Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 15.11.2005 - 1 ME 153/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14356
OVG Niedersachsen, 15.11.2005 - 1 ME 153/05 (https://dejure.org/2005,14356)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.11.2005 - 1 ME 153/05 (https://dejure.org/2005,14356)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. November 2005 - 1 ME 153/05 (https://dejure.org/2005,14356)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,14356) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Nachbarschutz gegenüber einem Einkaufszentrum; Ausnahme von bauordnungsrechtlichen Vorschriften; Nachholung von Ermessenserwägungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 Abs 1 Nr 1 BauO ND; § 85 BauO ND; § 114 S 2 VwGO
    Abstand; Ausnahme; Bebauungsplan; Drittschutz; Einkaufszentrum; Ermessenserwägung; Erscheinungsbild; Fassade; Fassadengestaltung; Gestaltung; Grenzabstand; Grenze; Lärm; Lärmimmission; Nachbar; Nachbargrenze; Nachbarschutz; Nachbarstreit; Nachholung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugenehmigung: Nachholung von Ermessenserwägungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Baugenehmigung für sog. Stadtgalerie in Hameln auch im Beschwerdeverfahren erfolglos

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 151 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.07.1979 - VI B 44/79
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2005 - 1 ME 153/05
    Die gegenteilige, in den ersten beiden Auflagen des zitierten Erläuterungswerkes sowie möglicherweise auch vom (früheren) 6. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11.7.1997 - VI B 44/79 -, BRS 35 Nr. 93) vertretene Auffassung, diese Absichten müssten ihre Wurzel in einer örtlichen Bauvorschrift oder einem Bebauungsplan der Gemeinde haben, lässt sich kaum mit § 13 Abs. 3 NBauO vereinbaren.

    "Das ist dann der Fall, wenn auf den Nachbargrundstücken im praktischen Ergebnis die Verhältnisse herrschen, wie sie bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände bestehen würden (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 13 Rdn. 22 u. 5; Barth/Mühler, a.a.O., § 13 Rdn. 39; vgl. im Übrigen auch NdsOVG, Beschl. v. 11.7.1979 - VI B 44/79 -, BRS 35 Nr. 93, S. 200).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.1997 - 11a D 116/96

    Bürgerbeteiligung; Erlaß einer Satzung; Vorhaben- und Erschließungsplan;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2005 - 1 ME 153/05
    Dort ist in Übereinstimmung mit anderer Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.10.1997 - 11a D 116/96.NE -, OVGE 46, 189 = NVwZ-RR 1998, 632 = BRS 59 Nr. 255 für das Planungsrecht) dargelegt worden, dass der An- und Abfahrtsverkehr im Grundsatz nicht nach der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm zu erfassen ist, wenn er Gegenstand einer Begutachtung zu sein hat, die nach der 16. BImSchV vorzunehmen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 14 S 2736/01

    Sperrzeitverkürzung - Gaststättenlärm - Verkehrslärmzurechnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2005 - 1 ME 153/05
    Die Argumente in der dort zitierten Entscheidung des Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2002 (- 14 S 2736/01 -, NVwZ-RR 2003, 745) werden ebenfalls nicht gewechselt.
  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2005 - 1 ME 153/05
    Die Behörde darf allerdings mit dem Ziel eine worst-case-Betrachtung anstellen, weiterer Sachverhaltsermittlungen enthoben zu sein, wenn deren Ergebnis unzumutbare Belästigungen des Nachbarn ausschließt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 11.7.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364 = DVBl. 2001, 1848).
  • OVG Niedersachsen, 06.12.2004 - 1 ME 256/04

    Umfang des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Nachbareilantrag gegen eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2005 - 1 ME 153/05
    Die vom Antragsteller hierzu zitierten Entscheidung (Senatsb. v. 6.12.2004 - 1 ME 256/04 -, ZfBR 2005, 281 = BauR 2005, 975 = NdsVBl. 2005, 132) sagt hierzu nichts aus.
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2005 - 1 MN 46/05

    Zulässigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 47 Abs. 6

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2005 - 1 ME 153/05
    Einen zum Aktenzeichen 1 MN 46/05 gestellter Antrag, dessen Vollzug einstweilen auszusetzen, hatte der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 2005 (NVwZ-RR 2005, 691 = NST-N 2005, 239) mit der Begründung abgelehnt, durch die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2004 seien dessen Festsetzungen jedenfalls im Wesentlichen ausgenutzt worden; es fehle daher an dem für die Fortführung des Eilrechtsschutzverfahrens erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2003 - 1 MN 165/03

    Ausfertigung eines Flächennutzungsplans; Nebeneinander von städtebaulichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2005 - 1 ME 153/05
    2000, 10 = BauR 1999, 1163 = NdsRpfl 2000, 175 und v. 11.7.2003 - 1 MN 165/03 -, Vnb; s. a. Urt. v. 26.2.2003 - 1 LC 75/02 -, NdsVBl.
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2007 - 1 ME 177/06

    Nachbarschutz gegen Einkaufszentrum; Prüfungsmaßstab im Eilverfahren;

    Dessen gegen den Bauschein der Antragsgegnerin vom 14.12.2004 gerichteter Eilantrag hatte keinen Erfolg (Beschwerdeentscheidung des Senats vom 15.11.2005 - 1 ME 153/05 -, NST-N 2005, 285 ).

