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   OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02   

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OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02 (https://dejure.org/2005,11331)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.07.2005 - 13 LB 299/02 (https://dejure.org/2005,11331)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Juli 2005 - 13 LB 299/02 (https://dejure.org/2005,11331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erhebung erhöhter Steuern für Kampfhunde; Änderungen bei der Terminologie Kampfhund und bei der Einschätzung der Gefährlichkeit einzelner Hunderassen zwingen Gemeinden zur Anpassung ihrer Hundesatzungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zulässigkeit der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Rasse "Bordeaux-Dogge"; Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung der Kampfhundesteuer durch eine Artenliste

  • Judicialis

    GG Art. 105 IIa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Rasse "Bordeaux-Dogge"; Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung der Kampfhundesteuer durch eine Artenliste

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02
    Den insoweit gestellten (Zulassungs-)Antrag hat der Kläger damit begründet, dass sich das Urteil wesentlich auf die Entscheidung BVerwGE 110, 265 stütze, obwohl die dort herangezogenen Erkenntnisse bereits ca. zehn Jahre alt seien.

    In seinem "Kampfhundesteuerurteil" vom 19. Januar 2000 (11 C 8.99, BVerwGE 110, 265) hat das Bundesverwaltungsgericht das Erheben einer (deutlich) erhöhten Steuer für in einer Liste aufgeführte Hunderassen gebilligt, die als sog. "Kampfhunde" angesehen wurden, und für die eine unwiderlegliche Vermutung abstrakter Gefährlichkeit gelten soll.

    Wird indessen davon ausgegangen, dass die Satzung der Gemeinde D. vom 2. März 2000 nicht bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie lediglich sog. "Kampfhunde" betrifft, nicht aber auch (andere) "gefährliche Hunde", wobei erstere in § 12 Satz 1 abstrakt definiert und in der Anlage dazu als "Insbesondere-Kampfhunde" rassemäßig aufgelistet sind, so muss aber zumindest die Rechtsentwicklung nach dem Urteil BVerwGE 110, 265, berücksichtigt werden, die neue Erkenntnisse aufnimmt, die jedenfalls zum Erfolg der Klage führen müssen.

    Danach sei dieser seinerzeit befugt gewesen sei, "eine in gewisser Weise 'experimentelle Regelung' zu treffen" (BVerwGE 110, 265/276).

    Im Zuge der Überprüfung (landesrechtlicher) Hunde-Polizeiverordnungen hat sich nunmehr die (in BVerwGE 110, 265/274 zwar genannte, aber letztlich konsequenzenlose) Erkenntnis durchgesetzt, dass sich "aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder gar einer entsprechenden Kreuzung allein ... nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten" lässt, "dass von Hundeindividuen Gefahren ausgehen" (BVerwG, Urteil vom 3.7.02, 6 CN 8.01, BVerwGE 116, 347/354).

    Auch verdeutliche der seinerzeitige Hinweis auf die Frage der allgemeinen "Akzeptanz" von Hunden (BVerwGE 110, 265/276 f.), dass der kommunale Satzungsgeber, der "über einen anderen und größeren normativen Gestaltungsspielraum verfügte" als der Verordnungsgeber, "bei der näheren Bestimmung der Hunderassen, die er der erhöhten Besteuerung unterwarf, nicht auf ein gesichertes Erfahrenswissen über besonders gefährliche Hunderassen zurückgreifen konnte" (aaO, S. 355).

    Vergleichbar den Ausführungen in BVerwGE 110, 265/276, hat es dem Gesetzgeber nämlich aufgegeben (S. 166), die "weitere Entwicklung zu beobachten".

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02
    Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zur Niedersächsischen "Gefahrtierverordnung" (von 2000) vom 3. Juli 2002 (u.a. BVerwGE 116, 347) komme der Sache auch grundsätzliche Bedeutung zu.

