Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 13.12.2013 - 7 OA 113/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 52 Abs. 1 GKG; § 52 Abs. 2 GKG; § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; § 80 Abs. 5 VwGO
Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Schuhen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Schuhen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 24.10.2013 - 5 B 5949/13
- OVG Niedersachsen, 13.12.2013 - 7 OA 113/13
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 56/11
Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2013 - 7 OA 113/13
Der Senat hält auch eine Streitwertbemessung entsprechend Nr. 2.1.3 des Streitwertkatalogs in Höhe von 1% der Investitionssumme nicht für sachgerecht (vgl. dazu noch Beschl. d. Senats v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 -), weil in dieser Empfehlung eine betriebsbezogene Betrachtung zum Ausdruck gebracht und die hier streitgegenständliche Untersagung der gewerblichen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13
Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2013 - 7 OA 113/13
Unter Berücksichtigung dieser Empfehlung und in Ermangelung greifbarer Anhaltspunkte für eine entsprechende Gewinnerzielung der Antragstellerin, die der Senat auch nicht ohne Weiteres anhand der Anzahl angezeigter Sammelcontainer bzw. des Sammelvolumens abzuschätzen vermag (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris), schiene hier deshalb für ein Verfahren in der Hauptsache ein Betrag in Höhe von 15.000 EUR angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris: 7.500 EUR im Eilverfahren). - VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13
Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung - gewerberechtliche …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2013 - 7 OA 113/13
Unter Berücksichtigung dieser Empfehlung und in Ermangelung greifbarer Anhaltspunkte für eine entsprechende Gewinnerzielung der Antragstellerin, die der Senat auch nicht ohne Weiteres anhand der Anzahl angezeigter Sammelcontainer bzw. des Sammelvolumens abzuschätzen vermag (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris), schiene hier deshalb für ein Verfahren in der Hauptsache ein Betrag in Höhe von 15.000 EUR angemessen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris: 7.500 EUR im Eilverfahren). - OVG Niedersachsen, 29.06.2007 - 7 OA 125/07
Bestimmung des Streitwertes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2013 - 7 OA 113/13
Auf den weiteren Vortrag des Antragsgegners dazu, weshalb nach der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 29.6.2007 - 7 OA 125/07 -, NVwZ-RR 2007, 827) der Wert für das Verfahren in der Hauptsache nicht maßgeblich sein könne, kommt es danach nicht an. - OVG Niedersachsen, 15.08.2013 - 7 ME 62/13
Sachliche Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde für die Untersagung einer …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2013 - 7 OA 113/13
Soweit der Senat in seinen Beschlüssen vom 14. August 2013 (7 ME 54/13) und 15. August 2013 (7 ME 62/13) für vergleichbare Konstellationen auf die Streitwertempfehlung unter Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs - 20.000 EUR - abgehoben hat, wird daran nicht mehr festgehalten.
- VGH Hessen, 06.12.2016 - 2 B 1935/16 Die Empfehlung betrifft zwar nach ihrem Wortlaut die Klage des Abfallbesitzers gegen eine Untersagungsverfügung, ist aber auch auf eine Untersagungsverfügung gegen einen Sammler von Abfall übertragbar, der sich den Besitz von Abfall erst verschaffen will (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2016 - OVG 11 L 10.16 -, juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 7 OA 113/13, juris).
- OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 7 ME 1/14
Verwendung externer Dienstleister durch den Träger einer Sammlung
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (zur näheren Begründung der Höhe des Streitwertes vgl. Senat, Beschl. v. 13.12.2013 - 7 OA 113/13 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichts, aufrufbar unter http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE130003493&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint). - OVG Niedersachsen, 09.05.2014 - 7 ME 28/14
Sammler von Abfällen als Träger der Sammlung hinsichtlich Vermutung
- OVG Niedersachsen, 07.05.2015 - 7 OA 20/15
Annexverfahren; Eilverfahren; Streitwert; Vollzugsfolgen; maßgeblicher Zeitpunkt
Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Maßgabe der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2013 - 7 OA 113/13 -, juris), so dass dem Begehren des Antragstellers mit der Streitwertbemessung in Höhe von 3.750,00 EUR Rechnung getragen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2014 - 7 ME 42/14 -, juris).