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   OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16   

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OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16 (https://dejure.org/2019,7816)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.03.2019 - 11 LC 293/16 (https://dejure.org/2019,7816)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. März 2019 - 11 LC 293/16 (https://dejure.org/2019,7816)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 29aF NBrandSchG; § 5 KAG ND; Art 3 Abs 1 GG
    Äquivalenzprinzip; Aufrundung; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation; Gemeinkosten; Pauschalierung; Stundensatz; Übermaßverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 123
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (31)

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren durch die Gemeinde bei Hilfeleistung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16
    Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides ist anhand der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu überprüfen (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, NdsVBl 2012, 325, juris, Rn. 21; Senatsurt. v. 6.4.2018 - 11 LC 21/17 -, NdsRpfl 2018, 238, juris, Rn. 34; Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 15).

    Was unter einer "Hilfeleistung" zu verstehen ist, ergibt sich wiederum (ansatzweise) aus der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 NBrandSchG, nämlich die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24).

    Zu den Unglücksfällen in diesem Sinne können dabei auch die Folgen von Verkehrsunfällen, bei denen es auf öffentlichen Straßen zu Schäden etwa in Form von Ölspuren gekommen ist, gehören (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24, juris; Senatsbeschl. v. 3.5.2012 - 11 LA 88/12 -, juris, Rn. 8; vgl. zum nordrhein-westfälischem Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.2.2007 - 9 A 4239/04 -, juris, Rn. 41 ff.).

    Auch hinsichtlich des "Wie" einer Gebührenerhebung steht den Kommunen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insofern ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, als sie bestimmen können, in welchem Umfang individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einer Kostenpflicht unterworfen werden sollen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 48, m.w.N.).

    Zur Frage der rechtmäßigen Kalkulation von Feuerwehrgebühren hat der Senat bereits mit Urteil vom 28. Juni 2012 (- 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff.) umfangreiche Ausführungen gemacht.

    Soweit - wie hier etwa bei der Benutzung eines bestimmten Feuerwehrfahrzeugtyps und bei dem Einsatz einer Feuerwehrkraft - die jeweilige Inanspruchnahme gleichartig ist, kann die sich ergebende Gebühr durch einfache Teilung ermittelt werden, d.h. indem die voraussichtlich anfallenden, ansatzfähigen Kosten durch die zu erwartende Zahl der Nutzungen geteilt werden (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff.).

    (1.) Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfen diese Gemeinkosten auch in vollem Umfang in die Gebührenkalkulation einbezogen werden, weil die Kommunen in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht zu einem Vorabzug eines "Allgemeinanteils" (auch "Gemeindeanteil" oder "öffentliche Interessenquote" genannt, vgl. zur Begrifflichkeit: Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 744 und Wagner, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 677) verpflichtet sind (so bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 43 ff.; siehe auch Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Zu einem derartigen Eingriff ist jedoch nur die Legislative, nicht aber die Judikative befugt (siehe zum Ermessensspielraum der Kommunen obige Ausführungen unter 2. a); vgl. zum Erfordernis eines gesetzgeberischen Tätigwerdens, um eine Verpflichtung zum Vorabzug einzuführen, Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 46).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein besonderer Ausnahmefall etwa vorliegen, wenn ein spezielles Fahrzeug oder Gerät in einem Jahr nur sehr wenige oder gar keine gebührenpflichtigen Einsätze hatte (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47).

    Derartigen Konstellationen kann aber auch dadurch Rechnung getragen werden, dass einzelne Gebührensätze im Rahmen der individuellen Gebührenfestsetzung durch Anwendung von allgemeinen Billigkeitsregelungen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i.V.m. § 163 Satz 1 AO) reduziert werden (vgl. dazu bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47, sowie die im Gesetzgebungsverfahren 2012 bedeutsame Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens v. 19.4.2012, a.a.O., S. 7).

    Aber selbst wenn man den dafür kalkulierten Stundensatz mit dem Verwaltungsgericht als problematisch ansähe, hätten die vorliegend streitgegenständlichen Gebührensätze nach den Grundsätzen über die (unterstellte) Teilnichtigkeit von Normen unabhängig davon Bestand (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 41; Senatsurt. v. 21.6.2011 - 11 LC 348/10 -, juris, Rn. 29).

