Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17502
OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16 (https://dejure.org/2018,17502)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.06.2018 - 11 LA 237/16 (https://dejure.org/2018,17502)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Juni 2018 - 11 LA 237/16 (https://dejure.org/2018,17502)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17502) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV; § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV; § 4 Abs. 4 GlüStV
    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung; Vorliegen eines unerlaubten öffentlichen Glücksspiels; Gebotsabgabe für ein Produkt unter Einsatz von zuvor in Mengenpaketen erworbenen Gebotspunkten ohne Kaufoption; Unionsrechtliche ...

  • Glücksspiel & Recht
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung; Vorliegen eines unerlaubten öffentlichen Glücksspiels; Gebotsabgabe für ein Produkt unter Einsatz von zuvor in Mengenpaketen erworbenen Gebotspunkten ohne Kaufoption; Unionsrechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (60)

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16
    Wenn sie selbst der Auffassung ist, dass die Geolokalisation nach dem Stand der Technik keine genügend sichere Abgrenzung ermöglicht, so hat sie auf andere Weise sicherzustellen, dass ihr Angebot für Spieler aus Niedersachsen nicht erreichbar ist, wobei es ihr unbenommen bleibt, ihr Angebot gänzlich oder zumindest deutschlandweit einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 8 C 5/10 -, a.a.O., juris, Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 20/12 -, juris, Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.1.2012 - 10 C 11.1290 -, juris, Rn. 21; VG Saarlouis, Beschl. v. 27.7.2015 - 6 L 1544/14 -, juris, Rn. 55; VG Potsdam, Urt. v. 9.5.2012 - 6 K 3023/09 -, juris, Rn. 50).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mittlerweile geklärt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV mit Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar ist und auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV eine andere rechtliche Bewertung nicht geboten ist (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, a.a.O., juris, Rn. 30 ff.; siehe bereits BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 8 C 5/10 -, BVerwGE 140, 1, juris, Rn. 30 ff.).

    Wie der Senat (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07 [ECLI:EU:C:2009:519], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 - C-316/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Markus Stoß - und - C-46/08 [ECLI:EU:C:2010:505], Carmen Media - und vom 30. Juni 2011 - C-212/08 [ECLI:EU:C:2011:437], Zeturf -) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar.

    Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1 , unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08, a.a.O., Carmen Media - Rn. 102 f., 105).

    Es gebietet weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011- 8 C 5/10 -, a.a.O., juris, Rn. 45; dasselbe, Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 10/12 -, a.a.O., juris, Rn. 53 und 55; dasselbe, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, a.a.O., juris, Rn. 41; Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 42).

    Sie vermittelt folglich auch keinen Anspruch darauf, aus wirtschaftlichen Gründen die mit dem Internetverbot bekämpften Gefahren für wichtige Rechtsgüter herbeiführen zu dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 8 C 5/10 - a.a.O., juris, Rn. 17).

    Auf die von der Klägerin geltend gemachten Vorbehalte gegen die Effektivität der Geolokalisation kommt es daher nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 8 C 5/10 -, a.a.O., juris, Rn. 16).

    Denn die Klägerin ist unabhängig von der geografischen Reichweite der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung bereits kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verpflichtet, das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet im gesamten Bundesgebiet zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 8 C 5/10 -, a.a.O., juris, Rn. 16; OVG Nordrein-Westfahlen, Urt. v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 -, a.a.O., juris, Rn. 179).

    Angesichts dessen besteht im gesamten Bundesgebiet kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Veranstaltung und Vermittlung sowie der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 8 C 5/10 -, a.a.O., juris, Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16

    Bestimmtheit; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16
    Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV und der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV sind mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar (Fortführung der Senatsrspr., Beschl.v.17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, GewArch 2016, 425, juris, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, GewArch 2018, 191, juris).

    Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146, juris, Rn. 15, m.w.N.; dasselbe, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, GewArch 2018, 191, juris, Rn. 13 f.; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, NdsVBl. 2017, 53, juris, Rn. 8).

