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   OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18   

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OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18 (https://dejure.org/2019,6045)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.03.2019 - 11 LC 557/18 (https://dejure.org/2019,6045)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. März 2019 - 11 LC 557/18 (https://dejure.org/2019,6045)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Zwei von vier Klagen gegen Feuerwehrgebührenbescheide der Stadt Hann. Münden haben Erfolg

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18
    Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ist anhand der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu überprüfen (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, NdsVBl 2012, 325, juris, Rn. 21; Senatsurt. v. 6.4.2018 - 11 LC 21/17 -, NdsRpfl 2018, 238, juris, Rn. 34; Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 15).

    Was unter einer "Hilfeleistung" zu verstehen ist, ergibt sich wiederum (ansatzweise) aus der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 NBrandSchG, nämlich die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24).

    Zu den Unglücksfällen in diesem Sinne können dabei auch die Folgen von Verkehrsunfällen, bei denen es auf öffentlichen Straßen zu Schäden etwa in Form von Ölspuren gekommen ist, gehören (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24, juris; Senatsbeschl. v. 3.5.2012 - 11 LA 88/12 -, juris, Rn. 8; vgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.2.2007 - 9 A 4239/04 -, juris, Rn. 41 ff.).

    Auch hinsichtlich des "Wie" einer Gebührenerhebung steht den Kommunen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insofern ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, als sie bestimmen können, in welchem Umfang individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einer Kostenpflicht unterworfen werden sollen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 48, m.w.N.).

    Zur Frage der rechtmäßigen Kalkulation von Feuerwehrgebühren hat der Senat bereits mit Urteil vom 28. Juni 2012 (- 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff.) umfangreiche Ausführungen gemacht.

    Soweit - wie hier etwa bei der Benutzung eines bestimmten Feuerwehrfahrzeugtyps und bei dem Einsatz einer Feuerwehrkraft - die jeweilige Inanspruchnahme gleichartig ist, kann die sich ergebende Gebühr durch einfache Teilung ermittelt werden, d.h. indem die voraussichtlich anfallenden, ansatzfähigen Kosten durch die zu erwartende Zahl der Nutzungen geteilt werden (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff.).

    (1.) Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts dürfen diese Gemeinkosten auch in vollem Umfang in die Gebührenkalkulation einbezogen werden, weil die Kommunen in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht zu einem Vorabzug eines "Allgemeinanteils" (auch "Gemeindeanteil" oder "öffentliche Interessenquote" genannt, vgl. zur Begrifflichkeit: Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 744, und Wagner, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 677) verpflichtet sind (so bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 43 ff.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein besonderer Ausnahmefall etwa vorliegen, wenn ein spezielles Fahrzeug oder Gerät in einem Jahr nur sehr wenige oder gar keine gebührenpflichtigen Einsätze hatte (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47).

    Derartigen Konstellationen kann aber auch dadurch Rechnung getragen werden, dass einzelne Gebührensätze im Rahmen der individuellen Gebührenfestsetzung durch Anwendung von allgemeinen Billigkeitsregelungen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i.V.m. § 163 Satz 1 AO) reduziert werden (vgl. dazu bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47, sowie die im Gesetzgebungsverfahren 2012 bedeutsame Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens v. 19.4.2012, a.a.O., S. 7).

    Aber selbst wenn man diese Stundensätze mit dem Verwaltungsgericht als "exorbitant" hoch und unverhältnismäßig ansähe, hätten die vorliegend streitgegenständlichen Gebührensätze für den ELW 1 und den RW nach den Grundsätzen über die (unterstellte) Teilnichtigkeit von Normen unabhängig davon Bestand (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 41; Senatsurt. v. 21.6.2011 - 11 LC 348/10 -, juris, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang sieht sich der Senat im Hinblick auf seine Ausführungen im Urteil vom 28. Juni 2012 (- 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47) sowie der daran vom Verwaltungsgericht geäußerten Kritik zur Klarstellung veranlasst, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG normierte Verpflichtung der Gemeinden, eine "den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen" durchaus auch die Vorhaltung von seltener benötigten Sonderfahrzeugen umfassen kann, wenn diese Sonderfahrzeuge geeignet und erforderlich sind, um den in einer Gemeinde herrschenden topographischen, verkehrstechnischen und infrastrukturellen Gegebenheiten und den dadurch (potenziell) begründeten Gefahrensituationen effektiv gerecht werden zu können.

  • VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14

    Feuerwehrgebühren; Anteil öffentliches Interesse; Deckelung; außergemeindlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18
    Die Kammer habe sich bereits mit Urteil vom 22. März 2017 (- 3 A 613/14 -, juris) umfassend mit der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten befasst.

    Die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit von Vorhaltekosten hat auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (Seite 5 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 29).

    Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber erkannt habe, dass die Berechnung der Vorhaltekosten auf der Grundlage der tatsächlichen Einsatzstunden zu einer übermäßigen Belastung für den Gebührenpflichtigen führe, weiter ausgeführt hat, dass "lediglich der Weg, insoweit einen Interessenausgleich herbeizuführen" nach der nunmehr verabschiedeten Gesetzesfassung vom Gesetzgeber nicht mehr vorgegeben werde (Seite 11 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 72), ist darauf zu verweisen, dass in der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens - die den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, wie dargelegt, maßgeblich mitgeprägt hat - gerade darauf verwiesen wurde, dass den Fällen, in denen unvertretbar hohe Kosten entstünden, mit allgemeinen Billigkeitsregelungen begegnet werden könne.

    (2.) Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung weiter darauf verwiesen hat, dass es auch in anderen Bereichen wie etwa bei Straßenreinigungsgebühren anerkannt sei, dass der Satzungsgeber bei Erlass der Satzung einen Gemeindeanteil abzuziehen habe, da diese Einrichtungen auch der Allgemeinheit dienten (Seite 11 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 36), lässt sich daraus für die Kalkulation von Feuerwehrgebühren nichts herleiten.

    Dies wird durch folgende Vergleichsberechnung anschaulich verdeutlicht: Hätte die Beklagte, wie vom Verwaltungsgericht gefordert (siehe Seite 7 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 41 ff.), bei den Löschgruppenfahrzeugen sowohl die Summe der Kosten als auch die Einsatzstunden auf jedes Fahrzeug der jeweiligen Gruppe heruntergebrochen, hätte sich für das LF 16/12 ein Stundensatz von 50, 09 EUR, für das HLF 20/20 ein Stundensatz von 217, 62 EUR und für das LF 20/16 ein Stundensatz von 3.325,05 EUR ergeben.

    Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass eine entsprechende, aus dem Einsatzgebiet folgende umfangreichere und vielfältigere Ausrüstung nicht dazu führen könne, dass zufällig betroffene Gebührenpflichtige diese Mehrausstattung, die sie und den ihretwegen abgerechneten Einsatz gar nicht betreffen müsse, finanzieren müssten (Seite 8 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 53), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 161/17
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18
    Ergänzend nehme sie Bezug auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren 11 LC 161/17.

    Der danach maßgebliche Zeitpunkt des behördlichen Handelns ist bei Feuerwehreinsätzen der sich unmittelbar an eine Alarmierung der Feuerwehr anschließende Zeitpunkt der Entscheidung über die Art und den Umfang des Einsatzes (vgl. dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 -, juris).

    Damit war aus Sicht eines durchschnittlich fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzleiters (siehe zu diesem Maßstab: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 -, juris) im maßgeblichen Zeitpunkt davon auszugehen, dass durch die Feuerwehr eine "Hilfeleistung" i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG, § 2 Abs. Nr. 2 FGS zu erbringen ist, da durch das ausgelaufene Öl - unabhängig davon, ob davon auch eine Umweltgefährdung ausging - jedenfalls eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestand und damit ein "Unglücksfall" vorlag, ohne dass zugleich ein Notstand bestand oder ein Mensch aus akuter Lebensgefahr gerettet werden musste.

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18
    Dieses Prinzip besagt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2003 - 6 C 5/02 -, juris, Rn. 13; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 327, jeweils m.w.N.).

    So verbietet das Äquivalenzprinzip beispielsweise, dass eine Gebühr die tatsächlichen Kosten um das 4444-Fache überschreitet (BVerwG, Urt. v. 30.4.2003 - 6 C 5/02 -, juris, Rn. 13 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.1978 - GS 1/78

    Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung teilweise nichtig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18
    Ein beitragsrechtlich-relevanter Vorteil der Allgemeinheit muss dabei über das ideelle Interesse, das an der Vorhaltung jeder öffentlichen Einrichtung besteht, hinausgehen und zumindest ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Messbarkeit aufweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.7.1978 - GS 1/78 -, juris, Rn. 9 ff.; Hessischer VGH, Urt. v. 27.5.1987 - 5 UE 245/85 -, juris, Rn. 23).

