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   OVG Niedersachsen, 13.03.2014 - 8 LB 73/13   

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https://dejure.org/2014,6534
OVG Niedersachsen, 13.03.2014 - 8 LB 73/13 (https://dejure.org/2014,6534)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 (https://dejure.org/2014,6534)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 (https://dejure.org/2014,6534)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 2 S. 2 bis 8 ZHG; § 2 Abs. 3 S. 2 ZHG; § 3 Abs. 1 S. 1 ZHG; § 13 ZHG
    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruch auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruch auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruch auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Approbation als Zahnärztin mit einer in der ehemaligen Sowjetunion absolvierten zahnärztlichen Ausbildung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kenntnisprüfung Zahnmedizin - mehr Prüfungsversuche bekommen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 5
  • NVwZ-RR 2014, 649
  • DÖV 2014, 632
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2013 - 13 E 1164/12

    Voraussetzungen für die Anerkennung von im Ausland erworbenen stomatologischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2014 - 8 LB 73/13
    Die Kenntnis in einem Fach ist dann wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs, wenn sie von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, wie diese in der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZHG erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt sind, umfasst ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013 - 13 E 1164/12 -, juris Rn. 7).

    Da insoweit weder das Gesetz über die Zahnheilkunde noch die Approbationsordnung für Zahnärzte konkrete Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vorgeben, kann zur hier erforderlichen Quantifizierung auf den Ausbildungskatalog einer exemplarisch ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a.a.O., Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013, a.a.O., Rn. 11).

    Den von der Studienreformkommission Zahnmedizin 1980 empfohlenen Beispielstudienplan 2 (vgl. Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Empfehlungen der Studienreformkommission Zahnmedizin und Stellungnahme der Ständigen Kommission für die Studienreform, 1980, S. 106 f.) sieht der Senat angesichts der mangelnden Aktualität, aber auch wegen des Charakters als rein theoriebasierter Empfehlung nicht (mehr) als taugliche Grundlage einer Gleichwertigkeitsprüfung an (vgl. tlw. abweichend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013, a.a.O.; Beschl. v. 14.7.2010 - 13 B 595/10 -, juris Rn. 16).

    Auch Gründe des Patientenschutzes rechtfertigen es nicht, diese Zeiten zahnärztlicher Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013, a.a.O., Rn. 15 f.).

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 33.07

    Approbation als Arzt, sowjetisches Diplom, Anerkennung, Gleichwertigkeit,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2014 - 8 LB 73/13
    Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 -.

    - BVerwG 3 C 33.07 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 15.10.2001 - 3 B 134.00

    Approbation als Zahnarzt; Ausbildung im Ausland; Sachverhaltsaufklärung; eigene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2014 - 8 LB 73/13
    Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats - ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - BVerwG 3 B 134.00 -, juris Rn. 8 m.w.N.) - nachgewiesen, dass die sich aus den festgestellten bedeutenden Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ausbildung in den Fächern Radiologie, Zahnärztliche Prothetik, Zahnerhaltung, Kieferorthopädie und Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ergebenden wesentlichen Unterschiede durch die zahnärztliche Berufspraxis und die hierdurch erworbenen Kenntnisse beseitigt sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2010 - 13 B 595/10

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation nach einer außerhalb des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2014 - 8 LB 73/13
    Den von der Studienreformkommission Zahnmedizin 1980 empfohlenen Beispielstudienplan 2 (vgl. Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Empfehlungen der Studienreformkommission Zahnmedizin und Stellungnahme der Ständigen Kommission für die Studienreform, 1980, S. 106 f.) sieht der Senat angesichts der mangelnden Aktualität, aber auch wegen des Charakters als rein theoriebasierter Empfehlung nicht (mehr) als taugliche Grundlage einer Gleichwertigkeitsprüfung an (vgl. tlw. abweichend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.5.2013, a.a.O.; Beschl. v. 14.7.2010 - 13 B 595/10 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 3 C 64.90