    Demgegenüber bedurfte es aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzugs keiner detaillierten textlichen Beschreibung der von der Verfügung im Einzelnen erfassten Glücksspiele, noch einer vollständigen Auflistung sämtlicher Varianten der möglichen Arten von Glücksspielen (Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a.a.O., juris, Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, a.a.O., juris, Rn. 16).

    Dieser Auffassung, die im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte entspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 5; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, NdsVBl. 2017, 53, juris, Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20), schließt sich der Senat ausdrücklich an (so bereits Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegt der Erlaubnisvorbehalt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem etwaigen unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient (Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 19; Senatsbeschl. v. 14.3.2017 - 11 ME 236/16 -, juris, Rn. 28; Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 5, und Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 25; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 -, a.a.O., juris, Rn. 53; dasselbe, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/18 -, a.a.O., juris, Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20).

    Folglich lassen sich auch den von der Klägerin angeführten Entscheidungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Anwendung des in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalts auf Online-Cent-Auktionen unionsrechtswidrig ist (vgl. Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 6; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 22 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. 12.5.2016 - 1 B 199/15 -, juris, Rn. 43).

    Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung die inkohärente Vollzugspraxis des Beklagten in anderen Bereichen des Glücksspielrechts wie beispielsweise Online-Casino oder Online-Pokerspiele rügt, ist sie unabhängig von der Frage, ob derartige Angebote vorliegend überhaupt in eine Kohärenzbetrachtung einbezogen werden können oder müssen (vgl. dazu sowie zu den in diesem Zusammenhang benutzten Begriffen der vertikalen, horizontalen und intersektoralen Kohärenz ausführlich: Hartmann, EuZW 2014, 814 ff.; zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH: Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., Einf., Rn. 44 ff., jeweils m.w.N.), darauf zu verweisen, dass in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele (Senatsbeschl. v. 31.7.2017 - 11 ME 220/16 - Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a.a.O., juris, Rn. 40; Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 40) sowie im Bereich der Zweitlotterien (Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, ZfWG 2017, 54, juris, Rn. 14) nicht besteht.

    Auch aus dem erwähnten Pilotverfahren ergeben sich keine für das hier vorliegende Verfahren maßgeblichen Erkenntnisse, weil sich allein aus dem von der Klägerin angeführten Fragenkatalog der Kommission keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem Unionsrecht ziehen lassen (so bereits Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a.a.O., juris, Rn. 26; vgl. zudem OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.12.2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris, Rn. 38).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16
    Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 31 ff., 51 ff. m.w.N. und vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 ).

    Hingegen verpflichten die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den Mitgliedstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 53 und 55).

    Unzulässig ist es auch, die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. insges. EuGH, Urt. v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a. -, juris, Rn. 103 f.; BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 8 C 2/10 -, a.a.O., juris, Rn. 33 f.; dasselbe, Urt. v. 20.6.2013, - 8 C 10/12 -, BVerwGE 147, 47, juris, Rn. 34 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 -,ZfWG 2017, 320, juris, Rn. 15 ff.).

    Es gebietet weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011- 8 C 5/10 -, a.a.O., juris, Rn. 45; dasselbe, Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 10/12 -, a.a.O., juris, Rn. 53 und 55; dasselbe, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, a.a.O., juris, Rn. 41; Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 42).

    Wegen des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung der Europäischen Union ist der demokratisch legitimierte, mitgliedstaatliche Gesetzgeber im nicht harmonisierten Glücksspielrecht grundsätzlich frei, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, die mit der Glücksspielpolitik verfolgten Ziele festzulegen und einzelne Glücksspielbereiche aufgrund seiner parlamentarischen Einschätzungsprärogative entsprechend auszugestalten (EuGH, Urt. v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 -, Slg. 2010, I-8069, juris, Rn. 80; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 10/12 -, a.a.O., juris, Rn. 52).

