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   OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14   

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OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14 (https://dejure.org/2015,10872)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.05.2015 - 9 LA 81/14 (https://dejure.org/2015,10872)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 9 LA 81/14 (https://dejure.org/2015,10872)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 107 AEUV; § ... 33c GewO; § 33h GewO; § 33i GewO; Art 3 Abs 1 GG; § 20 Abs 2 GlSpielWStVtr; § 23 GlSpielWStVtr; § 8 Abs 2 GlSpielWStVtr; Art 135 EGRL 112/2006; Art 401 EGRL 112/2006; § 10a SpielbG ND; § 10b SpielbG ND; § 4 Abs 9 S 1 SpielbG ND; § 3 SpielbG ND; § 8 SpielbG ND; § 2 SpielbG ND
    Anrechnung; Beihilfe; Dienstleistung; Geldspielautomat; steuerliche Gesamtbelastung; Gleichartigkeit; Gleichheitsgrundsatz; Mehrwertsteuerrichtlinie; Neutralitätsgrundsatz; Spielbank; Spielbankenabgabe; Spielhalle; Subvention; Umsatzsteuer; Vergnügungsteuer; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14
    Die von der Klägerin in Zweifel gezogene Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vergnügungsteuersatzung der Beklagten verstoße nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwstSystRL -), weil die Vergnügungsteuer nicht den Charakter eine Umsatzsteuer habe, entspricht der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26.1.2010 - 9 B 40.09 - juris Rn. 7; vom 25.5.2011 - 9 B 34.11 - juris Rn. 3; vom 13.6.2013 - 9 B 50.12 - juris Rn. 4; vom 11.9.2013 - 9 B 43.13 - juris Rn. 3; BFH, Beschlüsse vom 1.2.2007 - II B 51/06 - juris Rn. 44; vom 27.9.2009 - II B 102/09 - juris Rn. 9; Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 - juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013 - 14 A 1782/13 - juris Rn. 8 ff.; FG Bremen, Urteil vom 20.2.2014 - 2 K 84/13 (1) - juris Rn. 83; FG Hamburg, Urteil vom 27.8.2014 - 2 K 257/13 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.3.2015 - OVG 9 N 167.13 - juris Rn. 5).

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat eine Umsatzsteuer folgende wesentliche Merkmale: Die Mehrwertsteuer wird allgemein auf Umsätze angewandt, bei denen es um Gegenstände oder Dienstleistungen geht; sie ist dem Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen proportional; sie wird auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben, und sie erfasst den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, da die für einen Umsatz geschuldete Mehrwertsteuer unter Abzug der auf den vorangegangenen Umsatz gezahlten Mehrwertsteuer berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 31.3.1992 - C-200/90 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 37).

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Vergnügungsteuer jedenfalls an den beiden letztgenannten Merkmalen fehlt, trifft zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 37; BFH, Beschluss vom 1.2.2007, a.a.O., Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013, a.a.O., Rn. 10).

    Auch an diesem Merkmal fehlt es jedoch bei der Vergnügungsteuer (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013, a.a.O., Rn. 16 ff.; FG Bremen, Urteil vom 20.2.2014, a.a.O., Rn. 83; siehe auch EuGH, Urteil vom 19.3.1991 - C-109/90 - juris Rn. 14).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sachliche Gründe die unterschiedliche Besteuerung von Spielbanken und Spielhallen in Bezug auf die Erhebung von Vergnügungsteuern rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2007 - 9 B 17.07 - juris Rn. 12; vom 3.6.2008 - 9 BN 3.08 - juris Rn. 15; vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 31; vom 10.6.2010 - 9 BN 3.09 - juris Rn. 4; vom 21.12.2011 - 9 B 52.11 - juris Rn. 7; vom 24.2.2012 - 9 B 78.11 - juris Rn. 7; vom 24.2.2012 - 9 B 90.11 - juris Rn. 7; vom 13.6.2013, a.a.O, Rn. 6).

    Es bedeutet auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze (BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2007, a.a.O.; vom 3.6.2008, a.a.O.; vom 10.12.2009, a.a.O.; vom 10.6.2010, a.a.O.; vom 21.12.2011, a.a.O.; vom 24.2.2012, a.a.O.; vom 24.2.2012, a.a.O.; vom 13.6.2013, a.a.O.).

