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   OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00   

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OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00 (https://dejure.org/2000,8699)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.01.2000 - 11 L 87/00 (https://dejure.org/2000,8699)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Januar 2000 - 11 L 87/00 (https://dejure.org/2000,8699)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils; Abänderung im Berufungsverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 167 VwGO; § 718 Abs 1 ZPO
    Abänderung; Berufungsverfahren; Rechtsmittelverfahren; schlicht-hoheitliches Handeln; Unterlassung; Unterlassungsanspruch; Urteil; Vollstreckbarkeitsausspruch; Vollstreckbarkeitserklärung; Vorabentscheidung; vorläufige Vollstreckbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 578
  • NVwZ-RR 2002, 242
  • DVBl 2000, 570
  • DÖV 2000, 385
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00
    Auf die Revision des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf, soweit es nicht die Einstellung des Verfahrens betrifft, und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 -).

    Bei der Entscheidung über den Antrag ist insoweit entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Erfolgsaussichten der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 - neu zu bescheidenden Berufung des Beklagten abzustellen; Prüfungsmaßstab für die Vorabentscheidung ist vielmehr allein, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach Maßgabe der §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO der rechtlichen Nachprüfung standhält (vgl. Pietzner, a.a.O., Rdnr. 147 zu § 167 VwGO m.w.N.).

    Die Antragsberechtigten können aber auch die politische Auseinandersetzung mit der Partei vorziehen, wenn dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausreicht oder diese sogar wirkungsvoller zu schützen vermag als ein förmliches Parteiverbot (BVerfGE 39, 334, 357 ff.; BVerwG, Urt. v. 7.12.1999 - BVerwG 1 C 30.97 -, veröffentlicht u.a. in NJW 2000, 824, S. 10 f. des UA, m. w. N.).

    Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 11 ff. des UA).

    Sie bezweckt vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer konkreten Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren rechtzeitig zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 14 f. des UA).

    Als Elemente einer politischen Zielsetzung, die mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist, geben sie jedenfalls hinreichenden Anlass zur Beobachtung durch das LfV ( vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 17 des UA).

    Diesen Verdacht aufzuklären, ist legitimes Anliegen des Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v.7.12.1999, a.a.O., S. 16 des UA).

    d) Gerade im Hinblick auf die Erforderlichkeit weiterer Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln von Bedeutung sind aber die Kontakte der Partei des Klägers mit rechtsextremen Parteien und Einzelpersonen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 20 des UA).

    Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 13 des UA).

    Mit der Aufklärung dieses Verdachts verbundene Nachteile hat der Betroffene grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 17 des UA).

    b) Ferner ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 NVerfSchG die Maßnahme (im Rahmen der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln) unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 18 f. des UA).

    Dies ist nicht der Fall, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch ein Auskunftsersuchen an andere Behörden gewonnen werden kann (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 19 des UA).

    Demgemäß setzt die Anordnung heimlicher Informationsbeschaffungen eine besondere Abwägung voraus, die dem Selbstbestimmungsrecht der Partei Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O., S. 19 des UA).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00
    Für die Feststellung solcher Anhaltspunkte kommt es nicht nur auf das "offizielle" Parteiprogramm, sondern auch und vor allem auf die Worte und Taten der führenden Persönlichkeiten, Funktionäre und Anhänger der Partei an (OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98.OVG -, veröffentlicht (nur Leitsatz) in DÖV 2000, 258, S. 8 des UA, m. w. N.).

    Dabei können nicht nur Äußerungen des betroffenen Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene (Bay. VGH, Beschl. v. 7.10.1993, a.a.O.; OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.9.1999, a.a.O., S. 8 des UA), weil der jeweilige Landesverband lediglich Teil der organisatorischen Gliederung der Bundespartei ist, die eine Differenzierung nicht zulässt (Urt. des 13. Senats des erkennenden Gerichts v. 26.6.1997, a.a.O.).

