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   OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18   

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OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18 (https://dejure.org/2020,41470)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.12.2020 - 9 KN 160/18 (https://dejure.org/2020,41470)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 9 KN 160/18 (https://dejure.org/2020,41470)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs 1 S 2 KAG ND; § 6b KAG ND; § 6c KAG ND; § 6 Abs 5 S 3 KAG ND
    Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge, wiederkehrende; Beitragssatz; Bestimmtheit, hinreichende; Einrichtung, öffentliche; Ermächtigungsgrundlage; Festlegung, rechtsverbindliche; Fremdverkehr; Gemeindeanteil; Gründe, topologische; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Satzung der Stadt Springe über Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge unwirksam

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 381
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Beschluss vom 25. Juni 2014 (- 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - BVerfGE 137, 1 = juris Rn. 46 ff.) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen als nichtsteuerliche Abgaben nach Maßgabe des § 10a KAG RP bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit verstoße.

    Die Erhebung wiederkehrender Beiträge durch Satzung nach § 10a KAG RP führe bei verfassungskonformer Auslegung auch nicht zu einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, weil sämtliche Grundstücke innerhalb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung abgabepflichtig wären, obwohl sie durch die Ausbaumaßnahmen wesentlich unterschiedlich begünstigt seien, sofern mit der Anlage ein Vorteil für das Grundstück, an das der Beitrag anknüpfe, verbunden sei (BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014, a. a. O., Rn. 55 ff.).

    Dieser Satzungsvorbehalt ist Ausdruck der Konkretisierung der verfassungsrechtlich gebotenen Vorteilslage (siehe BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - juris Rn. 55 ff.).

    Den dargelegten Mangel an der Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Abrechnungseinheiten, in der hier zu prüfenden ABS wkB vermag die Antragsgegnerin mit ihrem Hinweis, das für die ABS wkB verwendete Satzungsmuster habe letztlich auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (- 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - juris) zugrunde gelegen und sei vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zahlreichen Entscheidungen als verfassungsgemäß anerkannt worden, nicht auszuräumen.

    Dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, steht bei der Bildung von Abrechnungseinheiten ein Gestaltungsermessen zu, in dessen Ausübung der Satzungsgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Bildung von Abrechnungseinheiten in den Blick zu nehmen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - juris Rn. 63), teilweise auch bezeichnet als Einschätzungsspielraum (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.2.2016 - 6 A 11031/15 - juris Rn. 26) bzw. als normgeberischer Wertungsspielraum (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.6.2007 - 4 N 1359/98 - juris Rn. 25).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - juris Rn. 58 ff.) zu dem bei der Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen zu berücksichtigenden Gebot der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit angesichts der Grundstücksbezogenheit des wiederkehrenden Ausbaubeitrags und zu der Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit hervorgehoben, dass der beitragspflichtige Vorteil in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solchem liegt; er ist geeignet, den Gebrauchswert der Grundstücke positiv zu beeinflussen.

    Ein "funktionaler Zusammenhang" ist für die Bildung einer Abrechnungseinheit von Verkehrsanlagen durch den Gleichheitssatz - wie dargelegt - gerade nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - juris Rn. 64).

    Zwar kann die Frage, ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, auch von der typischen tatsächlichen Straßennutzung abhängen (BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - juris Rn. 64).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18
    Vielmehr steht dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, bei der Bestimmung des Gemeindeanteils innerhalb des durch das Vorteilsprinzip gesetzten Rahmens ein ortsgesetzgeberisches Ermessen zu, durch den der Vorteil der öffentlichen Einrichtung für die Allgemeinheit abgegolten wird und der zusammen mit dem Anteil der Grundstückseigentümer (Anliegeranteil) die Gesamtkosten der Einrichtung zu decken bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6.6.2001 - 9 LA 907/01 - juris Rn. 11; vgl. OVG RP, Urteil vom 24.2.2016 - 6 A 11031/15 - juris Rn. 26; OVG RP, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - juris Rn. 40 und OVG NRW, Beschluss vom 1.3.2011 - 15 A 1643/10 - juris Rn. 48).

    Die Antragsgegnerin hat einen solchen Rahmen möglicherweise dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. September 2015 (- 6 A 10447/15 - juris Rn. 40) entnommen, das aber einen solchen Spielraum ausgehend von einem regelmäßigen Gemeindeanteil von 25 % bzw. 35 % bis 45 % bejaht hat (hierzu auch Beuscher, a. a. O., § 8 Rn. 2362).

