Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 17.01.2018 - 2 NB 1702/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Exmatrikulation; Gerichtsmediziner; Immatrikulation; Schwund; Schwundberechnung; Schwundfaktor; vorläufige Studiumszulassung
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Göttingen, 30.10.2017 - 8 C 225/17
- OVG Niedersachsen, 17.01.2018 - 2 NB 1702/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 2 NB 104/11
Vorläufige Zuteilung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2018 - 2 NB 1702/17
In die Schwundberechnung sind auch die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nur vorläufig zugelassenen Studierenden ("Gerichtsmediziner") einzubeziehen, soweit sie den Studienplatz annehmen (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 u.a. -, juris, Rdnr. 30).Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in die Schwundberechnung auch die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nur vorläufig zugelassenen Studierenden ("Gerichtsmediziner") einzubeziehen, soweit sie den Studienplatz annehmen (Senatsbeschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 u.a. -, juris, Rdnr. 30, v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 u.a. -, juris, Rdnr. 36 und v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -).
- OVG Niedersachsen, 15.09.2017 - 2 LB 152/16
Patientenbezogener Ausbildungsengpass; Ausbildungskapazität; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2018 - 2 NB 1702/17
Es entspricht diesem Modell, exakt die Entwicklung zu betrachten, die die Bestandszahlen gerade des Studienverlaufs nehmen, zu dem der Zugang begehrt wird (vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschl. v. 15.9.2017 - 2 LB 152/16 -, juris, Rdnr. 66). - OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 2 NB 423/10
Vorlage einer anonymisierten Immatrikulationsliste zum Nachweis der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2018 - 2 NB 1702/17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in die Schwundberechnung auch die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nur vorläufig zugelassenen Studierenden ("Gerichtsmediziner") einzubeziehen, soweit sie den Studienplatz annehmen (Senatsbeschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 u.a. -, juris, Rdnr. 30, v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 u.a. -, juris, Rdnr. 36 und v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -).