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   OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 79/12   

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OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 79/12 (https://dejure.org/2012,36971)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.11.2012 - 5 LB 79/12 (https://dejure.org/2012,36971)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. November 2012 - 5 LB 79/12 (https://dejure.org/2012,36971)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 79/12
    Sie berief sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (- 2 BvL 11/07 -, juris), mit dem das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 25 b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) über die Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat.

    Ein Rechtsanspruch auf eine Beförderung lasse sich nicht daraus ableiten, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2008 (- 2 BvL 11/07 -, juris) die Vorschrift des § 25 b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) für verfassungswidrig und nichtig erklärt habe.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (- 2 BvL 11/07 -, juris) zu § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW sei auch im Hinblick auf § 44 Abs. 5 NSchG einschlägig.

    Die Klägerin ist anders als die Kläger in den vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 27.9.2007 - BVerwG 2 C 21.06 u. a. -, juris Rn. 45) und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 -, juris Rn. 28) entschiedenen Fällen keine Beamtin auf Zeit.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Mai 2008 (a. a. O., Rnrn. 42 ff., 45 ff.) entschieden, dass die in § 25b LBG NRW geregelte Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit den Kernbereich des nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Lebenszeitprinzips verletzt, weil eine Verleihung des Amtes auf Lebenszeit nach jener Vorschrift erst möglich ist, nachdem zwei Amtszeiten von insgesamt zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert worden sind.

    Der Senat ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (a. a. O.) nicht davon überzeugt, dass § 44 Abs. 5 NSchG gegen das Lebenszeitprinzip verstößt.

    Während der Beamte auf Zeit nach § 25 b LBG NRW nach Ablauf der zweiten Amtsperiode befürchten musste, in sein Basisstatusamt zurückgesetzt zu werden, was das Bundesverfassungsgericht mit einer Zurückstufung im Disziplinarrecht vergleicht (BVerfG, Beschluss vom 28.5.2008, a. a. O., Rn. 45), verliert die Lehrkraft nach Ablauf der Übertragungszeit des § 44 Abs. 5 NSchG nicht ein bereits verliehenes Statusamt auf Zeit.

    d) Zudem liegen Anhaltspunkte für eine besondere Sachgesetzlichkeit vor, die eine zeitliche begrenzte Übertragung der Aufgaben gemäß § 44 Abs. 5 NSchG rechtfertigen können (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008, a. a. O., Rn. 37 ff., 41).

    Dies könnte zwar den Wettbewerb steigern (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.5.2008, a. a. O., Rn. 52).

  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

    Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 79/12
    Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2007 (- BVerwG 2 C 21.06 u.a. -, juris) ergebe sich die Rechtsfolge, dass sie, die Klägerin, auf Lebenszeit in das Amt einer Direktorstellvertreterin zu berufen sei.

    Eine Rechtsfolge, wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2007 (- BVerwG 2 C 21.06 u. a. -, juris) angedeutet, komme nur in Betracht, wenn ein Beamter die Verfügung der Übertragung eines Amtes auf Zeit mit der Begründung angefochten habe, ihm müsse das Amt auf Lebenszeit verliehen werden.

    Die Klägerin ist anders als die Kläger in den vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 27.9.2007 - BVerwG 2 C 21.06 u. a. -, juris Rn. 45) und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 -, juris Rn. 28) entschiedenen Fällen keine Beamtin auf Zeit.

    Deshalb gälte für sie im Falle einer Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG nicht der sich aus § 5 Abs. 6 NBG ergebende Grundsatz, dass dem Beamten auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion regelmäßig nach Bewährung in der zweijährigen Probezeit dieses Amt auf Lebenszeit zu übertragen ist (siehe insoweit BVerwG, Beschluss vom 27.9.2007, a. a. O., Rn. 45).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 79/12
    Jedoch wird der Lehrkraft gemäß § 44 Abs. 5 NSchG - wie auch der Klägerin - nicht das Statusamt auf Zeit (so aber gemäß § 25 b LBG NRW; siehe zum Beamtenverhältnis auf Zeit auch BVerfG, Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, juris Rn. 42 "Beamtenverhältnis sui generis"), sondern nur das funktionelle Amt auf Zeit übertragen.

    Eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion ist mit dieser Vorschrift nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, juris, zu § 52 Abs. 1 BremSchulVwG, wonach eine Beförderung in das Amt eines Schulleiters im statusrechtlichen Sinne ausgeschlossen war; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 26.05 -, juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 5 LA 213/08

    Rückwirkende Übertragung eines höherwertigen Amtes auf Zeit als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 79/12
    Allerdings erfolgt die zeitlich begrenzte Übertragung gemäß § 44 Abs. 5 NSchG durch einen ernennungsähnlichen Akt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010 - 5 LA 213/08 -, juris Rn. 8) und bewirkt eine gewisse Verfestigung der Rechtsposition der Lehrkraft während der Dauer der Übertragung.