    Sie verpflichten den Mitgliedstaat jedoch nicht dazu, ein sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifendes, in seiner Gesamtheit stimmiges Schutzkonzept aufzustellen und umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 10/12 -, a.a.O., juris, Rn. 52).

    Selbst im Rahmen einer von der Klägerin angeführten "intersektoralen Kohärenzbetrachtung" (siehe zum "Mittelweg der intersektoralen Kohärenz": BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 10/12 -, a.a.O., juris, Rn. 55) ist nicht zu erkennen, inwieweit Werbung für Lotteriegesellschaften geeignet ist, die mit dem Internetverbot für Cent-Auktionen verfolgten legitimen Ziele zu konterkarieren.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2013 - 6 S 88/13

    Countdown-Auktion im Internet; Glücksspiel; Erlaubnisfähigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kann bei der Definition eines Spiels auf die zu der zivilrechtlichen Regelung des § 762 Abs. 1 BGB - wonach durch Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründet wird und das auf Grund eines Spiels oder einer Wette Geleistete deshalb nicht zurückgefordert werden kann - entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.5.2013 - 6 S 88/13 -, a.a.O., juris, Rn. 21).

    Diese Beispiele verdeutlichen, dass der Einsatz der zuvor gekauften Gebotspunkte - abweichend von der Abgabe eines Gebots bei einer "klassischen" Versteigerung - nicht primär der Preisbestimmung, sondern ganz überwiegend der Einnahme- und Gewinnerzielung des Veranstalters dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.5.2013 - 6 S 88/13 -, GewArch 2014, 124, juris, Rn. 23).

    Denn die Bieter einer Cent-Auktion gehen das (glücks-)spieltypische Risiko ein, ihren Einsatz komplett zu verlieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.5.2013 - 6 S 88/13 -, a.a.O., juris, Rn. 23).

    Insgesamt lässt sich damit die für "klassische" Versteigerungen zutreffende Ansicht, dass es sich dabei nicht um ein Spiel handelt, aufgrund der aufgezeigten Unterschiede nicht auf das hier streitgegenständliche Geschäftsmodell der Klägerin übertragen (für eine Differenzierung zwischen "klassischen" Internetauktionen und Auktionen mit kostenpflichtigen Gebotsrechten ohne Kaufoption auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.5.2013 - 6 S 88/13 -, a.a.O., juris, Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2012 - 3 K 3316/11 -, juris, Rn. 25 ff.; van der Hoff/Hoffmann, ZGS 2011, 67 ff.; wohl auch Saenger, in: Schulze, a.a.O., § 762, Rn. 2; Fritzsche/Frahm, WRP 2008, 22, 33; Sprau, in: Palandt, a.a.O., § 762, Rn. 4 bzgl. der "klassischen" Internetversteigerung und Rn. 9 bzgl. "Countdown-Auktionen").

    Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass es bei ihrem Geschäftsmodell deshalb an dem Zufallselement fehle, weil es jeder Bieter in der Hand habe, innerhalb des verbleibenden Auktionszeitraums ein neues Gebot abzugeben und damit den eigenen Erfolg bei der Auktion herbeizuführen (so auch W. Hambach/Liesching, in: Streinz/Liesching/ Hambach, a.a.O., § 284 StGB, Rn. 59, unter kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.5.2013 - 6 S 88/13 -, a.a.O., juris, Rn. 26; sowie AG Kiel, Urt. v. 6.1.2012 - 113 C 151/11 -, ZfWG 2013, 70, juris), folgt der Senat dieser Sichtweise nicht.