    Im Zuge der Überprüfung (landesrechtlicher) Hunde-Polizeiverordnungen hat sich nunmehr die (in BVerwGE 110, 265/274 zwar genannte, aber letztlich konsequenzenlose) Erkenntnis durchgesetzt, dass sich "aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder gar einer entsprechenden Kreuzung allein ... nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten" lässt, "dass von Hundeindividuen Gefahren ausgehen" (BVerwG, Urteil vom 3.7.02, 6 CN 8.01, BVerwGE 116, 347/354).

    In seinem o.g. Urteil vom 3. Juli 2002 hat es im Hinblick auf seine "Kampfhundesteuer"-Entscheidung vom 19. Januar 2000 (E 110, 265) insoweit lediglich gemeint (BVerwGE 116, 347/354), dass der jetzigen Entscheidung "keine andere Beurteilung der Gefährdungslage zugrunde(liege)" als der aus dem Jahre 2000.

    Nach Ergehen des Urteils BVerwGE 116, 347 ist sie auch im Übrigen, d.h. bezüglich der aufgeführten "gefährlichen Hunde" selbst, ersatzlos aufgehoben worden (Verordnung vom 13.2.03, GVBl. S. 124).

    Dem Satzungsgeber, auch wenn ihm ein größerer Entscheidungsspielraum zusteht als einem Verordnungsgeber (BVerwGE 116, 347/355), darf insoweit nicht mehr an Spielraum eingeräumt werden, als dem Gesetzgeber.

  • BVerwG, 22.12.2004 - 10 B 21.04

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Begriff der Kreuzung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02
    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Beschränkung der erhöhten Hundesteuer auf sog. "Kampfhunde", d.h. die Nichterfassung anderer "gefährlicher Hunde" mit dem Gleichheitssatz (Steuergerechtigkeit) vereinbar ist (der zum Senatsurteil 13 L 4102/00 ergangene Beschluss vom 10.10.01, 9 BN 2/01, DVBl. 2002, 67, verhält sich dazu nicht), im Beschluss vom 22. Dezember 2004, 10 B 21.04 (NVwZ 2005, 598 = KStZ 2005, 113 = BayVBl. 2005, 313) nunmehr ausdrücklich verneint: Nach Ansicht der Vorinstanz (OVG Münster, Urteil vom 17.6.04, 14 A 953/02, ZKF 2004, 282) sei es der betreffenden Gemeinde allein darum gegangen, "lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hundepopulation" zu nehmen, "die Gattung von Hunden zurückzudrängen, die als potentiell gefährlich eingeschätzt werden", wobei die zurückzudrängenden Hunde "nicht durch die individuelle Gefährlichkeit, sondern durch Gruppenmerkmale charakterisiert" würden, "die bei ihnen auf eine vorhandene genetische Veranlagung schließen lassen, welche der Satzungsgeber als Gefährdungspotential einstuft".

    Konsequenzen aus dieser Erkenntnis bezüglich der Erhebung erhöhter Hundesteuern für listenmäßig aufgeführte sog. "Kampfhunde" durch die Gemeinden hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht gezogen, insbesondere dieses nicht auch für unzulässig erklärt, im Beschluss vom 22. Dezember 2004 (10 B 21.04, aaO) jedenfalls nicht beanstandet.

  • OVG Niedersachsen, 05.08.2002 - 13 L 4102/00

    Differenzierung bei der Hundesteuer - unbestimmte Umschreibung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02
    Das hat der erkennende Senat als - aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete - Forderung der Steuergerechtigkeit angesehen und deshalb mit Urteil vom 5. August 2002, 13 L 4102/00, (Nds. Rpfl. 2003, 49 = ZKF 2003, 37) gefordert, dass "nicht nur für bestimmte Hunderassen die 'Kampfhundeeigenschaft' vermutet, sondern daneben auch eine abstrakte Umschreibung des Begriffs 'Kampfhund' in der Satzung vorgenommen wird (Seitz, JZ 2000, 949, 952) und damit jeder gefährliche Hund der erhöhten Steuer unterliegt" (aaO S. 50).

