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   OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19   

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OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19 (https://dejure.org/2019,31155)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.09.2019 - 2 NB 533/19 (https://dejure.org/2019,31155)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. September 2019 - 2 NB 533/19 (https://dejure.org/2019,31155)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19
    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris) sowie das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) zurückgewiesen.

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen zum Wintersemester 2015/2016 (Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris), Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris) sowie zum Sommersemester 2017 gelten auch für das im Streit stehende Sommersemester 2019 fort.

    - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15).

    Hierbei lässt es der Senat weiterhin offen, ob bei der Bestimmung dieser Grenze - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - im Sinne eines Sicherheitszuschlages von der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten Überlast von 15 % auszugehen und dieser Wert nach Abwägung der o.a. Interessen zu variieren ist; hier im Hinblick auf die patientenorientierte Ausbildung im Modellstudiengang vermindert auf 7, 5 % (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).

    Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff.; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im Lohfert-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.

    Angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges ist es der Antragsgegnerin auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Denn die Antragsgegnerin übersieht hierbei, dass der Senat in seinen zum Studienjahr 2016/2017 vorgenommenen Überlegungen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 45) lediglich eine vergleichsweise Berechnung der stationären und der ambulanten Kapazität der Antragsgegnerin selbst vorgenommen hat, nicht jedoch die auch im Regelstudiengang nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO vorgeschriebene Erhöhung aufgrund der externen nach Vereinbarung und auf Dauer durchgeführten Lehrveranstaltungen berücksichtigt hat.

    Hieraus dürfte auch folgen, dass die frühere Annahme des Senats, die vorläufigen Zulassungen würden voraussichtlich erst im Wintersemester 2018/2019 verstärkt wirksam werden (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 49), sich nicht als zutreffend erwiesen haben dürfte, sondern vielmehr der größte Teil der Erhöhung der Lehrnachfrage schon ein Studienjahr zuvor zu verzeichnen gewesen ist.

    Soweit in den vorgelegten Erklärungen Überlastungen in einzelnen Stationen schon bei 270 Studierenden (Stellungnahmen Prof. Dr. Haller zum Zentrum Innere Medizin v. 15.11.2016, Prof. Dr. Winkler zum Zentrum Chirurgie v. 12.1.2017 sowie Prof. Dr. Hillermanns zur Frauenklinik v. 12.1.2017) beklagt werden, weist der Senat erneut darauf hin, dass die MHH-Ambulanz seit jeher den ihr zugewiesenen Ausbildungsanteil (50%-Regelung) mangels zureichender räumlicher und organisatorischer Einbindung nicht aufbringen konnte bzw. kann, woraus sich eine entsprechende Mehrbelastung des stationären Bereiches der Antragsgegnerin ergibt, ohne dass erkennbar wäre, dass hieran in den vergangenen Jahren hieran etwas Gravierendes verändert worden wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 48).

    Des Weiteren ist, soweit in den Stellungnahmen die Anwesenheit von zu vielen Studierenden auf den Stationen beklagt worden ist, erneut darauf hinzuweisen, dass nach dem gesetzlichen Auftrag der Antragsgegnerin als Hochschule (Wahrnehmung der Hauptaufgaben nach § 3 Abs. 1 NHG sowie zusätzlich Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 3 Abs. 5 NHG) ihr Lehrauftrag jedenfalls nicht nachrangig zu ihrem Krankenversorgungsauftrag steht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 47).

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19
    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris) sowie das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) zurückgewiesen.

    Insofern hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. September 2017 (2 NB 944/17 u.a., juris Rn. 8) zum Sommersemester 2017 ausgeführt:.

    Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15).

    Hierbei lässt es der Senat weiterhin offen, ob bei der Bestimmung dieser Grenze - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - im Sinne eines Sicherheitszuschlages von der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten Überlast von 15 % auszugehen und dieser Wert nach Abwägung der o.a. Interessen zu variieren ist; hier im Hinblick auf die patientenorientierte Ausbildung im Modellstudiengang vermindert auf 7, 5 % (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).

    Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff.; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im Lohfert-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.

    Angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges ist es der Antragsgegnerin auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Auch der Umstand, dass die Firma Lohfert in ihrer ergänzenden Stellungnahme (vgl. Lohfert-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 13 f.) eine Ausweisung von 270 Studienplätzen für kapazitätserschöpfend hält, kann trotz der anerkannten Kompetenz der Firma nicht als ausschlaggebend dafür gewertet werden, dass bei 290 Studienplätzen die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin überschritten ist, da - wie ausgeführt - die Erwägungen des Gutachters nicht durch ein plausibles Zahlenwerk belegt sind (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16

    HannibaL; Modellstudiengang; Modellstudiengang: HannibaL; Patientenkapazität

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19
    Nachdem der Senat im April 2016 in einem Berufungsverfahren (2 LB 270/15) einen Aufklärungsbeschluss hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 KapVO festgelegten Parameter und der zugrundeliegenden Berechnungen erlassen hatte (das Verfahren wurde im November 2016 aufgrund eines anderweitigen Studienplatzes des betreffenden Klägers für erledigt erklärt), hat er für das Wintersemester 2015/2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstmals weitere Studienplätze außerhalb der in der ZZ-VO festgesetzten Kapazität zugesprochen, da sich die der Kapazitätsermittlung zugrunde liegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisen werde und die Antragsgegnerin daher verpflichtet sei, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris).