    Die von der Klägerin angeführte Beeinflussbarkeit des Spielausgangs stellt sich daher bei näherer Betrachtung als eine rein theoretische Möglichkeit dar, die jedenfalls - auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Geschäftsmodells der Klägerin - hinter die nicht zu beeinflussenden Spielelemente zurücktritt, während dem Zufallselement demgegenüber ein deutliches Übergewicht zukommt (so i.E. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.5.2013 - 6 S 88/13 -, a.a.O., juris, Rn. 25 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2012 - 3 K 3316/11 -, juris, Rn. 23 ff.; van der Hoff/Hoffmann, ZGS 2011, 67, 72; AG Bochum, Urt. v. 8.5.2008 - 44 C 13/08 -, a.a.O., juris, Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2018 - 11 LA 501/17

    Rechtsstreit um die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16
    Dieser Auffassung, die im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte entspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 5; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, NdsVBl. 2017, 53, juris, Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20), schließt sich der Senat ausdrücklich an (so bereits Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Es gebietet weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011- 8 C 5/10 -, a.a.O., juris, Rn. 45; dasselbe, Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 10/12 -, a.a.O., juris, Rn. 53 und 55; dasselbe, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, a.a.O., juris, Rn. 41; Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 42).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegt der Erlaubnisvorbehalt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem etwaigen unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient (Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 19; Senatsbeschl. v. 14.3.2017 - 11 ME 236/16 -, juris, Rn. 28; Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 5, und Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 25; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 -, a.a.O., juris, Rn. 53; dasselbe, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/18 -, a.a.O., juris, Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20).

    Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung die inkohärente Vollzugspraxis des Beklagten in anderen Bereichen des Glücksspielrechts wie beispielsweise Online-Casino oder Online-Pokerspiele rügt, ist sie unabhängig von der Frage, ob derartige Angebote vorliegend überhaupt in eine Kohärenzbetrachtung einbezogen werden können oder müssen (vgl. dazu sowie zu den in diesem Zusammenhang benutzten Begriffen der vertikalen, horizontalen und intersektoralen Kohärenz ausführlich: Hartmann, EuZW 2014, 814 ff.; zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH: Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., Einf., Rn. 44 ff., jeweils m.w.N.), darauf zu verweisen, dass in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele (Senatsbeschl. v. 31.7.2017 - 11 ME 220/16 - Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a.a.O., juris, Rn. 40; Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 40) sowie im Bereich der Zweitlotterien (Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, ZfWG 2017, 54, juris, Rn. 14) nicht besteht.

    Ungeachtet dieser erwähnten Fälle verkennt die Klägerin, dass angesichts der Vielzahl von Glücksspielangeboten im Internet ein zeitgleiches Vorgehen gegen alle Anbieter selbst bei Einsatz erheblicher Ressourcen nicht möglich ist, sodass es auf ein systematisches Vorgehen der zuständigen Behörde ankommt (Senatsbeschl. v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 -, juris, Rn. 41; Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2016 - 11 ME 157/16

    Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisverfahren; Erlaubnisvorbehalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16
    Dieser Auffassung, die im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte entspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 5; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, NdsVBl. 2017, 53, juris, Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20), schließt sich der Senat ausdrücklich an (so bereits Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegt der Erlaubnisvorbehalt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem etwaigen unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient (Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 19; Senatsbeschl. v. 14.3.2017 - 11 ME 236/16 -, juris, Rn. 28; Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 5, und Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 25; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 -, a.a.O., juris, Rn. 53; dasselbe, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/18 -, a.a.O., juris, Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20).

    Wie bereits ausgeführt, ist es im Glücksspielbereich mangels unionsrechtlicher Harmonisierung jedem Mitgliedstaat überlassen zu beurteilen und zu entscheiden, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015 - 8 B 36/14 -, juris, Rn. 23, m.w.N.; Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 7).

    Folglich lassen sich auch den von der Klägerin angeführten Entscheidungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Anwendung des in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalts auf Online-Cent-Auktionen unionsrechtswidrig ist (vgl. Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 6; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 22 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. 12.5.2016 - 1 B 199/15 -, juris, Rn. 43).

    Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung die inkohärente Vollzugspraxis des Beklagten in anderen Bereichen des Glücksspielrechts wie beispielsweise Online-Casino oder Online-Pokerspiele rügt, ist sie unabhängig von der Frage, ob derartige Angebote vorliegend überhaupt in eine Kohärenzbetrachtung einbezogen werden können oder müssen (vgl. dazu sowie zu den in diesem Zusammenhang benutzten Begriffen der vertikalen, horizontalen und intersektoralen Kohärenz ausführlich: Hartmann, EuZW 2014, 814 ff.; zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH: Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., Einf., Rn. 44 ff., jeweils m.w.N.), darauf zu verweisen, dass in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele (Senatsbeschl. v. 31.7.2017 - 11 ME 220/16 - Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a.a.O., juris, Rn. 40; Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 40) sowie im Bereich der Zweitlotterien (Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, ZfWG 2017, 54, juris, Rn. 14) nicht besteht.

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16
    Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146, juris, Rn. 15, m.w.N.; dasselbe, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, GewArch 2018, 191, juris, Rn. 13 f.; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, NdsVBl. 2017, 53, juris, Rn. 8).

    Für die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung reicht es daher aus, wenn in der Begründung detailliert beschrieben wird, welche bisherigen Glücksspiele auf welcher Internetseite eines Glücksspielveranstalters nicht mehr veranstaltet werden dürfen (Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 43/16 -, n.v.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, a.a.O., juris, Rn. 14, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.9.2015 - 6 S 1426/14 -, juris, Rn. 24; Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 37, Rn. 70).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht beanstandet, weil dadurch keine bestimmte Einzelfallregelung getroffen werde, sondern lediglich die abstrakt-generelle gesetzliche Regelung wiedergegeben und deren Konkretisierung offengelassen werde (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, a.a.O., juris, Rn. 15).

    Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch rechtsfehlerfrei von einem einheitlichen Glücksspielbegriff ausgegangen und hat dazu explizit das auch von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2013 zitiert und berücksichtigt, wonach der Landesgesetzgeber den ordnungsrechtlichen Begriff des Glücksspiels nicht weiter fassen darf als den strafrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB (- 8 C 21/12 -, a.a.O., juris, Rn. 24).

    Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinn- und Verlustmöglichkeit genügt nicht schon, dass die Zahlung die Berechtigung zur Teilnahme am Spiel vermittelt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, a.a.O., juris, Rn. 22 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.1.2014 - 8 C 26/12 -, NJW 2014, 2299, juris, Rn. 12).

  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16
    Unzulässig ist es auch, die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. insges. EuGH, Urt. v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a. -, juris, Rn. 103 f.; BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 8 C 2/10 -, a.a.O., juris, Rn. 33 f.; dasselbe, Urt. v. 20.6.2013, - 8 C 10/12 -, BVerwGE 147, 47, juris, Rn. 34 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 -,ZfWG 2017, 320, juris, Rn. 15 ff.).

    Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus einer neueren Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2017 (- 8 B 2744/16 -, a.a.O.).

    Soweit die Durchführung des zwischenzeitlich eingeleiteten Konzessionsverfahrens durch andere Oberverwaltungsgerichte für unionsrechtswidrig erachtet wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 -, juris, Rn. 38; Hessischer VGH, Beschl. v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 -, a.a.O., juris, Rn. 13 ff.), berühren diese Einwände allein die Rechtmäßigkeit einer zukünftigen Konzessionsentscheidung, die am Maßstab der gesetzlichen (Verfahrens-)Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages und des Verfassungs- und Unionsrechts selbständig zu überprüfen wäre (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, a.a.O., juris, Rn. 46).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16
    Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 [ECLI:EU:C:2014:281], Pfleger -).

    Gleichwohl obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07, a.a.O., Markus Stoß - Rn. 71, vom 15. September 2011 - C-347/09 [ECLI:EU:C:2011:582], Dickinger/Ömer - Rn. 54 und vom 30. April 2014 - C-390/12, a.a.O., Pfleger -).

    Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-390/12, a.a.O., Pfleger -, vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386], Berlington Hungary - und vom 14. Juni 2017 - C-685/15 [ECLI:EU:C:2017:452], Online Games -).

  • AG Bochum, 08.05.2008 - 44 C 13/08

    Unwirksame AGB eines Internetauktionshauses - swoopo.de

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16
    Vor dem Hintergrund dieser ungleichen Risikoverteilung spricht auch der Sinn und Zweck des § 762 BGB dafür, die von der Klägerin veranstalteten Cent-Auktionen den von dieser Regelung erfassten Spielen zuzuordnen (so i.E. auch AG Bochum, Urt. v. 8.5.2008 - 44 C 13/08 -, VuR 2009, 189, juris, Rn. 14, bzgl. einer vergleichbaren 10-Cent-Auktion im Internet).

    Damit hängt auch der für den Status des Höchstbietenden entscheidende Eintritt des Laufzeitendes maßgeblich von einem von dem einzelnen Spieler nicht zu beeinflussenden Zufallselement ab (vgl. van der Hoff/Hoffmann, ZGS 2011, 67, 72; AG Bochum, Urt. v. 8.5.2008 - 44 C 13/08 -, a.a.O., juris, Rn. 14).

    Die von der Klägerin angeführte Beeinflussbarkeit des Spielausgangs stellt sich daher bei näherer Betrachtung als eine rein theoretische Möglichkeit dar, die jedenfalls - auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Geschäftsmodells der Klägerin - hinter die nicht zu beeinflussenden Spielelemente zurücktritt, während dem Zufallselement demgegenüber ein deutliches Übergewicht zukommt (so i.E. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.5.2013 - 6 S 88/13 -, a.a.O., juris, Rn. 25 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2012 - 3 K 3316/11 -, juris, Rn. 23 ff.; van der Hoff/Hoffmann, ZGS 2011, 67, 72; AG Bochum, Urt. v. 8.5.2008 - 44 C 13/08 -, a.a.O., juris, Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 11 ME 236/16

    Bestimmtheitsgebot; Bietagent; Countdown Auktion; Dienstleistungsfreiheit;

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 10 CS 16.893

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 2018/11

    Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

  • VG Karlsruhe, 15.11.2012 - 3 K 3316/11

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel sowie

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01

    Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Gewinnspielgerät; Glücksspiel;

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2009 - 11 ME 399/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Vertriebs von Online-Glücksspielen; Zweifel

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2018 - 11 LA 128/17

    Untersagung der Vermittlung nicht erlaubnisfähiger Sportwetten ; Bestimmtheit der

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2018 - 11 LA 43/17

    Divergenz; Drittrechtsverhältnis; Feststellungsklage; Glücksspielstaatsvertrag;

  • VG Saarlouis, 02.02.2017 - 6 K 2012/14

    Lotterie; Verbot einer sog. Zweitwette; Internetangebot; Verbotstatbestand -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15

    Rechtmäßigkeit einer auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStV 2012 (juris: GlüStVtr BE 2012)

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 23/15

    Geo-Targeting - Werbung im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen:

  • EuGH, 30.06.2016 - C-464/15

    Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • OVG Saarland, 12.05.2016 - 1 B 199/15

    Einschreiten gegen Glücksspiel im Internet

  • VG Saarlouis, 27.07.2015 - 6 L 1544/14

    Online-Zweitlotterie; Kooperationsgebot; unerlaubtes Glücksspiel; gibraltarische

  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

  • AG Kiel, 06.01.2012 - 113 C 151/11

    "Amerikanische Auktion" ein Spiel im Sinne von § 762 BGB

  • VG Potsdam, 09.05.2012 - 6 K 3023/09
  • BVerwG, 22.01.2014 - 8 C 26.12

    Entgelt; Gewinn; Gewinnchance; Glücksspiel; Glücksspielbegriff; notwendiger

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2014 - 3 L 20/12

    Verbot der gewerblichen Vermittlung zum Lotteriespiel - Zustellung im Ausland

  • OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10

    Ansprechen von Passanten durch angebliche Religionsgemeinschaft - Scientology -;

