. 122).

    Abgesehen davon, dass das Bundesarbeitsgericht in dem genannten Verfahren nicht über Beamte zu entscheiden hatte, verbieten die Pflichten des Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf und zur Unterstützung der Vorgesetzten die auch nur psychische Unterstützung streikähnlicher Maßnahmen anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 - BVerwG 1 D 86.79 -, juris Rn. 121).

    Er hat aber z. B. die Möglichkeit, gegen eine seiner Meinung nach zu geringe Besoldung oder gegen unzureichende Arbeitsbedingungen gerichtlich vorzugehen (BVerwG, Urteil vom 3.12.1980, a. a. O., Rn. 119).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie oben unter Ziffer A. II. 2. ausgeführt - in seinem Urteil vom 3. Dezember 1980 allerdings festgestellt, dass Streiks oder streikähnliche Maßnahmen der Beamten die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums beseitigen oder mindern und es in seinem Kern treffen (BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 - BVerwG 1 D 86.79 -, juris Rn. 122).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11
    Dasselbe gelte für die anderen, vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (- 2 BvR 1039/75 -, BVerfGE 44, 249 ff. und juris) und vom 11. Juni 1958 (- 1 BvR 1/52 -, BVerfGE 8, 1 ff. und juris).

    Die hierin zum Ausdruck kommenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verbieten es, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit -, juris und BVerfGE 119, 247; Beschluss vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. - kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip -, juris und BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - Teuerungszulage -, juris und BVerfGE 8, 1 ).

    Der einzelne Beamte ist - wie dargelegt - nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen, sondern er ist auf die Regelung angewiesen, die sein Dienstherr als Gesetzgeber getroffen hat (BVerfG, Beschluss v. 11.6.1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 -, juris Rn. 48).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums es den Beamten verbieten, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit -, juris und BVerfGE 119, 247; Beschluss vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. - kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip -, juris und BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - Teuerungszulage -, juris und BVerfGE 8, 1 ).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11
    Dasselbe gelte für die anderen, vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (- 2 BvR 1039/75 -, BVerfGE 44, 249 ff. und juris) und vom 11. Juni 1958 (- 1 BvR 1/52 -, BVerfGE 8, 1 ff. und juris).

    Die hierin zum Ausdruck kommenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verbieten es, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit -, juris und BVerfGE 119, 247; Beschluss vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. - kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip -, juris und BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - Teuerungszulage -, juris und BVerfGE 8, 1 ).

    Diese Funktion des Berufsbeamtentums macht das Streikverbot für Beamte erforderlich und ist zugleich ein zentrales Element, um die Sonderstellung der Beamten zu begründen ( Schubert , a. a. O., 92 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.3.1977, 2 BvR 1039/75 u. a., juris Rn. 38; vgl. zur Entwicklung des Berufsbeamtentums im Einzelnen: OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 80 - 109).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums es den Beamten verbieten, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit -, juris und BVerfGE 119, 247; Beschluss vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. - kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip -, juris und BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - Teuerungszulage -, juris und BVerfGE 8, 1 ).

  • EGMR, 21.04.2009 - 68959/01

    Streikverbot für Staatsdiener: Gewerkschaften sehen volles Streikrecht für Beamte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11
    Streikteilnahmen von Beamten seien auch aufgrund der aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Streikverbot in der Türkei (Entscheidungen vom 12.11.2008 - 34503/97 - und 21.4.2009 - 68959/01 - ) nicht mehr als Dienstvergehen zu qualifizieren.

    In der Entscheidung vom 21. April 2009 setzt die 3. Kammer des EGMR ( Enerji Yapi-Yol Sen , Az. 68959/01, Rnrn.

    Nach der in der NZA 2010, 1423 ff. veröffentlichten deutschen Übersetzung dieses Urteils hat der EGMR entschieden, dass das Streikrecht auch für Gewerkschaften von Angehörigen des öffentlichen Dienstes besteht und dass ein allgemeines Streikverbot für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit der Gewerkschaftsfreiheit nicht vereinbar ist.

    b) Der EGMR hat in seinem Urteil vom 21. April 2009 ( Enerji Yapi-Yol Sen , a. a. O. Rnrn. 24, 32 veröffentlicht in NZA 2010, 1423 ff.) Gewerkschaften ein Streikrecht zubilligt, jedoch nicht über die Individualbeschwerde eines einzelnen Gewerkschaftsmitglieds entschieden.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11
    87 ff und BVerfGE 128, 326; Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters -, juris Rn. 30 und BVerfGE 111, 307).

    Im Rahmen der Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des EGMR auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters -, juris Rn. 39 und BVerfGE 111, 307).

    Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters -, juris Rn. 58 und BVerfGE 111, 307) die Aufgabe der nationalen Gerichte, eine Entscheidung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen, weil es weder der völkervertraglichen Grundlage noch dem Willen des EGMR entsprechen kann, mit seinen Entscheidungen gegebenenfalls notwendige Anpassungen innerhalb einer nationalen Teilrechtsordnung unmittelbar selbst vorzunehmen.

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11
    Unter den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" in diesem Sinne ist der Kernbestand von Strukturprinzipien zu verstehen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Urteil vom 6.3.2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Leitsatz Nr. 1 und BVerfGE 117, 330).

