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   OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18   

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OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18 (https://dejure.org/2018,29757)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.09.2018 - 5 ME 104/18 (https://dejure.org/2018,29757)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. September 2018 - 5 ME 104/18 (https://dejure.org/2018,29757)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (34)

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18
    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Die Vorinstanz (BA, S. 5) hat zur Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit von ausschärfenden Betrachtungen des Dienstherrn zu Recht herausgestellt, dass entsprechende Erwägungen nur auf ihre Plausibilität hin kontrollierbar sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 22).

    Wenn indes - wie hier - eine ausschärfende Betrachtung in Gänze fehlt bzw. nicht dokumentiert ist, dürfen die Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund des bestehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums des Dienstherrn keine eigene ausschärfende Betrachtung der Bewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vornehmen (Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2013, a. a. O., Rn. 22).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18
    Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18
    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18
    Wenn der Dienstherr also mit Blick auf das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens eine ausschärfende Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vornimmt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 46ff.; Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, Rn. 59ff.) und insoweit einen Leistungsvorsprung einer der Bewerber ermittelt, überprüfen die Verwaltungsgerichte mit Blick auf den dem Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nur, ob diese Einschätzung plausibel, nicht aber, ob sie "inhaltlich richtig" ist.

    Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das strukturierte Auswahlgespräch an dem in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil ausgerichtet habe (BA, S. 8), ist der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht entgegengetreten; sie begegnet im Übrigen auch keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 64 m. w. Nw.).

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2016 - 5 ME 76/16

    Beschwerde im Verfahren um die Besetzung der Schulleiterstelle an einem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18
    Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 - Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn 23).

    Ob er dies tut oder ob er darauf abhebt, es liege nach der ausschärfenden Betrachtung zweier nach dem Gesamturteil wesentlich gleicher dienstlicher Beurteilungen zwar ein leichter Vorsprung eines Bewerbers vor, dieser werde aber nicht als maßgeblich angesehen (vgl. etwa den Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 11. Juli 2016 - 5 ME 76/16 - zugrunde lag), liegt in seinem Ermessen und hängt u. a. auch davon ab, ob er einem bestimmten Kriterium des Anforderungsprofils ein besonderes Gewicht beimisst.

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18
    Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 - Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn 23).

    Wenn der Dienstherr also mit Blick auf das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens eine ausschärfende Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vornimmt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 46ff.; Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, Rn. 59ff.) und insoweit einen Leistungsvorsprung einer der Bewerber ermittelt, überprüfen die Verwaltungsgerichte mit Blick auf den dem Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nur, ob diese Einschätzung plausibel, nicht aber, ob sie "inhaltlich richtig" ist.

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18
    Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 38.089,56 EUR (6.348,26 EUR x 6); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18
    Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 m. w. Nw. -) der Besoldungsgruppe A 15 in Höhe von 6.348,26 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - in der Fassung vom 20. Dezember 2016 [Nds. GVBl. S. 308] in Verbindung mit der dortigen, zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs geltenden Anlage 5).
  • OVG Niedersachsen, 01.06.2018 - 5 ME 47/18

    Arbeitsüberlastung eines Rechtsanwalts ist ohne Hinzutreten besondere Umstände

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18
    Dementsprechend hat der beschließende Senat die im Bereich der Beurteilungen niedersächsischer Lehrkräfte zu bewertenden Gesichtspunkte "Unterrichtsbesichtigung", "Beratung einer Lehrkraft", "Leitung einer Konferenz" und "eignungsbezogenes Gespräch" als Einzelleistungsmerkmale bezeichnet, anhand derer eine "Ausschärfung" zu erfolgen habe (Nds. OVG, Beschluss vom 1.6.2018 - 5 ME 47/18 - n. v., BA, S. 24f.).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18
    Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • OVG Niedersachsen, 18.02.2016 - 5 ME 2/16

    Anlassbeurteilung; Auswahlerwägung; Begründung; belastender Verwaltungsakt;

