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   OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 11 LA 540/09   

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https://dejure.org/2011,12216
OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 11 LA 540/09 (https://dejure.org/2011,12216)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.07.2011 - 11 LA 540/09 (https://dejure.org/2011,12216)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09 (https://dejure.org/2011,12216)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Auflagen nach § 11 Abs. 2a TierSchG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen als Voraussetzung für nachträgliche Auflagen zu einer gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a), b) TierSchG erteilten Erlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TierSchG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a), b)
    Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen als Voraussetzung für nachträgliche Auflagen zu einer gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a), b) TierSchG erteilten Erlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen als Voraussetzung für nachträgliche Auflagen zu einer gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a), b) TierSchG erteilten Erlaubnis

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Hund, Krallenaffe, Papagei, Sittich, Schildkröte, Reptilien, Spinnentiere

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 1115
  • DÖV 2011, 11
  • DÖV 2011, 784
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282

    Tierschutz; gewerbsmäßige Hundezucht; Zuchtkartei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 11 LA 540/09
    Die Verhängung derartiger Auflagen setzt also nicht voraus, dass bereits Verstöße etwa gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt worden oder solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282 -, juris).
  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 14 B 10.2361

    Einziehung von Tieren besonders geschützter Arten; Nachweispflicht der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 11 LA 540/09
    Außerdem war auch eine größere Anzahl von artgeschützten Tieren, die den Angaben des Klägers zufolge ebenfalls in seinem Eigentum standen, bei dieser Durchsuchung beschlagnahmt und später sichergestellt worden (vgl. dazu näher das den Kläger betreffende Urt. d. BayVGH v. 2.5.2011 - 14 B 10.2361 u. 14 B 10.2362 -, juris).
  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 347.01

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 11 LA 540/09
    Denn dazu besteht grundsätzlich keine Verpflichtung (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 -, Buchholz 301 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 9 B 1076.98
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 11 LA 540/09
    Etwas Anderes würde ausnahmsweise nur gelten, wenn das Verwaltungsgericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 9 B 1076.98 -, juris).
  • BVerwG, 25.01.2006 - 4 B 3.06

    Auslegung und Anwendung des § 11 Abs. 3 der Bevölkerungsbauwerkeverordnung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 11 LA 540/09
    Eine derartige nachträgliche Präzisierung ist auch im gerichtlichen Verfahren zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.6.2006 - 4 B 3.06 -, NVwZ-RR 2006, 589).
  • OVG Niedersachsen, 08.11.2018 - 11 LB 34/18

    Auswahlermessen; Ermessensdefizit; Haltungseinrichtung; Nichtverhalten;

    Besonders an die Haltung wildlebender Arten sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09 -, juris, Rn. 18).
  • OVG Niedersachsen, 04.12.2017 - 11 LA 26/17

    Nebenbestimmung zu einer zum Betrieb einer mobilen Hundeschule erteilten

    In den Nrn. 1 bis 6 des § 11 Abs. 2 a Satz 2 TierSchG a. F. werden einzelne Nebenbestimmungen dabei lediglich - wie das Wort "insbesondere" deutlich macht - beispielhaft aufgezählt, so dass Raum für weitere Nebenbestimmungen verbleibt (Senatsbeschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, NdsVBl. 2011, 314, juris, Rn. 15; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11, Rn. 28, vgl. auch BT-Drucks. 13/7015, S. 21).

    Erforderlich aber auch ausreichend ist dabei, dass die konkrete Auflage zum Schutz der Tiere erforderlich ist, d.h. den Zielen des Tierschutzes dient (Senatsbeschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, a.a.O., vgl. auch BT-Drucks. 13/7015, S. 21; Hirt/Maisack/ Moritz, a.a.O., § 11, Rn. 28; Dietz, NuR 1999, 681, 683 f.).

    Soweit die Auflage zugleich andere Rechtsgüter mittelbar schützt, ist dies als Reflexwirkung zulässig, solange ihre hauptsächliche Zielrichtung der Schutz der Tiere bleibt (vgl. Senatsbeschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, a.a.O.; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 a Rn. 8 u. § 11 Rn. 28).

    Die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG verfolgt den Zweck, das in § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszufüllen und zu konkretisieren und auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (Senatsbeschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, a.a.O.).

    Schließlich muss jede einzelne Nebenbestimmung nicht nur dem Tierschutz i. S. d. § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (Senatsbeschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, a.a.O.; VG Berlin, Urt. v. 22.6.2016 - 24 K 239.15 -, juris, Rn. 29; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Rn. 28).

  • VG Schleswig, 02.03.2017 - 1 A 56/15

    Nebenbestimmung in einer Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule zu Impfschutz,

    In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282 -, juris Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl., 2016, § 11 TierSchG Rn. 28).

    Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch die Verfolgung von Zielen außerhalb des Tierschutzrechts ermöglicht, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, juris Rn. 19).

    Die Anordnung dient dazu, das in § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz i.V.m. § 2 Tierschutzgesetz vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszugestalten, um auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2016, § 11 TierSchG Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, juris Rn. 15; VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338 -, juris Rn. 27).