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • VG Düsseldorf, 15.07.2009 - 27 L 415/09

    Verbotenes Glücksspiel in Form einer Online-Tombola mit 0,50 Euro Einsatz

  • LG Köln, 07.04.2009 - 33 O 45/09

    Glücksspiel nach Tombola-Prinzip im Internet

  • LG Freiburg, 12.05.2005 - 3 S 308/04

    Gewinnspiele im Fernsehen als unerlaubtes Glücksspiel

  • OVG Niedersachsen, 27.03.1997 - 12 M 1731/97

    Berufung; Zulassung; Schwierigkeit der Sache; Indizierung eines

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • OLG München, 22.12.2005 - 6 W 2181/05

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Fernsehgewinnspiels mit

  • BGH, 29.09.1977 - III ZR 164/75

    Fluchthelfervertrag - Hilfe bei der unerlaubten Ausreise aus der DDR, §§ 134, 138

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 6 S 1426/14

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 13 B 736/09

    Internet-Glücksspiel kann in Nordrhein-Westfalen verboten werden

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2399

    Verbot von Internetwerbung für Glücksspiele

  • BVerfG, 02.08.2007 - 1 BvR 1896/99

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wett- und

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • VG Schleswig, 28.01.2019 - 12 B 38/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsanordnung

    Eine mangelnde Bestimmtheit der untersagten Handlung ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17.08.2016, a.a.O., Rn. 17 und vom 18.06.2018 - 11 LA 237/16 - zitiert nach juris Rn. 15).

    Wenn - wie hier - die Art der Untersagung hinreichend deutlich wird, müssen die zur Erreichung des Ziels erforderlichen Mittel nicht angegeben werden und eine gleichwohl erfolgte beispielhafte Aufzählung derartiger Mittel begegnet keinen Bedenken (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2018, a.a.O., Rn. 16 ff. mit weit. Nachw.).

    Insbesondere bleibt es ihr unbenommen, ihr Angebot gänzlich oder zumindest deutschlandweit einzustellen (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 02.02.2017 - 6 K 2012/14 - zitiert nach juris Rn. 36; so auch BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5/10 - zitiert nach juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2018, a.a.O., Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2014 - 3 L 20/12 - zitiert nach juris Rn. 41).

    Dieser Auffassung, die auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte entspricht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2018, a.a.O., Rn. 57 mit weit. Nachw.), schließt sich das erkennende Gericht an.

    Daher ist die zeitgleiche Untersagung sowohl der Veranstaltung als auch der Vermittlung von Online-.....- und -.....spielen geeignet und erforderlich, um eine effektive Einhaltung dieses Verbots zu gewährleisten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2018, a.a.O., Rn. 79, 92).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19

    Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels hat vorerst Bestand

    Angesichts dessen besteht im gesamten Bundesgebiet kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Veranstaltung und Vermittlung für öffentliches Glücksspiel im Internet (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5/10 -, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.03.2017 - 11 ME 236/16 -, juris Rn. 41 und Beschl. v. 18.06.2018 - 11 LA 237/16 -, juris Rn. 77).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele (Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 40; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a.a.O., juris, Rn. 40), im Bereich der Zweitlotterien (Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, ZfWG 2017, 54, juris, Rn. 14) sowie im Bereich der Online-Cent-Auktionen (Senatsbeschl. v. 18.6.2018 - 11 LA 237/16 -, juris, Rn. 66 ff.) nicht besteht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

    Insbesondere darf die Behörde im Fall der Untersagung von Tätigkeiten offen lassen, wie der Adressat die Einstellung der untersagten Tätigkeit (technisch) bewerkstelligt (NdsOVG, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 11 LA 237/16 - juris Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 04.02.2020 - 11 LA 479/18

