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   OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18   

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OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18 (https://dejure.org/2019,46145)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.11.2019 - 18 LP 4/18 (https://dejure.org/2019,46145)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. November 2019 - 18 LP 4/18 (https://dejure.org/2019,46145)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 109 PersVG ND; § 121 Abs 1 PersVG ND; § 2 Abs 1 PersVG ND; § 59 Nr 2 PersVG ND; § 64 Abs 3 S 2 PersVG ND; § 64 Abs 4 Nr 1 PersVG ND; § 65 Abs 2 Nr 2 PersVG ND; § 65 Abs 2 Nr 3 NP... ersVG; § 12 TVöD-VKA; § 13 TVöD-VKA; § 29a Abs 1 TVÜ-VKA; § 29b Abs 1 TVÜ-VKA; § 29c TVÜ-VKA
    Ablehnung; aktualisierte Einreihung; Beibehaltung; Beschäftigte; Bestätigung; deklaratorisch; Dienststelle; Eingruppierung; Eingruppierungssituation; Entgeltgruppe; Entgeltordnung (VKA); erstmalige; höher zu bewertende; Höhergruppierung; Höhergruppierungsantrag; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerwG, 20.03.2017 - 5 PB 1.16

    Eingruppierung als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18
    In diesem weiten Sinne sei auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.3.1017 - 5 PB 1.16 -) und des Bundesarbeitsgerichts zu verstehen, der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen habe.

    (dd) Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der vom Verwaltungsgericht zitierten jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.3.2017 - BVerwG 5 PB 1.16 -, PersV 2017, 381 und juris).

    Gleiches gilt, soweit der - im Beschluss vom 20. März 2017 (a.a.O.) nicht zitierte - weitere Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011, a.a.O., Rn. 39, (in einem anderen Zusammenhang) die bisherige dortige Senatsrechtsprechung dahin zusammenfasst, es sei anerkannt, "dass sich die Mitbestimmung bei der Eingruppierung auf Fälle erstreckt, in denen ein neuer Arbeitsplatz zu bewerten oder ein neuer Tarifvertrag anzuwenden ist " ( Hervorhebung durch den Fachsenat).

    (bbb) Im Übrigen erfährt die unter Rn. 5 a.E. vermeintlich getroffene Generalaussage im zweiten Teil der Entscheidung vom 20. März 2017 (a.a.O.) unter der folgenden Rn. 6 ohnehin eine Einschränkung.

    (ccc) Sollte die im Beschluss vom 20. März 2017 (a.a.O.) unter Rn. 3 wiedergegebene Frage hingegen - enger - dahin zu verstehen sein, ob eine als mitbestimmungspflichtige Maßnahme anzusehende Überprüfung auch dann unter dem Aspekt der Eingruppierung mitbestimmungspflichtig bleibt , wenn sie im Ergebnis keine Veränderung der Gruppenzuordnung zeitigt, wäre diese Frage in der Tat seit langem in der Rechtsprechung im positiven Sinne geklärt und trüge für den vorliegenden Fall nichts aus, weil es hier gerade um die Feststellung einer von dieser Frage vorausgesetzten ursprünglichen Mitbestimmungspflicht geht.

    Ein Rechtsbeschwerdeverfahren kann das BVerwG in die Lage versetzen, diese in dessen Beschluss vom 20. März 2017 - 5 PB 1.16 - offengelassene, hier entscheidungserhebliche Frage einer Klärung zuzuführen.

  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18
    Zutreffend ist auch die Annahme, eine Eingruppierung könne nicht nur als erstmalige Einreihung einer Tätigkeit in das kollektive Entgeltschema anlässlich der Einstellung (vgl. § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG) des diese Tätigkeit ausübenden Beschäftigten auftreten (so aber noch BVerwG, Beschl. v. 14.6.1995 - BVerwG 6 P 43.93 -, PersV 1996, 182, juris Rn. 19), sondern sei auch später während der Zugehörigkeit zur Dienststelle - als (Neu-)Eingruppierung - bei entsprechend aufgetretenem Bedürfnis nach einer neuen, zukunftsweisenden initialen Zuordnung der Tätigkeit des Beschäftigten zu Entgeltgruppen (und ggf. Stufen) denkbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1999 - BVerwG 6 P 3.98 -, BVerwGE 110, 151, juris Rn. 21 bis 23).

