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   OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18   

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OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18 (https://dejure.org/2018,17274)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.06.2018 - 10 ME 207/18 (https://dejure.org/2018,17274)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Juni 2018 - 10 ME 207/18 (https://dejure.org/2018,17274)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 30 Abs. 1 KomVerfG ND; § 30 Abs. 3 KomVerfG ND
    Nutzung von Räumlichkeiten einer öffentlichen Einrichtung (hier: Therme); Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruchs gem. § 30 NKomVG; Bedingung des vorherigen Abschlusses eines Nutzungsvertrags

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KomVerfG ND § 30 Abs. 1; KomVerfG ND § 30 Abs. 3
    Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung; Abschluss eines Nutzungsvertrages

  • rechtsportal.de

    NKomVG § 30 Abs. 1; NKomVG § 30 Abs. 3
    Nutzung von Räumlichkeiten einer öffentlichen Einrichtung (hier: Therme); Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruchs gem. § 30 NKomVG; Bedingung des vorherigen Abschlusses eines Nutzungsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: Privatrechtlich-rechtlich organisiert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 720
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2012 - 10 ME 130/12

    Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 30 Abs. 1

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18
    Die Stellung eines Antrags ist allerdings grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.08.2013 - 3 M 256/13 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 9 CS 09.2495 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 4).

    Dem Antrag kommt die Aufgabe zu, das verfolgte Rechtsschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdegerichts sein soll (Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 9 CS 09.2495 -, juris Rn. 3); dementsprechend kann auch grundsätzlich nicht einfach auf den erstinstanzlichen Antrag zurückgegriffen werden (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Ein ausdrücklicher Antrag im Beschwerdeverfahren kann zwar ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung aus den Gründen und der Bezugnahme auf Anträge in der ersten Instanz eindeutig ergibt (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 146 Rn. 41 m.w.N.) und damit das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.08.2013 - 3 M 256/13 -, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 16; vgl. dazu auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13c m.w.N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 68 m.w.N.).

    Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Maßgebend ist vielmehr, ob die Kommune trotz Übertragung auf einen privaten Betreiber bzw. trotz Überlassung des Betriebs an einen Privaten weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90

    Rechtsweg - Verpflichtungsklage - Juristische Person des Privatrechts -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18
    Besteht ein Anspruch des Rechtsschutzsuchenden nach § 30 NKomVG, so muss ihm die Gemeinde den Zugang zu der öffentlichen Einrichtung, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30/90 -, juris Rn. 4; Senatsbeschluss vom 24.10.2007 - 10 OB 231/07 -, juris Rn. 8).

    Betrifft die Streitigkeit allerdings nicht das "ob" der Nutzung der öffentlichen Einrichtung im Sinne der Verschaffung eines Zugangs, sondern die Modalitäten der Benutzung (somit das "Wie") ist bei deren privatrechtlicher Ausgestaltung nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30/90 -, juris Rn. 4 f., und Beschluss vom 21.07.1989 - 7 B 184/88 -, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. hierzu auch Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 42 f. m.w.N.) und bei einem privaten Betreiber der Anspruch gegenüber ihm geltend zu machen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2017 - 7 ME 7/17 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30/90 -, juris Rn. 4, und Beschluss vom 21.07.1989 - 7 B 184/88 -, juris Rn. 5).

    Das Erfordernis einer (zusätzlichen) Regelung der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses ist vielmehr gerade typische Folge der Zweistufigkeit der öffentlich-rechtlichen Entscheidung über die Benutzung einerseits und deren (gegebenenfalls privatrechtlicher) Ausgestaltung andererseits (vgl. Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 40 Rn. 300; Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 44; Fischedick, Die Wahl der Benutzungsform kommunaler Einrichtungen, 1986, S. 30, 33; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30/90 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 18.07.1969 - VII C 56.68 -, juris Rn. 30).

    Diese haben neben den zivilrechtlichen Schutzbestimmungen, wie etwa des Wettbewerbsrechts oder des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch öffentlich-rechtliche Bindungen in Form des Verwaltungsprivatrechts zu berücksichtigen (vgl. Fischedick, Die Wahl der Benutzungsform kommunaler Einrichtungen, 1986, S. 43 f.; BGH, Urteil vom 10.10.1991 - III ZR 100/90 -, juris Rn. 25 f.; BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30.90 -, juris Rn. 5), so insbesondere auch die Grundrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 43, 49 f.).