    Anders als noch zum Zeitpunkt des Urteils des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 26. Juni 1997 liegen gerade aus den letzten Jahren neue Erkenntnisse vor, die zeigen, dass Teile der Partei den bis 1993 (und damit bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 29. November 1993) offen zutage getretenen ausländerfeindlichen Tendenzen (vgl. hierzu Urt. des 13. Senats des erkennenden Gerichts v. 26.6.1997, a.a.O., S. 16 des UA) weiter anhängen und innerhalb der Partei Meinungsunterschiede und Richtungskämpfe ausgetragen werden, deren Ausgang noch offen ist und dem Beklagten Anlass zu weiterer Beobachtung geben (ebenso OVG Rh.-Pf., Urt. v. 10.9.1999, a.a.O., S. 12 des UA).

    Es bestehen deshalb keine Bedenken, diese Äußerungen der Partei des Klägers zuzurechnen (ebenso OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.9.1999, a.a.O. S. 9 f. des UA).

    Auch wenn sie in Parteikreisen "öffentlich" sind, können sie daher ebenfalls nur über Vertrauensleute, sonstige geheime Informanten und Gewährspersonen oder durch verdeckte Ermittlungen beschafft werden, indem der Verfassungsschutz auf diesem Wege bis zu deren jeweiliger Quelle vordringt (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.9.1999, a.a.O., S. 20 des UA).

  • VGH Bayern, 07.10.1993 - 5 CE 93.2327
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00
    Auch wenn jeder Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügt, so reicht es aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte den Verdacht von Bestrebungen rechtfertigt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (Bay. VGH, Beschl. v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748, 749; Urt. des 13. Senats des erkennenden Gerichts v. 26.6.1997 - 13 L 838/95 -, S. 15 des UA).

    Dabei können nicht nur Äußerungen des betroffenen Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene (Bay. VGH, Beschl. v. 7.10.1993, a.a.O.; OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.9.1999, a.a.O., S. 8 des UA), weil der jeweilige Landesverband lediglich Teil der organisatorischen Gliederung der Bundespartei ist, die eine Differenzierung nicht zulässt (Urt. des 13. Senats des erkennenden Gerichts v. 26.6.1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00
    Dass die Partei des Klägers dies dennoch beabsichtigt, ergibt sich aus den zitierten Äußerungen und z.B. auch aus der ablehnenden Haltung des Klägers gegenüber dem Prinzip der Verantwortlichkeit und Ablösbarkeit der Regierung durch die Volksvertretung, das nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 NVerfSchG zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählt (vgl. BVerfGE 2, 1, 12 f.), das aber nach Ansicht des Klägers dazu führt, dass die Bundesregierung "technisch auf die Funktion eines Parlamentsausschusses" beschränkt wird (S. 6 oben) und letztlich eine "Parlamentsdiktatur" und eine "reine Parteienparlaments-Herrschaft" (S. 9 oben) entsteht.
  • VG Stuttgart, 04.08.1993 - 18 K 959/93

    Die Republikaner - ein Fall für den Verfassungsschutz? Zu den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00
    Auch hat der Senat nicht "die Akten 18 K 959/93 VG Stuttgart und 10 S 2386/93 OVG BW" einschließlich "vorgelegter Anlagen" beigezogen (Aktenbeiziehungsantrag auf Seite 14 des Schriftsatzes des Klägers vom 18. August 2000), da der Kläger selbst die Anlagen aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (18 K 959/93) zu seinen auf den Seiten 14 und 15 seines Schriftsatzes vom 18. August 2000 wiedergegebenen Ausführungen zu "aktuellen Fragen der Umerziehung" auch im vorliegenden Verfahren eingereicht hat (Beiakte T).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1994 - 10 S 2386/93