    Nach der sich später allmählich erweiterten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, die teilweise die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmung nach dem BetrVG rezipiert hat, kann jedoch ein nach Einstellung und erstmaliger Eingruppierung während der Zugehörigkeit zur Dienstelle auftretendes (späteres) Bedürfnis nach initialer Zuordnung der Tätigkeit des Beschäftigten zu Entgeltgruppen (sowie ggf. Fallgruppen und Stufen) etwa bei der Zuweisung eines ( sachlich ) wesentlich geänderten Arbeitsplatzes (Tätigkeitsbereichs) zu bejahen sein, weil dadurch die Frage einer Bewertung dieser Tätigkeit anhand der Tätigkeitsmerkmale und -beispiele der geltenden Vergütungsordnung erneut aufgeworfen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1999, a.a.O., Rn. 21 und LS 1), selbst wenn diese Tätigkeit (dieser Arbeitsplatz) bereits früher einmal unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden war (vgl. diese Modifikation durch BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, a.a.O., juris Rn. 23, 26).

    Der Umstand, dass die aus diesem Anlass notwendige Überprüfung ergibt, dass die Gruppenzuordnung (sowie die Fallgruppen- und Stufenzuordnung) letztlich unverändert bleiben, lässt die Mitbestimmung bei Eingruppierung nicht entfallen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1999, a.a.O., Rn. 37 und LS 2).

  • VG Münster, 02.05.2019 - 22 K 987/18
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18
    Ein Bedarf nach einer Bestätigung der bisherigen Entgeltgruppenzuordnung durch die Dienststelle (auf Antrag oder von Amts wegen) in Form einer (Neu-)Eingruppierung anlässlich eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA n.F. bestand mithin nicht (a.A. VG Münster, Beschlüsse v. 2.5.2019 - 22 K 987/18.PVL und 22 K 988/18.PVL -, jeweils juris Rn. 40 ff., zu § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LPVG NRW).

    Diese zusätzliche Anforderung lassen auch die Beschlüsse des VG Münster vom 2.5.2019 (a.a.O., jeweils Rn. 42) bei der Wiedergabe der Umgruppierungsdefinition des Bundesarbeitsgerichts außer Acht.

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18
    4/16 August 2016); Kallenberg, Die Beteiligung der Personalvertretung bei Überleitung und Eingruppierung der Beschäftigten in den TVöD/TV-L, ZfPR 2007, 20, 21; von Steinau-Steinrück/Schmidt, Überblick zum TVöD: "Ein Weiter so im neuen Gewand"?, NZA 2006, 518, 522; a.A.: Gronimus, Auswirkungen des neuen Tarifvertrages auf die Arbeitsstrukturen der Personalräte, PersV 2006, 204, 210; Sommer, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 75 Rn. 8g; Baden, in: Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 75 Rn. 36, 36a; BAG, Beschl. v. 19.10.2016 - 4 ABR 27/15 -, juris Rn. 13, und v. 22.4.2009 - 4 ABR 14/08 -, BAGE 130, 286, juris Rn. 52, jeweils zu § 99 Abs. 1 BetrVG).

    Dies zeigt bereits der von der Fachkammer zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 -, juris Rn. 25, nach welchem eine Umgruppierung voraussetzt, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers den Merkmalen einer anderen - höheren oder niedrigeren - Vergütungsgruppe entspricht als derjenigen, in die er bisher eingruppiert ist (ebenso BAG, Beschl. v. 1.6.2011 - 7 ABR 138/09 -, juris Rn. 31; v. 22.4.2009, a.a.O., Rn. 51; v. 17.6.2008 - 1 ABR 37/07 -, juris Rn. 14; v. 18.9.2002 - 1 ABR 56/01 -, BAGE 102, 346, juris Rn. 22, und v. 20.3.1990 - 1 ABR 20/89 -, BAGE 64, 254, juris Rn. 29 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.1995 - 1 A 2291/93

    Neuer Vergütungstarifvertrag; Ein- und Höhergruppierung; Mitbestimmung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18
    Der Fachsenat hält es zwar grundsätzlich für möglich, dass massive rechtliche Veränderungen namentlich in Tarifverträgen einen ähnlichen Anlass für eine aktualisierte Zuordnung der im Tatsächlichen unverändert auszuübenden Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe des neuen Vergütungssystems durch die Dienststelle wie eine wesentliche Tätigkeitsveränderung bieten können; denn beiden Konstellationen wohnt im Grundsatz gleichermaßen das Potential zu einer veränderten Entgeltgruppenzuordnung inne, mag sich dieses auch nach einer vorgenommenen Überprüfung - wie hier - im Ergebnis nicht realisieren (kritisch hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.7.1995 - 1 A 2291/93.PVL -, juris Rn. 3 f. zu einem Änderungstarifvertrag zum BAT).

