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   OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 5 OB 107/19   

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OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 5 OB 107/19 (https://dejure.org/2019,22698)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.07.2019 - 5 OB 107/19 (https://dejure.org/2019,22698)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - 5 OB 107/19 (https://dejure.org/2019,22698)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 317
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 05.08.2014 - 3 CE 14.771

    Heranziehung dienstlicher Beurteilungen bei Stellenbesetzung - Vollziehung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 5 OB 107/19
    Wenn in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens vorläufig untersagt wird, bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen keiner Maßnahmen (des im Auswahlverfahren unterlegenen, im Eilverfahren erfolgreichen Bewerbers) zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014 - 3 CE 14.771 -, juris Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017 - 1 E 722/17 -, juris Rn. 4ff.).

    Wenn dem Dienstherrn in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt wird, die betreffende Stelle einem Mitbewerber zu übertragen, bedarf es keiner Maßnahmen zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung (ebenso: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014 - 3 CE 14.771 -, juris Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017, a. a. O., Rn. 13).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit 929 Abs. 2 ZPO auch in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren für notwendig gehalten wird (so OVG LSA, Beschluss vom 26.2.2015, a. a. O., Rn. 1ff.; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.2.2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 21, der danach differenziert, ob der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger ausdrücklich und schriftlich zugesichert hat, sich ohne Vollstreckungsmaßnahmen an die gerichtliche ausgesprochene Verpflichtung zu halten oder nicht; nur im erstgenannten Fall wird eine Vollziehungsmaßnahme nicht für erforderlich gehalten mit der Folge, dass einem entsprechenden Vollstreckungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle), folgt der beschließende Senat dieser Rechtsauffassung nicht (ebenfalls in einer solchen Fallkonstellation eine Vollstreckungsmaßnahme nicht für erforderlich haltend: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007, a. a. O., Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014, a. a. O., Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017, a. a. O., Rn. 4ff.).

    Der mit § 929 Abs. 2 ZPO bezwecke Schutz des Vollstreckungsschuldners, der nicht im Ungewissen gelassen werden soll, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird, kommt im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht zum Tragen (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007, a. a. O., Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014, a. a. O., Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017, a. a. O., Rn. 16f.).

    Ein solcher Antrag ist unstatthaft, weil es der entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 929 Abs. 2 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bedarf, bzw. es fehlt insoweit an einem Rechtsschutzinteresse des unterlegenen Bewerbers (das Rechtsschutzbedürfnis ablehnend: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007, a. a O., Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014, a. a. O., Rn. 50).

    Es kann erwartet werden, dass sich der Dienstherr nicht über die stattgebende gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren nach § 123 VwGO hinwegsetzt (Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014, a. a. O., Rn. 50), zumal er ansonsten Gefahr läuft, dass die erfolgte Ernennung aufgehoben wird.

  • OVG Saarland, 20.09.2017 - 1 E 722/17

    Fristgerechte Vollziehung einstweiliger Anordnungen; hier: vorläufige Untersagung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 5 OB 107/19
    Wenn in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens vorläufig untersagt wird, bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen keiner Maßnahmen (des im Auswahlverfahren unterlegenen, im Eilverfahren erfolgreichen Bewerbers) zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014 - 3 CE 14.771 -, juris Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017 - 1 E 722/17 -, juris Rn. 4ff.).

    Die Annahme einer derartigen Rechtsfolge wäre indes mit den im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit geltenden Grundsätzen unvereinbar (ebenso: OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017 - 1 E 722/17 -, juris Rn. 6).

    Vielmehr fehlt es in einem derartigen Verfahren an der in § 123 Abs. 3 VwGO vorausgesetzten "Entsprechung" im Verhältnis zur Vollziehung eines zivilrechtlichen Arrestbefehls, d. h. § 929 Abs. 2 ZPO ist mit Rücksicht auf die im Konkurrentenstreitverfahren geltenden Besonderheiten nicht "entsprechend" anzuwenden (ebenso: OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017, a. a O., Rn. 6).