    Denn die Abrechnung im Halbstundentakt, die die Beklagte durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS und die damit verbundene Aufrundung erst ab der 5. Minute der halben Stunde zugunsten des Gebührenschuldners angepasst hat, berücksichtigt in rechtmäßiger Weise, dass ein Einsatz einer Vor- und Nachbereitung bedarf (vgl. dazu ausführlich Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61).

    Da § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG zudem eine Pauschalierung, die insbesondere den Zeitaufwand der Leistung berücksichtigt, ausdrücklich zulässt, liegt es im Gestaltungsspielraum der Niedersächsischen Kommunen, aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung den für die individuelle Vor- und Nachbereitung benötigten Zeitaufwand nicht gesondert zu ermittelt, sondern stattdessen auf das einfach feststellbare Aus- und Wiedereinrücken abzustellen und die für die Vor- und Nachbereitung erforderliche Zeit pauschal durch einen Aufschlag von - vorliegend maximal 25 Minuten - zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 - a.a.O., juris, Rn. 61).

    Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urt. v. 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 51; Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 336 ff., jeweils m.w.N.).

    Vorliegend besteht jedoch dadurch, dass eine (minuten)genaue Abrechnung der individuellen Vor- und Nachbereitung - wie ausgeführt - sehr aufwändig wäre, ein sachlicher Grund, die dafür anfallenden Zeiten durch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS geregelte Aufrundung um maximal 25 Minuten pauschal zu erfassen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61; auch § 34 Abs. 4 Satz 2 FwG B.-W. sieht ausdrücklich eine halbstündige Abrechnung vor; a.A. zum jeweils maßgeblichen Landesrecht für eine Abrechnung im Stundentakt: OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - OVG 1 B 73.09 -, juris, Rn. 27 f.; im Halbstundentakt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 A 1556/12 -, juris, Rn. 6 ff.; im Viertelstundentakt: VG Cottbus, Urt. v. 8.10.2018 - 3 K 1546/16 -, juris, Rn. 61 ff.; kritisch aber noch offen lassend für eine Abrechnung im Halbstundentakt: Sächsisches OVG, Beschl. v. 4.10.2013 - 5 A 209/12 -, juris, Rn. 13).

    Dabei ist der Klägerin zunächst entgegenzuhalten, dass der in § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG landesrechtlich normierte Wirklichkeitsmaßstab bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren gerade durch den spezielleren und insofern vorrangigen § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG überlagert wird (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18

    Äquivalenzprinzip; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16
    (1.) Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfen diese Gemeinkosten auch in vollem Umfang in die Gebührenkalkulation einbezogen werden, weil die Kommunen in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht zu einem Vorabzug eines "Allgemeinanteils" (auch "Gemeindeanteil" oder "öffentliche Interessenquote" genannt, vgl. zur Begrifflichkeit: Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 744 und Wagner, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 677) verpflichtet sind (so bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 43 ff.; siehe auch Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen teilt der Senat auch nicht die vom Verwaltungsgericht Göttingen (Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 60 ff.) vertretene Ansicht, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit folge, dass die jeweilige Gemeinde eine Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses zu treffen habe (siehe dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Dementsprechend sind niedersächsische Kommunen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren auch nicht verpflichtet, andere als die von ihnen individuell für ihre Feuerwehr ermittelten Einsatzstunden - etwa in Form eines landesweiten Mindest- oder Mittelwerts der Einsatzstunden - als Teilungsfaktor anzuwenden (a.A. VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 - juris, Rn. 45 ff., dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Denn die Bildung von Fahrzeuggruppen - vorliegend insbesondere die Gruppe "sonstige Fahrzeuge" - dient gerade auch dazu, "Gebührenspitzen", die bei teureren, aber seltener genutzten Fahrzeugen entstehen können, entgegenzuwirken (vgl. Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Anders als in manchen anderen, oben beispielhaft genannten Bundesländern, sind sie dazu jedoch nicht verpflichtet (a.A. VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 - juris, Rn. 48; siehe dazu Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Auch vor diesem Hintergrund ist es somit grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und daher hinzunehmen, dass in unterschiedlichen Kommunen unterschiedlich hohe Gebührensätze gelten (Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

  • VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14

    Feuerwehrgebühren; Anteil öffentliches Interesse; Deckelung; außergemeindlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16
    Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen teilt der Senat auch nicht die vom Verwaltungsgericht Göttingen (Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 60 ff.) vertretene Ansicht, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit folge, dass die jeweilige Gemeinde eine Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses zu treffen habe (siehe dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Dementsprechend sind niedersächsische Kommunen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren auch nicht verpflichtet, andere als die von ihnen individuell für ihre Feuerwehr ermittelten Einsatzstunden - etwa in Form eines landesweiten Mindest- oder Mittelwerts der Einsatzstunden - als Teilungsfaktor anzuwenden (a.A. VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 - juris, Rn. 45 ff., dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    dd) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich andere Kommunen in Niedersachsen für eine - kostenunterschreitende - Reduktion der von ihnen jeweils kalkulierten Gebühren entschieden haben (vgl. etwa die Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Göttingen vom 16.7.2015, Abl. 2015, Nr. 11, S. 66 und dazu VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 36, sowie die Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Wunstorf und dazu Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LA 28/17 -, juris).

    Anders als in manchen anderen, oben beispielhaft genannten Bundesländern, sind sie dazu jedoch nicht verpflichtet (a.A. VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 - juris, Rn. 48; siehe dazu Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16
    Dieses Prinzip besagt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2003 - 6 C 5/02 -, juris, Rn. 13; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 327, jeweils m.w.N.).

    So verbietet das Äquivalenzprinzip beispielsweise, dass eine Gebühr die tatsächlichen Kosten um das 4444-Fache überschreitet (BVerwG, Urt. v. 30.4.2003 - 6 C 5/02 -, juris, Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16
    Der Grundsatz der Leistungsproportionalität ist eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 51; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 1 B 72/09 -, juris, Rn. 24).

    Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urt. v. 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 51; Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 336 ff., jeweils m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.1978 - GS 1/78

    Erhebung von Beiträgen für die Errichtung von Abwasserbeseitigungsanlagen ;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16
    Ein beitragsrechtlich-relevanter Vorteil der Allgemeinheit muss dabei über das ideelle Interesse, das an der Vorhaltung jeder öffentlichen Einrichtung besteht, hinausgehen und zumindest ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Messbarkeit aufweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.7.1978 - GS 1/78 -, juris, Rn. 9 ff.; Hessischer VGH, Urt. v. 27.5.1987 - 5 UE 245/85 -, juris, Rn. 23).

    Rückschlüsse darauf, dass die Kommunen deshalb bei der Gebührenkalkulation verpflichtet wären, von den ansatzfähigen Kosten einen Gemeindeanteil abzuziehen, lassen sich daraus indes nicht gewinnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.7.1978 - GS 1/78 -, juris, Rn.11; so i.E. auch Freese, NdsVBl.

  • VG Oldenburg, 22.06.2011 - 11 A 2434/10

    Kostenermittlung für Feuerwehreinsatz nach neuem niedersächsischem Recht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16
    Für eine Verschlechterung der erst seit dem 1. Januar 2010 eingeführten Rechtslage bestünde aber kein Anlass, zumal die erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsbarkeit wie etwa das VG Oldenburg im Urteil vom 22. Juni 2011 - 11 A 2434/10 - die Neuregelung nicht als problematisch angesehen habe.

    Die Frage nach der angemessenen Aufteilung des Aufwands für selten benötigte Großgeräte auf die für die Einsätze Kostenpflichtigen (vgl. dazu VG Oldenburg, Urt. v. 22.6.2011 - 11 A 2434/10 -) muss nach Auffassung des Ausschusses weiterhin auf der Grundlage des geltenden Kommunalabgabenrechts beantwortet werden." (LT-Drucks. 16/5023, S. 18; so auch Scholz/Runge, NBrandSchG, 8. Aufl. 2014, § 29, S. 338; vgl. auch Freese, NdsVBl. 2018, 71, 77).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16
    Aber auch soweit die Berücksichtigung eines Gemeindeanteils bei der Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren vor Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG damit begründet wurde, dass es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbiete, diejenigen Kosten, die der Befriedigung dieses Allgemeininteresses dienten, den Anliegern und Hinterliegern aufzubürden (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.2.2016 - 9 KN 288/13 -, juris, Rn. 16; vgl. auch Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., Rn. 744, jeweils m.w.N.), lässt sich dieser Ansatz nicht auf die vorliegend streitgegenständliche Kalkulation von Feuerwehrgebühren übertragen.