    Da die Vergnügungsteuer aber mit der Umsatzsteuer aus den aufgezeigten Gründen nicht vergleichbar ist, ist die betreffende Rechtsprechung nicht auf die Vergnügungsteuer übertragbar (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 31; vom 10.6.2010, a.a.O., Rn. 4; Senatsbeschluss vom 8.10.2008, a.a.O., Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2008 - 9 LA 420/07

    Keine Gleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken bei der Vergnügungssteuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14
    Nach alledem liegen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat und wie der Senat bereits entschieden hat - nicht vergleichbare Sachverhalte vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.2.2007 - 9 ME 52/07 - juris Rn. 9; vom 22.3.2007 - 9 ME 84/07 - juris Rn. 10; vom 8.10.2008 - 9 LA 420/07 - juris Rn. 6).

    Da die Vergnügungsteuer aber mit der Umsatzsteuer aus den aufgezeigten Gründen nicht vergleichbar ist, ist die betreffende Rechtsprechung nicht auf die Vergnügungsteuer übertragbar (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 31; vom 10.6.2010, a.a.O., Rn. 4; Senatsbeschluss vom 8.10.2008, a.a.O., Rn. 7).

    Aus dem Umstand, dass Spielhallen und Spielbanken nach der Rechtsprechung des EuGH umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind, kann mithin nicht hergeleitet werden, dass die Erhebung von Vergnügungsteuern für Spielgeräte in Spielhallen solange verfassungswidrig ist, wie für zugelassene Spielbanken nicht ebenfalls Vergnügungsteuern erhoben werden (Senatsbeschluss vom 8.10.2008, a.a.O., Rn. 7; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28.5.2013, a.a.O., jeweils Rn. 7).

    Dies gilt - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - vor allem mit Blick darauf, dass auch Spielbanken nicht abgabenfrei sind, sondern die Spielbankenabgabe (und gegebenenfalls die Zusatzabgabe) zu entrichten haben (Senatsbeschluss vom 8.10.2008, a.a.O., Rn. 7).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 9 B 50.12

    Kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und einer nationalen Sonderabgabe wie die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14
    Die von der Klägerin in Zweifel gezogene Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vergnügungsteuersatzung der Beklagten verstoße nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwstSystRL -), weil die Vergnügungsteuer nicht den Charakter eine Umsatzsteuer habe, entspricht der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26.1.2010 - 9 B 40.09 - juris Rn. 7; vom 25.5.2011 - 9 B 34.11 - juris Rn. 3; vom 13.6.2013 - 9 B 50.12 - juris Rn. 4; vom 11.9.2013 - 9 B 43.13 - juris Rn. 3; BFH, Beschlüsse vom 1.2.2007 - II B 51/06 - juris Rn. 44; vom 27.9.2009 - II B 102/09 - juris Rn. 9; Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 - juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013 - 14 A 1782/13 - juris Rn. 8 ff.; FG Bremen, Urteil vom 20.2.2014 - 2 K 84/13 (1) - juris Rn. 83; FG Hamburg, Urteil vom 27.8.2014 - 2 K 257/13 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.3.2015 - OVG 9 N 167.13 - juris Rn. 5).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sachliche Gründe die unterschiedliche Besteuerung von Spielbanken und Spielhallen in Bezug auf die Erhebung von Vergnügungsteuern rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2007 - 9 B 17.07 - juris Rn. 12; vom 3.6.2008 - 9 BN 3.08 - juris Rn. 15; vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 31; vom 10.6.2010 - 9 BN 3.09 - juris Rn. 4; vom 21.12.2011 - 9 B 52.11 - juris Rn. 7; vom 24.2.2012 - 9 B 78.11 - juris Rn. 7; vom 24.2.2012 - 9 B 90.11 - juris Rn. 7; vom 13.6.2013, a.a.O, Rn. 6).

    Es bedeutet auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze (BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2007, a.a.O.; vom 3.6.2008, a.a.O.; vom 10.12.2009, a.a.O.; vom 10.6.2010, a.a.O.; vom 21.12.2011, a.a.O.; vom 24.2.2012, a.a.O.; vom 24.2.2012, a.a.O.; vom 13.6.2013, a.a.O.).