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Beschränkung der erhöhten Hundesteuer auf sog. "Kampfhunde", d.h. die Nichterfassung anderer "gefährlicher Hunde" mit dem Gleichheitssatz (Steuergerechtigkeit) vereinbar ist (der zum Senatsurteil 13 L 4102/00 ergangene Beschluss vom 10.10.01, 9 BN 2/01, DVBl. 2002, 67, verhält sich dazu nicht), im Beschluss vom 22. Dezember 2004, 10 B 21.04 (NVwZ 2005, 598 = KStZ 2005, 113 = BayVBl. 2005, 313) nunmehr ausdrücklich verneint: Nach Ansicht der Vorinstanz (OVG Münster, Urteil vom 17.6.04, 14 A 953/02, ZKF 2004, 282) sei es der betreffenden Gemeinde allein darum gegangen, "lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hundepopulation" zu nehmen, "die Gattung von Hunden zurückzudrängen, die als potentiell gefährlich eingeschätzt werden", wobei die zurückzudrängenden Hunde "nicht durch die individuelle Gefährlichkeit, sondern durch Gruppenmerkmale charakterisiert" würden, "die bei ihnen auf eine vorhandene genetische Veranlagung schließen lassen, welche der Satzungsgeber als Gefährdungspotential einstuft".

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 K 8/00

    Gefahrhundeverordnung, Gleichheitssatz, Übermaßverbot, Hunderasse, Kampfhund

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02
    So seien die "Rasselisten" in der "Gefahrhundeverordnung" Schleswig-Holsteins beanstandet worden (OVG Schleswig vom 29.5.01, 4 K 8/00, NVwZ 2001, 1300).

    Da es wissenschaftlich unhaltbar sei, alle Individuen einer Rasse verallgemeinernd als gefährlich einzustufen, sei die Rassezugehörigkeit nicht taugliches Differenzierungskriterium im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 29.5.01, 4 K 8/00, DVBl. 2001, 1628).

  • OVG Niedersachsen, 19.02.1997 - 13 L 521/95

    Kampfhund; Hundesteuer; Steuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02
    Diese Aufzählung, die ausdrücklich der Satzung entspricht, die Grundlage der Steuererhebung war, um die es im Urteil des Senats vom 19. Februar 1997, 13 L 521/95 (Nds. VBl. 1997, 134 = NVwZ 1997, 816), ging, enthält 12 Hunderassen(-arten), die seinerzeit als sog. "Kampfhunde" angesehen wurden, u.a. auch die Rasse "Dogue-Bordeaux".

    Darauf bezugnehmend, macht der Kläger zu Recht geltend, dass die "Kampfhundesteuer" der Gemeinde D. im Jahre 2000 eingeführt und (schlicht) einer aus dem Jahre 1992 stammenden Satzung nachgebildet ist, die zudem vom Senat im Urteil vom 19. Februar 1997 (13 L 521/95, aaO) nicht hinsichtlich aller dort aufgeführter Hunderassen unbeanstandet geblieben ist.

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 5.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02
    Auch das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass es sich aus der "Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder gar einer entsprechenden Kreuzung allein ... nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten (lasse), dass von Hundeindividuen Gefahren ausgehen" (Urteil vom 3.7.02, 6 CN 5.01); insoweit bestehe allenfalls ein Verdacht auf ein "genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten"; umstritten sei jedoch, "welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen - Erziehung und Ausbildung eines Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse - für die Auslösung aggressiven Verhaltens zukommt".
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02
    Diese Verbotsregelung ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, 94) - jedenfalls derzeit, d.h. noch - verfassungsrechtlich unbedenklich, so dass sie der rechtlichen Beurteilung der hier maßgeblichen Satzung vom 2. März 2000 zugrundegelegt werden kann.
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02
    Diese Verbotsregelung ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, 94) - jedenfalls derzeit, d.h. noch - verfassungsrechtlich unbedenklich, so dass sie der rechtlichen Beurteilung der hier maßgeblichen Satzung vom 2. März 2000 zugrundegelegt werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2004 - 14 A 953/02