    Denn in Bezug auf Straßenreinigungsgebühren wird dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass sich das Allgemeininteresse daraus ergebe, dass auch einrichtungsfremde Nutzer - insbesondere Ortsfremde - ein Interesse an gereinigten Straßen hätten (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.2.2016 - 9 KN 288/13 -, juris, Rn. 16), und der durch die Straßenreinigung bewirkte Vorteil sauberer Straßen nicht allein den Anliegern, sondern allen Straßenbenutzern und damit nicht nur einem begrenzten Personenkreis zugutekomme (BVerwG, Urt. v. 25.5.1984 - 8 C 55/82 -, BVerwGE 69, 242, juris, Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LA 28/17

    Äquivalenzprinzip; Aufrundung; Ermessen; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16
    dd) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich andere Kommunen in Niedersachsen für eine - kostenunterschreitende - Reduktion der von ihnen jeweils kalkulierten Gebühren entschieden haben (vgl. etwa die Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Göttingen vom 16.7.2015, Abl. 2015, Nr. 11, S. 66 und dazu VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 36, sowie die Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Wunstorf und dazu Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LA 28/17 -, juris).

    Denn auch den niedersächsischen Kommunen steht es, wie ausgeführt, frei, die sich unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten ergebenden Stundensätze zu reduzieren und die Gebührensätze in ihrer jeweiligen Satzung so festzulegen, dass sie hinter den tatsächlich anfallenden und grundsätzlich ansatzfähigen Kosten zurückbleiben (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LA 28/17 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1992 - 2 A 2024/89

    Kanalanschlußbeitragssatzung; Aufwandsüberschreitungsverbot; Beitragskalkulation;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16
    Die Ausübung dieses Ermessens steht wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Festlegung des Gebührensatzes allein dem Ortsgesetzgeber zu (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 728; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, juris, Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Die kommunale Satzungsgebung ist dabei seitens der Gerichte nur dahingehend zu kontrollieren, ob das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes mit höherrangigem Recht im Einklang steht, während der Vorgang der Entscheidungsfindung - also die Betätigung des "Normsetzungsermessens" - einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, juris, Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.1.1991 - 9 L 280/89 -, juris, Rn. 24, jeweils m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09

    Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung teilweise nichtig

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 161/17

    Akute Lebensgefahr; Auswahlermessen; Einsatz; ex-ante; Feuerwehr;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.09.1990 - 9 L 119/89
  • OVG Niedersachsen, 08.01.1991 - 9 L 280/89

    Öffentliches Bedürfnis; Anschluß- und Benutzungszwang; Beschränkte gerichtliche

  • VGH Hessen, 27.05.1987 - 5 UE 245/85

    Wasserbeitragsrecht und Abwasserbeitragsrecht: Kalkulation der Beitragssätze,

  • VG Göttingen, 09.04.2008 - 1 A 301/06

    Kostenersatz für Feuerwehreinsätze

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 73.09

    Umfang eines Feuerwehreinsatzes bei Verkehrsunfall; Feuerwehrgebühren sind nach

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2013 - 9 A 1556/12

    Zulässigkeit einer Feuerwehrsatzung bei Abrechnung einer angefangenen Stunde zu

  • OVG Sachsen, 04.10.2013 - 5 A 209/12

    Feuerwehrkosten, Beseitigung einer Ölspur, Pflichtaufgaben der Feuerwehr

  • VG Lüneburg, 09.11.2016 - 5 A 185/15

    Abzug im Allgemeininteresse; Äquivalenzprinzip; Einsatzstunden; Gebühren für

  • VG Kassel, 07.04.2016 - 6 K 447/12
  • VG Cottbus, 08.10.2018 - 3 K 1546/16

    Abrechnungsfähige Kosten eines Feuerwehreinsatzes

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2007 - 9 A 4239/04

    Gemeinden können für die Beseitigung von Ölspuren im öffentlichen Straßenraum

  • OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08

    Zur Heranziehung zu einer Amtshandlungsgebühr und zu einem Gemeinkostenzuschlag

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2012 - 11 LA 88/12
  • OVG Sachsen, 17.03.2016 - 5 A 544/14

    Kostenersatz; Feuerwehr; Ausrückordnung; Ölspur; Erforderlichkeit;

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 11 LC 21/17

    Aufwendungsersatzanspruch der Kommune bei Tätigwerden der Feuerwehr i.R. ihrer

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LA 28/17
    Zu einem derartigen Eingriff ist jedoch nur die Legislative, nicht aber die Judikative befugt (vgl. zum Erfordernis eines gesetzgeberischen Tätigwerdens, um eine Verpflichtung zum Vorabzug einzuführen, Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 46, und Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris).