    Nachrichtendienstliche Beobachtung einer politischen Partei durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00
    Auch hat der Senat nicht "die Akten 18 K 959/93 VG Stuttgart und 10 S 2386/93 OVG BW" einschließlich "vorgelegter Anlagen" beigezogen (Aktenbeiziehungsantrag auf Seite 14 des Schriftsatzes des Klägers vom 18. August 2000), da der Kläger selbst die Anlagen aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (18 K 959/93) zu seinen auf den Seiten 14 und 15 seines Schriftsatzes vom 18. August 2000 wiedergegebenen Ausführungen zu "aktuellen Fragen der Umerziehung" auch im vorliegenden Verfahren eingereicht hat (Beiakte T).
  • VGH Hessen, 18.05.1988 - 5 UE 2282/86

    Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen auch im Verwaltungsprozess im Berufungsverfahren in Anwendung der genannten Vorschrift grundsätzlich einer Vorabentscheidung zugänglich sind (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1974 - VII B 60.74 - Buchholz 310 Nr. 5 zu § 167 VwGO; Hess. VGH, Urt. v. 18.5.1988 - 5 UE 2282/86 - NVwZ 1990, 275; Pietzner, a.a.O., Rdnr. 147 zu § 167 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00
    Die Antragsberechtigten können aber auch die politische Auseinandersetzung mit der Partei vorziehen, wenn dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausreicht oder diese sogar wirkungsvoller zu schützen vermag als ein förmliches Parteiverbot (BVerfGE 39, 334, 357 ff.; BVerwG, Urt. v. 7.12.1999 - BVerwG 1 C 30.97 -, veröffentlicht u.a. in NJW 2000, 824, S. 10 f. des UA, m. w. N.).
  • BVerwG, 28.08.1974 - VII B 60.74
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen auch im Verwaltungsprozess im Berufungsverfahren in Anwendung der genannten Vorschrift grundsätzlich einer Vorabentscheidung zugänglich sind (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1974 - VII B 60.74 - Buchholz 310 Nr. 5 zu § 167 VwGO; Hess. VGH, Urt. v. 18.5.1988 - 5 UE 2282/86 - NVwZ 1990, 275; Pietzner, a.a.O., Rdnr. 147 zu § 167 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 87/00
    Zwar ist die Verfassungsordnung in erster Linie auf die freie, selbstbestimmte Integration aller politischen Meinungen und Kräfte ausgerichtet, doch nimmt sie aus dem Pluralismus politischer Ziele und Wertungen bestimmte Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die als absolute Werte anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle Angriffe zu verteidigen sind (BVerfGE 5, 85, 138 f.).
  • VG Neustadt, 12.12.2019 - 5 K 701/19

    Von einer Straßenlaterne in Grundstücksnähe gehen für einen Grundstückseigentümer

    Ist die Leistungsklage nicht auf Zahlung, sondern - wie hier - auf die Verurteilung zu schlicht hoheitlichem Handeln oder Unterlassen gerichtet, so ist nach Ansicht der Kammer § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 11 L 87/00 -, NVwZ 2000, 578; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 04. September 2014 - 4 K 148/14.NW -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2011 - 6 S 2904/11

    Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im

    OVG, Urteil vom 18.01.2000 - 11 L 87/00 -, NVwZ 2000, 578; Teilurteil vom 30.08.1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, 275; Pietzner, a.a.O., § 167 VwGO RdNr. 135; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. § 167 RdNr. 18; Wysk, VwGO, § 167 RdNr. 14; Wolfrum, NVwZ 1990, 236, 240; anderer Ansicht: Hess.VGH, Teilurteil vom 19.09.1989 - 2 S 576/89 -, NVwZ 1990, 272; differenzierend nach qualitativen Gesichtspunkten: Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 167 VwGO RdNr. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 167 VwGO RdNr. 11).
  • VG Neustadt, 04.09.2014 - 4 K 379/14

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch und öffentlich-rechtlicher

    Ist die Leistungsklage nicht auf Zahlung, sondern - wie hier - auf die Verurteilung zu schlicht hoheitlichem Handeln oder Unterlassen gerichtet, so ist nach Ansicht der Kammer § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 11 L 87/00 -, NVwZ 2000, 578).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - 1 AGH 24/15