    Durchgangs- bzw. Fremdverkehr ist bei wiederkehrenden Beiträgen hingegen der durch die aus einer Gesamtheit von Verkehrsanlagen bestehende öffentliche Einrichtung verlaufende Verkehr, der nicht Ziel- und Quellverkehr ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - juris Rn. 25).

    Unter dieser Voraussetzung können zum Durchgangsverkehr nicht nur der überörtliche Verkehr, sondern auch die Verkehrsströme zwischen mehreren öffentlichen Einrichtungen von Verkehrsanlagen i. S. d. § 6b NKAG a. F./§ 6c NKAG n. F. und der Verkehr zählen, der aus dem bzw. in den Außenbereich der Gemeinde (z. B. Holzabfuhr, Transport von Bodenschätzen, Fahrten zu Freizeiteinrichtungen) verläuft (vgl. OVG RP, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - juris Rn. 25).

    Dass der Gemeindeanteil bei wiederkehrenden Beiträgen dadurch deutlich geringer ist als bei einmaligen Beiträgen und die Gemeinde ihren Ausbauaufwand in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch wiederkehrende Ausbaubeiträge in anderer Höhe refinanzieren kann als im Falle der Erhebung von Einmalbeiträgen, ist demnach systembedingt und deshalb hinzunehmen (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - juris Rn. 30).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 9. September 2015 (- 6 A 10447/15 - juris Rn. 37) im Hinblick auf die Bemessung des Gemeindeanteils angenommen, dass ganz überwiegender Anliegerverkehr bei geringem Durchgangsverkehr regelmäßig einen Gemeindeanteil von 25 v. H. rechtfertige und dass der Gemeindeanteil für den Fall erhöhten Durchgangs-, aber noch überwiegenden Anliegerverkehrs regelmäßig zwischen 35 und 45 v. H. betrage.

    Für den dortigen Fall hat es ausgeführt, dass angesichts des Umstands, dass auf den in der Baulast der Gemeinde stehenden Gemeindestraßen und Teileinrichtungen wenig Durchgangsverkehr nachweisbar sei, weil dieser im Wesentlichen über die in anderweitiger Baulast stehenden Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen fließe, unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums von 5 v. H. allenfalls ein Gemeindeanteil von 30 v. H. in Betracht komme (OVG RP, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - juris Rn. 40).

  • OVG Thüringen, 08.03.2011 - 4 EO 1364/10

    Bekanntmachungsvermerk auf gesondertem Blatt; zeichnerische Festlegung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18
    Diese Grundstücke bilden das Abrechnungs gebiet (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 8.3.2011 - 4 EO 1364/10 - juris Rn. 26, 28).

    Anderenfalls blieben die räumlichen Grenzen der jeweiligen öffentlichen Einrichtung (= Abrechnungseinheit) sowohl zu anderen Abrechnungseinheiten als auch zu Verkehrsanlagen, die zu keiner Abrechnungseinheit gehören und für die einmalige Beiträge erhoben werden, unbestimmt und beliebig (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 8.3.2011, a. a. O., Rn. 27).

    Wegen der Bedeutung der Festlegung der Abrechnungseinheit für die Bestimmung der beitragsfähigen Einrichtung und der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes einerseits sowie die Verteilung des umlagefähigen Investitionsaufwandes auf die durch diese Einrichtung besonders bevorteilten Grundstücke andererseits müssen insbesondere bei der Festlegung mehrerer Abrechnungseinheiten innerhalb des gesamten Gemeindegebiets die Grenzen der einzelnen Abrechnungseinheiten verlässlich erkennbar sein (so auch Thür OVG, Beschluss vom 8.3.2011 - 4 EO 1364/10 - juris Rn. 27).

    Denn welche Grundstücke durch diese Straßen bevorteilt sind und damit beitragspflichtig sein sollen, mithin das Abrechnungs gebiet , ergibt sich - wie oben ausgeführt - als rechtliche Folge der Bestimmung der Abrechnungs einheit (vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 8.3.2011 - 4 EO 1364/10 - juris Rn. 28).

    Denn für die Beschreibung der in Gestalt von Straßen oder Flurstücken gekennzeichneten Abrechnungseinheiten genügt jede Form, an Hand derer zweifelsfrei zu erkennen ist, welche Straßen (ggf. auch Teilflächen) zu einer Abrechnungseinheit und welche Grundstücke zum Abrechnungsgebiet gehören (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 8.3.2011 - 4 EO 1364/10 - juris Rn. 28).