    Die Notwendigkeit einer derartigen Entscheidung besteht hier nicht (ähnlich abgrenzend für eine vergleichbare Überleitung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.7.1995, a.a.O., Rn. 3 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.2015 - 5 A 10556/15

    Mitbestimmung bei Überprüfung der Eingruppierung von einzelnen Beschäftigten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18
    Damit werde - wegen der Begrenzung auf die Sondersituation im Überleitungsjahr 2017 - entgegen der Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 25.11.2015 - 5 A 10556/15 -) auch kein de-facto-Selbsteintrittsrecht des Personalrats bei bestehender Eingruppierung und fehlender Änderung des der Bewertung zugrundeliegenden Sachverhalts begründet.

    Die bloße Überprüfung von Arbeitsplätzen durch die Dienststelle anhand von Tätigkeitsmerkmalen und sonstigen Vorgaben der Vergütungsordnung, die nicht zu einer Änderung der Eingruppierung führt, stellt grundsätzlich keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.2.1979 - BVerwG 6 P 20.78 -, PersV 1980, 421, juris Rn. 16 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.11.2015 - 5 A 10556/15 -, PersV 2016, 150, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 08.11.2011 - 6 P 23.10

    Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Zuweisung eines neuen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18
    Zuzustimmen ist der Fachkammer und dem Antragsteller ferner in der Ansicht, dass der Umstand, dass die von § 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG grundsätzlich verlangte Änderung des Rechtszustandes in diesen Fällen konstitutiv bereits auf der Ebene des Tarifvertrags (im Wege der "Tarifautomatik") eingetreten ist (vgl. den bekannten plakativen Merksatz: "Der Beschäftigte wird nicht eingruppiert, er ist eingruppiert.") und die Feststellung der Dienststelle deshalb nur deklaratorischen, rein normvollziehenden Charakter haben kann, nichts daran ändert, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Dienststelle vorliegt, die zumindest der Mitbeurteilung der von der Dienststelle vorgenommenen Rechtsanwendung durch den Personalrat unterliegt (vgl. diese Modifikation des Maßnahmebegriffs bereits durch BVerwG, Beschl. v. 13.2.1976 - BVerwG VII P 4.75 -, BVerwGE 50, 186, juris Rn. 25 bis 27, und v. 8.11.2011 - BVerwG 6 P 23.10 -, BVerwGE 141, 134, juris Rn. 13 f.).

    Nach der sich später allmählich erweiterten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, die teilweise die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmung nach dem BetrVG rezipiert hat, kann jedoch ein nach Einstellung und erstmaliger Eingruppierung während der Zugehörigkeit zur Dienstelle auftretendes (späteres) Bedürfnis nach initialer Zuordnung der Tätigkeit des Beschäftigten zu Entgeltgruppen (sowie ggf. Fallgruppen und Stufen) etwa bei der Zuweisung eines ( sachlich ) wesentlich geänderten Arbeitsplatzes (Tätigkeitsbereichs) zu bejahen sein, weil dadurch die Frage einer Bewertung dieser Tätigkeit anhand der Tätigkeitsmerkmale und -beispiele der geltenden Vergütungsordnung erneut aufgeworfen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1999, a.a.O., Rn. 21 und LS 1), selbst wenn diese Tätigkeit (dieser Arbeitsplatz) bereits früher einmal unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden war (vgl. diese Modifikation durch BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, a.a.O., juris Rn. 23, 26).