    Wenn dem Dienstherrn in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt wird, die betreffende Stelle einem Mitbewerber zu übertragen, bedarf es keiner Maßnahmen zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung (ebenso: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014 - 3 CE 14.771 -, juris Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017, a. a. O., Rn. 13).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit 929 Abs. 2 ZPO auch in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren für notwendig gehalten wird (so OVG LSA, Beschluss vom 26.2.2015, a. a. O., Rn. 1ff.; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.2.2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 21, der danach differenziert, ob der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger ausdrücklich und schriftlich zugesichert hat, sich ohne Vollstreckungsmaßnahmen an die gerichtliche ausgesprochene Verpflichtung zu halten oder nicht; nur im erstgenannten Fall wird eine Vollziehungsmaßnahme nicht für erforderlich gehalten mit der Folge, dass einem entsprechenden Vollstreckungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle), folgt der beschließende Senat dieser Rechtsauffassung nicht (ebenfalls in einer solchen Fallkonstellation eine Vollstreckungsmaßnahme nicht für erforderlich haltend: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007, a. a. O., Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014, a. a. O., Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017, a. a. O., Rn. 4ff.).

    Der mit § 929 Abs. 2 ZPO bezwecke Schutz des Vollstreckungsschuldners, der nicht im Ungewissen gelassen werden soll, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird, kommt im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht zum Tragen (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007, a. a. O., Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014, a. a. O., Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017, a. a. O., Rn. 16f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2007 - 4 S 16.06

    Einstweiliger Rechtsschutz im Bewerbungsverfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 5 OB 107/19
    Wenn in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens vorläufig untersagt wird, bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen keiner Maßnahmen (des im Auswahlverfahren unterlegenen, im Eilverfahren erfolgreichen Bewerbers) zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014 - 3 CE 14.771 -, juris Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017 - 1 E 722/17 -, juris Rn. 4ff.).

    Wenn dem Dienstherrn in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt wird, die betreffende Stelle einem Mitbewerber zu übertragen, bedarf es keiner Maßnahmen zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung (ebenso: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014 - 3 CE 14.771 -, juris Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017, a. a. O., Rn. 13).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit 929 Abs. 2 ZPO auch in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren für notwendig gehalten wird (so OVG LSA, Beschluss vom 26.2.2015, a. a. O., Rn. 1ff.; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.2.2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 21, der danach differenziert, ob der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger ausdrücklich und schriftlich zugesichert hat, sich ohne Vollstreckungsmaßnahmen an die gerichtliche ausgesprochene Verpflichtung zu halten oder nicht; nur im erstgenannten Fall wird eine Vollziehungsmaßnahme nicht für erforderlich gehalten mit der Folge, dass einem entsprechenden Vollstreckungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle), folgt der beschließende Senat dieser Rechtsauffassung nicht (ebenfalls in einer solchen Fallkonstellation eine Vollstreckungsmaßnahme nicht für erforderlich haltend: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007, a. a. O., Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014, a. a. O., Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017, a. a. O., Rn. 4ff.).

    Der mit § 929 Abs. 2 ZPO bezwecke Schutz des Vollstreckungsschuldners, der nicht im Ungewissen gelassen werden soll, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird, kommt im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht zum Tragen (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007, a. a. O., Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014, a. a. O., Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017, a. a. O., Rn. 16f.).

    Ein solcher Antrag ist unstatthaft, weil es der entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 929 Abs. 2 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bedarf, bzw. es fehlt insoweit an einem Rechtsschutzinteresse des unterlegenen Bewerbers (das Rechtsschutzbedürfnis ablehnend: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007, a. a O., Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014, a. a. O., Rn. 50).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 5 OB 107/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts muss der Dienstherr, wenn ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Mitbewerber eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des erfolgreichen Mitbewerbers beantragt hat, die Ernennung bis zum Abschluss dieses gerichtlichen (Eil-)Verfahrens unterlassen; diese Rechtsfolge tritt unmittelbar kraft Verfassungsrechts, nämlich gemäß Art. 33 Abs. 22 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, ein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 -, juris Rn. 11f.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32 bis 36).

    Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat; ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 31).

    Der Dienstherr ist von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) gehindert, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 31, 36).