    Durch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 FGS enthaltene Regelung, wonach die Berechnung je angefangener halber Stunde erfolgt, wird eine Pauschalierung vorgenommen, die gleichwohl maßgeblich den Zeitaufwand für die Leistung berücksichtigt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris).

    Da § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG zudem eine Pauschalierung, die insbesondere den Zeitaufwand der Leistung berücksichtigt, ausdrücklich zulässt, liegt es im Gestaltungsspielraum der Niedersächsischen Kommunen, aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung den für die individuelle Vor- und Nachbereitung benötigten Zeitaufwand nicht gesondert zu ermitteln, sondern stattdessen auf das einfach feststellbare Aus- und Wiedereinrücken abzustellen und die für die Vor- und Nachbereitung erforderliche Zeit pauschal durch Aufrunden auf eine volle halbe Stunde zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61; Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris).

    Soweit die Klägerin zudem fordert, eine Pauschalierung müsse sich auch zugunsten des Gebührenpflichtigen auswirken können, wird dem im Übrigen bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Gebührenpflichtige in den Fällen, in denen ein Einsatz kurz vor "Anbruch" der nächsten Abrechnungseinheit (z.B. nach 59 Minuten) endet, faktisch nichts für die - tatsächlich aber angefallene - Vor- und Nachbereitung zahlen muss (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris).

  • OVG Sachsen, 16.10.2019 - 5 A 376/16

    Feuerwehr; Einsatz; Kosten; Vorhaltekosten; Jahresstunden; Einsatzstunden;

    Demgegenüber hatte sich der Landesgesetzgeber mit der Änderung der Regelung zu den ersatzfähigen Kosten aus 1997, die bei der umfassenden Neugestaltung des Feuerwehrrechts 2004 und den späteren Änderungen bis zu der erst jetzt erfolgten gebührenähnlichen Umgestaltung des Kostenersatzes beibehalten worden war, am Wortlaut der Bestimmungen anderer Bundesländer orientiert, für die die obergerichtliche Rechtsprechung der jeweiligen Bundesländer seit langem von einer Beschränkung der ersatzfähigen Kosten auf die konkret durch den Einsatz entstandenen Kosten - einschließlich der Vorhaltekosten für eingesetzte Sachgüter berechnet nach den auf die Jahresstunden entfallenden Anteilen und der Vorhaltekosten für Personal - ausging (s. o. OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30; vgl. demgegenüber für abweichende Kostenerstattungssysteme anderer Bundesländer BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 25 zu Vorhaltekosten; NdsOVG, Beschl. v. 19. März 2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 37 zu Gemeinkosten).
  • VG Magdeburg, 11.04.2019 - 7 A 337/17

    Kostenersatz für einen Polizeieinsatz wegen eines unzulässig parkenden

    Die Abrechnung nach vollen Stunden gemäß der Tarifstelle Ziffer 5.1 ist jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil damit wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlich gerechtfertigten Grund gleich behandelt werden und - umgekehrt - Normadressaten anders behandelt werden, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung ihrem Maße nach rechtfertigen könnten (vgl. zur Abrechnung nach vollen Stunden bei Gebühren für einen Feuerwehreinsatz: VG Magdeburg, Urteil vom 28.11.2018 - 7 A 47/17 MD - nicht veröffentlicht - VG Saarland, Urteil vom 21.04.2016 - 6 K 1963/14 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.11.2013 - 7 A 10758/13 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.10.2013 - 5 A 209/12 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 - OVG 1 B 73.09; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2010 - 9 A 1582/08 - zur Unvereinbarkeit einer Abrechnung nach halben Stunden: VG Dresden, Urteil vom 11.02.2019 - 6 K 5853/17 - a.A. im Hinblick auf eine Abrechnung nach halben Stunden: OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2019 - 11 LC 293/16 - und Urteil vom 28.06.2012 - 11 LC 234/11 - alle zitiert nach juris).