    Rechtsanwaltskammer, Rechtsanwalt, Personalakte, Akteneinsicht, Ausübung,

    Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kostenentscheidung auf den §§ 112 c, 194 Abs. 1 BRAO, 52 GKG, hinsichtlich der Streitwertfestsetzung auf den §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf den §§ 112 c BRAO 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass § 167 Abs. 2 VwGO auch die Klage auf Vornahme eines schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns umfasst (VGH Mannheim NVwZ-RR 2012, 165; OVG Lüneburg NVwZ 2000, 578).
  • VG Lüneburg, 17.10.2007 - 5 A 247/06

    Schadensersatz wegen vorprozessual entstandener Kosten für eine anwaltliche

    Dementsprechend war der Vollstreckbarkeitsausspruch auf die Kostenentscheidung zu beschränken (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 11 L 87/00 - [...]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 1999 - 9 S 3012/98 - [...] ).
  • VG Neustadt, 04.09.2014 - 4 K 148/14

    Instandsetzung einer maroden Stützmauer durch Straßenbaulastträger

    Ist die Leistungsklage nicht auf Zahlung, sondern - wie hier - auf die Verurteilung zu schlicht hoheitlichem Handeln oder Unterlassen gerichtet, so ist nach Ansicht der Kammer § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 11 L 87/00 -, NVwZ 2000, 578).
  • VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782

    Erfolgreiche Klage auf Duldung des Rückbaus von auf einem Privatgrundstück

    Zum Zeitpunkt des Erlasses des § 167 Abs. 2 VwGO war die allgemeine Leistungsklage allenfalls als Geldleistungsklage geläufig, während die auf Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlicher Handlungen gerichtete Leistungsklage erst später in das Blickfeld von Rechtsprechung und Schrifttum gelangte (vgl. zum Ganzen u.a.: OVG LSA, B.v. 03.02.2016 - 1 P 8/16 -, juris; VGH BW, B.v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, juris; NdsOVG, U.v. 18.01.2000 - 11 L 87/00 -, juris; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 167 Rn. 135 f.; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 167 Rn. 26; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 167 Rn. 21; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 167 Rn. 11).
  • VG Cottbus, 27.08.2021 - 6 K 1536/20
    Die Kammer schließt sich jedoch der in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung an, dass bei Klagen auf schlicht-hoheitliches Handeln, die - so wie hier - nicht auf Geldleistung gerichtet sind, eine entsprechende Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO veranlasst ist und auch diese Klagen nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 P 8/16 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2000 - 11 L 87/00 -, juris Rn. 13; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 167 Rn. 11).
  • VG Augsburg, 12.04.2013 - Au 7 K 12.1506

    Tschechischer Führerschein mit tschechischem Wohnsitz

    Hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der allgemeinen Leistungsklage ist § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. VGH BW, B.v. 24.3.1999 - 9 S 3012/98 - juris; OVG NdS, U.v. 18.1.2000 - 11 L 87/00 - juris; Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 167 Rn. 135; a.A. HessVGH, U.v. 26.10.1999 - 11 UE 661/99 - juris).
  • VG Göttingen, 09.02.2011 - 1 A 213/10

    Beutelschneiderei; Ehrverletzung; Rechtsanwalt; Unterlassung; Widerruf

    Dementsprechend war der Vollstreckungsausspruch auf die Kostenentscheidung zu begrenzen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18.01.2000 - 11 L 87/00 -, Juris Rn. 13).
  • VG Hamburg, 13.12.2007 - 8 K 3483/06

    Bezeichnung als rechtsextremistischer Zusammenschluss im Verfassungsschutzbericht

  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 9 K 21.773

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Äußerungen eines Bürgermeisters

  • VG Hamburg, 20.11.2012 - 2 K 1939/09

    Zur teilweisen Zulässigkeit der Herausgabe einer durch die Freie und Hansestadt

  • VG Berlin, 03.05.2007 - 10 A 55.03

    Nachträgliche Genehmigung einer Wohnungszweckentfremdung und die Erhebung einer

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