    Da die unterschiedliche Behandlung der Anrechnung der Umsatzsteuer bezogen auf die staatliche Spielbanken betreffende Spielbankenabgabe und die private Spielhallen betreffende Vergnügungsteuer auf den bereits beschriebenen, unterschiedlichen ordnungsrechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen beruht, fehlt es schon an wesentlich gleichen Sachverhalten (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 15.7.2014, a.a.O., Rn. 212 und vom 27.8.2014, a.a.O., Rn. 47; HessFG, Beschluss vom 17.5.2013 - 1 V 337/13 - juris Rn. 64 f.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013, a.a.O., Rn. 6).

  • FG Hamburg, 27.08.2014 - 2 K 257/13

    Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14
    Die von der Klägerin in Zweifel gezogene Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vergnügungsteuersatzung der Beklagten verstoße nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwstSystRL -), weil die Vergnügungsteuer nicht den Charakter eine Umsatzsteuer habe, entspricht der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26.1.2010 - 9 B 40.09 - juris Rn. 7; vom 25.5.2011 - 9 B 34.11 - juris Rn. 3; vom 13.6.2013 - 9 B 50.12 - juris Rn. 4; vom 11.9.2013 - 9 B 43.13 - juris Rn. 3; BFH, Beschlüsse vom 1.2.2007 - II B 51/06 - juris Rn. 44; vom 27.9.2009 - II B 102/09 - juris Rn. 9; Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 - juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013 - 14 A 1782/13 - juris Rn. 8 ff.; FG Bremen, Urteil vom 20.2.2014 - 2 K 84/13 (1) - juris Rn. 83; FG Hamburg, Urteil vom 27.8.2014 - 2 K 257/13 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.3.2015 - OVG 9 N 167.13 - juris Rn. 5).

    Vergleichbar weitreichende Zugangsbeschränkungen und Spielverbote existieren für Spielhallen nicht (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 27.8.2014, a.a.O., Rn. 51).

    Da die unterschiedliche Behandlung der Anrechnung der Umsatzsteuer bezogen auf die staatliche Spielbanken betreffende Spielbankenabgabe und die private Spielhallen betreffende Vergnügungsteuer auf den bereits beschriebenen, unterschiedlichen ordnungsrechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen beruht, fehlt es schon an wesentlich gleichen Sachverhalten (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 15.7.2014, a.a.O., Rn. 212 und vom 27.8.2014, a.a.O., Rn. 47; HessFG, Beschluss vom 17.5.2013 - 1 V 337/13 - juris Rn. 64 f.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013, a.a.O., Rn. 6).

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem zwischenzeitlich ergangenen und rechtskräftigen Urteil des FG Hamburg vom 15. Juli 2014 (- 3 K 207/13 - juris), bis zu dessen Rechtskraft die Klägerin eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens angeregt hat.

    Denn da die geschuldete Umsatzsteuer im Fall der Spielbanken auf die nicht harmonisierte Spielbankenabgabe angerechnet wird und nicht umgekehrt, ist die Gleichbehandlung der Umsätze aus Geldspielgeräten innerhalb des Mehrwertsteuersystems gewahrt (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O., Rn. 57; vgl. auch BFH, Beschluss vom 19.10.2009 - XI B 60/09 - juris Rn. 21; HessFG, Beschluss vom 17.5.2013 - 1 V 337/13 - juris Rn. 62; FG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014 - 3 K 207/13 - juris Rn. 140 ff.).

    Da die unterschiedliche Behandlung der Anrechnung der Umsatzsteuer bezogen auf die staatliche Spielbanken betreffende Spielbankenabgabe und die private Spielhallen betreffende Vergnügungsteuer auf den bereits beschriebenen, unterschiedlichen ordnungsrechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen beruht, fehlt es schon an wesentlich gleichen Sachverhalten (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 15.7.2014, a.a.O., Rn. 212 und vom 27.8.2014, a.a.O., Rn. 47; HessFG, Beschluss vom 17.5.2013 - 1 V 337/13 - juris Rn. 64 f.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013, a.a.O., Rn. 6).