    Rückschlüsse darauf, dass die Kommunen deshalb bei der Gebührenkalkulation verpflichtet wären, von den ansatzfähigen Kosten einen Gemeindeanteil abzuziehen bzw. - wie das Verwaltungsgericht meint - eine Ermessensentscheidung über die Höhe dieses Anteils zu treffen -, lassen sich daraus indes nicht gewinnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.7.1978 - GS 1/78 -, juris, Rn.11; so i.E. auch Freese, NdsVBl.

  • VG Oldenburg, 22.06.2011 - 11 A 2434/10

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren durch die Gemeinde bei Hilfeleistung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18
    Für eine Verschlechterung der erst seit dem 1. Januar 2010 eingeführten Rechtslage bestünde kein Anlass, zumal die erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsbarkeit wie etwa das VG Oldenburg im Urteil vom 22. Juni 2011 - 11 A 2434/10 - die Neuregelung nicht als problematisch angesehen habe.

    Die Frage nach der angemessenen Aufteilung des Aufwands für selten benötigte Großgeräte auf die für die Einsätze Kostenpflichtigen (vgl. dazu VG Oldenburg, Urt. v. 22.6.2011 - 11 A 2434/10 - ) muss nach Auffassung des Ausschusses weiterhin auf der Grundlage des geltenden Kommunalabgabenrechts beantwortet werden" (LT-Drucks. 16/5023, S. 18; so auch Scholz/Runge, NBrandSchG, 8. Aufl. 2014, § 29, S. 338; vgl. auch Freese, NdsVBl. 2018, 71, 77).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Kostenersatz; Feuerwehr; Ausrückordnung; Ölspur; Erforderlichkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18
    Aber auch soweit die Berücksichtigung eines Gemeindeanteils bei der Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren vor Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG damit begründet wurde, dass es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbiete, diejenigen Kosten, die der Befriedigung dieses Allgemeininteresses dienten, den Anliegern und Hinterliegern aufzubürden (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.2.2016 - 9 KN 288/13 -, juris, Rn. 16; vgl. auch Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., Rn. 744, jeweils m.w.N.), lässt sich dieser Ansatz entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf die vorliegend streitgegenständliche Kalkulation von Feuerwehrgebühren übertragen.

    Denn in Bezug auf Straßenreinigungsgebühren wird dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass sich das Allgemeininteresse daraus ergebe, dass auch einrichtungsfremde Nutzer - insbesondere Ortsfremde - ein Interesse an gereinigten Straßen hätten (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.2.2016 - 9 KN 288/13 -, juris, Rn. 16), und der durch die Straßenreinigung bewirkte Vorteil sauberer Straßen nicht allein den Anliegern, sondern allen Straßenbenutzern und damit nicht nur einem begrenzten Personenkreis zugutekomme (BVerwG, Urt. v. 25.5.1984 - 8 C 55/82 -, BVerwGE 69, 242, juris, Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LA 28/17
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18
    Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass sich auch andere Kommunen in Niedersachsen - wie beispielsweise die Stadt Göttingen - für eine kostenunterschreitende Reduktion der von ihnen jeweils kalkulierten Gebühren entschieden hätten (auch die Stadt Wunstorf hat ihre Gebühren teilweise gedeckelt, vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LA 28/17 -, juris), kann die Klägerin daraus für sich ebenfalls nichts herleiten.

    Denn auch den niedersächsischen Kommunen steht es - wie ausgeführt - frei, die sich unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten ergebenden Stundensätze zu reduzieren und die Gebührensätze in ihrer jeweiligen Satzung so festzulegen, dass sie hinter den tatsächlich anfallenden und grundsätzlich ansatzfähigen Kosten zurückbleiben (siehe dazu auch Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LA 28/17 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18
    Insofern bewirkt die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung gerade eine Abmilderung von "Gebührenspitzen", die bei teuren, aber seltener genutzten Fahrzeugen entstehen können (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris).

