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   OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11   

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OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11 (https://dejure.org/2013,29516)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.10.2013 - 12 KN 277/11 (https://dejure.org/2013,29516)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - 12 KN 277/11 (https://dejure.org/2013,29516)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs. 6 ROG; § 7 Abs. 7 S. 3 Hs. 2 ROG; § 10 ROG; § 12 Abs. 6 ROG; Art. 6 Abs. 3 der FFH RL; § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB; § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
    Befugnis eines Nachbarn zum Vorgehen gegen die Festsetzung eines kombinierten Vorranggebiets und Eignungsgebiets in einem Regionalen Raumordnungsprogramm; Erfordernis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit bei Behebung eines Abwägungsmangels in Gestalt der fehlenden ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Normenkontrollverfahren eines Nachbarn gegen die Ausweisung eines kombinierten Vorrang- und Eignungsgebiets für Windkraftanlagen in einem Regionalen Raumordnungsprogramm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis eines Nachbarn zum Vorgehen gegen die Festsetzung eines kombinierten Vorranggebiets und Eignungsgebiets in einem Regionalen Raumordnungsprogramm; Erfordernis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit bei Behebung eines Abwägungsmangels in Gestalt der fehlenden ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Raumordnungsplan: Anforderungen an die Umweltprüfung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windkraftnutzung in Bispingen unwirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Befugnis eines Nachbarn zum Vorgehen gegen die Festsetzung eines kombinierten Vorranggebiets und Eignungsgebiets in einem Regionalen Raumordnungsprogramm; Erfordernis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit bei Behebung eines Abwägungsmangels in Gestalt der fehlenden ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windkraftnutzung in Bispingen unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windkraftnutzung in Bispingen unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterteilung in harte und weiche Tabukriterien planungsrechtlich erforderlich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterteilung in harte und weiche Tabukriterien planungsrechtlich erforderlich

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Ausweisung von Wind-Eignungsgebieten im RREP Vorpommern unwirksam

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Gerichtliche Kontrolle von Konzentrationsflächenplanung für Windkraft durch Private

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 130
  • BauR 2014, 1041
  • BauR 2014, 235
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (34)

  • OVG Niedersachsen, 30.07.2013 - 12 MN 301/12

    Normenkontrolleilantrag eines Nachbarn gegen die Ausweisung eines kombinierten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11
    Der Senat hat in dem parallel zum hier vorliegenden Hauptsacheverfahren geführten Normenkontrolleilverfahren (12 MN 301/12) mit Beschluss vom 30. Juli 2013 auf Antrag des Antragstellers die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 des Antragsgegners, Teiländerung Windenergie bis zum Abschluss des vorliegenden Normenkontrollverfahrens außer Vollzug gesetzt, soweit darin der Standort BI-01-V04 als kombiniertes Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windenergienutzung festgelegt worden ist.

    Der Antragsteller macht zur Begründung seines Normenkontrollantrags unter Berücksichtigung des Beschlusses im Eilverfahren (12 MN 301/12) geltend: Durch die Satzung sei das angegriffene Gebiet BI-01-V04 als Vorranggebiet festgelegt und außerhalb der Vorrangflächen die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen im Planungsraum ausgeschlossen worden.

    Zur Zulässigkeit hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 30. Juli 2013 (12 MN 301/12) ausgeführt:.

    Dass die seinem Antrag stattgebende Entscheidung für den Antragsteller, selbst wenn im ehemaligen Vorranggebiet BI-01-V04 dadurch "nur" eine "weiße Fläche" entsteht, vorteilhaft ist, hat der Senat schon in der zitierten Eilentscheidung (12 MN 301/12) dargelegt.

    Zu diesem inhaltlichen Mangel hat der Senat schon im Eilverfahren (12 MN 301/12) ausgeführt:.

    Zur Frage der Öffentlichkeitsbeteiligung ist im bereits mehrfach zitierten Beschluss zum Eilverfahren (12 MN 301/12) ausgeführt:.

