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   OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 2 LA 280/03   

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OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 2 LA 280/03 (https://dejure.org/2003,18012)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.11.2003 - 2 LA 280/03 (https://dejure.org/2003,18012)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. November 2003 - 2 LA 280/03 (https://dejure.org/2003,18012)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 1 GG; § 81 Abs 1 HSchulG ND
    Alter; Altersgrenze; Entgelt; Gleichheitssatz; Hochschule; Seniorenstudienentgelt; Seniorenstudium; Stichtag; Student; Studienentgelt; Studiengebühr; Studium im Alter; Universität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 186
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 2 LA 280/03
    Auch wenn dem Gesetzgeber durch die Verfassungsbestimmung des Art. 3 GG Beschränkungen bei Ausübung dieser Gestaltungsfreiheit auferlegt werden, braucht er nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348(359)).

    Dies gilt insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen, bei denen der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden darf, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1991, aaO).

    Denn allein die Auswertung und die Kontrolle der von dem Kläger vorgeschlagen Angaben wäre mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand, zumal wenn man sich hieran ggf. anschließende Verwaltungsstreitverfahren in die Betrachtung einbezieht, verbunden gewesen, der auch angesichts der sich aus der Verfassungsrechtsprechung ergebenden Vorgaben (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 8.10.1991, a.a.O. S. 364 f.), nicht vertretbar gewesen wäre.

  • BVerwG, 19.04.1995 - 6 B 25.95

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verstoß gegen den Anwaltszwang

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 2 LA 280/03
    Betrifft eine Rechtsfrage nämlich ausgelaufenes Recht - die sich aus der Anwendung des § 81 Abs. 1 NHG heute noch stellenden Fragen können schon vom Tatsächlichen her nur noch für einen eng begrenzten Kreis von betroffenen (älteren) Studierenden, die gegen sie ergangene Entgeltbescheide Rechtsbehelfe eingelegt haben, über die noch nicht rechts- oder bestandskräftig entschieden worden ist, Bedeutung haben -, so kommt dieser Rechtsfrage in der Regel eine grundsätzliche Bedeutung nicht (mehr) zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 25.95 - , NVwZ-RR 1996, 712 u. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 11 zu § 132 - jeweils zum Revisionszulassungsrecht).

    Hierbei kann der Senat offen lassen, ob sich dieser ausnahmsweise gegebene Klärungsbedarf schon dann ergibt, wenn die aufgeworfene und als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener, noch nicht abgeschlossener Fälle hat (so P. Schmidt, aaO) oder erst dann, wenn die Rechtfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (so BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, aaO); denn der insoweit darlegungsbelastete Kläger (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1977 - BVerwG VII B 109.77 - , Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160) ist in keiner Weise darauf eingegangen, warum hier auch bei ausgelaufenem Recht - ausnahmsweise - noch ein Klärungsbedarf anzunehmen wäre.

  • OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - 10 L 5099/96

    Studiengebühren; Seniorenstudium; Entgeltordnung der Hochschule; Hochschulstudium

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 2 LA 280/03
    Soweit sich das angefochtene Urteil auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 1998 (- 10 L 5099/96 -, NdsVBl. 1999, 142), in dem ein Verstoß gegen Art. 3 GG verneint worden sei, berufe, könne dies nicht überzeugen, weil sich das genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht damit befasst habe, dass eine Anzahl von Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten wie beispielsweise Vorruheständler, ebenfalls wie die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, ein nicht der Berufsausbildung oder Berufsvorbereitung dienendes Studium betreiben würden.

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich bereits in dem Urteil des 10. Senats vom 17. November 1998 (aaO), dessen Erwägungen sich der nunmehr für das Hochschulrecht zuständig gewordene beschließende Senat als zutreffend zu eigen macht, mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 81 Abs. 1 NHG a. F. auch unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit dieser Norm mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG befasst und die Verfassungsmäßigkeit des § 81 Abs. 1 NHG a. F. bejaht.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 2 LA 280/03
    Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458(1459) = NdsVBl.

    2000, 244(245) = NVwZ 2000, 1163).

  • BVerwG, 21.12.1977 - 7 B 109.77

    Zulassung der Revision - Auslaufendes Recht - Ausgelaufenes Recht -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 2 LA 280/03
    Hierbei kann der Senat offen lassen, ob sich dieser ausnahmsweise gegebene Klärungsbedarf schon dann ergibt, wenn die aufgeworfene und als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener, noch nicht abgeschlossener Fälle hat (so P. Schmidt, aaO) oder erst dann, wenn die Rechtfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (so BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, aaO); denn der insoweit darlegungsbelastete Kläger (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1977 - BVerwG VII B 109.77 - , Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160) ist in keiner Weise darauf eingegangen, warum hier auch bei ausgelaufenem Recht - ausnahmsweise - noch ein Klärungsbedarf anzunehmen wäre.
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 2 LA 280/03
    Betrifft eine Rechtsfrage nämlich ausgelaufenes Recht - die sich aus der Anwendung des § 81 Abs. 1 NHG heute noch stellenden Fragen können schon vom Tatsächlichen her nur noch für einen eng begrenzten Kreis von betroffenen (älteren) Studierenden, die gegen sie ergangene Entgeltbescheide Rechtsbehelfe eingelegt haben, über die noch nicht rechts- oder bestandskräftig entschieden worden ist, Bedeutung haben -, so kommt dieser Rechtsfrage in der Regel eine grundsätzliche Bedeutung nicht (mehr) zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 25.95 - , NVwZ-RR 1996, 712 u. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 11 zu § 132 - jeweils zum Revisionszulassungsrecht).
  • BVerfG, 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer türkischen Asylbewerberin

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 2 LA 280/03
    Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 407).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2003 - 3 L 347/02

    Antrag auf Zulassung zur Berufung nach § 124a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 2 LA 280/03
    Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409(410) u. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3.2003 - 3 L 347/02 -, NVwZ-RR 2003, 695).
  • BVerwG, 10.12.1985 - 1 B 136.85

    Staatsangehörigkeitsbehörde - Verzicht auf deutsche Staatsangehörigkeit -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 2 LA 280/03
    Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 - BVerwG 1 B 136.85 - , Buchholz 130 § 22 RuStAG, S. 2) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist.
  • OVG Niedersachsen, 18.01.1999 - 12 L 5431/98

    Ernstliche Zweifel; Berufung; Erfolgswahrscheinlichkeit; Richtigkeit eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 2 LA 280/03
    Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 - , NdsVBl.
  • OVG Niedersachsen, 16.09.1997 - 12 L 3580/97

    Darlegungserfordernis bei Zulassung der Berufung; Berufungszulassung;

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • OVG Niedersachsen, 05.02.2019 - 2 LB 17/17

    Altersdiskriminierung; Altersstudiengebühren; Seniorenstudiengebühren;

    Dementsprechend durfte sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass im fortgeschrittenen Alter ein Studium in den meisten Fällen nicht mehr zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses betrieben wird, sondern andere Gründe wie der Wunsch nach Erweiterung der Allgemeinbildung im Vordergrund stehen dürfte (vgl. Senatsbeschl. v. 12.11.2003 - 2 LA 280/03 -, juris Rn. 10).

    Er kann daher auch Stichtagsregelungen wie die hier an die Vollendung des 60. Lebensjahres geknüpfte Entstehung der Gebührenpflicht treffen, auch wenn hiermit zwangsläufig Härten verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2005 - 10 BN 2.05 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 12.11.2003 - 2 LA 280/03 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 23.6.2008 - 15 A 1932/05 -, juris Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 11.04.2014 - 2 NB 20/14

    Zugehörigkeit einer Weiterbildung (hier: Studiengang Lingual Orthodontics als

    Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass an der Wirksamkeit einer Veröffentlichung durch Aushang (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.11.2003 - 2 LA 280/03 -, NVwZ-RR 2004, 186, und OVG Hamburg, Beschl. v. 7.2.2012 - 3 Bs 227/11 -, juris) Zweifel bestehen könnten.
  • VG Köln, 07.04.2005 - 6 K 2837/04

    Gebührenpflicht des Seniorenstudiums; Heranziehung eines Studenten zu

    vgl. zu alledem auch VG Minden, Urteil vom 11.11.2004 - 9 K 2045/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE, sowie VerfGH Rheinland Pfalz, Beschluss vom 13.12.2004 - VGH B 16/04 -, DÖV 2005, 295 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.11.2003 - 2 LA 280/03 -, NVwZ-RR 2004, 186 ff., und Urteil vom 17.11.1998 - 10 L 5099/96 -, veröffentlicht bei Juris; s. auch Haug, WissR 1998, S. 1, 2 ff. (zu dem vergleichbaren Gesetz in Baden- Württemberg).
  • VG Köln, 07.04.2004 - 6 K 2837/04

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Studiengebühr i.H.V. 650,- EUR;

    vgl. zu alledem auch VG Minden, Urteil vom 11.11.2004 - 9 K 2045/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE, sowie VerfGH Rheinland Pfalz, Beschluss vom 13.12.2004 - VGH B 16/04 -, DÖV 2005, 295 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.11.2003 - 2 LA 280/03 -, NVwZ-RR 2004, 186 ff., und Urteil vom 17.11.1998 - 10 L 5099/96 -, veröffentlicht bei Juris; s. auch Haug, WissR 1998, S. 1, 2 ff. (zu dem vergleichbaren Gesetz in Baden- Württemberg).
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