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   OVG Niedersachsen, 16.06.1999 - 1 M 2042/99   

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https://dejure.org/1999,5903
OVG Niedersachsen, 16.06.1999 - 1 M 2042/99 (https://dejure.org/1999,5903)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.06.1999 - 1 M 2042/99 (https://dejure.org/1999,5903)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Juni 1999 - 1 M 2042/99 (https://dejure.org/1999,5903)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Androhung eines Zwangsgeldes; Zwangsgeld; Nachbarschutz; Aussetzung der Vollziehung; Beschwer durch Zwangsgeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Androhung eines Zwangsgeldes; Zwangsgeld; Nachbarschutz; Aussetzung der Vollziehung; Beschwer durch Zwangsgeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 62
  • BauR 2000, 450
  • ZfBR 2000, 70 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.06.1998 - 2 B 32.98

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Fehlerfreie Auswahlentscheidung für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.06.1999 - 1 M 2042/99
    Mit weiterem Beschluss vom 3. November 1998 - 2 B 32/98 - gab es dem Beigeladenen auf, die Nutzung dieses Stalles bis zum 15. Januar 1999 einzustellen; der dagegen gestellte Zulassungsantrag hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 3.12.1998 1 M 5241/98 ).

    Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme, welche sich auf eine entsprechende Anwendung des § 172 VwGO stützt und der Vollstreckung seines Eilbeschlusses vom 3. November 1998 - 2 B 32/98 - dienen soll (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 568).

  • BVerwG, 24.09.1987 - 2 B 82.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.06.1999 - 1 M 2042/99
    Das Verwaltungsgericht stellte durch Beschluss vom 18. Februar 1998 - 2 B 82/87 - indes die aufschiebende Wirkung des hiergegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs u.a. hinsichtlich des Stalles Nr. 3 wieder her.
  • BVerwG, 28.05.1999 - 2 B 8.99

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Pflicht des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.06.1999 - 1 M 2042/99
    Mit der Begründung, die bisherige Nutzung werde - möglicherweise wegen der zwischenzeitlich erteilten Baugenehmigung vom 5. Januar 1999 (deren Vollziehbarkeit ist Gegenstand des zwischen den gleichen Beteiligten schwebenden Parallelverfahrens 2 B 8/99 - 1 M 2040/99) - fortgesetzt, hat der Antragsteller nunmehr begehrt, entweder den Antragsgegner zu verpflichten, diese Nutzung durch Zwangsmittel sofort zu beenden, hilfsweise, unmittelbar gegen den Beigeladenen ein Zwangsgeld von 2.000,-- DM anzudrohen.
  • OVG Niedersachsen, 16.06.1999 - 1 M 2040/99

    Bindungswirkung eines Aussetzungsbeschlusses;; Aussetzungsbeschluß, Bindung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.06.1999 - 1 M 2042/99
    Mit der Begründung, die bisherige Nutzung werde - möglicherweise wegen der zwischenzeitlich erteilten Baugenehmigung vom 5. Januar 1999 (deren Vollziehbarkeit ist Gegenstand des zwischen den gleichen Beteiligten schwebenden Parallelverfahrens 2 B 8/99 - 1 M 2040/99) - fortgesetzt, hat der Antragsteller nunmehr begehrt, entweder den Antragsgegner zu verpflichten, diese Nutzung durch Zwangsmittel sofort zu beenden, hilfsweise, unmittelbar gegen den Beigeladenen ein Zwangsgeld von 2.000,-- DM anzudrohen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2011 - 2 O 97/10

    Beschwerde gegen Ablehnung eines Vollstreckungsantrags nach §§ 167 ff. VwGO

    Entgegen der in der Literatur unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 16. Juni 1999 (- 1 M 2042/99 -, zit. nach juris) vertretenen Auffassung (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn 54; Himstedt/Kautz, in: Hk-VerwR, 2. Aufl. 2010, § 146 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 146 Rn 31) unterliegt die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung eines Vollstreckungsantrags nach den §§ 167 ff. VwGO auch dem erhöhten Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 4 und Satz 6 VwGO.

    Das Argument der gegenteiligen Auffassung, es handele sich insoweit nicht um eine Maßnahme des gerichtlichen Eilrechtsschutzes, sondern um eine solche, die auf einer entsprechenden Anwendung des § 172 VwGO beruht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16. Juni 1999 - 1 M 2042/99 -, a.a.O.), vermag nicht zu überzeugen.

  • OVG Hamburg, 07.07.2016 - 5 So 110/15

    Androhung eines Ordnungsgeldes zur Einleitung der Vollstreckung aus einer auf

    Es kann hier offen bleiben, ob es sich bei solchen Verfahren gleichwohl um "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes" nach § 123 VwGO im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO handelt, weil sie lediglich Annexcharakter zum eigentlichen Eilverfahren haben könnten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 4.7.2011, NVwZ-RR 2011, 997, juris Rn. 4) und § 123 Abs. 3 VwGO auch auf die von der Antragstellerin herausgehobene Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO verweist, oder ob eine entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 4 VwGO in solchen Fällen wegen dessen Ausnahmecharakter und des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit verfehlt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. 16.6.1999, NVwZ-RR 2000, 62, juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 31; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 54).
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2023 - 11 OB 41/23

    Beiladung; Interessenwahrung; Rechtskrafterstreckung; übertragener Wirkungskreis;

    Auf die materielle Beschwer soll demgegenüber nur und erst dann abzustellen sein, wenn eine formelle Beschwer fehlt, weil die ablehnende Entscheidung nicht aufgrund eines Sachantrags des Beteiligten ergangen ist, wie dies beispielsweise im Hinblick auf den Beklagten der Fall ist, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt wird, oder bei der Beschwerde eines Beigeladenen, der in der ersten Instanz keinen Sachantrag gestellt hat (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, Vorbemerkung § 124 Rn. 40 f.; Guckelberger, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 146 Rn. 41; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Vorb. § 124 Rn. 40; HessVGH, Beschl. v. 22.6.2016 - 4 B 1516/15 - juris Rn. 8; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 16.6.1999 - 1 M 2042/99 - juris Rn. 5).
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