    Setzt der Dienstherr sich dennoch über die einstweilige Anordnung hinweg, so ist der unterlegene Bewerber dadurch geschützt, dass der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt wird; der unterlegene Bewerber kann Anfechtungsklage mit dem Ziel erheben, die Ernennung des Mitbewerbers mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil sich der Dienstherr in diesem Fall nicht auf den Grundsatz der Ämterstabilität berufen kann (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 36, 43).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15

    Folgen der Nicht-Vollziehung einer auf ein Unterlassen gerichteten einstweiligen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 5 OB 107/19
    Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihre Prozessbevollmächtigten sähen sich mit Blick auf die Bestimmung des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO sowie vor dem Hintergrund der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt (OVG LSA, Beschluss vom 26.2.2015 - 1 M 12/15 -, juris) geäußerten Auffassung, dass die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auch im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren erforderlich sei, aus anwaltlicher Vorsicht gezwungen, vorsorglich den oben genannten Vollstreckungsantrag zu stellen.

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit 929 Abs. 2 ZPO auch in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren für notwendig gehalten wird (so OVG LSA, Beschluss vom 26.2.2015, a. a. O., Rn. 1ff.; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.2.2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 21, der danach differenziert, ob der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger ausdrücklich und schriftlich zugesichert hat, sich ohne Vollstreckungsmaßnahmen an die gerichtliche ausgesprochene Verpflichtung zu halten oder nicht; nur im erstgenannten Fall wird eine Vollziehungsmaßnahme nicht für erforderlich gehalten mit der Folge, dass einem entsprechenden Vollstreckungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle), folgt der beschließende Senat dieser Rechtsauffassung nicht (ebenfalls in einer solchen Fallkonstellation eine Vollstreckungsmaßnahme nicht für erforderlich haltend: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007, a. a. O., Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014, a. a. O., Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017, a. a. O., Rn. 4ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2019 - 4 S 2770/18

    Dienstpostenbesetzung; Auswahlverfahren bei Bewerbern unterschiedlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 5 OB 107/19
    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit 929 Abs. 2 ZPO auch in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren für notwendig gehalten wird (so OVG LSA, Beschluss vom 26.2.2015, a. a. O., Rn. 1ff.; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.2.2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 21, der danach differenziert, ob der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger ausdrücklich und schriftlich zugesichert hat, sich ohne Vollstreckungsmaßnahmen an die gerichtliche ausgesprochene Verpflichtung zu halten oder nicht; nur im erstgenannten Fall wird eine Vollziehungsmaßnahme nicht für erforderlich gehalten mit der Folge, dass einem entsprechenden Vollstreckungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle), folgt der beschließende Senat dieser Rechtsauffassung nicht (ebenfalls in einer solchen Fallkonstellation eine Vollstreckungsmaßnahme nicht für erforderlich haltend: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 29.3.2007, a. a. O., Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5.8.2014, a. a. O., Rn. 50; OVG Saarl., Beschluss vom 20.9.2017, a. a. O., Rn. 4ff.).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 5 OB 107/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts muss der Dienstherr, wenn ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Mitbewerber eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des erfolgreichen Mitbewerbers beantragt hat, die Ernennung bis zum Abschluss dieses gerichtlichen (Eil-)Verfahrens unterlassen; diese Rechtsfolge tritt unmittelbar kraft Verfassungsrechts, nämlich gemäß Art. 33 Abs. 22 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, ein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 -, juris Rn. 11f.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32 bis 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2021 - 10 S 3.21

    Anwendbarkeit der zivilprozessualen Monatsfrist des § 929 Abs 2 ZPO im

    Aufgrund der in diesen Verfahren geltenden Besonderheiten fehlt es an der in § 123 Abs. 3 VwGO vorausgesetzten Entsprechung im Verhältnis zur Vollziehung zivilrechtlichen Arrestbefehle und einstweiliger Verfügungen (wie hier: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris Rn. 6 und VG Berlin, Beschluss vom 23. März 2018 - VG 5 M 23.18 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 CE 14.771 -, juris Rn. 49; OVG Saarland, Beschluss vom 20. September 2017 - 1 E 722/17 -, juris Rn. 6 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 5 OB 107/19 - juris Rn. 7 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 2 O 6/19 -, juris Rn. 8 ff.).

    Insbesondere kann der Dienstherr in beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren nicht im Ungewissen darüber sein, dass er der einstweiligen Anordnung des Gerichts nachzukommen hat, da seine diesbezügliche Verpflichtung unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG erwächst (OVG Bln-Bbg, Beschluss des 4. Senats vom 29. März 2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 CE 14.771 -, juris Rn. 50; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 5 OB 107/19 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 2 O 6/19 -, juris Rn 13).