    Diese Satzungsbestimmung steht sowohl mit § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG als auch mit § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 NKAG in Einklang und verstößt weder gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität noch gegen das Übermaßverbot (vgl. dazu ausführlich: Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris, m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1992 - 2 A 2024/89

    Erhebung von Beiträgen für die Errichtung von Abwasserbeseitigungsanlagen ;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18
    Die Ausübung dieses Ermessens steht wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Festlegung des Gebührensatzes allein dem Ortsgesetzgeber zu (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 728; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, juris, Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Die kommunale Satzungsgebung ist dabei seitens der Gerichte nur dahingehend zu kontrollieren, ob das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes mit höherrangigem Recht im Einklang steht, während der Vorgang der Entscheidungsfindung - also die Betätigung des "Normsetzungsermessens" - einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen ist (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.1.1991 - 9 L 280/89 -, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, juris, Rn. 12; jeweils m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.09.1990 - 9 L 119/89

    Öffentliches Bedürfnis; Anschluß- und Benutzungszwang; Beschränkte gerichtliche

  • OVG Niedersachsen, 08.01.1991 - 9 L 280/89

    Gemeinden können für die Beseitigung von Ölspuren im öffentlichen Straßenraum

  • VGH Hessen, 27.05.1987 - 5 UE 245/85

    Kostenersatz für Feuerwehreinsätze

  • VG Göttingen, 09.04.2008 - 1 A 301/06

    Zur Heranziehung zu einer Amtshandlungsgebühr und zu einem Gemeinkostenzuschlag

  • OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Kanalanschlußbeitragssatzung; Aufwandsüberschreitungsverbot; Beitragskalkulation;

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Kostenermittlung für Feuerwehreinsatz nach neuem niedersächsischem Recht

  • VG Kassel, 07.04.2016 - 6 K 447/12
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2007 - 9 A 4239/04

    Wasserbeitragsrecht und Abwasserbeitragsrecht: Kalkulation der Beitragssätze,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2012 - 11 LA 88/12

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil;

  • OVG Sachsen, 17.03.2016 - 5 A 544/14

    Aufwendungsersatzanspruch der Kommune bei Tätigwerden der Feuerwehr i.R. ihrer

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 11 LC 21/17
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    (1.) Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfen diese Gemeinkosten auch in vollem Umfang in die Gebührenkalkulation einbezogen werden, weil die Kommunen in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht zu einem Vorabzug eines "Allgemeinanteils" (auch "Gemeindeanteil" oder "öffentliche Interessenquote" genannt, vgl. zur Begrifflichkeit: Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 744 und Wagner, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 677) verpflichtet sind (so bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 43 ff.; siehe auch Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen teilt der Senat auch nicht die vom Verwaltungsgericht Göttingen (Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 60 ff.) vertretene Ansicht, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit folge, dass die jeweilige Gemeinde eine Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses zu treffen habe (siehe dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Dementsprechend sind niedersächsische Kommunen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren auch nicht verpflichtet, andere als die von ihnen individuell für ihre Feuerwehr ermittelten Einsatzstunden - etwa in Form eines landesweiten Mindest- oder Mittelwerts der Einsatzstunden - als Teilungsfaktor anzuwenden (a.A. VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 - juris, Rn. 45 ff., dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Denn die Bildung von Fahrzeuggruppen - vorliegend insbesondere die Gruppe "sonstige Fahrzeuge" - dient gerade auch dazu, "Gebührenspitzen", die bei teureren, aber seltener genutzten Fahrzeugen entstehen können, entgegenzuwirken (vgl. Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Anders als in manchen anderen, oben beispielhaft genannten Bundesländern, sind sie dazu jedoch nicht verpflichtet (a.A. VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 - juris, Rn. 48; siehe dazu Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Auch vor diesem Hintergrund ist es somit grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und daher hinzunehmen, dass in unterschiedlichen Kommunen unterschiedlich hohe Gebührensätze gelten (Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LA 28/17

    Äquivalenzprinzip; Aufrundung; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation;

    Danach steht es in Niedersachsen im Rahmen des den Kommunen beim Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung zustehenden Ermessens (vgl. dazu Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1183, jeweils m.w.N.), bei den ansatzfähigen Kosten auch die Gemeinkosten mit in die Gebührenkalkulation einzubeziehen.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfen diese Gemeinkosten auch in vollem Umfang bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden, weil die Kommunen in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht zu einem Vorabzug eines "Allgemeinanteils" (auch "Gemeindeanteil" oder "öffentliche Interessenquote" genannt, vgl. zur Begrifflichkeit: Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. 2, Stand: Sept. 2018, § 6, Rn. 744, und Wagner, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 677) verpflichtet sind (so bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, NdsVBl 2012, 325, juris, Rn. 43 ff.; siehe auch Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff., und Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 161/17