    Arztrecht - Approbation - Nachschulung - Ausbildungsgang - Gleichwertigkeit des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2014 - 8 LB 73/13
    Dies gilt aber für die durchaus vorhandenen Unterschiede hinsichtlich des Aufbaus des Studiums, der Didaktik und des Umfangs der Leistungskontrollen (vgl. zu diesem Aspekt bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Wissensvermittlung: BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - BVerwG 3 C 64.90 -, juris Rn. 33), die offenbar Grundlage der vom Beklagten benannten Bewertungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Landesprüfungsämter zum Vollzug des Ausbildungs- und Prüfungsrechts der Heilberufe vom 13. Februar 2007 gewesen sind.
  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 18.11

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2014 - 8 LB 73/13
    Im Übrigen hat der Beklagte mit seinem Bescheid vom 30. Dezember 2010 ohne Berufung auf die vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Sachentscheidung getroffen, die der Klägerin die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung im Klageverfahren eröffnet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.7.2012 - BVerwG 2 C 18.11 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 21.01.2020 - 1 K 7705/18

    Vergleich des Ausbildungsstandes der Zahnmedizin in der Russische Föderation mit

    Die Berufstätigkeit als Zahnarzt verlangt auch dann entsprechende Kenntnisse als wesentliche Voraussetzung, wenn das Fach von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin umfasst ist, wie sie nach der ZÄPrO unter Berücksichtigung von Art. 34 i.V.m. Anhang V Nr. 5.3.1 der RL 2005/36/EG geregelt sind und damit für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit als unerlässlich erachtet werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2013 - 13 E 1164/12 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 46; VG Köln, Urteil vom 25.10.2016 - 7 K 4027/14 -, juris Rn. 21; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 73, 103 ff.).

    Die Prüfung, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die im ZHG und in der ZÄPrO geregelt ist, erfolgt anhand der vom Antragsteller als Nachweise vorgelegten Unterlagen (vgl. § 2 Abs. 6 Nrn. 2 und 6 ZHG) und gegebenenfalls ergänzend anhand der Ausführungen des Antragstellers (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 57).

    Da weder das ZHG noch die ZÄPrO für Zahnärzte konkrete Inhalte und Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vorgeben, kann hinsichtlich der Studieninhalte und zur Quantifizierung auf den Ausbildungskatalog einer beispielhaft ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 33.07 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 49, 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.5.2013 - 13 E 1164/12 -, juris Rn. 8, 11; VG Düsseldorf, Urteile vom 01.04.2015 - 7 K 40.../14 -, juris Rn. 93 f. und vom 23.05.2018 - 7 K 4049/15 -, juris Rn. 84).

    Dies schließt es indes nicht aus, dass der Antragsteller auf einen für ihn günstigen Ausbildungskatalog einer deutschen Hochschule hinweist und die Gleichwertigkeitsprüfung sodann anhand dieses Ausbildungskataloges vorgenommen wird (Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 49; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 - 7 K 4049/15 -, juris Rn. 84).

    Aber auch, sofern sich bei der Gegenüberstellung der Stundenzahlen des ausländischen und deutschen Studiengangs in bestimmten Fächern ergibt, dass die nachgewiesene Dauer der ausländischen Ausbildung um deutlich mehr als 20 % von der Dauer der Ausbildung in diesen Fächern nach der deutschen Referenzausbildung abweicht, kann eine wesentliche Abweichung gegeben sein (Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 52 ff.; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 71 f.).

    In diesen Defizitausgleich sind mithin sämtliche über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikationen einschließlich der Berufserfahrung einzubeziehen (Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 60; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 79).

    Es können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 60; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 79).

    Bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Berufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 3 f.; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 61; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 81).

    Dieser Nachweis wird bei Absolventen aus einem Drittland - abweichend von der Anerkennung der in einem § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG unterfallenden Staat (s. oben) absolvierten Ausbildung, die nach § 2 Abs. 2 Satz 7 ZHG nur eine auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezogene Eignungsprüfung erfordert - gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht ("Kenntnisprüfung" im Gegensatz zur bloßen "Defizitprüfung", vgl. BT-Drs. 17/6260, S. 67; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 37; VG Köln, Urteile vom 10.05.2016 - 7 K 5065/14 -, juris Rn. 21 und vom 29.01.2019 - 7 K 10851/16 -, juris Rn. 19).

