Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,25625
OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14 (https://dejure.org/2015,25625)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.08.2015 - 2 LB 317/14 (https://dejure.org/2015,25625)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. August 2015 - 2 LB 317/14 (https://dejure.org/2015,25625)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,25625) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anforderungen an die Übernahme von Schülerbeförderungkosten wegen ländlicher Prägung eines Gebietes mit dünner Besiedlung; Übernahme von Schülerbeförderungskosten für die dunkle Jahreszeit bei Vorliegen eines Schulwegs auf einer längeren und bewaldeten Strecke sowie ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Übernahme von Schülerbeförderungkosten wegen ländlicher Prägung eines Gebietes mit dünner Besiedlung; Übernahme von Schülerbeförderungskosten für die dunkle Jahreszeit bei Vorliegen eines Schulwegs auf einer längeren und bewaldeten Strecke sowie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NSchG § 114
    Anforderungen an die Übernahme von Schülerbeförderungkosten wegen ländlicher Prägung eines Gebietes mit dünner Besiedlung; Übernahme von Schülerbeförderungskosten für die dunkle Jahreszeit bei Vorliegen eines Schulwegs auf einer längeren und bewaldeten Strecke sowie ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Dunkle Jahreszeit und bewaldete Wegstrecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übernahme von Schülerbeförderungskosten für längere bewaldete Strecke möglich

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3532
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LB 165/12

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14
    In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris, v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = juris mwN., jeweils zur Satzung des Beklagten; OVG Greifswald, Beschl. v. 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, juris mwN.).

    Mit Blick auf den Zeitaufwand, den ein Schüler des Primarbereichs für den Schulweg in Anspruch nimmt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 45 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass ein Schüler in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 3 km Länge zurücklegen kann (200 m Fußweg in 3 Minuten, mithin 15 Minuten pro Kilometer, vgl. Senat, Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris, v. 11.11.2010 - 2 LB 7/09 -, jeweils zur Satzung des Beklagten; Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris mwN., v. 23.9.2009 - 2 LA 585/07 -, NdsVBl.

    Auch die Regelung in § 3 Abs. 1 SBS, wonach in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht, wenn der Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder ungeeignet ist, wobei üblicherweise auftretende Gefahren den Ausnahmefall nicht auslösen, hält sich im Rahmen des zweiten in § 114 Abs. 2 NSchG genannten normativen Kriteriums der Sicherheit (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, aaO.).

    Abzustellen ist dabei jeweils pauschalierend auf einen normal entwickelten Schüler in der betreffenden Jahrgangsstufe (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 7.10.2012 - 19 A 2625/07 -, juris mwN.; Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Stand: Febr. 2015, § 114 Anm. 3.2).

    Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck des § 3 SBS - wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht -, jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulwegs auszuräumen (Sen, Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris mwN.; OVG Greifswald, Beschl. v. 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, juris mwN.).

    Unabhängig davon, dass es sich in diesem Bereich nicht um einen besonderen Unfallschwerpunkt handelt, kann von einem Schüler auch im Primarbereich - zumal dann, wenn er wie hier in unmittelbarer Nähe einer Kreis- und Bundesstraße aufwächst und mit dieser von klein auf vertraut ist - erwartet werden, dass er mit Hilfe seiner Eltern an die Bewältigung normaler verkehrsspezifischer Hindernisse wie hier das Überqueren der Kreisstraße herangeführt wird (vgl. auch Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris).

    Erforderlich ist vielmehr eine Abweichung des Sachverhalts, die die zu beurteilende Situation von gewöhnlichen oder normalen Gegebenheiten erkennbar unterscheidet (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris, mwN.).

    Die Tochter der Kläger zählte in dem streitbefangenen Schuljahr 2013/14 als Schülerin des Primarbereichs (hier: 1. Klasse) zwar zu einem risikobelasteten Personenkreis (vgl. Senat, Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris; Beschl. v. 9.6.2008 - 2 LA 263/08 -, mwN.).

    Es bedarf daher auch bei Schulwegen, die durch ein von der Bebauung abgesetztes Gebiet führen, der Feststellung von Merkmalen, die die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit rechtfertigen (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris, v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = juris zur Satzung des Beklagten).

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09

    An die Sicherheit der Schulweges für Schüler des Sekundarbereiches I zu stellende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14
    In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris, v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = juris mwN., jeweils zur Satzung des Beklagten; OVG Greifswald, Beschl. v. 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, juris mwN.).

    Es bedarf daher auch bei Schulwegen, die durch ein von der Bebauung abgesetztes Gebiet führen, der Feststellung von Merkmalen, die die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit rechtfertigen (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris, v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = juris zur Satzung des Beklagten).

