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   OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 13 ME 62/17   

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OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 13 ME 62/17 (https://dejure.org/2017,17458)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.05.2017 - 13 ME 62/17 (https://dejure.org/2017,17458)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - 13 ME 62/17 (https://dejure.org/2017,17458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 60a Abs 4 AufenthG; § 78a Abs 4 S 2 Nr 10 AufenthG; § 78a Abs 5 S 2 AufenthG; § 58 S 1 Nr 2 AufenthV; § 17 Abs 1 DSG ND; § 17 Abs 3 S 1 Nr 1 DSG ND; § 2 Abs 6 DSG ND
    Eigene Angaben; bereichsspezifischer Ausweisersatz; Ausweisersatz; Berichtigung; Duldungsbescheinigung; Glaubhaftmachung; Identität; Personalangaben; Sperrung; Zusatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 13 ME 62/17
    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass den vom Antragsgegner ausgestellten Duldungsbescheinigungen nach § 60a Abs. 4 AufenthG schon wegen des jeweils angekreuzten Zusatzes i.S.d. § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 AufenthG ("Die Personalangaben beruhen auf den eigenen Angaben der Inhaberin/des Inhabers.") nicht die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt und sie deshalb einer Strafbarkeit nach § 271 Abs. 1 StGB nicht zugänglich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 2. September 2009 - 5 StR 266/09 -, BGHSt 54, 140, juris Rdnrn. 13, 15, 16; noch zur Vorläufervorschrift § 78 Abs. 6 Satz 2 Nr. 10, Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

    Für den Rechtsverkehr ist durch den Zusatz hingegen unmissverständlich klargestellt, dass sich die Urkunde hinsichtlich der Personalangaben keine Beweiskraft beimisst (BGH, Beschl. v. 2. September 2009, a.a.O., Rdnrn. 16 sowie 15 m.w.N. zur Entstehungsgeschichte).

  • VG Lüneburg, 15.08.2008 - 1 A 23/07

    Ausländer haben Anspruch auf Verwendung und Speicherung der von ihnen genannten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 13 ME 62/17
    Nicht ersichtlich ist, dass das Gesetz dem Ausländer insoweit nach dessen Belieben mehrere Versuche der zutreffenden Angabe von Personalien einräumte und dass seine jeweils aktuellen Angaben zugrunde zu legen wären, solange nur der o.g. Zusatz angebracht wird (zu großzügig im rechtlichen Ansatz daher VG Lüneburg, Urt. v. 15. August 2008 - 1 A 23/07 -, juris Rdnrn. 18, 21, für den Parallelfall der Berichtigung einer Bescheinigung über die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung nach §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 55 Asyl(Vf)G).

    Vielmehr kann die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der alternativen Angaben auch anhand von Originalen anderer Identitätsdokumente belegt werden, wenn diese als überwiegend echt angesehen werden (vgl. zu einer solchen Konstellation im Ergebnis zutreffend VG Lüneburg, Urt. v. 15. August 2008, a.a.O., Rdnr. 23).

  • VG Berlin, 13.04.2012 - 13 K 23.12

    Frage des Anspruchs auf Umschreibung des Ausweisersatzes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 13 ME 62/17
    (aa) Gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wie das VG Berlin (vgl. Beschl. v. 13. April 2012 - 13 K 23.12 -, juris Rdnr. 3) im vorliegenden Fall offenbar von einer abgeschlossenen bereichsspezifischen Rechtsgrundlage für einen Änderungs- bzw. Berichtigungsanspruch aus der Zusammenschau des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV mit den §§ 48 Abs. 2, 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 AufenthG ausgeht, die als Spezialregelung gemäß § 2 Abs. 6 NDSG eine Anwendbarkeit des allgemeinen datenschutzrechtlichen Berichtigungsanspruchs aus §§ 17 Abs. 1, 20 NDSG vollständig verdränge, bestehen aus Sicht des Senats allerdings Bedenken.
  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 11 ME 386/11

    Anspruch auf Berichtigung von Daten im Ausländerzentralregister bei nachweisbarer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 13 ME 62/17
    Eine Berichtigung nach § 35 AZRG ist nicht einschlägig, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um im Ausländerzentralregister gespeicherte Datensätze geht (vgl. zum Inhalt dieses Anspruchs Beschl. d. 11. Senats des Nds. OVG v. 4. Januar 2012 - 11 ME 386/11 -, juris Rdnrn. 8 ff.).
  • VG Stuttgart, 21.07.2011 - 12 K 690/11

    Zum Anspruch eines Ausländers auf Änderung der Personalangaben in einer Duldung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 13 ME 62/17
    Vernünftigerweise rechtfertigt allein der Zusatz nach § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Nr. 10 AufenthG es umgekehrt jedoch auch nicht - wie es die Beschwerde aber offenbar vertritt -, die jeweils aktuellen (neuen) Angaben des Betroffenen für eine Berichtigung ausreichen zu lassen, soweit sich für deren Richtigkeit anstelle der bisherigen, nunmehr vom Betroffenen selbst als falsch bezeichneten ursprünglichen Angaben keine Belege finden lassen (vgl. zu dieser Überlegung auch VG Stuttgart, Beschl. v. 21. Juli 2011 - 12 K 690/11 -, juris Rdnr. 7).
  • OVG Niedersachsen, 04.08.2010 - 11 ME 279/10