    (bb) Die Ausbildung im Fach Zahnerhaltungskunde ist als zahnmedizinisches Kernfach wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 - 7 K 4049/15 -, juris Rn. 73a).

    (bb) Auch das Fach Kieferorthopädie, das eines der Kernfächer der zahnmedizinischen Ausbildung ist, ist als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs anzusehen (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 47; VG Köln, Urteile vom 10.05.2016 - 7 K 5065/14 -, juris Rn. 24 und vom 25.10.2016 - 7 K 4027/14 -, juris Rn. 23, 46; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 73 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 - 7 K 4049/15 -, juris Rn. 73a).

    (bb) Das Fach Radiologie ist wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 - 7 K 4049/15 -, juris Rn. 73a).

    Das Fach Zahnersatzkunde ist wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2013 - 13 E 1164/12 -, juris Rn. 7 und Urteil vom 11.07.2016 - 13 A 8.../15 -, juris Rn. 36 f.; VG Köln, Urteile vom 10.05.2016 - 7 K 5065/14 -, juris Rn. 24 und vom 25.10.2016 - 7 K 4027/14 -, juris Rn. 23 f.).

    Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 33.07 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 - 7 K 4049/15 -, juris Rn. 173 f.) keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ZHG.

  • VG Aachen, 04.12.2017 - 5 K 272/14

    Syrische Urkunden, Legalisation; Gleichwertigkeit; Defizitausgleich;

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur eine zeitliche Differenz von mehr als 20 % auch ein wesentliches Ausbildungsdefizit begründet, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris, Rn. 55.

    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris, Rn. 55, wonach eine zeitliche Abweichung von mehr als 20 % auch ein wesentliches Ausbildungsdefizit begründet.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42/16 -, juris, OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris.

    vgl. z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris, Rn. 77.

    Ebenso: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33/07 -, juris, Rn. 32; dort hatte die - obsiegende - Klägerin die Prüfung zweimal nicht bestanden sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris, Rn. 81.

  • VG Ansbach, 21.03.2022 - AN 4 K 16.00247

    Nichterteilung der Approbation als Zahnärztin mangels Gleichwertigkeit des

    Es können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die der Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 60; OVG NW, B.v. 29.5.2013 - 13 E 1164/12 - juris Rn. 15; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 35; VG Düsseldorf, U.v. 23 5 2018 - 7 K 4049/15 - juris Rn. 139; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 79).

    Bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Berufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (BVerwG, B.v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 - juris Rn. 4; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 35), die in hinreichend substantiierter Weise erkennen lässt, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden (NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 61; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 81).

    Die Berücksichtigungsfähigkeit lebenslangen Lernens setzt weder nach dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung der über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikation durch eine (objektivierbare) Leistungskontrolle voraus (OVG NW, U.v. 11.7.2016 - 13 A 897/15 - juris Rn. 56; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 60).

    Der Ausbildungsstand der Klägerin ist an der Ausbildung für Zahnärzte, wie sie das Zahnheilkundegesetz und die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vorsehen (deutsche Referenzausbildung), zu messen (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 40; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 39; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 29; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 69).

    Aus Gründen des Patientenschutzes und zur Aufrechterhaltung des hohen Qualitätsstandards deutscher Ausbildungen ist der Stand der deutschen Referenzausbildung zum Zeitpunkt der Erteilung der Approbation maßgebend (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 40; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 39; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 69; Maier/Rupprecht, Das Anerkennungsgesetz des Bundes, GewA Beilage Wirtschaft und Verwaltung 2012, 62/71 zur Gleichwertigkeitsprüfung nach dem BGFG).

