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   OVG Niedersachsen, 15.01.2010 - 9 LB 256/08   

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https://dejure.org/2010,10057
OVG Niedersachsen, 15.01.2010 - 9 LB 256/08 (https://dejure.org/2010,10057)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.01.2010 - 9 LB 256/08 (https://dejure.org/2010,10057)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Januar 2010 - 9 LB 256/08 (https://dejure.org/2010,10057)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zweitwohnungsteuer; Maßstabsregelung; Kapitalanlage / Eigennutzung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 S. 2 NKAG; § 4 ZWStS; § 1 Abs. 2 S. 1 ZWStS
    Heranziehung zu einer Zweitwohnungsteuer für die Fälle der sog. Mischnutzung; Notwendiger Inhalt und Umfang einer Maßstabsregelung in einer Zweitwohnungsteuersatzung; Abgrenzung zwischen reiner Kapitalanlage und Vorhalten für die persönliche Lebensführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung zu einer Zweitwohnungsteuer für die Fälle der sog. Mischnutzung; Notwendiger Inhalt und Umfang einer Maßstabsregelung in einer Zweitwohnungsteuersatzung; Abgrenzung zwischen reiner Kapitalanlage und Vorhalten für die persönliche Lebensführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweitwohnungsteuer in Niedersachsen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Heranziehung zu einer Zweitwohnungsteuer für die Fälle der sog. Mischnutzung; Notwendiger Inhalt und Umfang einer Maßstabsregelung in einer Zweitwohnungsteuersatzung; Abgrenzung zwischen reiner Kapitalanlage und Vorhalten für die persönliche Lebensführung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 269
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.01.2010 - 9 LB 256/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 30.6.1999 - 8 C 6/98 - BVerwGE 109, 188 = DVBl 1999, 1655 = NJW 2000, 375 = KStZ 2000, 34; Urt. vom 26.9.2001 - 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 = ZKF 2002, 60 = DVBl 2002, 483 = KStZ 2002, 73; Urt. vom 27.10.2004 - 10 C 2/04 -, KStZ 2005, 50 = ZKF 2005, 91 = NVwZ 2005, 828) sowie des erkennenden Senats (Beschl. vom 3.3.2008 - 9 LA 30/07 - und Urt. vom 17.6.2008 - 9 LB 8/07 -, jeweils zitiert nach juris) ist die Erhebung des vollen Jahresbetrags der Zweitwohnungsteuer in den Fällen der Mischnutzung noch verhältnismäßig und daher zulässig, wenn der Inhaber der Zweitwohnung mindestens zwei Monate im Jahr über die rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Eigennutzung der Wohnung verfügt.

    Da die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit bei den Mischnutzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums offen ist, darf eine Typisierung der Bemessungsgrundlage erfolgen, die mit dem Steuermaßstab nach der Jahresrohmiete auf den Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage abstellt (BVerwG, Urt. vom 30.6.1999 - 8 C 6.98 - sowie Beschl. des erkennenden Senats vom 3.3.2008 - 9 LA 30/07 -, jeweils a. a. O.).

    Da bereits die Möglichkeit zur zeitweiligen Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums die Zweitwohnungsteuerpflicht begründet, kommt es nicht noch zusätzlich darauf an, ob der Inhaber seine Wohnung zeitweise tatsächlich genutzt hat (vgl. z. B. BVerwG, Urt. vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 -, vom 30.6.1999 - 8 C 6.98 - und vom 26.9.2001 - 9 C 1/01 - sowie Beschl. des erkennenden Senats vom 3.3.2008 - 9 LA 30/07 -, jeweils a. a. O.).

    Für den Begriff des Vorhaltens kommt es nicht auf tatsächliche Aufenthalte im Veranlagungsjahr bzw. in den Jahren davor oder danach an, sondern darauf, ob sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit zur Nutzung seiner Wohnung - aus der Sicht zu Beginn des Veranlagungszeitraums, hier des Jahres 2004 (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.6.1999 - 8 C 6.98 - sowie Beschl. des erkennenden Senats vom 3.3.2008 - 9 LA 30/07 -, jeweils a. a. O.) - offengehalten hat, was sich vor allem nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge beurteilt.