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11
    Die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung schon auf dieser Ebene dürfte sich zudem auch aus dem europäischen Recht, nämlich Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) ergeben (vgl. EuGH, Urt. v. 20.10.2005 - C-6/04 -, NuR 2006, 494, Rn. 51 ff.; GA Kokott, Schlussanträge zu EuGH - C-6/04 -, Rn. 41 ff., juris).

    Die Regelung des § 7 Abs. 6 ROG und auch Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie fordern jedoch bei der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms eine weitergehende Prüfung (vgl. EuGH, Urt. v. 20.10.2005 - C-6/04 -, a. a. O.; GA Kokott, Schlussanträge zu EuGH - C-6/04 -, a. a. O.).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2005 (- C-6/04 -, NuR 2006, 494 ff.) ausgeführt, dass der Umstand, "wonach Baugenehmigungen im Lichte der einschlägigen Landnutzungspläne zu prüfen sind, zwingend impliziert, dass diese Pläne, die entsprechenden Entscheidungen und damit die betroffenen Gebiete erheblich beeinflussen können".

    Die zur Interpretation heranzuziehenden Schlussanträge der Generalanwältin Kokott halten danach eine FFH-Prüfung immer für erforderlich, wenn "eine der Planung nachgelagerte Verträglichkeitsprüfung nicht mehr ergebnisoffen, sondern mit dem Ziel der Planverwirklichung durchgeführt" wird (vgl. GA Kokott, Schlussanträge zu EuGH - C-6/04 -, Rn. 41 ff., juris Nr. 44).

    Dass auf der jeweils relevanten Planungsstufe mögliche Beeinträchtigungen nur soweit zu beurteilen sind, wie dies aufgrund der Plangenauigkeit möglich ist, wird dabei auch von der Generalanwältin vorausgesetzt (vgl. GA Kokott, Schlussanträge zu EuGH - C-6/04 -, Rn. 41 ff., juris Nr. 49).

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 KN 295/01

    Baugebiet; Bebauungsplan; Beherbergungsbetrieb; Betriebsgröße; ergänzendes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11
    Entgegen der Ansicht des Antragsgegners stellt sich die Frage der Teilbarkeit nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.7.2002 - 1 KN 295/01 -, ZfBR 2003, 171; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 47 Rn. 285 m. w. N.).

    Wenn ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der angegriffenen Festsetzung des Vorranggebiets und den übrigen Regelungen der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms anzunehmen wäre, hätte der Senat trotz des beschränkten Antrags den gesamten Plan in der Hauptsache für unwirksam zu erklären, auch wenn dies dem Interesse des Antragstellers nicht entspricht (std. Rspr: vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567; Nds. OVG, Urt. v. 25.7.2002 - 1 KN 295/01 - a. a. O; Bay. VGH, Urt. v. 10.4.2003 - 1 N 01.329 -, juris jeweils m. w. N.)." (vgl. dazu jetzt nachfolgend unter II. 5.).

    Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der angegriffenen Festsetzung des hier streitgegenständlichen Vorranggebiets und den übrigen Regelungen der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms, der einen Ausnahmefall von der Vorschrift des § 88 VwGO, wonach das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, begründen könnte (std. Rspr.: vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567; Nds. OVG, Urt. v. 25.7.2002 - 1 KN 295/01 - a. a. O; Bay. VGH, Urt. v. 10.4.2003 - 1 N 01.329 -, juris jeweils m. w. N.), liegt hier nicht vor.

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2009 - 12 KN 11/07

    Antragsbefugnis eines Plannachbarn i.R.e. Normenkontrollverfahrens gegen die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11
    Ein Nachbar, der einen Sachverhalt darlegt, der es als möglich erscheinen lässt, dass zu seinen Lasten das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist bzw. eine nachteilige Betroffenheit oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle vorliegt, ist befugt, sich mittels eines Normenkontrollantrags gegen die Festsetzung eines kombinierten Vorrang und Eignungsgebiets in einem Regionalen Raumordnungsprogramm zu wenden (im Anschl. an Urt. d. Sen. v. 26.3.2009 - 12 KN 11/07 -).