    Steuer auf gefährliche Hunde: Typisierung nach Rassezugehörigkeit, 1.200 DM

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02
    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Beschränkung der erhöhten Hundesteuer auf sog. "Kampfhunde", d.h. die Nichterfassung anderer "gefährlicher Hunde" mit dem Gleichheitssatz (Steuergerechtigkeit) vereinbar ist (der zum Senatsurteil 13 L 4102/00 ergangene Beschluss vom 10.10.01, 9 BN 2/01, DVBl. 2002, 67, verhält sich dazu nicht), im Beschluss vom 22. Dezember 2004, 10 B 21.04 (NVwZ 2005, 598 = KStZ 2005, 113 = BayVBl. 2005, 313) nunmehr ausdrücklich verneint: Nach Ansicht der Vorinstanz (OVG Münster, Urteil vom 17.6.04, 14 A 953/02, ZKF 2004, 282) sei es der betreffenden Gemeinde allein darum gegangen, "lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hundepopulation" zu nehmen, "die Gattung von Hunden zurückzudrängen, die als potentiell gefährlich eingeschätzt werden", wobei die zurückzudrängenden Hunde "nicht durch die individuelle Gefährlichkeit, sondern durch Gruppenmerkmale charakterisiert" würden, "die bei ihnen auf eine vorhandene genetische Veranlagung schließen lassen, welche der Satzungsgeber als Gefährdungspotential einstuft".
  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2002 - 13 LA 246/02

    Aufklärungsmangel; Beißstatistik; Ermittlung; Gefährlichkeit; Hund; Kampfhund;

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10

    Vorliegen einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse

    In der Rechtsprechung des bis zum 31. Dezember 2006 für das Hundesteuerrecht zuständig gewesenen 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass (allenfalls, zumindest aber) die im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 aufgeführten Hunderassen - darunter der Staffordshire-Bullterrier - als "gefährliche Hunde" angesehen werden könnten, die dementsprechend ungeachtet ihrer konkreten Gefährlichkeit zurückgedrängt und erhöht besteuert werden dürften (vgl. das Urteil vom 13.07.2005 - 13 LB 299/02 - NdsRpfl 2005, 384 = NdsVBl 2005, 329 unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 = NVwZ 2004, 597 = DVBl 2004, 698).

    Insofern hat die Aufhebung der Rasseliste im NHundG nicht die Unzulässigkeit von Rasselisten in einer Hundesteuersatzung zur Folge (Klarstellung zum Urteil des 13. Senats vom 13.07.2005 - 13 LB 299/02 - a. a. O.).

    Soweit sie sich auf die vom 13. Senat im Urteil vom 13. Mai 2005 - 13 LB 299/02 - wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision beruft, verkennt sie, dass der Senat die Revision nicht wegen der ungeklärten Rechtslage im Hinblick auf die Beobachtungspflicht betreffend diejenigen Hunderassen zugelassen hatte, die wie der Staffordshire-Bullterrier im HundVerbrEinfG vom 12. April 2001 als gefährlich aufgeführt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 2 S 3284/11

    Hundesteuer bleibt örtliche Aufwandsteuer; erhöhter Steuersatz für bestimmte

    Bedenken gegen die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Rassen Bordeauxdogge und Mastiff bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265) ausgesprochene Verpflichtung des Satzungsgebers zur späteren Überprüfung und fortschreitende Differenzierung seiner Satzung anhand neueren Erfahrungsmaterials (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zur Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff; im Ergebnis a. A. OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.7.2005 - 13 LB 299/02 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.5.2006 - 14 A 1819/03 - NVwZ-RR 2007, 56).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2006 - 4 L 289/05

    Hundesteuer

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem "Kampfhundesteuerurteil" vom 19. Januar 2000 (- BVerwG 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265) das Erheben einer (deutlich) erhöhten Steuer für in einer Liste aufgeführte Hunderassen, für die eine unwiderlegliche Vermutung abstrakter Gefährlichkeit gelten soll, gebilligt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 -, [juris]; BayVGH, Beschl. v. 23. November 2005 - 4 ZB 04.3497 -, [juris]; NdsOVG, Urt. v. 13. Juli 2005 - 13 LB 299/02 -, [juris], HessVGH, Beschl. v. 11. Januar 2005 - 5 UE 903/04 -, [juris] sowie BVerfG, Urt. v. 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, 597 [600 f]).