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2008 - 9 LA 30/07

    Zuordnung von Leerstandszeiten bei einer Mischnutzung einer Zweitwohnung zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.01.2010 - 9 LB 256/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 30.6.1999 - 8 C 6/98 - BVerwGE 109, 188 = DVBl 1999, 1655 = NJW 2000, 375 = KStZ 2000, 34; Urt. vom 26.9.2001 - 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 = ZKF 2002, 60 = DVBl 2002, 483 = KStZ 2002, 73; Urt. vom 27.10.2004 - 10 C 2/04 -, KStZ 2005, 50 = ZKF 2005, 91 = NVwZ 2005, 828) sowie des erkennenden Senats (Beschl. vom 3.3.2008 - 9 LA 30/07 - und Urt. vom 17.6.2008 - 9 LB 8/07 -, jeweils zitiert nach juris) ist die Erhebung des vollen Jahresbetrags der Zweitwohnungsteuer in den Fällen der Mischnutzung noch verhältnismäßig und daher zulässig, wenn der Inhaber der Zweitwohnung mindestens zwei Monate im Jahr über die rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Eigennutzung der Wohnung verfügt.

    Da die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit bei den Mischnutzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums offen ist, darf eine Typisierung der Bemessungsgrundlage erfolgen, die mit dem Steuermaßstab nach der Jahresrohmiete auf den Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage abstellt (BVerwG, Urt. vom 30.6.1999 - 8 C 6.98 - sowie Beschl. des erkennenden Senats vom 3.3.2008 - 9 LA 30/07 -, jeweils a. a. O.).

    Da bereits die Möglichkeit zur zeitweiligen Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums die Zweitwohnungsteuerpflicht begründet, kommt es nicht noch zusätzlich darauf an, ob der Inhaber seine Wohnung zeitweise tatsächlich genutzt hat (vgl. z. B. BVerwG, Urt. vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 -, vom 30.6.1999 - 8 C 6.98 - und vom 26.9.2001 - 9 C 1/01 - sowie Beschl. des erkennenden Senats vom 3.3.2008 - 9 LA 30/07 -, jeweils a. a. O.).

    Für den Begriff des Vorhaltens kommt es nicht auf tatsächliche Aufenthalte im Veranlagungsjahr bzw. in den Jahren davor oder danach an, sondern darauf, ob sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit zur Nutzung seiner Wohnung - aus der Sicht zu Beginn des Veranlagungszeitraums, hier des Jahres 2004 (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.6.1999 - 8 C 6.98 - sowie Beschl. des erkennenden Senats vom 3.3.2008 - 9 LA 30/07 -, jeweils a. a. O.) - offengehalten hat, was sich vor allem nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge beurteilt.

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.01.2010 - 9 LB 256/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 30.6.1999 - 8 C 6/98 - BVerwGE 109, 188 = DVBl 1999, 1655 = NJW 2000, 375 = KStZ 2000, 34; Urt. vom 26.9.2001 - 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 = ZKF 2002, 60 = DVBl 2002, 483 = KStZ 2002, 73; Urt. vom 27.10.2004 - 10 C 2/04 -, KStZ 2005, 50 = ZKF 2005, 91 = NVwZ 2005, 828) sowie des erkennenden Senats (Beschl. vom 3.3.2008 - 9 LA 30/07 - und Urt. vom 17.6.2008 - 9 LB 8/07 -, jeweils zitiert nach juris) ist die Erhebung des vollen Jahresbetrags der Zweitwohnungsteuer in den Fällen der Mischnutzung noch verhältnismäßig und daher zulässig, wenn der Inhaber der Zweitwohnung mindestens zwei Monate im Jahr über die rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Eigennutzung der Wohnung verfügt.

    Diese Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen reiner Kapitalanlage und Vorhalten für die persönliche Lebensführung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 2001 (- 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 = NordÖR 2002 79 = KStZ 2002, 73 = ZKF 2002, 483) dahingehend präzisiert, dass es wegen des Begriffs des Vorhaltens weder auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung noch auf das Ausmaß der tatsächlichen Vermietung ankomme, sondern konstitutiv allein auf die Dauer der rechtlich bestehenden Möglichkeit zur Selbstnutzung (bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte).

    Da bereits die Möglichkeit zur zeitweiligen Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums die Zweitwohnungsteuerpflicht begründet, kommt es nicht noch zusätzlich darauf an, ob der Inhaber seine Wohnung zeitweise tatsächlich genutzt hat (vgl. z. B. BVerwG, Urt. vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 -, vom 30.6.1999 - 8 C 6.98 - und vom 26.9.2001 - 9 C 1/01 - sowie Beschl. des erkennenden Senats vom 3.3.2008 - 9 LA 30/07 -, jeweils a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2008 - 9 ME 322/07

    Absicht; Eigennutzung; Ferienwohnung; GbR; Gemeinde; Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.01.2010 - 9 LB 256/08
    Der erkennende Senat hat zur Abgrenzung zwischen reiner Kapitalanlage und Vorhalten für die persönliche Lebensführung in einem Beschluss vom 25. Januar 2008 (9 ME 322/07) ausgeführt:.