    Wenn - wie hier - ein Nachbar dann einen Sachverhalt darlegt, der es als möglich erscheinen lässt, dass zu seinen Lasten das planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist bzw. eine nachteilige Betroffenheit oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle vorliegt, so ist die Antragsbefugnis auch hinsichtlich eines Normenkontrollantrags gegen die Festsetzung einer Konzentrationszone in einem Flächennutzungsplan bzw. eines kombinierten Vorrang- und Eignungsgebiets in einem Regionalen Raumordnungsprogramm zu bejahen (Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage, S. 226; Scheidler, UPR 2012, 58; Urt. d. Sen. v. 26.3.2009 - 12 KN 11/07 -, NuR 2010, 125; a.A. wohl: OVG LSA, Urt. v. 30.7.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399).

    Soweit dem Urteil des Senats vom 26. März 2009 (- 12 KN 11/07 -, NuR 2010, 125) etwas anderes zu entnehmen ist, hält er daran nicht fest.

  • VG Lüneburg, 16.02.2012 - 2 A 248/10

    Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienuzung in einem regionalen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11
    Im Verlaufe des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in einem Verfahren, das die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete zum Gegenstand hatte, mit Urteil vom 16. Februar 2012 (2 A 248/10) den Antragsgegner (dort: Beklagten) verpflichtet, den Vorbescheid zu erteilen.

    Darüber hinaus wurden das vom Verwaltungsgericht kritisierte Abweichen von den selbst gesetzten Kriterien im Bereich des Vorranggebiets SV-03-V04 sowie die aus Sicht des Antragsgegners bestehenden Unterschiede zwischen den Projekten der Fa. M. und dem des Klägers in dem Verfahren 2 A 248/10 weitergehend erläutert.

    Die vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 16. Februar 2012 (2 A 248/10) benannten Mängel des RROP in der Fassung von 2010 (widersprüchliche Anwendung selbst gewählter Planungskriterien, fehlende Differenzierung zwischen harten und weichen Kriterien) seien nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 12 Abs. 3 ROG unbeachtlich.

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2013 - 12 KN 22/10

    Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer durch eine neue Konzentrationsplanung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11
    Auf der ersten Stufe des Planungsprozesses muss sich dabei der Planungsträger nach der aktuellen Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Urt. d. Sen. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; v. 28.8.2013 - 12 KN 22/10 -, juris und v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, juris) den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren.

    Dem Antragsgegner steht bei der Frage, welche Abstände er als Mindestabstand und damit als harte Tabuzonen und welche Bereiche er als Vorsorgeabstand und damit als weiche, also disponible Tabuzonen ansieht, ein Beurteilungsspielraum und eine Typisierungsbefugnis zu (vgl. Urt. d. Sen. v. 28.8.2013 - 12 KN 22/10 -, juris; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdn. 75 ff.).

  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11
    Dabei wurden insbesondere die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.2012 - 4 C 2.11 -, DVBl 2013, 507 und v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017) notwendige, bei der 1. Änderung des RROP 2000 in der Fassung vom 21. Juni 2010 noch fehlende Differenzierung nach "harten" und "weichen" Tabuzonen sowie die Ersetzung des Begriffs "Ortschaften" durch "Wohnbebauung im Innenbereich" vorgenommen.

    Dem Antragsgegner steht bei der Frage, welche Abstände er als Mindestabstand und damit als harte Tabuzonen und welche Bereiche er als Vorsorgeabstand und damit als weiche, also disponible Tabuzonen ansieht, ein Beurteilungsspielraum und eine Typisierungsbefugnis zu (vgl. Urt. d. Sen. v. 28.8.2013 - 12 KN 22/10 -, juris; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdn. 75 ff.).