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen zum Wintersemester 2015/2016 (Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris), Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris) sowie zum Sommersemester 2017 gelten auch für das im Streit stehende Sommersemester 2019 fort.

    - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f., m. w. N.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.).

    26 2. Sind die Vorgaben des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; Hamb. OVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) bzw.bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 - juris Rn. 38 ff. und v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, juris Rn 4 ff.) aufzunehmen.

    Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 104/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19
    Zur Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover - Sommersemester 2019 - außerhalb der festgesetzten Kapazität (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, jeweils in juris).

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris) sowie das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) zurückgewiesen.

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 15/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19
    Zur Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover - Sommersemester 2019 - außerhalb der festgesetzten Kapazität (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, jeweils in juris).

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris) sowie das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) zurückgewiesen.

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 407/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19
    Zur Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover - Sommersemester 2019 - außerhalb der festgesetzten Kapazität (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, jeweils in juris).

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris) sowie das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) zurückgewiesen.

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (stRspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 ; Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 ; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 ; Beschl. v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris).

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 13 C 7/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin i.R.d. Ermittlung der Ausbildungskapazität

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19
    26 2. Sind die Vorgaben des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; Hamb. OVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) bzw.bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 - juris Rn. 38 ff. und v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, juris Rn 4 ff.) aufzunehmen.
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2019 - 2 NB 353/18

    Außerkapazitärer Anspruch; Belegungsliste; Beobachtungsobliegenheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19
    Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f., m. w. N.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15

    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19
    Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f., m. w. N.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2015 - 13 B 113/15

    Ermittlung der tatsächlichen Kapazität des Aachener Modellstudiengangs

  • OVG Hamburg, 09.02.2015 - 3 Nc 55/14

    Zulassungsbeschränkungen an der Hafen City Universität unwirksam

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 584/05

    Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Ablehnung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - 13 B 114/16

    Zulässigkeit der Berechnung der kapazität abweichend von den Vorgaben der

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nds. KapVO über die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) wird den Vorgaben an eine plausible und erschöpfende Kapazitätsberechnung nicht gerecht, so dass sie aller Voraussicht nach nichtig ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 - , Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 -, in juris m. w. N.).

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris), das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) sowie das Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, juris) zurückgewiesen.

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats zu den Vorsemestern beginnend mit dem Wintersemester 2015/2016 gelten auch für das im Streit stehende Sommersemester 2019 fort (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 -, juris Rn. 15, m. w. N.).

    Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden.

    Zum weiteren Vortrag der Antragsgegnerin, auch eine Betrachtung der tatsächlichen Belegungszahlen in den einzelnen Studienjahren bzw. Tertialen zeige, dass bereits eine Kapazitätsüberschreitung eingetreten sei, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. September 2019 (- 2 NB 533/19 -) zum Sommersemester 2019 ausgeführt, dass die Aussagekraft einer solchen Betrachtungsweise fraglich ist, da grundsätzlich eine abstrakte kapazitätsrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist.

    Kapazitätsrechtlich allenfalls relevante einzelne Belastungsspitzen in bestimmten Lehrveranstaltungen ergeben sich aus einer Betrachtung der von der Antragsgegnerin vorgelegten tatsächlichen Belegungszahlen nicht (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 -, juris Rn. 40 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 1/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nds. KapVO über die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) wird den Vorgaben an eine plausible und erschöpfende Kapazitätsberechnung nicht gerecht, so dass sie aller Voraussicht nach nichtig ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 - , Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 -, in juris m. w. N.).

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris), das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) sowie das Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, juris) zurückgewiesen.

    Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden.

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für die Vorsemester zurückgewiesen (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a. - v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, - 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - u. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - alle in juris) zurückgewiesen.

    11 In fortdauernder Ermangelung einer Neuregelung des Vorordnungsgebers hält der Senat auch für das Wintersemester 2019/2020 an seiner ständigen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - sowie zuletzt v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u. a. - alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin ab dem Wintersemester 2016/2017 einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 7, 5 % auf die festgesetzten 270 Studienplätze vor und entsprach auf dieser Grundlage Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bis zu einer Kapazität von 290 Studienplätzen; die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin wies der Senat zurück (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, in juris).

    Der Senat führt deshalb seine ständige Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO - in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung - als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fort und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - u. - 2 NB 552/19 u. a. - sowie zuletzt v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 - alle in juris).

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