    An dieser rechtlichen Bewertung vermögen auch die Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 28.06.2012 (Az. 11 LC 234/11, a.a.O.) und vom 19.03.2019 (Az. 11 LC 293/16, a.a.O.) nichts zu ändern.

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18
    Insofern bewirkt die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung gerade eine Abmilderung von "Gebührenspitzen", die bei teuren, aber seltener genutzten Fahrzeugen entstehen können (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris).

    Diese Satzungsbestimmung steht sowohl mit § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG als auch mit § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 NKAG in Einklang und verstößt weder gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität noch gegen das Übermaßverbot (vgl. dazu ausführlich: Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris, m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 16.10.2019 - 5 A 83/16
    Demgegenüber hatte sich der Landesgesetzgeber mit der Änderung der Regelung zu den ersatzfähigen Kosten aus 1997, die bei der umfassenden Neugestaltung des Feuerwehrrechts 2004 und den späteren Änderungen bis zu der erst jetzt erfolgten gebührenähnlichen Umgestaltung des Kostenersatzes beibehalten worden war, am Wortlaut der Bestimmungen anderer Bundesländer orientiert, für die die obergerichtliche Rechtsprechung der jeweiligen Bundesländer seit langem von einer Beschränkung der ersatzfähigen Kosten auf die konkret durch den Einsatz entstandenen Kosten - einschließlich der Vorhaltekosten für eingesetzte Sachgüter berechnet nach den auf die Jahresstunden entfallenden Anteilen und der Vorhaltekosten für Personal - ausging (s. o. OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30; vgl. demgegenüber für abweichende Kostenerstattungssysteme anderer Bundesländer BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 25 zu Vorhaltekosten; NdsOVG, Beschl. v. 19. März 2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 37 zu Gemeinkosten).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2020 - 3 L 214/19

    Reichweite der Bindungswirkung eines Widerspruchsbescheides

    Soweit die Kläger - jedenfalls ausgehend von ihrer Zulassungsbegründung - offenbar die Höhe der Personalkostensätze mit dem Einwand in Zweifel ziehen wollen, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhielten keinen Stundenlohn, lassen sie außer Betracht, dass zu den Kosten von Feuerwehreinsätzen auch solche Kosten fallen, die sich nicht unmittelbar einem konkreten Einsatz zuordnen lassen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19. März 2019 - 11 LC 293/16 - juris Rn. 37).
  • VG Karlsruhe, 14.12.2021 - 12 K 3468/20

    Ausweisung eines Beteiligten an Betrugsstraftaten in Form des sog. falschen

    Der insoweit erforderliche Kausalzusammenhang setzt die konkrete Möglichkeit voraus, dass die angegriffene behördliche Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders, also für den Betroffenen günstiger, ausgefallen wäre (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. September 2017 - 13 LC 233/16 - juris, Rn. 159, und Beschluss vom 19. März 2019 - 11 LC 293/16 - juris, Rn. 24 unter Verweis auf VG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2016 - 6 A 30/15 - juris, Rn. 30).
  • VG Darmstadt, 06.12.2022 - 4 K 44/19

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Feuerwehrgebührensatzung

    Diese, die verhältnismäßige Belastungsgleichheit wahrenden Grenzen werden vorliegend dadurch gezogen, dass eine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeiten nach der exakten Erfassung im Einsatzbericht zwar durchaus möglich, jedoch aufwendig und unpraktikabel wäre, da die für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten pro Einsatz erheblich variieren können (vgl. zur Zulässigkeit einer pauschalen Aufrundung um max. 25 Minuten Nds. OVG, Beschluss vom 19.03.2019 - 11 LC 293/16 -, NVwZ-RR 2020, 123, 130 Rn. 57 f. m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 22.01.2021 - 6 K 1142/19

    Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

    Ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.09.2010, 9 A 1582/08, und vom 24.01.2013, 9 A 5/12, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011, a.a.O., jeweils zitiert nach juris; zur Unzulässigkeit einer Abrechnung auch nach Zeitintervallen von 30 Minuten vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2013, 9 A 1556/12, zitiert nach juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2019.11 LC 293/16, NVwZ-RR 2020, 123.
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