    Akute Lebensgefahr; Auswahlermessen; Einsatz; ex-ante; Feuerwehr;

    Da der streitgegenständlichen Kostenerhebung damit - unabhängig von der Frage, ob die Beklagte eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zwischen mehreren (potenziellen) Gebührenschuldnern getroffen hat - jedenfalls entgegensteht, dass der Einsatz einer nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG unentgeltlichen Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr diente, und die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt hat, dass der Einsatz darüber hinaus kostenpflichtige Leistungen von eigenständigem Gewicht umfasste, kommt es auf die weiteren vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Kalkulation der Gebühren angestellten Erwägungen nicht mehr entscheidungserheblich an (siehe zu Fragen der Gebührenkalkulation allerdings Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 160/17

    Äquivalenzprinzip; Aufrundung; Ermessen; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren;

    In zwei weiteren Berufungsverfahren hat er die erstinstanzlichen Urteile geändert und die Klagen abgewiesen (Az. 11 LC 556/18 und 11 LC 557/18).

    In den Verfahren 11 LC 556/18 und 11 LC 557/18 hat der Senat die Klagen unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen.

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 556/18

    Zwei von vier Klagen gegen Feuerwehrgebührenbescheide der Stadt Hann. Münden

    In zwei weiteren Berufungsverfahren hat er die erstinstanzlichen Urteile geändert und die Klagen abgewiesen (Az. 11 LC 556/18 und 11 LC 557/18).

    In den Verfahren 11 LC 556/18 und 11 LC 557/18 hat der Senat die Klagen unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2022 - 13 S 2110/21

    Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und

    Bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03.05.2021 - 1 S 512/19 - juris Rn. 22 und vom 29.09.2020 - 1 S 2999/19 - juris Rn. 38; OVG Niedersachsen, Urteile vom 19.03.2019 - 11 LC 557/18 - juris Rn. 20 und vom 04.12.2019 - 10 LC 261/17 - juris Rn. 32; OVG Sachsen, Urteil vom 20.01.2014 - 3 A 623/12 - juris Rn. 44; jeweils m. w. N.; zum niedersächsischen Verwaltungskostenrecht vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 7 C 34.15 - juris Rn. 16 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 2 S 2781/21

    Gebührenschuld für (straßenverkehrsrechtliche) Amtshandlungen; Gebühr für die

    Bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Kostenschuld abzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2020 - 1 S 2999/19 - juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2019 - 5 A 83/16 - juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2019 - 11 LC 557/18 - juris Rn. 20).
  • VG Freiburg, 28.06.2022 - 13 K 2008/20

    Kosten der Fahrschulüberwachung; hier: Auslagenerstattung für Verwaltungshelfer

    Bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.02.2022 - 13 S 2110/21 -, juris Rn. 23, vom 03.05.2021 - 1 S 512/19 -, juris Rn. 22 und vom 29.09.2020 - 1 S 2999/19 -, juris Rn. 38; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 19.03.2019 - 11 LC 557/18 - juris Rn. 20 und vom 04.12.2019 - 10 LC 261/17 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Urteil vom 20.01.2014 - 3 A 623/12 -, juris Rn. 44; jeweils m. w. N.; zum niedersächsischen Verwaltungskostenrecht vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 7 C 34.15 -, juris Rn. 16 ff.).
  • VG Sigmaringen, 23.03.2021 - 4 K 2387/19

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Landratsämter in Baden-Württemberg für

    Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, zu welcher die streitige Zahlungspflicht entstanden ist (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2019 - 11 LC 557/18 -, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 09. Januar 2020 - 6 K 17945/17 -, Rn. 21, beide juris).
  • VG Düsseldorf, 09.01.2020 - 6 K 17945/17

    Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz Anerkennung von Unterrichtsräumen Gebühr

    vgl. NdsOVG, Urteil vom 19. März 2019 - 11 LC 557/18, juris Rn. 20; SächsOVG, Urteil vom 17. März 2016 - 5 A 544/14, juris, Rn. 15.
  • VG Potsdam, 17.04.2023 - 3 K 940/19
  • VG Frankfurt/Oder, 25.07.2019 - 3 K 1476/16

    Gebühren für das ungerechtfertigte Alarmieren der Polizei

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