Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 17.06.2020 - 1 ME 144/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 47 Abs 1 S 1 GKG; § 52 Abs 1 GKG; § 53 Abs 2 Nr 2 GKG; § 63 Abs 3 S 1 Nr 2 GKG
Mehrfamilienhaus; Nachbarklage; Streitwertfestsetzung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Streitwert einer baurechtlichen Nachbarklage im Mehrfamilienhaus?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stade, 15.10.2019 - 2 B 1161/19
- OVG Niedersachsen, 17.06.2020 - 1 ME 144/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Niedersachsen, 07.01.2014 - 1 OA 225/13
Bestimmung des Streitwerts in einem Baunachbarstreit
Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.06.2020 - 1 ME 144/19
Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Baunachbarstreit der Streitwert auf der Grundlage des mit der Antrags-/Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalts und insbesondere der geltend gemachten Beeinträchtigungen zu ermitteln (vgl. Senatsbeschl. v. 7.1.2014 - 1 OA 225/13 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 2). - OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 1 ME 99/19
Außenbereich; Eigentumsrecht; Gebot der Rücksichtnahme; Grunddienstbarkeit; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.06.2020 - 1 ME 144/19
Denn die Beigeladene ist der Beschwerde des Antragstellers mit ausführlicher Begründung und unter Stellung eines eigenen Antrags entgegengetreten (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2020 - 1 ME 99/19 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 23).
- OVG Niedersachsen, 21.07.2020 - 1 OA 52/20
Beeinträchtigung; Nachbarstreit; Räume; Streitwert; Streitwertbeschwerde; …
Wird eine gravierende Wohnqualitätsverschlechterung mehrerer in einem Mehrfamilienhaus befindlicher Wohnungen geltend gemacht, ist ein Hauptsachestreitwert von grundsätzlich 7.500,00 EUR pro betroffene Wohnung anzusetzen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 17.6.2020 - 1 ME 144/19 -, juris Leitsatz und Rn. 3).Danach beträgt der Streitwert für baurechtliche Nachbarklagen, in denen die Beeinträchtigung von Wohnungen eines Mehrfamilienhauses geltend gemacht wird, grundsätzlich 7.500,00 EUR pro betroffene Wohnung (vgl. Senatsbeschl. v. 17.6.2020 - 1 ME 144/19 -, juris Leitsatz und Rn. 3).