    Damit ist das Amt im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG a. F. ein "Mehr" gegenüber dem Amt im konkret-funktionellen Sinne und ein "Weniger" gegenüber dem Amt im statusrechtlichen Sinne und eine im Verhältnis zu diesen angeführten Rechtsstellungen eigenständige Rechtsstellung (Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010, a. a. O.).

  • BVerwG, 19.08.1986 - 2 B 15.86

    Verpflichtung zur Beförderung eines Beamten wegen Beschäftigung in einer höher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 79/12
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass ein Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen kann, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG, Beschluss vom 19.8.1986 - BVerwG 2 B 15.86 -, juris Rn. 3 m. w. N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass es von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt, welcher Zeitraum der Deckungsungleichheit zwischen höherer Dienstpostenbewertung und niedrigerer Stellenzuteilung als nicht mehr vertretbar angenommen werden kann (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1986 - BVerwG 2 B 15.86 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 79/12
    Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann daher nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.2008 - BVerwG 2 B 117.07 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.).
  • StGH Niedersachsen, 08.05.1996 - StGH 3/94

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 79/12
    Dieser hat mit Urteil vom 8. Mai 1996 (- StGH 3/94 -, Nds.Rpfl.
  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 79/12
    Eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion ist mit dieser Vorschrift nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, juris, zu § 52 Abs. 1 BremSchulVwG, wonach eine Beförderung in das Amt eines Schulleiters im statusrechtlichen Sinne ausgeschlossen war; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 26.05 -, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 39.82

    Beamtenrecht - Funktionsgebundenes Amt - Besoldungsgesetzlicher Funktionszusatz -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 79/12
    Ein Ausnahmefall kann deshalb überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn es um die Beförderung eines einzigen Beförderungsbewerbers geht (BVerwG, Beschluss vom 24.9.2008, a. a .O., Rn. 11; Urteil vom 24.1.1985 - BVerwG 2 C 39.82 -, juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16

    Besondere Ordnung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Funktionsamt; Funktionsstelle;

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. November 2012 (- 5 LB 79/12 -, juris) zwar entschieden, dass § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) nicht verfassungswidrig sei; das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch mit Beschluss vom 21. Januar 2014 (- BVerwG 2 B 7.13 -, juris) insoweit die Revision zugelassen (neues Aktenzeichen: BVerwG 2 C 8.14).

    Zur Begründung hatte sie auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. November 2012 (a. a. O.) zur Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) Bezug genommen und ergänzend darauf abgehoben, dass selbst im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Beförderung bestehe, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehle.

    Entgegen der klägerischen Ansicht sei § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) nicht verfassungswidrig; insoweit werde auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2012 (a. a. O.) sowie auf dessen Beschluss vom 28. September 2015 (- 5 LA 183/14 -) Bezug genommen.

    Dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation von derjenigen, über die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. November 2012 (a. a. O.) zu entscheiden hatte, denn dort war die siebenjährige Übertragungsfrist des § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG a. F. im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht abgelaufen, d. h. die (höherwertige) Planstelle war seinerzeit noch von der dortigen Klägerin besetzt und stand dementsprechend als Beförderungsstelle noch zur Verfügung (a. a. O., Rn. 4, 36, 40).

  • VG Hannover, 26.10.2016 - 13 A 7915/14

    Beförderung; Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; Funktionsamt;

    Zur Begründung machte sie unter Berufung unter anderem auf ein Urteil des Nds. OVG vom 13.11.2012 - 5 LB 79/12 - geltend, § 44 Abs. 5 a. F. sei verfassungswidrig, weil die Vorschrift das Lebenszeitprinzip verletzte.

    Mit der Frage, ob die Vorschrift des § 44 Abs. 5 NSchG a.F. gegen das Lebenszeitprinzip verstößt und deshalb - wie die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.05.2008 (2 BvL 11/07, juris) für nichtig erklärte Regelung des § 25 b LBG NRW über die Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in Nordrhein-Westfalen - verfassungswidrig ist, hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 13.11.2010 - 5 LB 79/12 - und im Beschluss vom 28.09.2015 - 5 LA 183/14 - auseinandergesetzt; hierauf wird Bezug genommen.

  • VG Göttingen, 27.05.2015 - 1 A 148/13

    Besoldungsausgleich; DB AG; Fahrdienstleiter; Funktionsgruppenspezifischer

    Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117/07 - und Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39/82 - OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012 - 5 LB 79/12, jeweils juris).
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