  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14
    Die von der Klägerin in Zweifel gezogene Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vergnügungsteuersatzung der Beklagten verstoße nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwstSystRL -), weil die Vergnügungsteuer nicht den Charakter eine Umsatzsteuer habe, entspricht der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26.1.2010 - 9 B 40.09 - juris Rn. 7; vom 25.5.2011 - 9 B 34.11 - juris Rn. 3; vom 13.6.2013 - 9 B 50.12 - juris Rn. 4; vom 11.9.2013 - 9 B 43.13 - juris Rn. 3; BFH, Beschlüsse vom 1.2.2007 - II B 51/06 - juris Rn. 44; vom 27.9.2009 - II B 102/09 - juris Rn. 9; Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 - juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013 - 14 A 1782/13 - juris Rn. 8 ff.; FG Bremen, Urteil vom 20.2.2014 - 2 K 84/13 (1) - juris Rn. 83; FG Hamburg, Urteil vom 27.8.2014 - 2 K 257/13 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.3.2015 - OVG 9 N 167.13 - juris Rn. 5).

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Vergnügungsteuer jedenfalls an den beiden letztgenannten Merkmalen fehlt, trifft zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 37; BFH, Beschluss vom 1.2.2007, a.a.O., Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013, a.a.O., Rn. 10).

    Denn für die verfassungsrechtliche Beurteilung unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt es nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung an (BFH, Beschluss vom 1.2.2007, a.a.O., Rn. 36).

  • BVerwG, 10.06.2010 - 9 BN 3.09

    Besteuerung von Spielgeräten an unterschiedlichen Aufstellungsorten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sachliche Gründe die unterschiedliche Besteuerung von Spielbanken und Spielhallen in Bezug auf die Erhebung von Vergnügungsteuern rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2007 - 9 B 17.07 - juris Rn. 12; vom 3.6.2008 - 9 BN 3.08 - juris Rn. 15; vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 31; vom 10.6.2010 - 9 BN 3.09 - juris Rn. 4; vom 21.12.2011 - 9 B 52.11 - juris Rn. 7; vom 24.2.2012 - 9 B 78.11 - juris Rn. 7; vom 24.2.2012 - 9 B 90.11 - juris Rn. 7; vom 13.6.2013, a.a.O, Rn. 6).

    Es bedeutet auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze (BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2007, a.a.O.; vom 3.6.2008, a.a.O.; vom 10.12.2009, a.a.O.; vom 10.6.2010, a.a.O.; vom 21.12.2011, a.a.O.; vom 24.2.2012, a.a.O.; vom 24.2.2012, a.a.O.; vom 13.6.2013, a.a.O.).

    Da die Vergnügungsteuer aber mit der Umsatzsteuer aus den aufgezeigten Gründen nicht vergleichbar ist, ist die betreffende Rechtsprechung nicht auf die Vergnügungsteuer übertragbar (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 31; vom 10.6.2010, a.a.O., Rn. 4; Senatsbeschluss vom 8.10.2008, a.a.O., Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 14 A 1072/13

    Gleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken mit Spielgeräten bei der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14
    Ein etwaiger Verstoß gegen diesen Grundsatz vermag daher die hier allein streitgegenständliche Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungsteuer nicht in Frage zu stellen (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28.5.2013 - 14 A 1072/13 - juris Rn. 9 und vom 18.6.2013 - 14 A 1339/13 - juris Rn. 8).

    Soweit die Klägerin in den von ihr angeführten Umständen eine unionsrechtswidrige Subvention im Sinne von Art. 107 AEUV in Form einer sog. "negativen Beihilfe" sieht, vermag der Senat bereits nicht zu erkennen, aus welchen Gründen eine - unterstellt unzulässige - Beihilfe in dieser Form zu einem Anspruch auf Anrechnung der Umsatzsteuer auch auf die Vergnügungsteuer statt allenfalls zur Unzulässigkeit der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe und zu deren Nacherhebung führen sollte (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28.5.2013, a.a.O., jeweils Rn. 10 und vom 18.6.2013 - 14 A 1339/13 - juris Rn. 9).