    Ein Vorhalten für den persönlichen Lebensbedarf nimmt der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie bereits in dem die Zulassung der Berufung aussprechenden Beschluss vom 6. Juni 2008 (9 LA 296/07) dargelegt - bei vertraglichen Vereinbarungen an, die - wie vorliegend § 4 des Vermittlungsvertrags - zwar eine Selbstnutzung der Zweitwohnung durch den Eigentümer ausschließen, zugleich aber ein Anmieten der Wohnung durch den Eigentümer zu den für Fremdmieter geltenden Bedingungen zulassen (so z. B. Beschluss vom 25.1.2008 - 9 ME 322/07 - ebenso bereits der 13. Senat des Nds. OVG, Beschluss vom 20.4.2006 - 13 LA 426/05 - und BVerwG, Beschluss vom 19.1.2000 - 11 B 29.00 -).

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.01.2010 - 9 LB 256/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 30.6.1999 - 8 C 6/98 - BVerwGE 109, 188 = DVBl 1999, 1655 = NJW 2000, 375 = KStZ 2000, 34; Urt. vom 26.9.2001 - 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 = ZKF 2002, 60 = DVBl 2002, 483 = KStZ 2002, 73; Urt. vom 27.10.2004 - 10 C 2/04 -, KStZ 2005, 50 = ZKF 2005, 91 = NVwZ 2005, 828) sowie des erkennenden Senats (Beschl. vom 3.3.2008 - 9 LA 30/07 - und Urt. vom 17.6.2008 - 9 LB 8/07 -, jeweils zitiert nach juris) ist die Erhebung des vollen Jahresbetrags der Zweitwohnungsteuer in den Fällen der Mischnutzung noch verhältnismäßig und daher zulässig, wenn der Inhaber der Zweitwohnung mindestens zwei Monate im Jahr über die rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Eigennutzung der Wohnung verfügt.
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.01.2010 - 9 LB 256/08
    Da bereits die Möglichkeit zur zeitweiligen Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums die Zweitwohnungsteuerpflicht begründet, kommt es nicht noch zusätzlich darauf an, ob der Inhaber seine Wohnung zeitweise tatsächlich genutzt hat (vgl. z. B. BVerwG, Urt. vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 -, vom 30.6.1999 - 8 C 6.98 - und vom 26.9.2001 - 9 C 1/01 - sowie Beschl. des erkennenden Senats vom 3.3.2008 - 9 LA 30/07 -, jeweils a. a. O.).
  • OVG Niedersachsen, 17.06.2008 - 9 LB 8/07

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine Zweitwohnungsteuer anhand eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.01.2010 - 9 LB 256/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 30.6.1999 - 8 C 6/98 - BVerwGE 109, 188 = DVBl 1999, 1655 = NJW 2000, 375 = KStZ 2000, 34; Urt. vom 26.9.2001 - 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 = ZKF 2002, 60 = DVBl 2002, 483 = KStZ 2002, 73; Urt. vom 27.10.2004 - 10 C 2/04 -, KStZ 2005, 50 = ZKF 2005, 91 = NVwZ 2005, 828) sowie des erkennenden Senats (Beschl. vom 3.3.2008 - 9 LA 30/07 - und Urt. vom 17.6.2008 - 9 LB 8/07 -, jeweils zitiert nach juris) ist die Erhebung des vollen Jahresbetrags der Zweitwohnungsteuer in den Fällen der Mischnutzung noch verhältnismäßig und daher zulässig, wenn der Inhaber der Zweitwohnung mindestens zwei Monate im Jahr über die rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Eigennutzung der Wohnung verfügt.
  • BVerwG, 02.08.2000 - 11 B 29.00

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.01.2010 - 9 LB 256/08
    Ein Vorhalten für den persönlichen Lebensbedarf nimmt der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie bereits in dem die Zulassung der Berufung aussprechenden Beschluss vom 6. Juni 2008 (9 LA 296/07) dargelegt - bei vertraglichen Vereinbarungen an, die - wie vorliegend § 4 des Vermittlungsvertrags - zwar eine Selbstnutzung der Zweitwohnung durch den Eigentümer ausschließen, zugleich aber ein Anmieten der Wohnung durch den Eigentümer zu den für Fremdmieter geltenden Bedingungen zulassen (so z. B. Beschluss vom 25.1.2008 - 9 ME 322/07 - ebenso bereits der 13. Senat des Nds. OVG, Beschluss vom 20.4.2006 - 13 LA 426/05 - und BVerwG, Beschluss vom 19.1.2000 - 11 B 29.00 -).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2014 - 9 ME 230/13

    Erschütterung der Vermutung des Vorhaltens einer Zweitwohnung zum Zweck der

    Diese sind für die Abgrenzung zwischen zweitwohnungsteuerfreier reiner Kapitalanlage einerseits und zweitwohnungsteuerpflichtigem Vorhalten der Wohnung (auch) für die persönliche Lebensführung andererseits einer umfassenden Würdigung im Einzelfall zu unterziehen (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40/93 - BVerwGE 99, 303, vom 26.9.2001 - 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165, vom 27.10.2004 - 10 C 2/04 - KStZ 2005, 50; Urteile des Senats vom 13.12.2010 - 9 LB 20/09 -, vom 15.1.2010 - 9 LB 256/08 - und vom 13.8.2010 - 9 LB 312/08 - Beschluss des Senats vom 25.1.2008 - 9 ME 322/07 -).