    Ereigniswette; Live-Abschnittswetten; Live-Endergebniswette; Live-Wette;

    Unabhängig von der Frage, ob eine dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB immanente Bagatellgrenze, wonach der Einsatz ein nicht ganz unerhebliches Vermögensopfer darstellen muss, auch für den ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriff zu gelten hat (vgl. zum Meinungsstand: Senatsbeschl. v. 18.6.2018 - 11 LA 237/16 -, juris, Rn. 33 m.w.N.), hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass das Geschäftsmodell der Klägerin auf eine Summierung von Einzeleinsätzen angelegt ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2019 - 6 S 2759/18

    Untersagungsverfügung zur Durchsetzung des glücksspielrechtlichen Internetverbots

    Der genannten Entscheidung des EuGH ließen sich darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Anwendung des in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalts sowie des Internetverbots für die hier verfahrensgegenständlichen Glücksspiele unionsrechtswidrig sei (hierfür verweist die Kammer auf Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.06.2018 - 11 LA 237/16 -, juris ).

    Hierzu trifft das genannte Urteil in der Rechtssache Ince keine Aussage (in diesem Sinne zuletzt auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.06.2018 - 11 LA 237/16 -, juris , vgl. zu den aus der Entscheidung des EuGH in der Sache "Ince" abzuleitenden Folgerungen für das deutsche Recht neben BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 - 8 C 5.15 -, NVwZ 2017, S. 526 aus der Rspr. des Senats bereits die Beschlüsse vom 22.03.2018 - 6 S 156/18 - und vom 21.08.2017 - 6 S 1552/17 -, jeweils n.v.).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2018 - 10 LA 45/18

    Bestimmtheit; Forstwirtschaft; forstwirtschaftliche Regeln; Genehmigung;

    Aus dem Grundsatz der Bestimmtheit einer Einzelfallregelung folgt zum einen, dass der Adressat der Regelung in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zum anderen, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 03.09.2015 - 4 B 34.15 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.06.2018 - 11 LA 237/16 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Weder kann aus dem Umstand, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Werbepraxis der Länder als Monopolträger für unzulässig erachtet, geschlossen werden, dass das Abstandsgebot lediglich scheinheilig zur Suchtbekämpfung eingeführt worden ist, tatsächlich aber anderen, insbesondere fiskalischen, Zwecken dient (vgl. Senatsbeschl. v. 18.6.2018 - 11 LA 237/16 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2018 - 11 ME 541/18

    Aktivierungscodes; gewerbliche Spielvermittlung; Glücksspielaufsichtsbehörde;

    Unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt dieser Annahmen lässt sich damit ein Vollzugsdefizit bereits deshalb nicht begründen, weil der Antragsgegner nicht für das Handeln bzw. Unterlassen von anderen Landesglücksspielaufsichtsbehörden verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 18.6.2018 - 11 LA 237/16 -, ZfWG 2018, 428, juris, Rn. 70).
  • VG Neustadt, 10.10.2018 - 5 L 1045/18

    Fernsehausstrahlung - SAT 1 - einer Werbung für unerlaubtes Glücksspiel;

    Aus ihr kann hingegen nicht allgemein die Unvereinbarkeit von Bestimmungen eines Mitgliedstaates zur präventiven Gefahrenabwehr hinsichtlich anderer Glücksspielbereiche mit Unionsrecht abgeleitet werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 11 ME 157/16 -, ZfWG 2017, 54 und Beschluss vom 18. Juni 2018 - 11 LA 237/16 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 09. März 2017 - 4 Bs 241/16 -, ZfWG 2017, 404).
  • VG Köln, 31.08.2022 - 24 L 1095/22
  • VG Ansbach, 06.04.2020 - AN 15 S 18.00350

    Glücksspielstaatsvertrag 2012, Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2022 - 19 E 899/21

    Herabsetzung des Streitwerts für das durch Rücknahme beendete erstinstanzliche

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht