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   OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20   

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OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20 (https://dejure.org/2021,10360)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.04.2021 - 13 FEK 306/20 (https://dejure.org/2021,10360)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 (https://dejure.org/2021,10360)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1076
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20
    Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 ).

    Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. jeweils m.w.N.).

    Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a.a.O.).

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. m.w.N.).

    Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 , vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 Rn.14 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. ; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 = juris Rn. 43).

    Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. ).

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 21 F 1/16

    Entschädigung; Entschädigungsklage; Krankheit; Strukturelle Mängel; Überlänge;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20
    Bereits aus dem Wortlaut "unangemessen" lang folgt, dass nicht die optimale oder "richtige" Länge des Gerichtsverfahrens zu bestimmen ist, sondern eine solche, die den Rahmen des noch Angemessenen überschreitet (Niedersächsisches OVG, Gerichtsbescheid. v. 24.6.2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 41).

    Entscheidend ist dabei eine objektive, nicht aber die subjektive Beurteilung des jeweiligen Klägers, es kommt also auf den verständigen Betroffenen an (Niedersächsisches OVG, Gerichtsbescheid v. 24.6.2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 45; Niedersächsisches OVG, Gerichtsbescheid v. 24.6.2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 63).

    Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese Regelung eine zeitanteilige, monatliche Berechnung zu (vgl. Niedersächsisches OVG, Gerichtsbescheid v. 24.6.2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 65).

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20
    Da gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rechtsmittel eingelegt wurden und sich somit keine zweite Instanz anschloss, konnte die Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht durch ein beschleunigt durchgeführtes Verfahren in einer höheren Instanz kompensiert werden (vgl. zu dieser Kompensationsmöglichkeit: vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 12).

    Die notwendigen Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs stellen eine Vermögenseinbuße und damit einen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar (BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 40).

    Auch wenn keine Pflicht besteht, den Entschädigungsanspruch außergerichtlich geltend zu machen, sind die Verfahrensbeteiligten dennoch berechtigt, dies zu tun (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 17.11.2010, BT-Drs. 17/3802, S. 22; BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 40).

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20
    Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33 mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes; BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff.; Kissel/Meyer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20; a.A. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit: BFH, Urt. v. 6.4.2016 - X K 1/15 -, juris Rn. 40 ff.).

    Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 45; Niedersächsisches OVG, Gerichtsbescheid v. 24.6.2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 63).

  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer in einem zivilrechtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20
    Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33 mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes; BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff.; Kissel/Meyer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20; a.A. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit: BFH, Urt. v. 6.4.2016 - X K 1/15 -, juris Rn. 40 ff.).

    Ausnahmsweise kann eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als ein rechtsmissbräuchliches "Dulde und Liquidiere" darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23; Begründung des Gesetzentwurfs vom 17.11.2010, BT-Drs. 17/3802, S. 21; Kissel/Meyer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu die folgenden Grundsätze aufgestellt (BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, juris Rn. 37 ff.), denen der Senat folgt (vgl. auch Gerichtsbescheid d. Senats v. 3.4.2020 - 13 F 315/19 -, V.n.b., Umdruck S. 5 ff.):.

    Mit § 198 Abs. 1 GVG ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar, noch lässt es die Vorschrift grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, juris Rn. 28 ff.).

  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20
    Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76 ).

    Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 a.a.O.).

  • EGMR, 25.02.2000 - 29357/95

    Gabriele Gast

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20
    Ebenso fordert Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 - Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland - NJW 2001, 211 Rn. 75).

    Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 a.a.O. Rn. 78).

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20
    Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 und vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582 ; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286 Rn. 14 m.w.N.).

    Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a.a.O.).

  • BGH, 13.04.2017 - III ZR 277/16

    Entschädigungsanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20
    Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (zum Vorstehende insgesamt: BGH, Urt. v. 13.4.2017 - III ZR 277/16 -, juris Rn. 21).
  • BFH, 06.04.2016 - X K 1/15

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

  • BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11

    Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines

  • BVerfG, 26.04.1999 - 1 BvR 467/99

    Siebenjährige Dauer eines aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

  • BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialrechtlichen

  • BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11

    Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven

  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • BVerfG, 29.03.2005 - 2 BvR 1610/03

    Effektivität des Rechtsschutzes; Gewährung in angemessener Zeit (Bedeutung der

  • OVG Sachsen, 05.12.2022 - 11 F 5/20

    Überlange Verfahrensdauer; Asylverfahren

    Es entspricht dem prozessualen Gestaltungsspielraum des Gerichts, das auch das rechtsstaatliche Gebot, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen, zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 27/12 D -, juris Rn. 34), ihm unter solchen Umständen eine gewisse "Reaktionszeit" für die Auswertung und Entscheidung über das weitere Vorgehen zuzubilligen (vgl. Senatsurt. v. 12. Juli 2022 - 11 F 19/21 EK -, verfügbar in der Rechtsprechungsdatenbank des SächsOVG; ähnlich auch NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 51).

    Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50 m. w. N.).

    Ausnahmsweise kann eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als ein rechtsmissbräuchliches "Dulde und Liquidiere" darstellt (NdsOVG, Beschl. v. 14. April - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50; vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 12.07.2022 - 11 F 19/21

    Überlange Verfahrensdauer; Verfahren nach dem Asylgesetz; Eilbedürftigkeit;

    Es entspricht dem prozessualen Gestaltungsspielraum des Gerichts, das auch das rechtsstaatliche Gebot, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen, zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urt. v. 11. Juli - 5 C 27/12 D -, juris Rn. 34), ihm unter solchen Umständen eine gewisse "Reaktionszeit" für die Auswertung und Entscheidung über das weitere Vorgehen zuzubilligen (ähnlich auch NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 51).

    Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50 m. w. N.).

    Ausnahmsweise kann eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als ein rechtsmissbräuchliches "Dulde und Liquidiere" darstellt (NdsOVG, Beschl. v. 14. April - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50; vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21

    Asylrechtliches Klageverfahren; durchschnittliche Bedeutung; Entschädigungsklage;

    Angesichts der noch durchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens für die Kläger (siehe oben II.2.b)) und dem daraus abgeleiteten nur mittelgewichtigen Interesse der Kläger, Rechtsschutz in einer angemessenen Zeit zu erlangen, der durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens (siehe oben II.2.a)) und der im Juni 2018 erst verstrichenen sehr kurzen Verfahrensdauer von weniger als vier Monaten geht der Senat davon aus, dass der von den Klägern erwartete Zeitraum für einen Verfahrensabschluss von sechs Monaten deutlich zu kurz bemessen ist und dass der Kammer des Verwaltungsgerichts vielmehr ein richterlicher Überdenkens- und Entscheidungszeit- und zugleich -spielraum von jedenfalls nicht weniger als 12 Monaten, mithin mindestens bis Juni 2019, zuzugestehen war, innerhalb derer die Kammer zu beurteilen hatte, wie das Verfahren zu fördern und letztlich zu entscheiden ist (vgl. zum angemessenen richterlichen Überdenkens- und Entscheidungszeit- und zugleich -spielraum in asylrechtlichen Hauptsacheverfahren auch: Sächsisches OVG, Urt. v. 5.12.2022 - 11 F 5/20.EK -, juris Rn. 27 f. (12 Monate bei überdurchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlicher Schwierigkeit nach bereits abgelaufener Verfahrensdauer von 4 Monaten); Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 49 ff. (6 Monate bei durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit nach bereits abgelaufener Verfahrensdauer von 16 Monaten)).

    Eine pauschalierte Verkürzung des richterlichen Spielraums durch ein Beschleunigungsgebot erscheint im entschädigungsrechtlichen Kontext nicht angezeigt (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 51).

  • OVG Sachsen, 17.04.2023 - 11 F 3/22

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Gerichtsverfahren;

    Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50 m. w. N.).

    Ausnahmsweise kann eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als ein rechtsmissbräuchliches "Dulde und Liquidiere" darstellt (NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50; vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2024 - 13 D 324/21
    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris, Rn. 32; dazu tendierend auch BFH, Urteil vom 14. April 2021 - X K 3/20 -, juris, Rn. 22.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 1/21

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrendauer

    Vielmehr kommt ihm auch insoweit bei der Verfahrensgestaltung ein gewisser Spielraum zu, sei es, um sich vor weiteren verfahrensfördernden Handlungen oder vor einer Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.04.2021 - 13 FEK 306/20 -, juris, Rn. 51), sei es, um auf andere anhängige und eventuell vorrangig zu bearbeitende Verfahren Bedacht zu nehmen und die in das Sitzungsfach verfügten Verfahren in den Sitzungs- und Entscheidungsbetrieb der Kammer sinnvoll einzureihen.
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