  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14

    Konkurrentenstreit im Hinblick auf die Besetzung zweier

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2014 - 5 ME 177/14

    Arbeitszeugnis; Auswahlgespräch; Bestenauslese; Beurteilungszeitraum; dienstliche

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2013 - 5 ME 256/12

    Dokumentationspflicht der für die Entscheidung maßgeblichen Auswahlerwägungen in

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12

    Umsetzung eines Referatsleiters beim Niedersächsischen Finanzministerium auf eine

  • BVerfG, 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11

    Organisationsermessen des Dienstherrn auch hinsichtlich der Frage, ob eine

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 39.09

    Grundsatz der Bestenauslese; Eignungs- und Leistungsvergleich; Seiteneinsteiger;

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2008 - 5 ME 505/07

    Regelung der Zuständigkeit für die Erst- und Zweitbeurteilung im Geschäftsbereich

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003, Az. 2 A 1.02, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 26, beide juris).

    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, Az. 2 BvR 857/02, Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, Az. 2 C 16.09, Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 26, alle juris), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010, Az. 1 WB 39.09, Rn. 39; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 28, beide juris).

    Der Dienstherr ist nach der Rechtsprechung daher sogar verpflichtet, vor Durchführung eines strukturierten Auswahlgesprächs eine ausschärfende Betrachtung vorzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 20, beide juris).

    Ob er dies tut oder ob er darauf abhebt, es liege nach der ausschärfenden Betrachtung zweier nach dem Gesamturteil wesentlich gleicher dienstlicher Beurteilungen zwar ein leichter Vorsprung eines Bewerbers vor, dieser werde aber nicht als maßgeblich angesehen, liegt in seinem Ermessen und hängt u. a. auch davon ab, ob er einem bestimmten Kriterium des Anforderungsprofils ein besonderes Gewicht beimisst (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 37, juris).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt jedoch die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen in den Akten schriftlich niederzulegen (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, Az. 2 BvR 206/07, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011, Az. 2 BvR 2305/11, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015, Az. 1 WB 26.14, Rn. 37; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 34, alle juris).

    Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewerberauswahl ankommt, überprüfen die Verwaltungsgerichte die Erwägungen des Dienstherrn hinsichtlich der Eignung der Kandidaten, wie sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentiert werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 34, juris).

    Dass der Antragsgegner dies im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens anhand der Beurteilungen noch vertiefend ausgeführt hat (vgl. Bl. 77ff. d. GA), ist unschädlich, denn Auswahlerwägungen können - in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO - im gerichtlichen Verfahren konkretisiert werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 34, juris).

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2019 - 5 ME 126/19

    Ausschärfende Betrachtung; Beförderung; Begründung des Gesamturteils;

    Die Pflicht des Dienstherrn, textliche Unterschiede der Beurteilungen von Bewerbern in einer ausschärfenden Betrachtung in den Blick zu nehmen, besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) nicht nur in den Fällen, in denen Beurteilungen rein textlich gefasst sind (vgl. zur Anlassbeurteilung von Lehrkräften: Nds. OVG, Beschluss vom 12.9.2018 - 5 ME 104/18 -, juris Rn. 30 ff.), sondern auch in Fällen, in denen - wie hier - eine Benotung der Einzelleistungsmerkmale zwar anhand einer Notenskala erfolgt ist, in der Begründung des Gesamturteils aber Schwächen und Stärken bei bestimmten Einzelleistungsmerkmalen aufgeführt werden.

    Im Auswahlvermerk vom 10. Mai 2019 und damit in der allein maßgeblichen Dokumentation der Auswahlentscheidung (siehe zur Dokumentationspflicht: Nds. OVG, Beschluss vom 12.9.2018 - 5 ME 104/18 -, juris Rn. 34 m. w. N.) finden sich keine Ausführungen zu den Begründungen der Gesamturteile des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1. bis 3. Hat die Antragsgegnerin ausweislich ihres Auswahlvermerks die Hoch- bzw. Abwertung der Einzelleistungsmerkmale in der Begründung des Gesamturteils der Bewerber bereits nicht zur Kenntnis genommen, kann sie diese auch nicht als zu vernachlässigende "Nuancen" relativiert und folglich auch nicht erst nach einer solchen Relativierung einen Leistungsgleichstand des Antragstellers und der Beigeladene zu 1. und 3. angenommen haben.