    Aus dem Umstand, dass Spielhallen und Spielbanken nach der Rechtsprechung des EuGH umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind, kann mithin nicht hergeleitet werden, dass die Erhebung von Vergnügungsteuern für Spielgeräte in Spielhallen solange verfassungswidrig ist, wie für zugelassene Spielbanken nicht ebenfalls Vergnügungsteuern erhoben werden (Senatsbeschluss vom 8.10.2008, a.a.O., Rn. 7; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28.5.2013, a.a.O., jeweils Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2013 - 14 A 1782/13

    Zulässigkeit einer kumulativen Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14
    Die von der Klägerin in Zweifel gezogene Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vergnügungsteuersatzung der Beklagten verstoße nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwstSystRL -), weil die Vergnügungsteuer nicht den Charakter eine Umsatzsteuer habe, entspricht der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26.1.2010 - 9 B 40.09 - juris Rn. 7; vom 25.5.2011 - 9 B 34.11 - juris Rn. 3; vom 13.6.2013 - 9 B 50.12 - juris Rn. 4; vom 11.9.2013 - 9 B 43.13 - juris Rn. 3; BFH, Beschlüsse vom 1.2.2007 - II B 51/06 - juris Rn. 44; vom 27.9.2009 - II B 102/09 - juris Rn. 9; Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 - juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013 - 14 A 1782/13 - juris Rn. 8 ff.; FG Bremen, Urteil vom 20.2.2014 - 2 K 84/13 (1) - juris Rn. 83; FG Hamburg, Urteil vom 27.8.2014 - 2 K 257/13 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.3.2015 - OVG 9 N 167.13 - juris Rn. 5).

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Vergnügungsteuer jedenfalls an den beiden letztgenannten Merkmalen fehlt, trifft zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 37; BFH, Beschluss vom 1.2.2007, a.a.O., Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013, a.a.O., Rn. 10).

    Auch an diesem Merkmal fehlt es jedoch bei der Vergnügungsteuer (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013, a.a.O., Rn. 16 ff.; FG Bremen, Urteil vom 20.2.2014, a.a.O., Rn. 83; siehe auch EuGH, Urteil vom 19.3.1991 - C-109/90 - juris Rn. 14).

  • FG Hessen, 17.05.2013 - 1 V 337/13

    Keine ernstlichen Zweifel an Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14
    Denn da die geschuldete Umsatzsteuer im Fall der Spielbanken auf die nicht harmonisierte Spielbankenabgabe angerechnet wird und nicht umgekehrt, ist die Gleichbehandlung der Umsätze aus Geldspielgeräten innerhalb des Mehrwertsteuersystems gewahrt (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O., Rn. 57; vgl. auch BFH, Beschluss vom 19.10.2009 - XI B 60/09 - juris Rn. 21; HessFG, Beschluss vom 17.5.2013 - 1 V 337/13 - juris Rn. 62; FG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014 - 3 K 207/13 - juris Rn. 140 ff.).

    Da die unterschiedliche Behandlung der Anrechnung der Umsatzsteuer bezogen auf die staatliche Spielbanken betreffende Spielbankenabgabe und die private Spielhallen betreffende Vergnügungsteuer auf den bereits beschriebenen, unterschiedlichen ordnungsrechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen beruht, fehlt es schon an wesentlich gleichen Sachverhalten (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 15.7.2014, a.a.O., Rn. 212 und vom 27.8.2014, a.a.O., Rn. 47; HessFG, Beschluss vom 17.5.2013 - 1 V 337/13 - juris Rn. 64 f.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013, a.a.O., Rn. 6).

