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   OVG Niedersachsen, 17.01.2018 - 2 NB 1702/17   

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https://dejure.org/2018,974
OVG Niedersachsen, 17.01.2018 - 2 NB 1702/17 (https://dejure.org/2018,974)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.01.2018 - 2 NB 1702/17 (https://dejure.org/2018,974)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - 2 NB 1702/17 (https://dejure.org/2018,974)
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  • OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 2 NB 104/11

    Vorläufige Zuteilung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2018 - 2 NB 1702/17
    In die Schwundberechnung sind auch die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nur vorläufig zugelassenen Studierenden ("Gerichtsmediziner") einzubeziehen, soweit sie den Studienplatz annehmen (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 u.a. -, juris, Rdnr. 30).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in die Schwundberechnung auch die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nur vorläufig zugelassenen Studierenden ("Gerichtsmediziner") einzubeziehen, soweit sie den Studienplatz annehmen (Senatsbeschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 u.a. -, juris, Rdnr. 30, v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 u.a. -, juris, Rdnr. 36 und v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2017 - 2 LB 152/16

    Patientenbezogener Ausbildungsengpass; Ausbildungskapazität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2018 - 2 NB 1702/17
    Es entspricht diesem Modell, exakt die Entwicklung zu betrachten, die die Bestandszahlen gerade des Studienverlaufs nehmen, zu dem der Zugang begehrt wird (vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschl. v. 15.9.2017 - 2 LB 152/16 -, juris, Rdnr. 66).
  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 2 NB 423/10

    Vorlage einer anonymisierten Immatrikulationsliste zum Nachweis der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2018 - 2 NB 1702/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in die Schwundberechnung auch die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nur vorläufig zugelassenen Studierenden ("Gerichtsmediziner") einzubeziehen, soweit sie den Studienplatz annehmen (Senatsbeschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 u.a. -, juris, Rdnr. 30, v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 u.a. -, juris, Rdnr. 36 und v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -).
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