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 7 ME 7/17

    Benutzung; Hafen; öffentliche Einrichtung; Zugang; Zwei-Stufen-Theorie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18
    Betrifft die Streitigkeit allerdings nicht das "ob" der Nutzung der öffentlichen Einrichtung im Sinne der Verschaffung eines Zugangs, sondern die Modalitäten der Benutzung (somit das "Wie") ist bei deren privatrechtlicher Ausgestaltung nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30/90 -, juris Rn. 4 f., und Beschluss vom 21.07.1989 - 7 B 184/88 -, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. hierzu auch Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 42 f. m.w.N.) und bei einem privaten Betreiber der Anspruch gegenüber ihm geltend zu machen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2017 - 7 ME 7/17 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30/90 -, juris Rn. 4, und Beschluss vom 21.07.1989 - 7 B 184/88 -, juris Rn. 5).

    So wäre etwa auch ein Anspruch auf Einräumung anderer Nutzungszeiten gegen die Beigeladene als Betreiberin zu richten (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2017 - 7 ME 7/17 -, juris Rn. 4 ff. (Zuweisung eines konkreten Schiffsliegeplatzes); vgl. auch Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 56) und vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

    Hat die Gemeinde - wie hier - den Betrieb der öffentlichen Einrichtung auf eine privatrechtliche Betreiberin übertragen, steht dieser die Ausgestaltung der Benutzung grundsätzlich frei (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2017 - 7 ME 7/17 -, juris Rn. 10).

    Der öffentlich-rechtliche Anspruch aus § 30 Abs. 1 NKomVG wäre vorliegend nur dann berührt, wenn die Beigeladene den Abschluss eines Nutzungsvertrags verweigern (vgl. dazu auch Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 55) und damit den Zugang verhindern würde oder nach Kündigung eines bestehenden Nutzungsvertrags der Zugang durch die Antragsgegnerin oder die Beigeladene verwehrt würde (zu letzterem vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 - 12 S 1644/18 -, juris Rn. 62; Senatsbeschluss vom 11.09.2017 - 10 OB 51/17 -, n.v.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 -, juris Rn. 36; Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 52; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - OVG 6 L 34.15 -, juris Rn. 5) oder die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses einer vollständigen Versagung des Zugangs gleichkäme (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2017 - 7 ME 7/17 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 18.07.1969 - VII C 56.68

    Raumvergabe an politische Parteien durch Gemeinden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18
    Dabei kommt der Gemeinde insbesondere bei freiwilligen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (vgl. Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 - VII C 56.68 -, juris Rn. 37; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.04.2018 - 4 CS 17.2083 -, juris Rn. 16).

    Das Erfordernis einer (zusätzlichen) Regelung der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses ist vielmehr gerade typische Folge der Zweistufigkeit der öffentlich-rechtlichen Entscheidung über die Benutzung einerseits und deren (gegebenenfalls privatrechtlicher) Ausgestaltung andererseits (vgl. Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 40 Rn. 300; Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 44; Fischedick, Die Wahl der Benutzungsform kommunaler Einrichtungen, 1986, S. 30, 33; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30/90 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 18.07.1969 - VII C 56.68 -, juris Rn. 30).

    So ist etwa auch bei dem Zugang zu Veranstaltungsräumen einer öffentlichen Einrichtung, die durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben werden, regelmäßig noch der Abschluss eines Mietvertrags (vgl. etwa bereits BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 - VII C 56.68 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.1991 - 1 S 1313/90 -, juris Rn. 19; Hessischer VGH, Beschluss vom 12.12.1985 - 2 TG 2397/85 -, juris Rn. 9) erforderlich.

    Eine Gemeinde ist grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch etwa durch zeitliche Befristungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.04.2018 - 4 CS 17.2083 -, juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 - VII C 56.68 -, juris Rn. 37).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2015 - 6 L 34.15

    Beschwerde; Rechtsweg; Zwei-Stufen-Lehre; Zugang zu einer bestimmten öffentlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18
    Die dem privatrechtlichen Benutzungsverhältnis vorgelagerte öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung berechtigt grundsätzlich nur zu der Nutzung in dem anschließend vertraglich vorgesehenen Umfang (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - OVG 6 L 34.15 -, juris Rn. 6 (Betreuungsvertrag Kindertagesstätte); vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 21.04.1999 - 8 U 3342/98 -, juris Rn. 3).