  • BFH, 19.10.2009 - XI B 60/09

    Sicherheitsleistung bei ausgesetzter Umsatzsteuer aus dem Betrieb von

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • BVerwG, 11.09.2013 - 9 B 43.13

    Ermessensreduzierung bei Aussetzungsentscheidung; Kumulierung von Umsatzsteuer

  • FG Bremen, 20.02.2014 - 2 K 84/13

    Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches

  • BVerwG, 28.08.2007 - 9 B 17.07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2013 - 14 A 1339/13

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgrund

  • BVerwG, 03.06.2008 - 9 BN 3.08

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache im Fall

  • BVerwG, 21.12.2011 - 9 B 52.11

    Besteuerung von Spielbanken und Spielhallen

  • BVerwG, 24.02.2012 - 9 B 78.11

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision bei entscheidungserheblicher

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2007 - 9 ME 52/07

    Kommunalabgabenrecht: Vergnügungssteuer bezüglich Spielautomaten in Spielhallen

  • FG Münster, 18.01.2013 - 5 V 3800/12

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2007 - 9 ME 84/07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von 12% des

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06

    Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines

  • OVG Niedersachsen, 18.02.2014 - 9 LA 45/12

    Zur erdrosselnden Wirkung bei einer Spielautomatensteuer

  • BFH, 22.04.2010 - V R 26/08

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

  • BVerwG, 25.05.2011 - 9 B 34.11

    Doppelbesteuerung von Glücksspielen; Nebeneinander von Vergnügungsteuer für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 9 N 167.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Gleichheitssatz; Minuskassen; Unionsrecht;

  • BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09

    Divergenzrüge wegen Abweichung von einer Entscheidung des EuGH;

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • EuGH, 09.08.2010 - C-260/10

    The Rank Group

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • BVerwG, 24.02.2012 - 9 B 90.11

    Vereinbarkeit einer steuerlichen Bevorzugung der Spielbanken gegenüber

  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

  • BFH, 26.02.2014 - V B 1/13

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielumsätzen - Vorlage an den EuGH durch FG

  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2016 - 9 LA 186/15

    Aufwandsteuer; Automatenglücksspiel; Beihilfe; steuerliche Gesamtbelastung;

    Für den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist es ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit geschuldete Mehrwertsteuer angepasst wird (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O., Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 19.10.2009 - XI B 60/09 - juris Rn. 21; vom 26.2.2014 - V B 1/13 - juris Rn. 3 ff.; HessFG, Beschluss vom 17.5.2013 - 1 V 337/13 - juris Rn. 62; FG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014 - 3 K 207/13 - juris Rn. 140 ff.; Senatsbeschluss vom 13.5.2015 - 9 LA 81/14 - juris Rn. 9).

    Auch der Senat teilt diese Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.2.2014 - 9 LA 45/12 - juris Rn. 15; vom 13.5.2015, a.a.O., Rn. 3).

    Aufgrund dieser Unterschiede geht auch der Senat davon aus, dass die Befreiung der Betreiber staatlicher Spielbanken von der Vergnügungsteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.2.2007 - 9 ME 52/07 - juris Rn. 9; vom 22.3.2007 - 9 ME 84/07 - juris Rn. 10; vom 8.10.2008 - 9 LA 420/07 - juris Rn. 6; vom 13.5.2015, a.a.O., juris Rn. 12; vom 30.3.2016 - 9 LA 78/15).

    Denn der Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014 - 3 K 207/13 - juris Rn. 212; Senatsbeschluss vom 13.5.2015, a.a.O., Rn. 17).

    Ungeachtet dessen, dass ein Gericht im Regelfall nicht dazu befugt ist, dem Bundesverfassungsgericht Normen eines Gesetzes zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterbreiten, die Dritte womöglich gleichheitswidrig begünstigen, nicht aber die Beteiligten des Ausgangsverfahrens betreffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 97 f.) und ungeachtet des weiteren Umstands, dass die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass die steuerliche Gesamtbelastung der Betreiber privater Spielhallen im Land Niedersachsen diejenige der Betreiber staatlicher Spielbanken spürbar überschreitet, wäre der Landesgesetzgeber selbst im Fall der Feststellung einer Unvereinbarkeit von § 4 Abs. 9 Satz 1 NSpielbG mit Art. 3 Abs. 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht nicht zum Erlass eines Landesgesetzes verpflichtet, wonach sich die seitens niedersächsischer Gemeinden von Betreibern privater Spielhallen in der Vergangenheit erhobene Vergnügungsteuer - einschließlich der hier streitgegenständlichen Vergnügungsteuer für den Monat November 2014 - rückwirkend um die von diesen geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielhallen bedingt ist, ermäßigt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.5.2015, a.a.O., Rn. 18).