    Ein solcher tierseuchenrechtlicher Nebeneffekt beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer auf § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gestützten tierschutzrechtlichen Nebenbestimmung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, juris Rn. 15).

  • VG Berlin, 22.06.2016 - 24 K 239.15

    Erlaubnis, für Dritte Hunde auszubilden

    Damit wird Bezug genommen auf § 2 TierSchG, das heißt die Auflage muss den Zielen des Tierschutzes dienen (vgl. Begründung des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes v. 21.2.1997, BT-Drs. 13/7015, S. 21; Hirt/Maisack/ Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 28; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 2011, 11 LA 540/09, juris).

    In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 28).

    Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch ermöglicht, ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam wahrzunehmen, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris Rn 19; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris Rn. 5).

  • VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128

    Nebenbestimmung zu einer Hundeausbildungserlaubnis

    Es ist somit unerheblich, wenn mit der Auflage auch Ziele außerhalb des Tierschutzrechts verfolgt werden, solange es sich um eine bloße Nebenfolge handelt, die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG aber Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris).

    Sie verfolgt den Zweck, das in § 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszugestalten, um auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, § 11 TierSchG Rn. 28; OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris; VG Ansbach, U.v. 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338, juris).

    Dass die Nebenbestimmung zugleich dem Schutz der Hundepopulation insgesamt dient und ein tierseuchenschutzrechtlicher Zweck verfolgt wird, ist lediglich Reflex der Regelung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris).

    Unschädlich ist, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch ermöglicht, ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam wahrzunehmen, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2001 - 11 LA 540/09, juris Rn. 19).

  • VG Braunschweig, 02.11.2016 - 9 A 25/16

    Erlaubnis; Hundeschule; Veterinärbehörde

    "Damit wird Bezug genommen auf § 2 TierSchG, d. h. die Auflage muss den Zielen des Tierschutzes dienen (vgl. Begründung des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 21.02.1997, Bundestags-Drucksache 13/7015, Seite 21; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 11 Rdnr. 28; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 2011, 11 LA 540/09, juris).

    In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris, Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 11 Rdnr. 28).

    Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch ermöglicht, ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam wahrzunehmen, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris Rdnr. 19; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris Rdnr. 5).

  • VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531

    Rechtmäßigkeit einer Impfauflage zu einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis

    Es ist somit unerheblich, wenn mit der Auflage auch Ziele außerhalb des Tierschutzrechts verfolgt werden, solange es sich um eine bloße Nebenfolge handelt, die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG aber Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris).

    Sie verfolgt den Zweck, das in § 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszugestalten, um auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, § 11 TierSchG Rn. 28; OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris; VG Ansbach, U.v. 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338, juris).

    Dass die Nebenbestimmung zugleich dem Schutz der Hundepopulation insgesamt dient und ein tierseuchenschutzrechtlicher Zweck verfolgt wird, ist lediglich Reflex der Regelung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris).

  • VG Regensburg, 23.08.2022 - RN 4 K 21.1665

    Nachträgliche Auflagenänderung bei einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG

    In diesem Zusammenhang entspricht es der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass auch nachträgliche Auflagen zulässig sind, wenn mit ihnen künftige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz verhindert werden sollen (OVG Lüneburg, B. v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, NuR 2011, 655, 656; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11, Rn. 31; Dietz, NuR 1999, 681, 684).

    Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf an, dass der Beklagte sich im bestandskräftigen Bescheid vom 1.4.2019 die nachträgliche Änderung oder Ergänzung der vorgenannten Auflagen sowie die Aufnahme weiterer Auflagen vorbehalten hat, was nach überwiegender Meinung ebenfalls zulässig ist (OVG Lüneburg, B. v. 12.7.2011, a.a.O.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O.).

    Dies ergibt sich daraus, dass die Beifügung von Nebenbestimmungen den Zweck verfolgt, das in § 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszufüllen und zu konkretisieren und auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 12.7.2011, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 15.05.2020 - 23 K 19307/17

    Training in Hundeschule nur bei nachgewiesenem Impfschutz der Hunde

    vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09 -, juris, Rn. 15, und vom 4. Dezember 2017 - 11 LA 26/17 - juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282 - juris Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 30.
  • VG Düsseldorf, 18.08.2014 - 23 K 5500/12

    Modifizierende Auflage, Anforderungen an Gutachten, verhaltensgerechte

    Die Stellungnahme des AK 8 stellt eine taugliche Orientierungshilfe für den Vollzug des Tierschutzgesetzes dar, vgl. allgemein: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2011 - 11 LA 540/09 - Urteil vom 18. Juni 2013 - 11 LC 206/12 - ; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2008 - 20'A 320/07 - , in juris.
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 23 ZB 21.1401

    Erfolgloser Antrag eines Tierschutzvereins auf Zulassung der Berufung in einem

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 11 ME 268/17

    Bestimmtheit eines Bescheids in zeitlicher Hinsicht mit der Maßgabe gegenüber dem

  • VG Ansbach, 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338

    Impfnachweis für Teilnahme am Gruppenunterricht in Hundeschule

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