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OVG Niedersachsen, 12.12.1996 - 12 L 1116/96 |
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OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - 12 L 1116/96 (https://dejure.org/1996,12685)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Lüneburg - 5 A 51/95
- OVG Niedersachsen, 12.12.1996 - 12 L 1116/96
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.1995 - 25 A 2798/93
Meßergebnisse; Standardisiertes Verfahren; Fahrtenbuch; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.12.1996 - 12 L 1116/96
Auch diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung der am 19. Mai 1994 begangenen Ordnungswidrigkeit rechtfertigt es, die Entscheidung des Beklagten, die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer eines halben Jahres anzuordnen, als rechtmäßig anzusehen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.3.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335). - BVerwG, 17.05.1995 - 11 C 12.94
Fahrtenbuchauflage - Fahrtenbuchauflage auch schon nach einmaligem Verstoß
Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.12.1996 - 12 L 1116/96
Hierfür spricht auch (a. dazu BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 - BVerwG 11 C 12.94 -, DAR 1995, 458 (459)), daß diese Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung nach Nr. 5.3 iVm der Tabelle 1a laufende Nr. 5.3.3 des Bußgeldkatalogs zu § 1 der "Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr" (vom 4.7.1989, BGBl. I S. 1305, ber. S. 1447, zuletzt geändert durch Verordnung v. 14.12.1993, BGBl. I S. 2043) als Ordnungswidrigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2c, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) mit einem Bußgeld in Höhe von 150,-- DM und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet worden wäre.
- OVG Niedersachsen, 29.11.1999 - 12 L 4605/99
Beweiskraft eines Messprotokolls für das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes; …
Mai 1997 das Ansprechen dieser Alarmanzeige ebenfalls nicht ausweist, spricht auch dies für einen ordnungsgemäßen, d. h. störungsfreien Betrieb des Messgerätes zur Tatzeit (vgl. Urt. des Senats v. 12.12.1996 - 12 L 1116/96 - ), und damit gegen das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.