    Schließlich kann eine Abrechnungseinheit in einer der Satzung angefügten und zum Satzungsbestandteil erklärten Karte zeichnerisch dargestellt werden, etwa - wie hier - durch eine Grenzlinie, die alle in der jeweiligen Abrechnungseinheit liegenden Flurstücke (Straßen- und Anliegerflurstücke), also das Abrechnungsgebiet, umfasst, auch wenn damit schon die rechtliche Bewertung vorweggenommen wird, ob ein Grundstück beitragspflichtig ist (so auch ThürOVG, Beschluss vom 8.3.2011 - 4 EO 1364/10 - juris Rn. 28).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 6 A 11031/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge - einheitliche öffentliche Verkehrseinrichtung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18
    Den dargelegten Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Darstellung der Abrechnungseinheit(en) steht nicht entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz weder einer Aufzählung der Straßenparzellen unter Hinweis auf den räumlichen Umfang der Widmung noch der Beifügung eines Plans mit der Kennzeichnung der erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen bedarf; vielmehr reiche es aus, wenn der Umfang der Anbaustraßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung am 31. Dezember eines Kalenderjahres bestimmbar sei; es lasse sich ermitteln, ob und inwieweit eine Straße im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht "zum Anbau bestimmt" gewesen sei (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.2.2016 - 6 A 11031/15 - juris Rn. 18, 20).

    Dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, steht bei der Bildung von Abrechnungseinheiten ein Gestaltungsermessen zu, in dessen Ausübung der Satzungsgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Bildung von Abrechnungseinheiten in den Blick zu nehmen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - juris Rn. 63), teilweise auch bezeichnet als Einschätzungsspielraum (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.2.2016 - 6 A 11031/15 - juris Rn. 26) bzw. als normgeberischer Wertungsspielraum (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.6.2007 - 4 N 1359/98 - juris Rn. 25).

    Einer Bahnlinie, deren Querung wegen einer Bahnüberführung nicht mit Hindernissen verbunden ist, kann eine trennende Wirkung fehlen (OVG RP, Urteil vom 24.2.2016 - 6 A 11031/15 - juris).

    Vielmehr steht dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, bei der Bestimmung des Gemeindeanteils innerhalb des durch das Vorteilsprinzip gesetzten Rahmens ein ortsgesetzgeberisches Ermessen zu, durch den der Vorteil der öffentlichen Einrichtung für die Allgemeinheit abgegolten wird und der zusammen mit dem Anteil der Grundstückseigentümer (Anliegeranteil) die Gesamtkosten der Einrichtung zu decken bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6.6.2001 - 9 LA 907/01 - juris Rn. 11; vgl. OVG RP, Urteil vom 24.2.2016 - 6 A 11031/15 - juris Rn. 26; OVG RP, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - juris Rn. 40 und OVG NRW, Beschluss vom 1.3.2011 - 15 A 1643/10 - juris Rn. 48).

    Dies mag die Antragsgegnerin dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2016 (- 6 A 11031/15 - juris Rn. 28 "geringe Bandbreite") entnommen haben.

    Vielmehr hat der Satzungsgeber bei der Bestimmung des Gemeindeanteils das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung insgesamt zu gewichten (OVG RP, Urteil vom 24.2.2016 - 6 A 11031/15 - juris Rn. 29 m. w. N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2010 - 6 A 10505/10

    Stadt Trier darf im Stadtteil Mariahof wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18
    Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 25.8.2010 - 6 A 10505/10 - juris Rn. 14 ff., 20 ff.).

    Belastungsgleichheit ist insoweit vielmehr unter den Abgabepflichtigen herzustellen, die im Falle der Erhebung einmaliger Beiträge von ihrem Grundstück Zugang zu der ausgebauten Straße nehmen können oder, soweit eine Veranlagung zu wiederkehrenden Beiträgen erfolgt, Anlieger einer Verkehrsanlage innerhalb der öffentlichen Einrichtung sind, in der Ausbaumaßnahmen stattgefunden haben (OVG RP, Urteil vom 25.8.2010 - 6 A 10505/10 - juris Rn. 23).