    Der öffentlich-rechtliche Anspruch aus § 30 Abs. 1 NKomVG wäre vorliegend nur dann berührt, wenn die Beigeladene den Abschluss eines Nutzungsvertrags verweigern (vgl. dazu auch Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 55) und damit den Zugang verhindern würde oder nach Kündigung eines bestehenden Nutzungsvertrags der Zugang durch die Antragsgegnerin oder die Beigeladene verwehrt würde (zu letzterem vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 - 12 S 1644/18 -, juris Rn. 62; Senatsbeschluss vom 11.09.2017 - 10 OB 51/17 -, n.v.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 -, juris Rn. 36; Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 52; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - OVG 6 L 34.15 -, juris Rn. 5) oder die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses einer vollständigen Versagung des Zugangs gleichkäme (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2017 - 7 ME 7/17 -, juris Rn. 12).

    Verweigert er hingegen die Annahme des Vertragsangebots, weil er mit bestimmten vertraglichen Regelungen nicht einverstanden ist, betrifft dies nicht das "Ob" der Zulassung und damit den öffentlich-rechtlichen Anspruch gem. § 30 NKomVG, sondern das "Wie" des Zugangs als privatrechtlich ausgestaltetem Benutzungsverhältnis (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - OVG 6 L 34.15 -, juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 4 CS 17.2083

    Erfolgloser Eilantrag gegen den Widerruf der Zuweisung eines Verkaufsstandes auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18
    Dabei kommt der Gemeinde insbesondere bei freiwilligen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (vgl. Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 - VII C 56.68 -, juris Rn. 37; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.04.2018 - 4 CS 17.2083 -, juris Rn. 16).

    So sind die Gemeinden grundsätzlich befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.04.2018 - 4 CS 17.2083 -, juris Rn. 16).

    Eine Gemeinde ist grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch etwa durch zeitliche Befristungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.04.2018 - 4 CS 17.2083 -, juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 - VII C 56.68 -, juris Rn. 37).

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2007 - 10 OB 231/07

    Rechtsweg einer Streitigkeit auf Zutritt einer gemeindlichen Einrichtung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18
    Besteht ein Anspruch des Rechtsschutzsuchenden nach § 30 NKomVG, so muss ihm die Gemeinde den Zugang zu der öffentlichen Einrichtung, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30/90 -, juris Rn. 4; Senatsbeschluss vom 24.10.2007 - 10 OB 231/07 -, juris Rn. 8).

    Maßgeblich für die Zuordnung eines Rechtsverhältnisses zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht ist die Rechtsform staatlichen Handelns; ist diese privatrechtlich, so ist es grundsätzlich auch die betreffende Streitigkeit (Senatsbeschluss vom 24.10.2007 - 10 OB 231/07 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2007 - 10 ME 74/07

    Anspruch des niedersächsichen Landesverbands der Nationaldemokratischen Partei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18
    Durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 28.02.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.1991 - 1 S 1313/90 -, juris Rn. 25 f.).

    Sofern der Zweck der öffentlichen Einrichtung von der Gemeinde nicht in einer Benutzungssatzung, in einer Benutzungsordnung oder einem Beschluss über die Widmung der Einrichtung festgelegt wurde, kann für den Umfang und die Grenzen der Widmung allein die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis der Antragsgegnerin maßgebend sein (Senatsbeschluss vom 28.02.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 11, 18; Wefelmaier in KVR Nds., Stand: September 2016, NKomVG § 30 Rn. 14 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.08.2013 - 3 M 256/13

    Zurückstellung vom Einschulungstermin für die Grundschule

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18
    Die Stellung eines Antrags ist allerdings grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.08.2013 - 3 M 256/13 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 9 CS 09.2495 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 4).

    Ein ausdrücklicher Antrag im Beschwerdeverfahren kann zwar ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung aus den Gründen und der Bezugnahme auf Anträge in der ersten Instanz eindeutig ergibt (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 146 Rn. 41 m.w.N.) und damit das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.08.2013 - 3 M 256/13 -, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 16; vgl. dazu auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13c m.w.N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 68 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 11.03.2010 - 9 CS 09.2495

    Unzulässige Beschwerde; Erforderlichkeit eines bestimmten Antrags

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18
    Die Stellung eines Antrags ist allerdings grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.08.2013 - 3 M 256/13 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 9 CS 09.2495 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 4).

    Dem Antrag kommt die Aufgabe zu, das verfolgte Rechtsschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdegerichts sein soll (Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 9 CS 09.2495 -, juris Rn. 3); dementsprechend kann auch grundsätzlich nicht einfach auf den erstinstanzlichen Antrag zurückgegriffen werden (Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1991 - 1 S 1313/90

    Öffentliche Einrichtung - Widmungsbeschränkung - bestimmte Anzahl von Jahrmärkten

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1997 - 1 S 1261/97

    Satzungskompetenz bei Gemeindeeinrichtung außerhalb des Gemeindegebiets

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 12 S 1644/18

    Rechtsnatur von Regelungen über Aufnahme und Abmeldung bei gemeindlichen

  • OVG Niedersachsen, 02.03.2017 - 10 ME 4/17

    Wildtierverbot für Zirkusveranstaltungen auf kommunalen Flächen ist unzulässig

  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 6/16

    Vereinsregisterlöschung: Mehrere Kindertagesstätten betreibender Verein als

  • VGH Bayern, 10.10.2012 - 12 CE 12.2170

    Kindertageseinrichtung; Benutzungsverhältnis

  • OLG Dresden, 21.04.1999 - 8 U 3342/98
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1992 - 15 B 4474/92

    Sportverein; Einräumung von Übungszeiten; Städtische Sporthalle

  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

  • VGH Hessen, 12.12.1985 - 2 TG 2397/85

    Überlassung städtischer Räumlichkeiten für rechtsextremistische

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02

    Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2011 - 10 ME 47/11

    Gezielte Änderung der Benutzungsordnung einer Halle zum Ausschluss einer Partei

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22

    Einrichtung, kommunale; Einrichtung, öffentliche; Landesparteitag;

    Der Begriff der öffentlichen Einrichtung einer Kommune (§ 30 Abs. 1 NKomVG) ist dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt (Senatsbeschlüsse vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35, und vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Mit der Widmung der Einrichtung, die durch formalen Akt oder durch konkludentes Handeln erfolgen kann, wird die Zweckbestimmung der Einrichtung (Widmungszweck) festgelegt sowie ihre Öffentlichkeit geschaffen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35).

    Durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Dabei kommt der Kommune insbesondere bei freiwilligen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    So sind die Kommunen grundsätzlich befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Sofern der Zweck der öffentlichen Einrichtung von der Gemeinde nicht in einer Benutzungssatzung, in einer Benutzungsordnung oder einem Beschluss über die Widmung der Einrichtung festgelegt wurde, kann für den Umfang und die Grenzen der Widmung die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis der Antragsgegnerin maßgebend sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Maßgebend ist vielmehr, ob die Kommune trotz Übertragung auf einen privaten Betreiber bzw. trotz Überlassung des Betriebs an einen Privaten weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Besteht ein Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf Zugang zu der öffentlichen Einrichtung, so muss ihm die Kommune den Zugang, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30.90 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2022 - 10 ME 71/22

    Einwirkungsmöglichkeiten; Kommunalaufsicht; Landesparteitag; Mitwirkungsrechte;

    Der Begriff der öffentlichen Einrichtung einer Kommune (§ 30 Abs. 1 NKomVG) ist dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt (Senatsbeschlüsse vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35, und vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Mit der Widmung der Einrichtung, die durch formalen Akt oder durch konkludentes Handeln erfolgen kann, wird die Zweckbestimmung der Einrichtung (Widmungszweck) festgelegt sowie ihre Öffentlichkeit geschaffen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35).

    Durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Dabei kommt der Kommune insbesondere bei freiwilligen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    So sind die Kommunen grundsätzlich befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Sofern der Zweck der öffentlichen Einrichtung von der Kommune nicht in einer Benutzungssatzung, einer Benutzungsordnung oder einem Beschluss über die Widmung der Einrichtung festgelegt wurde, kann für den Umfang und die Grenzen der Widmung allein die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis der Antragsgegnerin maßgebend sein (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Für die Öffentlichkeit der Einrichtung ist nicht von Belang, ob ihre Benutzung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt ist, sächliche Mittel der Einrichtung nicht im Eigentum der Kommune stehen oder die Kommune die Einrichtung - verselbständigt - etwa als juristische Person des Privatrechts betreibt (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Maßgebend ist vielmehr, ob die Kommune trotz Übertragung auf einen privaten Betreiber bzw. trotz Überlassung des Betriebs an einen Privaten weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Besteht ein Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf Zugang zu der öffentlichen Einrichtung, so muss ihm die Kommune den Zugang, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 29.5.1990 - 7 B 30.90 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Maßgeblich bleibt - wie oben bereits dargestellt - vielmehr, ob die Kommune trotz Übertragung auf einen privaten Betreiber bzw. trotz Überlassung des Betriebs an einen Privaten zusätzlich weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35, und vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 20 f. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 1 S 435/22