    Fehlt - wie hier - eine ausreichende ausschärfende Betrachtung bzw. ist eine solche nicht dokumentiert, durfte das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des bestehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums des Dienstherrn keine eigene ausschärfende Betrachtung der Bewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vornehmen (Nds. OVG, Beschluss vom 12.9.2018, a. a. O., Rn. 36).

  • VG Osnabrück, 28.06.2021 - 3 B 33/21

    Dienstliche Beurteilung; Richter; richterliche Unabhängigkeit

    In diesem Zusammenhang darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben, so dass eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vorzunehmen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 ME 104/18 -, juris, Rn. 26).

    In Konkurrenteneilverfahren liegt der Streitwert bei der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge gemessen nach dem jeweiligen Endgrundgehalt, welches der Wertigkeit der angestrebten Stelle entspricht (Nds. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, juris, Rn. 28-30; Beschluss vom 12. September 2018 - 5 ME 104/18 -, juris, Rn. 51).

    Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Konkurrentenstreitigkeiten die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden muss und nach Prüfungsmaßstab, -umfang sowie -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf, ist es gerechtfertigt, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren anzulehnen (Nds. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, juris, Rn. 28 f.; Beschluss vom 12. September 2018 - 5 ME 104/18 -, juris, Rn. 51; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris, Rn. 26-28).

  • VG Schleswig, 21.11.2022 - 12 B 47/22
    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003, Az. 2 A 1.02, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 26, beide juris).

    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, Az. 2 BvR 857/02, Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, Az. 2 C 16.09, Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 26; alle juris), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Daher waren für die Auswahlentscheidung auch keine weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien heranzuziehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az.5 ME 104/18, Rn. 28, juris).

  • VG Lüneburg, 13.01.2020 - 8 B 152/19

    Beförderung; Beurteilung; dienstliche Beurteilung; Beurteilungszeitraum;

    Denn die Ernennung der Konkurrenten wäre (grundsätzlich) unumkehrbar (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.9.2018 - 5 ME 104/18 -, juris Rn. 44).

    Dementsprechend können materielle Auswahlerwägungen nicht erstmals im verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren angestellt oder eine fehlende Dokumentation der Auswahl dort "nachgeschoben" werden (zu alledem Nds. OVG, Beschl. v. 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 21 m.w.N., und Beschl. v. 12.9.2018 - 5 ME 104/18 -, juris Rn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2020 - 4 S 63.19

    Konkurrentenstreit; freigestelltes Personalratsmitglied; Teamleitung in einem

    Vielmehr hat er dies wie die anderen Bewerber hinzunehmen(vgl. auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - 5 ME 353/08 - juris Rn. 18 und vom 12. September 2018 - 5 ME 104/18 - juris Rn. 47).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21

    Aufstieg; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; Qualifikationsvergleich

    Nur bei im Wesentlichen gleich - d. h. mit der gleichen Gesamtnote (Nds. OVG, Beschluss vom 12.4.2010 - 5 ME 7/10 -, juris Rn. 6) - beurteilten Bewerbern darf der Dienstherr für seine Auswahlentscheidung ggf. (nach einer ausschärfenden Betrachtung) auf weitere leistungsbezogene Kriterien wie etwa ein strukturiertes Auswahlgespräch bzw. Assessment-Center zurückgreifen (hierzu ausführlich Nds. OVG, Beschluss vom 12.9.2018 - 5 ME 104/18 -, juris Rn. 28 m. w. Nw.).
  • VG Neustadt, 20.11.2018 - 5 K 1199/17

    Ermessensentscheidung bei der Geltendmachung von Feuerwehrkosten

    Unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41/16 -, NVwZ-RR 2018, 236; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 ME 104/18 -, juris).
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