    Weisen die örtlichen Gegebenheiten in den einzelnen Gebietsteilen beachtliche Unterschiede auf, kann das Gebot der Belastungsgleichheit sogar gegen die Bildung eigenständiger öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen in sämtlichen voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen sprechen (OVG RP, Urteil vom 25.8.2010 - 6 A 10505/10 - juris Rn. 24).

    Für diese Grundstückseigentümer ist es deshalb grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob in der Nachbargemeinde oder in einem anderen abgrenzbaren Gebietsteil ihrer Gemeinde Einmalbeiträge oder wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau erhoben werden (OVG RP, Urteil vom 25.8.2010 - 6 A 10505/10 - juris Rn. 22).

    Deshalb ist keine Notwendigkeit ersichtlich, dass sich die Gemeinde für ihr gesamtes Gebiet für eines dieser beiden Beitragserhebungssysteme entscheidet (vgl. OVG RP, Urteil vom 25.8.2010 - 6 A 10505/10 - juris Rn. 19).

  • OVG Thüringen, 11.06.2007 - 4 N 1359/98

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Erhebung wiederkehrender

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18
    Hieraus ist zu schließen, dass "Verkehrsanlagen" in § 6b Abs. 1 Satz 1 NKAG a. F./§ 6c Abs. 1 Satz 1 NKAG n. F. "ihre" (also die gemäß §§ 48, 47 NStrG in der Straßenbaulast der Gemeinden stehenden) "öffentlichen" (also für den öffentlichen Verkehr gewidmeten; vgl. OVG RP, Urteil vom 11.12.2012 - 6 A 10818/12 - juris Rn. 22, 23) Verkehrsanlagen meint, die bereits erstmals endgültig hergestellt und deshalb aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen sind (vgl. zur letzten Voraussetzung auch Thür OVG, Urteil vom 11.6.2007 - 4 N 1359/98 - juris Rn. 60).

    Probleme bei der textlichen Beschreibung können sich allerdings beispielsweise im Übergang von der geschlossenen Ortslage zum Außenbereich ergeben (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.6.2007 - 4 N 1359/98 - juris Rn. 37).

    Die Festlegung der Abrechnungseinheit ist auch durch einen der Satzung angefügten und zum Satzungsbestandteil erklärten Plan möglich, in dem zeichnerisch die beitragsfähigen, öffentlich gewidmeten Verkehrsanlagen in ihrer genauen Länge und ggf. mit ihren beitragsfähigen Teileinrichtungen markiert werden, so dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.6.2007 - 4 N 1359/98 - juris Rn. 37).

    Das reicht aber selbst für diesen Beitragspflichtigen nicht aus, weil er sich auch Kenntnis darüber verschaffen können muss, welche Straßen zur Abrechnungseinheit und welche anderen Grundstücke zum Verteilungsgebiet gehören (so auch ThürOVG, Urteil vom 11.6.2007 - 4 N 1359/98 - juris R. 38).

    Dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, steht bei der Bildung von Abrechnungseinheiten ein Gestaltungsermessen zu, in dessen Ausübung der Satzungsgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Bildung von Abrechnungseinheiten in den Blick zu nehmen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - juris Rn. 63), teilweise auch bezeichnet als Einschätzungsspielraum (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.2.2016 - 6 A 11031/15 - juris Rn. 26) bzw. als normgeberischer Wertungsspielraum (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.6.2007 - 4 N 1359/98 - juris Rn. 25).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2019 - 6 A 11610/18

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für Verkehrsanlagen; Anbaustraßen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18
    An die ungehinderten Querungsmöglichkeiten einer solchen Zäsur sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je größer die Gebietsteile sind, die von ihr getrennt werden (OVG RP, Urteil vom 4.6.2019 - 6 A 11610/18 - juris).

    Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 NKAG können Satzungen über kommunale Abgaben nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden.Das rückwirkende Inkraftsetzen einer Abgabensatzung ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen wird, sondern eine Norm lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; OVG RP, Urteil vom 4.6.2019 - 6 A 11610/18 - juris Rn. 16 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 - juris Rn. 54).

    Bis zum Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten zur Entrichtung einmaliger Ausbaubeiträge ist dagegen ein satzungsrechtlicher Systemwechsel zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge möglich (OVG RP, Urteil vom 4.6.2019 - 6 A 11610/18 - juris Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18

    Antragsbefugnis; Aufwand, beitragsfähiger; Aufwand, umlagefähiger;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18
    Bei Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts ist das nicht der Fall, weil gegen darauf gestützte Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (§ 68 OWiG und § 18 Abs. 4 NKAG und § 19 Abs. 4 ABS wkB i. V. m. § 391 Abs. 1 AO; vgl. Senatsurteile vom 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 61 f. und vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 86 m. w. N.).