    Zur Begründung hat es unter Hinweis auf seine Eilentscheidung vom 14. Juli 2005 in der Sache 12 B 826/05 (das dazu zum Aktenzeichen 1 ME 159/05 geführte Beschwerdeverfahren war durch Rücknahme beendet worden) sowie den Senatsbeschluss vom 15. November 2005 (- 1 ME 153/05 -, NST-N 2005, 285) ausgeführt: Nach dem Ergebnis der von der Ingenieurgemeinschaft E. /F. /G. erstatteten Gutachten werde das Sondereigentum der Antragstellerin durch das angegriffene Vorhaben keinem unzumutbar starken Lärm ausgesetzt.

    Blatt 000126 der Beiakte N zum Verfahren 1 ME 153/05 enthält einen Rangierplan.

    Diese sind ausgesprochen wendig und werden die auf Blatt 000126 der BA "N" 1 ME 153/05 optisch beschriebenen Fahrbewegungen in etwa einer halben Minute absolvieren können.

    Damit ist zugleich gesagt, dass der Senat auch an seiner im Eilbeschluss vom 15. November 2005 (- 1 ME 153/05 -, aaO) entwickelten Auffassung festhält, eine einseitig zum Vorteil der Antragstellerin gehende sog. worst case-Betrachtung sei nicht angezeigt, da sie nicht realistisch sei und zugleich nicht zu einem ausgewogenen, beide Nutzungs-/Verhinderungsinteressen beidermaßen berücksichtigenden Ergebnis führe.

    Der dementsprechend nur zur Hälfte einzuberechnende Abstandsschatten reicht in der Hauptsache nur unwesentlich über die Straßenmitte hinaus; lediglich der Abstandsschatten, den der 6 m breite und 4, 50 m, risalitartig neben der Auffahrtsschnecke vorkragende Bauteil wirft, geht deutlich über die Straßenmitte hinaus (vgl. dazu Bl. 153 und 154 der BA P zum Verfahren 1 ME 153/05).

    Das Maß der Überschreitung des § 9 Abs. 1 NBauO hatte der Senat entgegen der Einschätzung der Antragstellerin (Seite 34 der Beschwerdebegründung, zu 3.2.7) in seinem Beschluss vom 15. November 2005 (- 1 ME 153/05 -, NST-N 2005, 285) auch hinreichend deutlich gemacht.

    In seinem Beschluss vom 15.11.2005 (- 1 ME 153/05 -, NST-N 2005, 285) hatte er dazu ausgeführt:.

    Wie sich schon aus den oben zitierten Unterlagen (BA P des Verfahrens 1 ME 153/05, Bl. 153 f.) ergab, war der Antragsgegnerin als planende Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde klar, dass diese Gebäudegestaltung nur unter Abweichung von den Bestimmungen des Grenzabstandsrechts würde genehmigt werden können.

    Die vom Senat in seiner Entscheidung vom 15. November 2005 (- 1 ME 153/05 -, NST-N 2005, 285) nochmals zusammengefassten Grundsätze zeigen, dass dies möglich ist.

    Der Senat erspart es sich, seine beiden Beteiligten bekannten Ausführungen aus dem Beschluss vom 15. November 2005 (- 1 ME 153/05 -, NST-N 2005, 285) neuerlich zu wiederholen.

    Das ergibt sich aus dem Abstandsflächenplan Blätter 154 und 153 BA P zu 1 ME 153/05).

    Anders als im Verfahren 1 ME 153/05 verteidigt die Antragstellerin nicht lediglich die Nutzbarkeit einer Wohnung, welche sich nur mit der einen Seite zum angegriffenen Vorhaben hin öffnet.

  • OVG Niedersachsen, 22.10.2008 - 1 KN 215/07

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer Normenkontrolle aufgrund

    In dem Beschluss aus dem November 2005 zur "Stadtgalerie Hameln" (B. v. 15.11.2005 - 1 ME 153/05 - NST-N 2005, 285) hat der Senat anerkannt, dass die Absicht, eine 350 m lange Fassade gliedern zu können, eine städtebauliche bzw. gestalterische Absicht iS des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO ist.

    Der Senat hat in der Entscheidung vom 15. November 2005 (- 1 ME 153/05 -, aaO) dazu ausgeführt: "Die mit dem Plan verfolgten Bauabsichten sind nicht erst dann im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO "besonders", wenn architektonisch oder städtebaulich geradezu hervorragende Projekte verfolgt werden.

  • OVG Niedersachsen, 22.10.2008 - 1 KN 215/08

    Vergrößerung auf Kosten schmaler Altstadtgassen

    In dem Beschluss aus dem November 2005 zur "Stadtgalerie Hameln" (B. v. 15.11.2005 - 1 ME 153/05 - NST-N 2005, 285) hat der Senat anerkannt, dass die Absicht, eine 350 m lange Fassade gliedern zu können, eine städtebauliche bzw. gestalterische Absicht iS des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO ist.

    Der Senat hat in der Entscheidung vom 15. November 2005 (- 1 ME 153/05 -, aaO) dazu ausgeführt: "Die mit dem Plan verfolgten Bauabsichten sind nicht erst dann im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO "besonders", wenn architektonisch oder städtebaulich geradezu hervorragende Projekte verfolgt werden.

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 1 ME 207/06

    Nachbarschutz gegen Kinoerweiterung

    Der Senatsbeschluss vom 14. November 2005 (- 1 ME 153/05 -, NST-N 2005, 285) steht dieser Auffassung nicht entgegen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht