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   OVG Niedersachsen, 19.07.1999 - 1 M 2854/99   

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OVG Niedersachsen, 19.07.1999 - 1 M 2854/99 (https://dejure.org/1999,19853)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.07.1999 - 1 M 2854/99 (https://dejure.org/1999,19853)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Juli 1999 - 1 M 2854/99 (https://dejure.org/1999,19853)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Osnabrück - 2 B 9/99
  • OVG Niedersachsen, 19.07.1999 - 1 M 2854/99
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.05.1982 - 6 B 21/82

    Verwaltungsverfahrensrecht: Ermessensausübung i.S. von § 8 Abs. 1 S. 2 NBauO;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.07.1999 - 1 M 2854/99
    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 6.5.1982 - 6 B 21/82 - , BRS 39 Nr. 105; Urt. v. 12.5.1982 - 1 A 68/81 - , BRS 39 Nr. 106; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.1.1995 - 4 B 197.94 - , DVBl 1995, 517, 518 zu § 22 Abs. 3 BauNVO) kann die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung von Abstand gemäß § 8 Abs. 4 NBauO nicht erst dann verlangen, wenn die Anwendung des § 8 Abs. 1 NBauO zu einem schweren Eingriff in das Eigentumsrecht führen würde; dies ist vielmehr schon dann zu erwägen, wenn dies vernünftigerweise geboten ist oder sein kann.

    Dasselbe gilt im Hinblick auf den schon oben zitierten Beschluss vom 6. Mai 1982 (6 B 21/82 , BRS 39 Nr. 105).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.10.1986 - 6 B 75/86

    Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche aus Gründen des Bestandsschutzes bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.07.1999 - 1 M 2854/99
    Denn geschlossene Bebauung liegt nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 20.10.1986 - 6 B 75/86 - , BRS 46 Nr. 179) auch dann noch vor, wenn der hintere Grundstücksbereich nur zum größten Teil so bebaut ist, im Übrigen aber kleinere Baulücken aufweist.

    Soweit der Antragsteller diese Rüge auf eine Abweichung vom Beschluss des Gerichts vom 20. Oktober 1986 ( 6 B 75/86 , BRS 46 Nr. 179) stützt, verkennt er die Möglichkeit, welche die Divergenzrüge allein bietet.

  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.07.1999 - 1 M 2854/99
    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 6.5.1982 - 6 B 21/82 - , BRS 39 Nr. 105; Urt. v. 12.5.1982 - 1 A 68/81 - , BRS 39 Nr. 106; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.1.1995 - 4 B 197.94 - , DVBl 1995, 517, 518 zu § 22 Abs. 3 BauNVO) kann die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung von Abstand gemäß § 8 Abs. 4 NBauO nicht erst dann verlangen, wenn die Anwendung des § 8 Abs. 1 NBauO zu einem schweren Eingriff in das Eigentumsrecht führen würde; dies ist vielmehr schon dann zu erwägen, wenn dies vernünftigerweise geboten ist oder sein kann.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.05.1982 - 1 A 68/81
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.07.1999 - 1 M 2854/99
    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 6.5.1982 - 6 B 21/82 - , BRS 39 Nr. 105; Urt. v. 12.5.1982 - 1 A 68/81 - , BRS 39 Nr. 106; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.1.1995 - 4 B 197.94 - , DVBl 1995, 517, 518 zu § 22 Abs. 3 BauNVO) kann die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung von Abstand gemäß § 8 Abs. 4 NBauO nicht erst dann verlangen, wenn die Anwendung des § 8 Abs. 1 NBauO zu einem schweren Eingriff in das Eigentumsrecht führen würde; dies ist vielmehr schon dann zu erwägen, wenn dies vernünftigerweise geboten ist oder sein kann.
  • VG Lüneburg, 19.12.2014 - 2 B 82/14

    Abstandsfläche; Befreiung; Einsichtsnahmemöglichkeit; geschlossene Bauweise;

    Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass nach der (älteren) Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO erforderlich sei, wenn diese "vernünftigerweise geboten ist" (Nds. OVG, Beschl. v. 06.05.1982 - 6 OVG B 21/82 -, BRS 39 Nr. 105, 144, 145; Beschl. v. 19.07.1999 - 1 M 2854/99 -, Juris), folgt daraus nichts anderes.

    In der Entscheidung aus dem Jahr 1999 hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls eine " Abwägung der miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen " durchgeführt und gleichzeitig geprüft, ob es " dem Nachbarn mit zumutbaren Mittel möglich ist, durch die Grenzbebauung bestehende Einbußen durch ihm mögliche Maßnahmen zu kompensieren " (Beschl. v. 19.07.1999 - 1 M 2854/99 -, a. a. O, Juris Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2013 - 1 LA 219/11

    Anforderungen an die Verpflichtung zur Einhaltung eines geringen Grenzabstands

    Die Bauaufsichtsbehörde kann zwar auch bei grundsätzlich geschlossener Bauweise die Einhaltung eines Grenzabstands gemäß § 8 Abs. 4 NBauO in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89, im Folgenden a. F.; die Neufassung vom 3. April 2012, Nds. GVBl. S. 46 enthält keine vergleichbare Bestimmung) im Einzelfall jedenfalls dann verlangen, wenn die Anwendung des § 8 Abs. 1 NBauO a. F. zu einem schweren Eingriff in das Eigentumsrecht führen würde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.7.1999 - 1 M 2854/99 -, juris Rn. 9; ähnlich schon Urt. v. 24.4.1990 - 1 L 33/89 -, juris Rn. 6).
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