    Steht eine im Normenkontrollverfahren angegriffene einzelne Satzungsregelung derart untrennbar in einem Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Normgefüge, dass eine Teilnichtigkeit ausscheidet, muss das Normenkontrollgericht wegen des (auch) objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens über den angegriffenen Teil hinaus u. U. auch die nicht angegriffenen Teile der Satzung für unwirksam erklären (Senatsurteil vom 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 255 m. w. N., u. a. BVerwG, Urteil vom 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - juris Rn. 28).

    Demzufolge sind zugleich die Ordnungswidrigkeitenregelung in § 19 ABS wkB sowie die Regelungen in §§ 2 und 4 ABS wkB über die anderen Abrechnungseinheiten als Bennigsen West für unwirksam zu erklären, da diese Bestimmungen isoliert ohne die Satzung im Übrigen keinen Bestand haben können, unabhängig davon, dass der Antragsteller diese Einzelbestimmungen nicht zur Überprüfung des Normenkontrollgerichts hätte stellen können (vgl. Senatsurteil vom 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 255).

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2019 - 9 LA 45/18

    Anliegerstraße; Anliegerverkehr; Busverkehr; Durchgangsverkehr; Einstufung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18
    Der Umstand, dass die wiederkehrenden Beiträge (nur) für Verkehrsanlagen, nicht aber für alle "öffentlichen Einrichtungen" im Sinne des § 6 NKAG ermöglicht wurden, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass Verkehrsanlagen nicht zu den in § 6 NKAG genannten "öffentlichen Einrichtungen" gehören (Senatsbeschluss vom 16.7.2019 - 9 LA 45/18 - juris Rn. 9).

    Danach ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 NKAG grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht (Senatsbeschluss vom 16.7.2019 - 9 LA 45/18 - juris Rn. 7 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 06.06.2001 - 9 LA 907/01

    Anliegeranteil; Anliegerstraße; Beitragserhebung; Beitragserhebungspflicht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18
    Es setzt für die Bestimmung des Anlieger- und des Gemeindeanteils einen verbindlichen Rahmen für das ortsgesetzgeberische Ermessen fest und gibt insofern eine Ober- und Untergrenze vor (vgl. den Senatsbeschluss vom 6.6.2001 - 9 LA 907/01 - juris Rn. 12).

    Vielmehr steht dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, bei der Bestimmung des Gemeindeanteils innerhalb des durch das Vorteilsprinzip gesetzten Rahmens ein ortsgesetzgeberisches Ermessen zu, durch den der Vorteil der öffentlichen Einrichtung für die Allgemeinheit abgegolten wird und der zusammen mit dem Anteil der Grundstückseigentümer (Anliegeranteil) die Gesamtkosten der Einrichtung zu decken bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6.6.2001 - 9 LA 907/01 - juris Rn. 11; vgl. OVG RP, Urteil vom 24.2.2016 - 6 A 11031/15 - juris Rn. 26; OVG RP, Urteil vom 9.9.2015 - 6 A 10447/15 - juris Rn. 40 und OVG NRW, Beschluss vom 1.3.2011 - 15 A 1643/10 - juris Rn. 48).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2014 - 6 A 10853/14

    Abgrenzbarer Gebietsteil, Anbaustraße, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 C 10580/02

    Normenkontrollantrag, Rechtsverletzung, Rechtsschutzbedürfnis,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.02.2012 - 6 B 11492/11

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge können weiterhin erhoben werden

  • OVG Niedersachsen, 12.01.2006 - 9 ME 245/05

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die im Außenbereich verlaufende

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2017 - 9 LA 231/16

    Aufhebung; Beitragspflicht; Beitragssatzung; Entstehung; Straßenausbaubeitrag;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2010 - 6 A 11146/09

    Zu den Voraussetzungen für einen beitragspflichtigen Straßenausbau gemäß § 10a

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 6 C 10085/12

    Abrechnungseinheit, Anbaustraße, Antragsbefugnis, Ausbau, Ausbaubeitrag,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2018 - 6 C 11920/17

    Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag; Bebauungszusammenhang; Flusslauf;

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13

    Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Behälterabfuhr; Behältervolumenmaßstab;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2015 - 6 A 10054/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge in Hahnstätten zulässig

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.08.2019 - 2 LB 6/19

    Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15

    Anliegerstraße; Durchgangsstraße; Einstufung; Straße; Straße mit starkem

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 9 LC 110/17

    Ablöseverträge; beitragsfähiger Aufwand; Bauprogramm; Bestimmtheit, hinreichende;

  • BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 36.17

    Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gleichzeitig als Teil der Bundesstraße und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 4 L 125/13

    Heranziehung zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 15 A 1643/10

    Rechtmäßigkeit eines Beitrags zum Ausbau einer Straße; Zulässigkeit rein

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2018 - 6 C 11654/17

    Einschätzungsspielraum bezüglich eines räumlichen Zusammenhangs trotz

  • OVG Niedersachsen, 02.02.2015 - 9 LB 132/12

    Abrechnungsgebiet; Abschnittsbildung; Abwasserreinigungsanlage; betriebliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2014 - 6 A 10852/14
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2012 - 6 A 10818/12

    Hinreichende Bestimmung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2013 - 6 S 1172/13

    Baden-Württemberg; Sperrzeit für Spielhallen

  • BVerwG, 29.12.2011 - 3 BN 1.11

    Verordnung über Jagdzeiten für Schalenwild; Normenkontrolle; Antragsbefugnis;

  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17

    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke;

    Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen § 2 Satz 2 NKAG, der in Niedersachsen den Mindestinhalt einer Abgabensatzung vorgibt (vgl. Senatsurteil vom 16.12.2020 - 9 KN 160/18 - juris Rn. 174).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2021 - 2 LA 216/17

    Ausbaubeitrag für Anliegerstraße im Amtsbereich Lütjenburg hat Bestand

    Satzungsänderungen nach abgeschlossenen und selbst während laufender Bauarbeiten werden in Rechtsprechung und Literatur als tatbestandlich rückanknüpfend qualifiziert (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 29. September 1999 - 4 ZEO 844/98 -, juris, Rn. 13; OVG Koblenz, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 A 11610/18 -, juris, Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 9 KN 160/18 -, juris, Rn. 237; Holtbrügge, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 34 ; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 83).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.07.2022 - 6 A 10207/22

    Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in eine Abrechnungseinheit durch

    Denn nach der - inzwischen überholten - Rechtslage in Thüringen (§ 7a Abs. 1 ThürKAG a.F.) war die Erhebung wiederkehrender Beiträge nicht auf Anbaustraßen beschränkt, sondern konnten auch Außenbereichsstraßen der Ausbaubeitragspflicht unterliegen (vgl. ebenfalls Nds.OVG, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 9 KN 160/18 -, juris Rn. 120).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 10972/22

    Ausbaubeitragsrecht-wiederkehrende Beiträge

    Denn nach der - inzwischen überholten - Rechtslage in Thüringen (§ 7a Abs. 1 ThürKAG a. F.) war die Erhebung wiederkehrender Beiträge nicht auf Anbaustraßen beschränkt, sondern konnten auch Außenbereichsstraßen der Ausbaubeitragspflicht unterliegen, was dort - anders als in Rheinland-Pfalz - eine parzellenscharfe Abgrenzung erforderte (vgl. dazu ebenfalls Nds.OVG, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 9 KN 160/18 -, juris Rn. 127 f.).
  • VGH Hessen, 19.05.2022 - 5 C 2869/19
    Es handelt sich nicht lediglich um einen Hinweis auf einen externen Plan zur Darstellung und Veranschaulichung (so aber in dem vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschiedenen Fall: Urteil vom 16. Dezember 2020 - 9 KN 160/18 -, juris Rn. 108).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 6 C 10972/22

    Normenkontrollverfahren gegen die Satzung einer Gemeinde über die Erhebung

    Denn nach der - inzwischen überholten - Rechtslage in Thüringen (§ 7a Abs. 1 ThürKAG a. F.) war die Erhebung wiederkehrender Beiträge nicht auf Anbaustraßen beschränkt, sondern konnten auch Außenbereichsstraßen der Ausbaubeitragspflicht unterliegen, was dort - anders als in Rheinland-Pfalz - eine parzellenscharfe Abgrenzung erforderte (vgl. dazu ebenfalls Nds.OVG, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 9 KN 160/18 -, juris Rn. 127 f.).
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