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 56/01

    Versetzung - Verletzung einer Beförderungschance

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18
    Dies zeigt bereits der von der Fachkammer zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 -, juris Rn. 25, nach welchem eine Umgruppierung voraussetzt, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers den Merkmalen einer anderen - höheren oder niedrigeren - Vergütungsgruppe entspricht als derjenigen, in die er bisher eingruppiert ist (ebenso BAG, Beschl. v. 1.6.2011 - 7 ABR 138/09 -, juris Rn. 31; v. 22.4.2009, a.a.O., Rn. 51; v. 17.6.2008 - 1 ABR 37/07 -, juris Rn. 14; v. 18.9.2002 - 1 ABR 56/01 -, BAGE 102, 346, juris Rn. 22, und v. 20.3.1990 - 1 ABR 20/89 -, BAGE 64, 254, juris Rn. 29 f.).
  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 27/01

    Mitbestimmung bei sogenannten Insichbeurlaubungen von Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18
    Soweit die Fachkammer die weiteren Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 -, BAGE 74, 10, juris Rn. 26, und vom 10.12.2002 - 1 ABR 27/01 -, BAGE 104, 187, juris Rn. 54 f., anführt, nach denen Gründe für eine Umgruppierung in einer Änderung der Tätigkeit oder - bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers - in einer "Änderung der Vergütungsordnung" liegen können (ebenso BAG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 ABR 37/03 -, BAGE 112, 238, juris Rn. 35), ist dem ohne weiteres zuzustimmen, ohne dass sich daraus etwas für den vorliegenden Fall Entscheidendes ergäbe.
  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 37/07

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18
    Dies zeigt bereits der von der Fachkammer zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 -, juris Rn. 25, nach welchem eine Umgruppierung voraussetzt, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers den Merkmalen einer anderen - höheren oder niedrigeren - Vergütungsgruppe entspricht als derjenigen, in die er bisher eingruppiert ist (ebenso BAG, Beschl. v. 1.6.2011 - 7 ABR 138/09 -, juris Rn. 31; v. 22.4.2009, a.a.O., Rn. 51; v. 17.6.2008 - 1 ABR 37/07 -, juris Rn. 14; v. 18.9.2002 - 1 ABR 56/01 -, BAGE 102, 346, juris Rn. 22, und v. 20.3.1990 - 1 ABR 20/89 -, BAGE 64, 254, juris Rn. 29 f.).
  • BVerwG, 27.05.2009 - 6 P 9.08

    Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Funktionsstufen nach § 20 TV

  • BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung und Umgruppierung - Bestimmung der Fallgruppe

  • VG Münster, 02.05.2019 - 22 K 988/18
  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90

    Antragsrecht des Betriebsrats auf Neu- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers,

  • BAG, 20.03.1990 - 1 ABR 20/89

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

  • LAG Hamm, 01.08.2018 - 6 Sa 336/18

    Voraussetzungen der Eingruppierung in Entgeltgruppen 9c der Entgeltordnung zum

  • BAG, 19.10.2016 - 4 ABR 27/15

    Zustimmungsersetzung: korrigierende Rückgruppierung - Überleitung nach TVÜ-VKA

  • BAG, 16.03.2016 - 4 ABR 8/14

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung - Technische

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 18 LP 9/15

    Änderung der Arbeitsbedingungen; Arbeitszeitregelung; Dienstplan; individuell;

  • BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09

    Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme - Textform nach § 126b BGB

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 7.90

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei neuen Arbeitsmethoden

  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 29/97

    Eingruppierung bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

  • VG Mainz, 05.04.2006 - 5 K 592/05

    Überleitung in die neuen Entgeltgruppen kommunaler Arbeitnehmer - Kein

  • BVerwG, 24.11.2015 - 5 P 13.14

    Beamte auf Lebenszeit; Beamte auf Probe; beamtenrechtlicher Einstellungsbegriff;

  • BVerwG, 15.12.1972 - VII P 4.72
  • BVerwG, 01.08.1983 - 6 P 8.81

    Antrag auf Beurlaubung - Dienstbezüge - Mitbestimmung des Personalrats

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2011 - 18 LP 11/09

    Anspruch eines Personalrats auf Nachholung der Mitbestimmung aufgrund der

  • BVerwG, 22.06.2005 - 6 P 8.04

    Stellvertretender Schulleiter; Befugnis zur selbständigen Entscheidung in

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15

    Arbeitsplatzumgestaltung; Assistentin der Geschäftsführung; Aufgaben;

  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.1960 - CL 12/60
  • BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 20.78

    Überprüfung von Arbeitsplätzen als Vorentscheidung einer Eingruppierung -

  • BVerwG, 06.10.1992 - 6 P 22.90

    Personalvertretung - Höhergruppierung - Mitbestimmungsrecht des Personalrates -

  • BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93

    Umfang des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung bei der Eingruppierung

  • BVerwG, 24.06.2014 - 6 P 1.14

    TV-L; Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Globalantrag;

  • BVerwG, 07.03.2011 - 6 P 15.10

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Stufenzuordnung nach § 16 TVöD-Bund

  • BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 4/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung

    Dieser rechtsanwendende Vorgang unterliegt betriebsverfassungsrechtlich der Mitbeurteilung des Betriebsrats (vgl. ebenso - zum Personalvertretungsrecht - VG Münster 2. Mai 2019 - 22 K 987/18.PVL - zu II der Gründe; aA aber Niedersächsisches OVG [auch OVG Lüneburg] 12. November 2019 - 18 LP 4/18 - zu II 2 c der Gründe) .
  • VG Hamburg, 24.09.2021 - 25 FL 109/18

    Zur Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellung, Eingruppierung und

    Eine Eingruppierung kann nicht nur als erstmalige Einreihung einer Tätigkeit in das kollektive Entgeltschema anlässlich der Einstellung des diese Tätigkeit ausübenden Beschäftigten auftreten, sondern ist auch später während der Zugehörigkeit zur Dienststelle - als (Neu-)Eingruppierung - bei entsprechend aufgetretenem Bedürfnis nach einer neuen, zukunftsweisenden initialen Zuordnung der Tätigkeit des Beschäftigten zu Entgeltgruppen (und ggf. Stufen) denkbar (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2019, 18 LP 4/18, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Die Eingruppierung unterscheidet sich von anderen Maßnahmen des Dienststellenleiters dadurch, dass sie wegen der "Tarifautomatik" nicht konstitutiver, sondern deklaratorischer Natur ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, 6 P 23/10, BVerwGE 141, 134, juris Rn. 13 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2019, a.a.O., Rn. 30).

  • LAG Düsseldorf, 20.11.2019 - 12 TaBV 44/19

    Umgruppierung; Überleitung in die neue Entgeltordnung des TVöD -B

    Dies betrifft mithin alle namentlich in der Tabelle und im Tenor aufgeführten Beschäftigten, ausgenommen N. C. und G. I. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Argumentation des Verwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 02.05.2019 - 22 K 988/18.PVL. juris; a.A. OVG Niedersachsen 12.11.2019 - 18 LP 4/18, n.v.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, a.a.O. TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 321f) für § 99 Abs. 1 BetrVG an.
  • VG Hamburg, 27.08.2021 - 25 FL 53/21

    Zur Mitbestimmung bei einem Unterlassen von Ausschreibungen im Zuge eines

    Dennoch unterliegt die von der Dienststelle vorgenommenen Rechtsanwendung nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest der Mitbeurteilung durch den Personalrat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, 6 P 23/10, BVerwGE 141, 134, juris Rn. 13 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2019, 18 LP 4/18, juris Rn. 30).
  • LAG Köln, 24.01.2020 - 9 TaBV 55/19

    Überleitung der Beschäftigten in den TVöD ; Ablehnung einer Höhergruppierung;

    Die bloße Überprüfung von Arbeitsplätzen anhand von Tätigkeitsmerkmalen und sonstigen Vorgaben der Vergütungsordnung, die nicht zu einer Änderung der Eingruppierung führt, stellt daher grundsätzlich keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2019 - 18 LP 4/18 -, Rn. 27, juris).
  • VG Berlin, 25.03.2022 - 62 K 12.21
    Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 12. November 2019 - 18 LP 4/18 -, Juris Rn. 27) gelangte zu einer abweichenden Auffassung in erster Linie unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die jedenfalls jetzt überholt ist.
  • VG Berlin, 18.03.2022 - 62 K 8.21
    Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 12. November 2019 - 18 LP 4/18 -, Juris Rn. 27) gelangte zu einer abweichenden Auffassung in erster Linie unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die jedenfalls jetzt überholt ist.
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