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   OVG Niedersachsen, 15.09.1998 - 11 L 4655/97   

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OVG Niedersachsen, 15.09.1998 - 11 L 4655/97 (https://dejure.org/1998,12084)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.09.1998 - 11 L 4655/97 (https://dejure.org/1998,12084)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. September 1998 - 11 L 4655/97 (https://dejure.org/1998,12084)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Göttingen - 1 A 1218/94
  • OVG Niedersachsen, 15.09.1998 - 11 L 4655/97
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.1998 - 11 L 4655/97
    Mit der Neubestimmung des Asylantragsbegriffes ist zugleich der Streitgegenstand in einem vom Bundesamt - wie hier - vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Verfahren von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden, sofern das Asylverfahren am 1. Januar 1991 noch anhängig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892 - DVBl. 1992, 843).

    Unter Berücksichtigung der Überschneidungen zwischen Art. 16 a GG einerseits und § 51 Abs. 1 AuslG andererseits (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; DVBl. 1992, 843) ist nämlich nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass ein nach § 51 Abs. 1 AuslG gestellter Antrag zumindest dann als Folgeantrag zu werten ist, wenn entweder der Asylantrag alten Rechtes (nach Art. 16 GG a.F.) wegen fehlender politischer Verfolgung abgelehnt worden ist oder bereits früher durch die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 nicht vorlagen.

    Allerdings könne die fehlende Überprüfung des Abschiebungsschutzbegehrens nach § 51 AuslG, insbesondere das Unterlassen, ein Rechtsmittel einzulegen, angesichts der unklaren Rechtslage und der bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.2.1992 (9 C 59.91 - , NVwZ 1992, 892 = DVBl. 1992, 843) divergierenden Rechtsprechung zur Frage, ob § 51 Abs. 1 AuslG nun zum Streitgegenstand gehöre oder nicht, unter keinen Umständen als grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG zu Lasten des Ausländers gehen, so dass der Folgeantragsteller im weiteren Verfahren immer mit seinem gesamten früheren Vortrag noch gehört werden müsse (GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 48 ff.).

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.1998 - 11 L 4655/97
    Der - irrtümlich - unbeschieden gebliebene Teil des Streitgegenstandes (Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG) ist mit Erlass des (unanfechtbaren) Einstellungsbeschlusses vom 14. Oktober 1991 entfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1994 - 9 C 529.93 -, NVwZ 1994, 1117, wonach mit der Rechtskraft des Urteils, das rechtsirrtümlich nur über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden hat, die Rechtshängigkeit des unbeschieden gebliebenen Teiles des Streitgegenstandes entfällt; diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats entsprechend auf Fälle zu übertragen, in denen durch (Einstellungs-)Beschluss entschieden worden ist).

    Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nicht in zureichendem Maße, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.3.1994 (9 C 529.93 -9 C 529.93 -, NVwZ 1994, 1117) die Rechtshängigkeit des unbeschieden gebliebenen Teiles des Streitgegenstandes (hier: Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG) entfällt, wenn rechtsirrtümlich nur über einen Teil des Streitgegenstandes (nämlich über die Asylberechtigung nach dem Grundgesetz) durch Voll-Endurteil (bzw. entsprechendem Beschluss) entschieden worden ist.

    Folge man diesen Gedanken, so bliebe es umgekehrt dabei, dass der Abschiebungsschutzantrag ein Folgeantrag sei, wenn der Asylantrag alten Rechts wegen fehlender politischer Verfolgung abgelehnt worden sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1994 - 9 C 529.93 -, NVwZ 1994, 1117; in der Tendenz so auch BVerfG, Beschl. v. 30.4.1998 - 2 BvR 780/96 - u. - 2 BvR 795/96 -).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.1998 - 11 L 4655/97
    Nach diesen Kriterien hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgesetzes (hier: Beschl. v. 23.1.1991, BVerfGE 83, 216 ff.) zu keiner Änderung der Rechtslage geführt.
  • BVerfG, 30.04.1998 - 2 BvR 780/96