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einer Klage gegen ein befristetes Haus-

    Im Rahmen einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses können die Gemeinden beispielsweise die Höhe und Abwicklung des Nutzungsentgeltes, die Nutzungszeiten, Kapazitätsgrenzen und auch den Ordnungsdienst festlegen (OVG Nds., Beschl. v. 18.06.2018 - 10 ME 207/18 - juris Rn. 35 mwN), Streitigkeiten in diesen Bereichen sind daher vor den Zivilgerichten auszutragen.

    Als maßgebliche Kriterien können hierfür die generelle Zumutbarkeit der Nutzungsbedingungen (OVG Nds., Beschl. v. 18.06.2018 - 10 ME 207/18 - juris Rn. 35) oder die zeitliche Dauer einer "Sanktion" herangezogen werden.

  • VG Darmstadt, 21.03.2019 - 5 K 1831/15

    Richtlinien der Stadt Langen für die Vergabe von Kita-Plätzen in städtischen und

    Durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 18.06.2018 - 10 ME 207/18 -, juris, Rdnr. 35).
  • VGH Bayern, 30.09.2020 - 4 B 20.1116

    Nutzung eines Holzlagerplatzes

    Die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung berechtigt lediglich zur Nutzung "nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften" (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO) und im vertraglich vorgesehenen Umfang (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 20.5.2015 - OVG 6 L 34.15 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 18.6.2018 - 10 ME 207/18 - juris Rn. 39).
  • VG Lüneburg, 12.05.2022 - 1 B 17/22

    Änderung des Widmungszwecks; Indizien; Neue Einrichtung; öffentliche Einrichtung;

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (Beschl. v. 14.4.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30, 32; vgl. auch Beschl. v. 18.6.2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 40):.
  • VG Lüneburg, 03.05.2019 - 5 B 33/19

    Kurzfristigkeit; öffentliche Einrichtung; privatrechtlicher Mietvertrag;

    Bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung einerseits, der regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist und darum nach § 40 Abs. 1 VwGO in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt, und den Modalitäten der Benutzung andererseits, die auch privatrechtlich ausgestaltet sein können und über die bei solcher Ausgestaltung gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichten angerufen werden müssen (sog. Zwei-Stufen-Theorie, vgl. Seybold in: BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, 9. Edition Stand: 01.02.2019, § 30 NKomVG Rn. 39f m.w.N.; Nds.OVG, Beschl. v. 18.06.2018 -10 ME 207/18-, juris).

    Angesichts dessen durfte die Antragsgegnerin - bei Anerkennung des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechtes - die tatsächliche Überlassung vom Abschluss eines schriftlichen Vertrages zwischen den Parteien im Sinne von § 1 Nr. 1 der allgemeinen Vertragsbedingungen des Veranstaltungszentrums C. abhängig machen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.06.2018 -10 ME 207/18- m.w.N., juris Rn. 39).

  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 4 A 107/20

    Widerspruchsverfahren; Tod Widerspruchsführer; Inhaltsadressat; Nichtigkeit einer

    Eine konkludente Allgemeinverfügung kann sich insbesondere aus einem sich über Jahre erstreckenden tatsächlichen Verhalten ergeben (NdsOVG, Beschl. v. 18. Juni 2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35; OVG LSA, Beschl. v. 5. November 2010 - 4 M 221/10 -, juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 29. Oktober 1997 - 1 S 2629/97 -, juris Rn. 11).
  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 4 A 1234/19

    Nichtigkeit einer Gewässerunterhaltungssatzung; Bestimmtheit des

    Eine konkludente Allgemeinverfügung kann sich insbesondere aus einem sich über Jahre erstreckenden tatsächlichen Verhalten ergeben (NdsOVG, Beschl. v. 18. Juni 2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35; OVG LSA, Beschl. v. 5. November 2010 - 4 M 221/10 -, juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 29. Oktober 1997 - 1 S 2629/97 -, juris Rn. 11).
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