    Eine Auslegung der genannten Regelungen als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV könnte in dem von der Klägerin angestrebten Berufungsverfahren nicht zu dem Ausspruch führen, dass sie selbst rückwirkend keine Vergnügungsteuer schuldet oder dass die von ihr geschuldete Vergnügungsteuer rückwirkend um die von ihr nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen die durch den Betrieb ihrer Spielhalle bedingt sind, zu ermäßigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.5.2015, a.a.O., Rn. 10 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 28.5.2013 - 14 A 1072/13 - juris Rn. 10 und - 14 A 1074/13 - juris Rn. 9; vom 18.6.2013 - 14 A 1339/13 - juris Rn. 9; vom 4.2.2016 - 14 A 3047/15 - juris Rn. 46).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 KN 76/15

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Bestandsstatistik;

    Denn in der unterschiedlichen Besteuerung von Spielhallen und Spielbanken liegt - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsbeschlüsse vom 28.2.2007 - 9 ME 52/07 - Rn. 9 in juris; vom 22.3.2007 - 9 ME 84/07 - Rn. 10 in juris; vom 8.10.2008 - 9 LA 420/07 - Rn. 6 in juris; vom 13.5.2015 - 9 LA 81/14 - Rn. 11 ff. und vom 30.3.2016 - 9 LA 78/15 -) - kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

    Schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche vergnügungsteuerliche Behandlung (BVerwG, Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 6.15 - Rn. 8 in juris m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13.5.2015 - 9 LA 81/14 - Rn. 12 in juris).

    Es bedeutet zudem für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze (Senatsbeschluss vom 13.5.2015 - 9 LA 81/14 - Rn. 12 in juris m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Beihilfe; Berufsfreiheit;

    Auch der Einwand der Klägerin, die Befreiung der Spielbankenbetreiber von der Spielgerätesteuer unter Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe sei eine unzulässige staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV, hat keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit ihrer Veranlagung zu einer Spielgerätesteuer, auf welche die Umsatzsteuer nicht angerechnet wird (vgl. Senatsbeschlüsse v. 13.5.2015 - 9 LA 81/14 - juris Rn. 10; v. 18.5.2016 - 9 LA 186/15 - juris Rn. 36 ff.; OVG NW, Beschlüsse v. 25.7.2014 - 14 B 786/14 - juris Rn. 13; v. 1.10.2015 - 14 B 857/15 - juris Rn. 12; v. 4.2.2016, a.a.O., Rn. 38; v. 15.7.2016, a.a.O., Rn. 33).
  • VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15

    Heranziehung des Betreibers einer Spielhalle zu Vergnügungssteuern für

    Auch der Einwand der Klägerin, die Befreiung der Spielbankenbetreiber von der Spielgerätesteuer unter Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe stelle eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. AEUV dar, hat keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit ihrer Veranlagung zu einer Spielgerätesteuer, auf welche die Umsatzsteuer nicht angerechnet wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 14 B 786/14 -, juris Rn. 13; vom 1. Oktober 2015 - 14 B 857/15 -, juris Rn. 12; vom 4. Februar 2016 - 14 A 3047/15 -, juris Rn. 38; vom 15. Juli 2016 - 14 A 1149/16 -, juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016 - 9 LC 335/14 -, juris, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 9 LA 81/14 -, juris Rn. 10; vom 18. Mai 2016 - 9 LA 186/15 -, juris Rn. 36 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2016 - 14 A 2374/16

    Zuordnung der Erhebung der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer; Gleichbehandlung

    So schon OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2013 - 14 A 1072/13 -, NRWE, Rn. 11; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2015 - 9 LA 81/14 -, juris, Rn. 10.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2016 - 14 A 3047/15

    Vereinbarkeit einer gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung im Ergebnis mit

    So schon OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2013 - 14 A 1072/13 -, NRWE Rn. 11; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2015 - 9 LA 81/14 -, juris Rn. 10.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2016 - 14 A 1149/16

    Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer; Erlass der Vergnügungssteuersatzung für die

    So schon OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2013 - 14 A 1072/13 -, NRWE, Rn. 11; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2015 - 9 LA 81/14 -, juris, Rn. 10.
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