    Anhaltspunkte dafür, dass von der in § 9 Satz 3 geregelten Vermittlung durch den Eigentümer auch die Eigennutzung umfasst sein sollte bzw. sich die Antragsteller dieses Recht ausdrücklich eingeräumt hätten, lassen sich dem Gesamtkontext (anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Senats vom 15.1.2010 - 9 LB 256/08 - zugrunde lag) nicht entnehmen.

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2010 - 9 LA 318/08

    Melderechtlicher Begriff der Hauptwohnung bei Zweitwohnungsteuer

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 15.1.2010 - 9 LB 256/08 - zur Veröffentlichung vorgesehen) bedürfte es einer solchen Regelung jedenfalls dann, wenn es im Satzungsgebiet der Beklagten entsprechende Fälle gibt.

    Selbst wenn im Gebiet der Beklagten ein Befreiungstatbestand der beschriebenen Art rechtlich geboten wäre, führte dessen Fehlen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht automatisch zu einer Gesamtunwirksamkeit der den Kreis der Abgabenschuldner im Übrigen in nicht zu beanstandender Weise festlegenden Regelung (jeweils § 2 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzungen, vgl. dazu auch bereits Nds. OVG, Urteil vom 15.1.2010 - 9 LB 256/08 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • VG Oldenburg, 25.02.2010 - 2 A 866/08

    Zweitwohnungsteuer: Inanspruchnahme eines GbR-Gesellschafters

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2000 - 11 B 29.00 -, V.n.b.), der des bis zum 31. Dezember 2006 für das kommunale Steuerrecht zuständig gewesenen 13. Senats des Nds.OVG (Beschluss vom 20. April 2006 - 13 LA 426/05 -, V.n.b.) sowie der Rechtsprechung des nunmehr insoweit zuständigen 9. Senats des Nds.OVG (Urteil vom 15. Januar 2010 - 9 LB 256/08 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds.OVG) ist als Fall der Eigennutzung auch die Anmietung einer Wohnung durch deren Eigentümer bzw. Nutzer anzusehen.
  • OVG Niedersachsen, 19.04.2023 - 9 LB 189/20

    Eigennutzung; Ferienwohnung; Jahresnettokaltmiete; Maßstab; Mietspiegel;

    Liegen die Möglichkeiten zur Eigennutzung und das damit einhergehende Vorhalten für die persönliche Lebensführung hingegen unter zwei Monaten, kann der Inhaber einer Zweitwohnung gemäß der genannten Rechtsprechung nicht zur vollen, sondern nur zu einer geminderten Jahressteuer herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2004 - 10 C 2.04 - juris Rn. 28; Senatsurteil vom 15.1.2010 - 9 LB 256/08 - juris Rn. 21; Henke in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Erg.Lfg. September 2020, Rn. 217).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2022 - 5 MB 44/21

    Fehlende Ausnahmeregelung von der Steuerpflicht für Erwerbszweitwohnungen

    Denn § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG dürfte nur voraussetzen, dass für alle im Erhebungsgebiet tatsächlich vorkommenden und von der Zweitwohnungssteuersatzung erfassten Steuerfälle eine den Kreis der Abgabenschuldner festlegende Regelung vorhanden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.01.2010 - 9 LA 318/08 -, juris Rn. 14 hinsichtlich § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG; Urt. v. 15.01.2010 - 9 LB 256/08 -, juris Rn. 22).
  • VG Oldenburg, 11.05.2021 - 3 B 621/21

    Jahresnettokaltmiete; Mietaufwand; Mietwert; Mischnutzung; Nettokaltmiete;

    Liegen die Möglichkeiten zur Eigennutzung und das damit einhergehende Vorhalten für die persönliche Lebensführung hingegen unter zwei Monaten, kann der Inhaber einer Zweitwohnung gemäß der genannten Rechtsprechung nicht zur vollen, sondern nur zu einer geminderten Jahressteuer herangezogen werden (vgl. zum Vorstehenden: Nds. OVG, Urteil vom 15. Januar 2010 - 9 LB 256/08 -, juris Rn. 21, m.w.N.).
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