    Die Abgabe bewirkt jedenfalls nicht, die Haltung von Kampfhunden unmöglich zu machen (so z. B. ausdrücklich auch BVerwGE 110, 265 [270]; zur Zulässigkeit eines Steuersatzes für gefährliche Hunde bzw. Kampfhunde von jährlich 624, 00 EUR: VGH BW, Beschl. v. 23. Januar 2002 - 2 S 926/01 -, [juris]; von jährlich 846, 70 EUR: OVG NW, Beschl. v. 15. Mai 2001, a. a. O.; von jährlich 306, 78 EUR: NdsOVG, Urt. v. 13. Juli 2005 - 13 LB 299/02 -, [juris]; von jährlich 409, 00 EUR: ThürOVG, Beschl. v. 28. September 2004 - 4 EO 886/04 -, DÖV 2005, 303).

  • VG Münster, 11.03.2009 - 9 K 1240/05

    Wirksamkeit einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse "Bullterrier";

    Ähnlich habe auch bereits das OVG Lüneburg mit Urteil vom 13. Juli 2005 (13 LB 299/02) entschieden, nämlich darauf verwiesen, bezüglich der "Kampfhunde-Problematik" habe sich einiges getan.

    Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre Auffassung, hinsichtlich des erhöhten Gefährdungspotenzials eines Hundes dürfe nicht an die Hunderasse angeknüpft werden, auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13. Juli 2005 (13 LB 299/02, NdsVBl. 2005, 329 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10

    Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig

    c) Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (a. a. O.) ausgesprochene Verpflichtung des Satzungsgebers zur Kontrolle und Überprüfung der Listen gefährlicher Hunderassen begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die erhöhte Besteuerung des Bullmastiff (im Ergebnis a. A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LB 299/02 - [Bordeaux-Dogge], juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2006 - 14 A 1819/03 -, NVwZ-RR 2007, 56 [Kuvasz]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2010 - 6 A 10038/10

    Hundesteuer

    c) Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (a. a. O.) ausgesprochene Verpflichtung des Satzungsgebers zur Kontrolle und Überprüfung der Listen gefährlicher Hunderassen begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die erhöhte Besteuerung des Bullmastiff (im Ergebnis a. A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LB 299/02 - [Bordeaux-Dogge], juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2006 - 14 A 1819/03 -, NVwZ-RR 2007, 56 [Kuvasz]).
  • VG Augsburg, 06.04.2011 - Au 6 K 10.1821

    Kampfhundesteuer für Bullterrier

    Soweit der Klägerbevollmächtigte bei seiner Annahme, dass sich bezüglich der "Kampfhunde-Problematik" einiges gewandelt habe, sich auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 13. Juli 2005 (Az: 13 LB 299/02) stützt, ist darauf hinzuweisen, dass das OVG zum einen auch zu dem Ergebnis kommt, dass "(allenfalls, zumindest aber) grundsätzlich nur die im Gesetz vom 12.4.2001 aufgeführten Hunderassen als "gefährliche Hunde" angesehen werden können".
  • VG Lüneburg, 10.11.2005 - 2 A 242/05

    Billigkeitserlass; gefährlicher Hund; Rasseliste

    Diese Entscheidung des Satzungsgebers für eine abstrakte Rasseliste, gegen die aus heutiger Sicht erhebliche Bedenken bestehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.7.2005 - 13 LB 299/02 - ; zur Überprüfungspflicht des kommunalen Satzungsgebers BVerwG, Beschl. v. 28.7.2005 - BVerwG 10 B 34.05 -), schließt bewusst einen durch entsprechende Satzungsregelung ohne weiteres einführbaren Nachweis der Ungefährlichkeit durch einen Wesenstest ebenso wie eine Herabsetzung der Steuer für wegen Krankheit oder Alters ungefährliche Hunde dieser Rassen aus.
  • OVG Niedersachsen, 18.10.2002 - 13 LA 246/02
    13 LB 299/02.
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