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 und Art 19 Abs 4 durch die Behandlung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.1998 - 11 L 4655/97
    Folge man diesen Gedanken, so bliebe es umgekehrt dabei, dass der Abschiebungsschutzantrag ein Folgeantrag sei, wenn der Asylantrag alten Rechts wegen fehlender politischer Verfolgung abgelehnt worden sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1994 - 9 C 529.93 -, NVwZ 1994, 1117; in der Tendenz so auch BVerfG, Beschl. v. 30.4.1998 - 2 BvR 780/96 - u. - 2 BvR 795/96 -).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.1998 - 11 L 4655/97
    Sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - InfAuslR 1998, 12).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.1993 - 11 L 513/89

    Türkischer Staatsangehöriger; Yezidischer Glaube; Rückkehr; Heimatland;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.1998 - 11 L 4655/97
    Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Grundsatzurteil vom 28. Januar 1993 (11 L 513/89) nach eingehender Auswertung der Erkenntnisquellen seine frühere Rechtsprechung (vgl. z. B. Urt. v. 13.9.1987 - 11 OVG A 173/85 -) aufgegeben und ist zu der Auffassung gelangt, dass Yeziden im Südosten der Türkei zumindest seit 1988/89 einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung durch die moslemische Bevölkerung ausgesetzt sind und ihnen eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht.
  • OVG Niedersachsen, 28.01.1998 - 11 L 2260/98

    Yezide und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG;; Abschiebungsschutz;

    a) Der Senat geht in Abänderung seiner früheren Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschl. v. 8.2.1996 - 11 L 7129/95 -) mittlerweile davon aus, dass ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung nicht verneint werden kann (Urteile v. 15.9.1998 - 11 L 4655/97 - u. v. 17.11.1998 - 11 L 2262/98 -).

    aa) Anders als in den vom Senat bereits am 15. September 1998 (11 L 4655/97) sowie am 17. November 1998 (11 L 2262/98) entschiedenen Berufungsverfahren von Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft war der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Abschiebungsschutz, über den das Bundesamt in seinem Bescheid vom 4. Januar 1988 entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht entschieden hat, nicht bereits Gegenstand eines früheren Asylverfahrens.

    Im Gegensatz zu den oben genannten Verfahren - in der Sache 11 L 4655/97 war das Asylerstantragsverfahren nach Rücknahme der Klage erst mit Beschluss vom 14. Oktober 1991 eingestellt worden; in der Sache 11 L 2262/98 war der Asylantrag zwar vor dem 1. Januar 1991 zurückgenommen worden, die zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens führende Erledigung wurde jedoch erst im Jahre 1991 erklärt - war jedoch das Asylverfahren der Klägerin am 1. Januar 1991 nicht mehr anhängig.

  • OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - 11 L 2262/98

    Yeziden mit Bleiberecht; Nds. Bleiberechtsregelung;; Abschiebungsschutz;

    Ob das Begehren als Erstantrag oder als Folgeantrag anzusehen ist, richtet sich nach § 43 a AsylVfG a.F. analog (hier: § 43 a Nr. 2 AsylVfG; zu § 43 a Nr. 1 AsylVfG vgl. Urt. d. Sen. v. 15.09.98 - 11 L 4655/97-).

    Dieses spricht aber dafür, für gleichwohl noch - wie im vorliegenden Fall - anstehende Übergangskonstellationen an der ursprünglichen gesetzgeberischen Wertung (auch) des § 43 a Nr. 2 AsylVfG 1990 festzuhalten (im Hinblick auf § 43 a Nr. 1 AsylVfG 1990 hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. September 1998 - 11 L 4655/97 - eine entsprechende Auffassung vertreten) und diese auch im Rahmen des § 71 AsylVfG mit zu berücksichtigen.

  • VG Lüneburg, 18.08.2008 - 1 A 78/07

    Rechtskraft, entgegenstehende; Restitutionsklage; Berufung; Rechtshängigkeit;

    Angesichts der Unterschiede zwischen der Flüchtlingsanerkennung und einer Bleiberechtsregelung bestand auch ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für die Feststellung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. dazu Nds. OVG v. 15.9.1998 - 11 L 4655/97 -).
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