  • VGH Bayern, 10.04.2003 - 1 N 01.329
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11
    Wenn ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der angegriffenen Festsetzung des Vorranggebiets und den übrigen Regelungen der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms anzunehmen wäre, hätte der Senat trotz des beschränkten Antrags den gesamten Plan in der Hauptsache für unwirksam zu erklären, auch wenn dies dem Interesse des Antragstellers nicht entspricht (std. Rspr: vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567; Nds. OVG, Urt. v. 25.7.2002 - 1 KN 295/01 - a. a. O; Bay. VGH, Urt. v. 10.4.2003 - 1 N 01.329 -, juris jeweils m. w. N.)." (vgl. dazu jetzt nachfolgend unter II. 5.).

    Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der angegriffenen Festsetzung des hier streitgegenständlichen Vorranggebiets und den übrigen Regelungen der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms, der einen Ausnahmefall von der Vorschrift des § 88 VwGO, wonach das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, begründen könnte (std. Rspr.: vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567; Nds. OVG, Urt. v. 25.7.2002 - 1 KN 295/01 - a. a. O; Bay. VGH, Urt. v. 10.4.2003 - 1 N 01.329 -, juris jeweils m. w. N.), liegt hier nicht vor.

  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11
    Vor diesem Hintergrund schließt der Umstand, dass mit dem überarbeiteten Planentwurf im Ergebnis die gleichen Ziele verfolgt werden, es nicht aus, eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung für erforderlich zu erachten, wenn formal unveränderte Festsetzungen etwa wegen einer andersartigen Ermittlung der beachtlichen Belange oder wegen eines veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht erscheinen (vgl. zu § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.: BVerwG, Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98).

    Die formal unveränderten Festsetzungen erscheinen vor diesem Hintergrund vielmehr wegen der andersartigen Ermittlung bzw. des veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98).

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11
    Wenn ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der angegriffenen Festsetzung des Vorranggebiets und den übrigen Regelungen der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms anzunehmen wäre, hätte der Senat trotz des beschränkten Antrags den gesamten Plan in der Hauptsache für unwirksam zu erklären, auch wenn dies dem Interesse des Antragstellers nicht entspricht (std. Rspr: vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567; Nds. OVG, Urt. v. 25.7.2002 - 1 KN 295/01 - a. a. O; Bay. VGH, Urt. v. 10.4.2003 - 1 N 01.329 -, juris jeweils m. w. N.)." (vgl. dazu jetzt nachfolgend unter II. 5.).

    Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der angegriffenen Festsetzung des hier streitgegenständlichen Vorranggebiets und den übrigen Regelungen der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms, der einen Ausnahmefall von der Vorschrift des § 88 VwGO, wonach das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, begründen könnte (std. Rspr.: vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567; Nds. OVG, Urt. v. 25.7.2002 - 1 KN 295/01 - a. a. O; Bay. VGH, Urt. v. 10.4.2003 - 1 N 01.329 -, juris jeweils m. w. N.), liegt hier nicht vor.

  • BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05

    Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2012 - 12 LA 194/11

    Voraussetzungen einer wirksamen, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2012 - 12 KN 311/10

    Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage für die zielförmige Festlegung von

  • BVerwG, 18.01.2011 - 7 B 19.10

    Ziele der Raumordnung; Abgrabung; Windenergieanlagen; Ausfuhrbeschränkung;

  • OVG Niedersachsen, 09.10.2008 - 12 KN 35/07

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergiegewinnung im

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2010 - 12 LC 9/07

    Abwägungsmängel i.R.e. Nichteinstufung eines Gebiets als faktisches

  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2013 - 12 KN 80/12

    Antragsbefugnis eines Unternehmens der Windenergie bzgl. Erwerbs von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2009 - 2 K 142/07

    Fehlende Antragsbefugnis für Normenkontrolle gegen einen Regionalen

  • BVerwG, 21.01.2004 - 8 CN 1.02

    Normenkontrollantrag; Antragsfrist; Hauptsatzung; Neufassung; Bekanntmachung;

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2012 - 1 KN 215/10

    Zulässigkeit der Festsetzung nur eines einzigen Hersteller-Direktverkaufszentrums