    Deshalb wurde bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung hinsichtlich der Studieninhalte und zur Quantifizierung bisher auf den Ausbildungskatalog einer beispielhaft ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen, da jeder von einer Hochschule im Bundesgebiet angewandte Ausbildungskatalog in seiner Gesamtheit den qualitativen und quantitativen gesetzlichen Anforderungen der zahnärztlichen Ausbildung genügen muss (OVG NW, B.v. 29.5.2013 - 13 E 1164/12 - juris Rn. 11, 13; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 50; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 31; VG Düsseldorf, U.v. 23.5.2018 - 7 K 4049/15 - juris Rn. 84; VG Köln, U.v. 25.10.2016 - 7 K 4027/14 - juris Rn. 28).

    Ob Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind, bestimmt sich danach, ob und in welchem Umfang derartige Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG i.V.m. ZApprO und Art. 34 i.V.m. Anhang V.3 Nr. 5.3.1 der RL 2005/36/EG als für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit als unerlässlich erachtet werden (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 41; OVG NW, U.v. 11.7.2016 - 13 A 897/15 - juris Rn. 37; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 juris Rn. 47).

    Auch wenn dies aufgrund der in den letzten 30 Jahren erfolgten teilweise enormen Entwicklungen insbesondere im Bereich des computergestützten Arbeitens zwangsläufig zu Defiziten in der Ausbildung der Klägerin führen wird, ist dies aus Gründen des Patientenschutzes und zur Aufrechterhaltung des hohen Qualitätsstandards deutscher Ausbildungen gerechtfertigt (Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 ZHG Rn. 40; NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 39; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 69; Maier/Rupprecht, Das Anerkennungsgesetz des Bundes, GewA Beilage Wirtschaft und Verwaltung 2012, 62/71 zur Gleichwertigkeitsprüfung nach dem BGFG), zumal diese Defizite auch durch lebenslanges Lernen z.B. in Form von Fortbildungen ausgeglichen werden können.

  • VG Köln, 24.02.2015 - 7 K 2901/12

    Anspruch eines in Russland ausgebildeten Arztes auf Erteilung einer Approbation

    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, Rn. 57, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 33.07, Rn. 27, juris.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 -13 E 1164/12 -;ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, Rn. 60, juris.

    OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, Rn. 60, juris.

    Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass sie 576 Arbeitsstunden - und damit fast 1/3 der urlaubsbereinigten Jahresarbeitszeit von etwa 1.800 Arbeitsstunden -, vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, Rn. 70, juris, auf den Bereich Zahnersatzkunde verwandt hat, genügt dies nach Auffassung der Kammer nicht, um das erhebliche Ausbildungsdefizit in diesem Bereich vollständig auszugleichen.

  • VG Bremen, 15.02.2024 - 5 K 1159/21

    Ausbildung eines Zahnarztes in Jemen ist nicht gleichwertig mit der eines

    Wenn das Gericht die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes feststellt, kann dem Kläger eine gesetzlich nicht vorgesehene, aber dennoch durchgeführte Kenntnisprüfung nicht entgegengehalten werden (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 3 C 33/07 -, juris Rn. 32; NdsOVG, Urt. v. 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 81; VG Aachen, Urt. v. 04.12.2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 120), selbst wenn sich hierbei individuelle Defizite ergeben haben.

    Vielmehr sprechen die Gründe des Patientenschutzes dafür, die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Zeitpunkt der Erteilung der Approbation zu verlangen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 33/07 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urt. v. 05.02.2020 - 13 A 1115/17 -, juris Rn. 50 und v. 17.02.2017 - 13 A 235/25 - juris Rn. 55; NdsOVG, Urt. v. 13.03.104 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 16.11.2020 - 17 K 1/20 -, juris Rn. 92 und v. 08.11.2018 - 14 K 161.15 -, juris Rn. 42; VG Ansbach, Urt. v. 21.03.2022 - AN 4 K 16.00247 -, juris Rn. 62; Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 3 BÄO Rn. 33).

    Bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Berufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (BVerwG, Beschl. v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 4), die in hinreichend substantiierter Weise erkennen lässt, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden (NdsOVG, Urt. v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 61).

  • VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20

    Erteilung der zahnärztlichen Approbation: Ausbildungsnachweis aus Drittland

    Sofern sich bei der Gegenüberstellung der Stundenzahlen des ausländischen und deutschen Studiengangs in bestimmten Fächern ergibt, dass die nachgewiesene Dauer der ausländischen Ausbildung um deutlich mehr als 20 % von der Dauer der Ausbildung in diesen Fächern nach der deutschen Referenzausbildung abweicht, kann eine wesentliche Abweichung gegeben sein (vergleiche hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 55).

    In den Blick genommen werden müssen dabei diejenige Fächer, die von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin umfasst sind, wie sie nach der ZÄPrO unter Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt sind und damit für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit als unerlässlich erachtet werden (vgl. stellvertretend OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 47; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 - 1 K 7705/18 -, juris Rn. 29).

    Im Rahmen der Frage nach einem Ausgleich eines Defizits des Klägers im Bereich der Pharmakologie ist zunächst zu beachten, dass dieses in quantitativer Hinsicht lediglich 23, 8 % und damit kaum deutlich mehr als 20 % beträgt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 55).

  • VG Düsseldorf, 23.05.2018 - 7 K 4049/15

    Aserbaidschan: Approbation als Zahnarzt

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 13 E 1164/12 - Rn. 9 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 - Rn. 50, juris.

    OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 13 E 1164/12 -, juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris, Rn. 61.

    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris, Rn. 29.

  • BVerwG, 06.06.2017 - 3 B 42.16

    Erteilung der Approbation als Zahnarzt; zahnmedizinisches Studium in Russland;

    Danach kann eine zahnärztliche Berufspraxis bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 1 ZHG regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 - NdsVBl. 2014, 278 ).
  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 8 LA 52/16

    Ausbildung; Ausbildungsstand; Gesundheits- und Krankenpflegerin;

    Maßgebend für die hiernach vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung ist der aktuelle Stand der deutschen Referenzausbildung und nicht deren Stand im Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Abschlusses (vgl. Senatsurt. v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 39 (zu § 2 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG); Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BT-Drs.

    Die insoweit bestehenden Unterschiede des Umfangs der von der Klägerin absolvierten und nachgewiesenen Ausbildung und der deutschen Referenzausbildung sind wesentlich (vgl. zur Wesentlichkeit von Abweichungen im Ausbildungsumfang einzelner Fächer von mehr als 20 %: Senatsurt. v. 13.3.2014, a.a.O., Rn. 55).

    Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Senatsurteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 - ab.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2015 - 1 L 93/15

    Anerkennung einer Facharztausbildung

    Soweit auch in diesem Zusammenhang auf die - nach Auffassung des Klägers Gegenteiliges besagende - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 (a. a. O.), das in Anlage beigefügte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 13. März 2014 (- 8 LB 73/13 -, Anlage K 16) sowie die BT-Drs.

    Anderes folgt auch nicht aufgrund der Ausführungen auf Seite 29 des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 13. März 2014 (a. a. O.).

    Dies trifft weder auf die von der Antragsbegründungsschrift als abweichend angegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 (- 3 C 33.07 -, juris) noch auf das Urteil des Niedersächsischen OVG vom 13. März 2014 (- 8 LB 73/13 - Anl. K 16 zur Antragsbegründungsschrift) zu.

  • VG Trier, 17.09.2018 - 2 K 6384/17

    Keine Approbation bei fehlender Gleichwertigkeit eines außerhalb der Europäischen

  • VG Düsseldorf, 16.11.2015 - 7 K 1203/14
  • VG Köln, 10.05.2016 - 7 K 5065/14

    Anspruch eines armenischen Zahnarztes auf Erteilung der deutschen zahnärztlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2022 - 12 A 3854/19

    Bewilligung von Ausbildungsförderung nach einem Hochschulwechsel; Vorlage einer

  • VG Köln, 22.03.2016 - 7 K 2519/14
  • VG Köln, 25.10.2016 - 7 K 4027/14

    Anerkennung einer ukrainischen Approbation im Rahmen der Erteilung der

  • VG Regensburg, 20.08.2019 - RN 5 E 19.1457

    Vorübergehende Erteilung einer Berufserlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs

  • VG Köln, 29.01.2019 - 7 K 10851/16
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