    Dementsprechend kann der Bewerber in erhöhtem Maße davon ausgehen, dass der Dienstherr sich rechtstreu verhalten wird und eine gleichsam prophylaktische Einleitung von Vollziehungsmaßnahmen zusätzlich zu der bereits erstrittenen einstweiligen Anordnung entbehrlich ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 CE 14.771 -, juris Rn. 50; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 5 So 110/15 -, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 5 OB 107/19 -, juris Rn. 10).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - 2 O 6/19

    Bindungswirkung einer konkurrentenrechtlichen Sicherungsanordnung

    Teils wird die Vorschrift für anwendbar gehalten (Hessischer VGH, Beschluss vom 20. September 1988 - 8 TG 2440/88 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 -, Rn. 4, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 15 B 200/17 -, Rn. 8 und 10, juris; Beschluss vom 8. Juli 1991 - 11 B 773/91 -, Rn. 20, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 -, Rn. 9 f., juris; Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, Rn. 9, juris; Beschluss vom 1. Februar 2019 - 4 S 2770/18 -, Rn. 21, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2003 - 4 C 03.640 -, Rn. 22, juris; Beschluss vom 26. März 2003 - 12 CE 03.421 -, Rn. 5, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 16. Februar 2009 - 4 M 463/08 -, Rn. 5, juris), teils wird angenommen, dass der Fristbeginn zu modifizieren sei (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 1983 - 9 S 1924/83 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Dezember 1987 - 6 B 90/87 -, juris; wohl auch Thüringer OVG, Beschluss vom 25. April 2001 - 3 ZEO 196/01 -, Rn. 4, juris), teils wird sachbereichsbezogen für konkurrentenrechtliche einstweilige Anordnungen die Anwendbarkeit verneint (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 5 OB 107/19 -, Rn. 6 f., juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20. September 2017 - 1 E 722/17 -, Rn. 7, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 CE 14.771 -, Rn. 50, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2007 - OVG 4 S 16.06 -, Rn. 6, juris; in der Tendenz wohl auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 5 So 110/15 -, Rn. 8, juris).

    Das Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht unter Verweis auf die verfassungsunmittelbare Befolgungspflicht des Dienstherrn in Frage stellen (a.A. wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 5 OB 107/19 -, Rn. 8, juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. August 2007 - 1 B 331/07 -, Rn. 19, juris).

  • VG Greifswald, 20.09.2021 - 6 B 948/21

    Konkurrentenstreit betreffend die Besetzung der Stelle eines leitenden

    Einer solchen Androhung bedarf es im konkurrentenrechtlichen Eilverfahren in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20. September 2017 - 1 E 722/17 -, juris Rn. 6 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 CE 14.771 -, juris Rn. 50; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 2 O 6/19 -, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 5 OB 107/19 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2021 - OVG 10 S 3/21 -, juris Rn. 18 ff.; ebenso VG Schwerin, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 B 2133/18 SN - a.A. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 1 O 61/18 -, juris Rn. 7; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 23) nicht, weil sich die Bindung des Antragsgegners an die mit der Anordnung ausgesprochene Unterlassensverpflichtung bereits aus der in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtsbindung sowie der Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, juris Rn. 32 ff.) und es daher einer Vollziehung der Anordnung im konkurrentenrechtlichen Eilverfahren nicht bedarf.

    Vor diesem Hintergrund ist es vom unterlegenen Bewerber nicht zu verlangen, trotz der verfassungsunmittelbaren Verpflichtung des Antragsgegners zur Nichternennung des ausgewählten Bewerbers zusätzlich Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 890 Abs. 2 ZPO - für die es wohl bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangelt - zu beantragen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 5 OB 107/19 -, juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 05.10.2020 - 3 CE 20.1582

    Kein nachträglich geänderter Beurteilungsmaßstab für Zeiten vor einer Beförderung

    So wäre es grundsätzlich möglich gewesen, die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen "bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung" zu untersagen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 29.3.2007 - OVG 4 S 16.06 - juris Rn. 1) oder die Untersagung auszusprechen, "solange nicht über die Bewerbung...erneut entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen abgelaufen ist, nachdem... die erneute Entscheidung mitgeteilt" wurde (vgl. NdsOVG, B.v. 12.7.2019 - 5 OB 107/19 - juris Rn. 2).
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