    Auslösung der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 13 ME 62/17
    Ein derartiges Sperrungsbegehren war weder explizit noch konkludent Gegenstand des Eilverfahrens 11 B 787/17 vor dem Verwaltungsgericht und kann somit nach Sinn und Zweck der Regelung des § 146 Abs. 4 (insbes. Sätze 3, 4 und 6) VwGO bei im Wesentlichen gleichbleibender Sach- und Rechtslage auch nicht im Wege der Antragserweiterung (entsprechend § 91 VwGO) erstmals in der Beschwerdeinstanz zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, weil dies - entgegen der gesetzgeberisch gewollten Konzentration des Beschwerdeverfahrens auf die Gründe, die vom Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden - zu einer erstmaligen materiell-rechtlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht führen würde, die dem Straffungs- und Beschleunigungsziel der besonderen Regelungen über die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuwiderliefe (vgl. Beschl. d. Senats v. 4. Oktober 2013 - 13 ME 134/13 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks; Beschl. d. 11. Senats des Nds. OVG v. 4. August 2010 - 11 ME 279/10 -, juris Rdnr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rdnr. 33; jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 15.10.2009 - 2 ME 307/09

    Nichtversetzung eines Schülers; einstweiliger Rechtsschutz; Prognose

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 13 ME 62/17
    Soweit Ausnahmen von dem Verbot einer Änderung des Antragsgegenstands bei einer Veränderung der Sachlage vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zu machen sein können (vgl. Beschl. d. 2. Senats des Nds. OVG v. 15. Oktober 2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rdnrn. 28 f.; Kopp/Schenke, a.a.O.), liegen diese nicht vor.
  • OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 ME 387/19

    Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes;

    Es war jedoch weder explizit noch konkludent Gegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahrens 11 B 2969/19 vor dem Verwaltungsgericht und könnte nach Sinn und Zweck der Regelung des § 146 Abs. 4 (insbes. Sätze 3, 4 und 6) VwGO bei im Wesentlichen gleichbleibender Sach- und Rechtslage auch nicht im Wege der Antragserweiterung (entsprechend § 91 VwGO) erstmals in der Beschwerdeinstanz zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, weil dies - entgegen der gesetzgeberisch gewollten Konzentration des Beschwerdeverfahrens auf die Gründe, die vom Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden - zu einer erstmaligen materiell-rechtlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht führen würde, die dem Straffungs- und Beschleunigungsziel der besonderen Regelungen über die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuwiderliefe (vgl. Senatsbeschl. v. 18.5.2017 - 13 ME 62/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2017 - 13 ME 190/17

    Addition; Ehe; eheliche Lebensgemeinschaft; Fiktionswirkung; faktischer Inländer;

    Hiergegen bestehen Bedenken, weil Antragsänderungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in zweiter Instanz grundsätzlich nicht nach § 91 VwGO zuzulassen sind (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 18.5.2017 - 13 ME 62/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2022 - 14 ME 55/22

    Antragsänderung; Beschwerdebegründung; Bestimmtheit; Grundverfügung; unzulässig;

    Die erstmalige Sachentscheidung dieses Antrags im Beschwerdeverfahren widerspräche der gesetzgeberisch gewollten Konzentration des Beschwerdeverfahrens auf die Gründe, die vom Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden, und würde zu einer erstmaligen materiell-rechtlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht führen, die dem Straffungs- und Beschleunigungsziel der besonderen Regelungen über die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuwiderliefe (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.5.2017 - 13 ME 62/17 -, juris Rn. 33).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2020 - 13 ME 97/20

    Allgemeinverfügung; Beschwerde; Schutzmaßnahme, notwendige; vorläufiger

    Der Senat erachtet die vom Antragsteller mit Blick auf die vor Ablauf der Beschwerdefrist eingetretene Änderung der Sachlage vorgenommene Antragsänderung ausnahmsweise als sachdienlich (vgl. zu den insoweit bestehenden Voraussetzungen: Senatsbeschl. v. 18.5.2017 - 13 ME 62/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.).
  • VG Gera, 28.09.2020 - 6 K 626/20

    Zu den Aufklärungspflichten der Behörde und den korrespondierenden

    Bis zu einer Abänderung des elektronischen Aufenthaltstitels bleibt es dabei, dass selbiger als öffentliche Urkunde zugleich die Richtigkeit der eingetragenen Angaben bescheinigt (Umkehrschluss aus dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 18. Mai 2017 - 13 ME 62/17 -, juris Rn. 19, dem eine Duldungsbescheinigung ohne Ausweisersatzcharakter zu Grunde lag).
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