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 12 MN 160/11

    Anforderungen an das Vorliegen wichtiger Gründe für den Erlass einer

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2013 - 12 KN 146/12

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen im

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2012 - 12 LB 64/11

    Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplanes aufgrund eines Abwägungsmangels bei

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

  • BVerwG, 26.02.2003 - 8 C 1.02

    Urteil ohne mündliche Verhandlung; fehlender Verzicht auf mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

  • BVerwG, 27.10.2011 - 4 CN 7.10

    Waldsiedlung; Wohnnutzung; Wochenendhausnutzung; Überplanung; Festsetzung "Wald";

  • BVerwG, 14.04.2008 - 4 B 1.08

    Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 S. 3 BImSchG; Antrag auf

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 12 LC 18/07

    Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17

    Normenkontrolle gegen den Windkraft betreffenden Teil eines RROP

    Eine solche Regelung hat der niedersächsische Gesetzgeber vormals mit § 7 Nds. AG VwGO und nunmehr mit § 75 des Nds. Justizgesetzes (NJG) geschaffen, so dass das nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 NROG in der hier grundsätzlich maßgeblichen Altfassung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ROG, § 21 Satz 1 NROG) als Satzung beschlossene Regionale Raumordnungsprogramm 2016 der Antragsgegnerin (RROP 2016) grundsätzlich der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterliegt (vgl. schon: Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, NdsVBl 2009, 107, und v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, NuR 2013, 897).

    Denn die Frage der Teilbarkeit eines Normenkontrollantrages ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit dieses Antrags zu beantworten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.7.2002 - 1 KN 295/01 -, ZfBR 2003, 171; Urt. d. Sen. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, BauR 2014, 235, m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2017 - 12 KN 206/15

    Windenergie; Windenergieanlage

    Eine solche Regelung hat der niedersächsische Gesetzgeber vormals mit § 7 Nds. AG VwGO und nunmehr mit § 75 des Nds. Justizgesetzes (NJG) geschaffen, so dass das nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 NROG als Satzung beschlossene RROP 2013 des Antragsgegners grundsätzlich der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterliegt (vgl. schon: Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, NdsVBl 2009, 107; Urt. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, NuR 2013, 897 f.).

    Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der angegriffenen Festsetzung von Eignungsgebieten und der Ausweisung der Vorranggebiete bzw. gar den übrigen Regelungen des RROPs 2013, der einen Ausnahmefall von der Vorschrift des § 88 VwGO, wonach das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, begründen könnte (std. Rspr.: vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567; Nds. OVG, Urt. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, BauR 2014, 235), liegt hier nämlich ersichtlich nicht vor.

  • OVG Niedersachsen, 30.07.2015 - 12 KN 220/14

    Antragsbefugnis; Ortsteil; Raumordnung; Regionales Raumordnungsprogramm;

    Ein Nachbar, der einen Sachverhalt darlegt, der es als möglich erscheinen lässt, dass zu seinen Lasten das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist bzw. eine nachteilige Betroffenheit oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle vorliegt, ist befugt, sich mittels eines Normenkontrollantrags gegen die Festsetzung eines kombinierten Vorrang und Eignungsgebiets in einem Regionalen Raumordnungsprogramm zu wenden (im Anschl. an Urt. d. Sen. v.17.10.2013 - 12 KN 277/11 -).

    Eine solche Regelung hat der niedersächsische Gesetzgeber vormals mit § 7 Nds. AG VwGO und nunmehr mit § 75 des Nds. Justizgesetzes (NJG) geschaffen, so dass die als Satzung beschlossene Teilfortschreibung Energie 2013 des Regionalen Raumordnungsprogramms des Antragsgegners grundsätzlich der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterliegt (vgl. etwa Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, NdsVBl 2009, 107; Urt. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11-, NuR 2013, 897 f.).