    Zu diesem Kernbestand gehören insbesondere die Treuepflicht der Beamten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 17) und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, namentlich der vom Dienstherrn zu beachtende Alimentationsgrundsatz (BVerfG, Urteil vom 6.3.2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Leitsatz Nr. 2a).

    Das Streikverbot für Beamte muss angesichts seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur - wie der Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 GG nahelegen könnte - berücksichtigt, sondern beachtet werden (vgl. zum Kernbestand des Berufsbeamtentums: BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvR 3/02 -, juris Rn. 52 f; Urteil vom v. 6.3.2007, - 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 41; OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rn. 132 - 143).

  • EGMR, 12.11.2008 - 34503/97

    Demir und Baykara ./. Türkei - Streikrecht für Beamte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11
    Streikteilnahmen von Beamten seien auch aufgrund der aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Streikverbot in der Türkei (Entscheidungen vom 12.11.2008 - 34503/97 - und 21.4.2009 - 68959/01 - ) nicht mehr als Dienstvergehen zu qualifizieren.

    In der Entscheidung vom 12. November 2008 hebt die Große Kammer des EGMR ( Demir und Baykara , Az. 34503/97, Rnrn.

    147 ff, 154, veröffentlicht in NZA 2010, 1425 ff.) Art. 11 EMRK hervor, dass die Konvention ein "lebendes Instrument" sei und unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse ausgelegt werden müsse (Rn. 68, NZA 2010, 1427).

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

  • LAG Hamm, 13.01.2011 - 8 Sa 788/10

    Streik in der Kirche zulässig?

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 20 LD 7/08

    Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen das

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00

    Disziplinarverfahren - Verfassungsbeschwerde - Lehrer - Sexueller Mißbrauch -

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08

    Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

  • BVerwG, 19.09.1984 - 1 D 38.84

    Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit eines Personalratsvorsitzenden für die

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 30.11.2006 - 1 D 6.05

    Zollamtsrat a. D.; Abordnung und Versetzung in die neuen Bundesländer; Betrug zum

  • EGMR, 15.09.2009 - 30946/04

    KAYA ET SEYHAN c. TURQUIE

  • VG Düsseldorf, 15.12.2010 - 31 K 3904/10

    Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken

  • VG Kassel, 27.07.2011 - 28 K 574/10

    Streikrecht für beamtete Lehrer

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2009 - 4 LB 63/07

    Erforderlichkeit einer Notwendigkeit für die Abrundung von Jagdbezirken durch

  • EGMR, 08.12.1999 - 28541/95

    PELLEGRIN v. FRANCE

  • VG Osnabrück, 19.08.2011 - 9 A 2/11

    Verwaltungsgericht bestätigt allgemeines Streikverbot für Beamte

  • BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 872/95

    Keine kollektivvertragliche Festschreibung der Arbeitszeit der Lehrkräfte an

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 8/11

    Beamte dürfen in Deutschland nicht streiken

    Der 20. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Berufungsurteilen vom 12. Juni 2012 - 20 BD 7/11 und 20 BD 8/11 - entschieden, dass die Niedersächsische Landesschulbehörde die Teilnahme von verbeamteten Lehrern an einem Streik zu Recht disziplinarrechtlich mit einer Geldbuße geahndet hat.
  • VG Bremen, 03.07.2012 - D K 20/11

    Verweis - Dienstleistungspflicht; Dienstvergehen; Disziplinarverfahren;

    Die Fachkammer sieht sich in ihrer Einschätzung im Ergebnis bestätigt durch die aktuelle Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.03.2012 - 3d A 317/11.O -, juris) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 12.06.2012 - 20 BD 7/11 und 20 BD 8/11, bislang noch unveröffentlicht, vgl. Presseinformation www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/portal) zu sog. "Lehrerstreiks" in Deutschland.
  • SG Köln, 18.06.2015 - S 31 AS 3294/14

    Bewilligung von höheren Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung;

    Diese kommt im nationalen Recht der Rang von einfachem Bundesrecht zu (vgl. hierzu OVG Lüneburg Urteil vom 12.06.2012 - 20 BD 7/11).
  • VG Berlin, 18.12.2012 - 80 K 51.12

    Streikrecht für verbeamtete Lehrer; Verletzung der Unterrichtsverpflichtung durch

    In den Fällen, die den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vom 12. Juni 2012 - 20 BD 7/11 und 20 BD 8/11) zugrunde liege, sei gegen verbeamtete Lehrer, die während des Unterrichts an einem Streik teilgenommen hätten, lediglich eine Geldbuße in Höhe von 100,- Euro verhängt worden.
  • VG Mainz, 20.06.2013 - 5 L 687/13

    Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz; Verpflichtung der Dienststelle zur

    In materieller Hinsicht steht in jüngster Zeit insbesondere die Frage im Raum, ob Beamte ein Streikrecht haben und gegen sie bei Verstoß disziplinarrechtlich vorgegangen werden darf (vgl. nur OVG NS, Urteil vom 12.6.2012 - 20 BD 7/11 -, NVwZ 2012, 1272 und juris, Rn. 35 ff. m.w.N. zu verbeamteten Lehrern).
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