    Dies setzt jedoch voraus, dass der Nachbar substantiiert einen Sachverhalt darlegt, der es als möglich erscheinen lässt, dass zu seinen Lasten das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist bzw. eine nachteilige Betroffenheit oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle vorliegt (Urt. d. Sen. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, NuR 2013, 897; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage, S. 226; Scheidler, UPR 2012, 58; a. A., d. h. keine Antragsbefugnis, wohl: OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 18.12.2013 - 4 M 139/12 -, NordÖR 2014, 177; OVG LSA, Urt. v. 30.7.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399).

    Der Senat hat die Sach- und Rechtslage in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (- 12 KN 277/11 -, NuR 2013, 897) nicht anders bewertet.

    Bei der Ausweisung eines Vorranggebiets mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einem Raumordnungsplan muss jedenfalls dem Grundsatz nach die Eignung des ausgewiesenen Gebiets für die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen feststehen (Urt. d. Sen. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, BauR 2014, 235 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2020 - 12 KN 75/18

    Normenkontrolle von Betreibern gegen den Windkraftteil eines RROP

    Eine solche Regelung hat der niedersächsische Gesetzgeber mit § 75 des Nds. Justizgesetzes (NJG) geschaffen, so dass das nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 NROG in der hier grundsätzlich maßgeblichen Altfassung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ROG, § 21 Satz 1 NROG) als Satzung beschlossene und am 26. Oktober 2017 bekannt gemachte Regionale Raumordnungsprogramm 2017 des Antragsgegners (RROP 2017) grundsätzlich der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterliegt (vgl. schon: Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, NdsVBl 2009, 107, und v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, NuR 2013, 897).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2017 - 12 KN 6/16

    Wirksamkeit eines RROP (Vorranggebiet Windenergie) - Normenkontrollverfahren

    Eine solche Regelung hat der niedersächsische Gesetzgeber vormals mit § 7 Nds. AG VwGO und nunmehr mit § 75 des Nds. Justizgesetzes (NJG) geschaffen, so dass das nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 NROG als Satzung beschlossene Regionale Raumordnungsprogramm 2013 des Antragsgegners grundsätzlich der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterliegt (vgl. schon: Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, NdsVBl 2009, 107; Urt. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, NuR 2013, 897 f.).

    Dies setzt jedoch voraus, dass der Nachbar substantiiert einen Sachverhalt darlegt, der es als möglich erscheinen lässt, dass zu seinen Lasten das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist bzw. eine nachteilige Betroffenheit oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle vorliegt (BVerwG, Urt. v. 10.2.2016 - 4 BN 37.15 -, BauR 2016, 1004; Urt. d. Sen. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, NuR 2013, 897; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage, S. 226; Scheidler, UPR 2012, 58; vormals wohl a. A., d. h. keine Antragsbefugnis: OVG LSA, Urt. v. 30.7.2009 - 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399).

    Entscheidet er sich - wie hier der Antragsgegner - für die Ausweisung eines Vorranggebiets mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einem Raumordnungsplan, so muss jedenfalls dem Grundsatz nach die Eignung des ausgewiesenen Gebiets für die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen feststehen (Urt. d. Sen. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, BauR 2014, 235 m. w. N.; Urt. v. Sen. v. 30.7.2015 - 12 KN 220/14 -, BauR 2015, 1829).

  • OVG Niedersachsen, 28.12.2022 - 12 KN 101/20

    Normenkontrollklage gegen ein als Satzung beschlossenes regionales

    Hieran gemessen hat es der erkennende Senat in der Vergangenheit bei Mängeln eines RROP für möglich erachtet, ein solches lediglich insoweit für unwirksam zu erklären, als eine bestimmte Fläche materiell-rechtlich zu Unrecht als "kombiniertes Vorrang- und Eignungsgebiet" für die Windenergienutzung festgelegt wurde (vgl. Urt. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, juris, Rn. 32 ff. und 68).

    Denn es liegt auf der Hand, dass der Regelungsgehalt der Festlegung nicht in ihr Gegenteil verkehrt, also aus einem Vorranggebiet kein "Ausschlussgebiet"/ keine Ausschlusszone geschaffen werden darf (vgl. schon Senatsurt. v. 17.10.2013, a. a. O., juris, Rn. 34).

  • VG Freiburg, 05.02.2016 - 4 K 2679/15

    Aufhebungsanspruch Einzelner aufgrund Verletzung objektiv-rechtlicher

    Denn eine Beeinträchtigung von Schutzgebieten ist nicht bereits ohne weiteres im Hinblick darauf zu verneinen, dass das Vorhaben selbst außerhalb des Schutzgebieten liegt; vielmehr erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch das Vorhaben die Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Schutzgebieten und Gebietsteilen - etwa durch die Unterbrechung von Flugrouten oder Wanderkorridoren - beeinträchtigt werden oder ein Funktionsverlust des eigentlichen Schutzgebietes - etwa durch Gefahr einer Barrierewirkung - droht, so dass eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall auch mit Blick auf Vorhaben, die sich außerhalb eines Schutzgebietes befinden, zur Erforderlichkeit einer UVP-Prüfung führen kann (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 22.11.2012 - 7 K 2633/10 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 M 154/12 -, juris [jeweils zur Prüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG]; OVG Nieders., Urteil vom 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14

    Normenkontrollantrag eines anerkannten naturschutzrechtlichen

    Das von ihm hierzu allein angeführte Urteil des OVG Niedersachsen vom 17. Oktober 2013 - 12 KN 277/11 - (NuR 2013, 897) betrifft nicht Fragen des Artenschutzes, sondern des FFH-Gebietsschutzes, dessen rechtliche Relevanz sich aus § 1a Abs. 4 BauGB ergibt.
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 13 KN 249/16

    50-Tage-Linie; anerkannte Regeln der Technik; antizipiertes

    Ausgehend von dem tatsächlichen Begehren und dem Antrag der Antragstellerin ist diese Erklärung der Unwirksamkeit gemäß § 88 VwGO (vgl. zur grundsätzlichen Bindung an das Antragsbegehren auch im Normenkontrollverfahren: BVerwG, Urt. v. 21.1.2004 - BVerwG 8 CN 1.02 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, juris Rn. 32 m.w.N.) aber nur zu treffen, soweit die angegriffene Wasserschutzgebietsverordnung für die Grundstücke der Antragstellerin (Flurstücke G., H., I., J., K., L. und M. der Flur N. der Gemarkung F.) die Schutzzone II des Wasserschutzgebietes festsetzt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen kommt die Erklärung einer bloßen Teilunwirksamkeit in Betracht, wenn der übrige Verordnungsinhalt mit der nichtigen Bestimmung in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht, also auch ohne diesen Teil noch eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Restregelung bildet, und wenn anzunehmen ist, dass der Verordnungsgeber im Zweifel auch eine Verordnung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.11.2007 - BVerwG 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 17.10.2013, a.a.O., Rn. 67 f.; Bayerischer VGH, Urt. v. 13.2.2008 - 22 N 06.484 -, juris Rn. 35; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 47 Rn. 85 jeweils m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2020 - 13 MN 229/20

    Corona-Virus; Infektionsgefahr; Shisha-Bar

    Der Normenkontrolleilantrag richtet sich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Begehrens der Antragstellerin und des von ihr gestellten Antrags (vgl. zur grundsätzlichen Bindung an das Antragsbegehren auch im Normenkontrollverfahren: BVerwG, Urt. v. 21.1.2004 - BVerwG 8 CN 1.02 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, juris Rn. 32 m.w.N.) gegen die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97) in der aktuellen, mithin hier zuletzt durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 19. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 155) mit Wirkung vom 22. Juni 2020 geänderten Fassung angeordnete Schließung von "Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden," für den Publikumsverkehr und Besuche.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12

    Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg vom 31.08.2011-

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 75/13

    Antragsbefugnis bei Normenkontrollantrag gegen die Teilfortschreibung des

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 74/13

    Antragsbefugnis bei Normenkontrollantrag gegen die Teilfortschreibung des

  • OVG Niedersachsen, 30.07.2013 - 12 MN 301/12
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