    Eine derartige besondere Gefährdung kann nicht durch die Länge der unbeleuchteten Strecke von ca. 1.400 m begründet werden, denn die Kreis- und vor allem die Bundesstraße sind lebhaft befahren, so dass dort entlang gehenden Schüler dem Beobachtungsfeld vorbeifahrender Kraftfahrzeugführer nicht entzogen sind und im Fall drohender Gefahr Hilfe erwarten können (vgl. Sen., Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, aaO.) Eine besondere Gefährdung kann auch nicht durch die Waldeinfahrt an der Bundesstraße, ca. 60 m nach der Einmündung der K .

  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14
    Allein die ländliche Prägung des Gebiets bzw. die dünne Besiedlung in Verbindung mit der auf einer größeren Strecke fehlenden Beleuchtung vermögen die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit noch nicht zu begründen; denn beides ist typischerweise im Bereich des Beklagten anzutreffen und die Kinder im Gebiet des Beklagten sind mit diesen örtlichen Gegebenheiten seit jeher vertraut (zu "Landkindern" vgl. schon BVerwG, Urt. v. 31.1.1964 - VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40).

    Eine Schülerbeförderungspflicht für die dunkle Jahreszeit (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch schon BVerwG, Urt. v. 31.1.1964 - VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40), die der Senat auf den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 eingrenzt, ist daher für das hier im Streit befindliche Schuljahr 2013/2014 zu bejahen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2013 - 2 M 187/12

    Schülerbeförderungkosten (Wohnung - Bushaltestelle)

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14
    In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris, v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = juris mwN., jeweils zur Satzung des Beklagten; OVG Greifswald, Beschl. v. 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, juris mwN.).

    Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck des § 3 SBS - wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht -, jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulwegs auszuräumen (Sen, Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris mwN.; OVG Greifswald, Beschl. v. 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, juris mwN.).

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 LA 283/10

    Bemessung der Länge des Schulwegs anhand der fußläufigen Strecke zwischen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14
    Mit Blick auf den Zeitaufwand, den ein Schüler des Primarbereichs für den Schulweg in Anspruch nimmt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 45 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass ein Schüler in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 3 km Länge zurücklegen kann (200 m Fußweg in 3 Minuten, mithin 15 Minuten pro Kilometer, vgl. Senat, Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris, v. 11.11.2010 - 2 LB 7/09 -, jeweils zur Satzung des Beklagten; Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris mwN., v. 23.9.2009 - 2 LA 585/07 -, NdsVBl.
  • OVG Niedersachsen, 23.09.2009 - 2 LA 585/07

    Beförderungsunternehmen; Gesamtbelastung; Hausaufgaben; Primarbereich; Schule;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14
    Mit Blick auf den Zeitaufwand, den ein Schüler des Primarbereichs für den Schulweg in Anspruch nimmt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 45 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass ein Schüler in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 3 km Länge zurücklegen kann (200 m Fußweg in 3 Minuten, mithin 15 Minuten pro Kilometer, vgl. Senat, Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris, v. 11.11.2010 - 2 LB 7/09 -, jeweils zur Satzung des Beklagten; Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris mwN., v. 23.9.2009 - 2 LA 585/07 -, NdsVBl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2010 - 19 A 2625/07

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten für einen Schulweg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14
    Abzustellen ist dabei jeweils pauschalierend auf einen normal entwickelten Schüler in der betreffenden Jahrgangsstufe (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 7.10.2012 - 19 A 2625/07 -, juris mwN.; Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Stand: Febr. 2015, § 114 Anm. 3.2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.1999 - 19 A 4220/96

    Ausgestaltung des Fahrgelderstattungsanspruchs einer Schülerin i.S.d. Gesetzes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14
    Da hier besonders hochrangige Rechtsgüter wie das Leben, die Gesundheit und die ungestörte psychische Entwicklung der Schulkinder betroffen sind, ist es nicht erforderlich, dass auf dem Schulweg oder in dessen Nähe bereits Straftaten zum Nachteil der Schüler ausgeübt worden sind (vgl. Sen., Beschl. v. 15.4.2008 - 2 LA 573/07 -, juris; OVG NW, Urt. v. 16.11.1999 - 19 A 4220/96 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2009 - 2 LB 7/09

    Fahrtkosten; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; unterhaltsrechtliche Leitlinie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14
    Mit Blick auf den Zeitaufwand, den ein Schüler des Primarbereichs für den Schulweg in Anspruch nimmt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 45 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass ein Schüler in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 3 km Länge zurücklegen kann (200 m Fußweg in 3 Minuten, mithin 15 Minuten pro Kilometer, vgl. Senat, Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris, v. 11.11.2010 - 2 LB 7/09 -, jeweils zur Satzung des Beklagten; Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris mwN., v. 23.9.2009 - 2 LA 585/07 -, NdsVBl.
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2015 - 2 LA 452/14

    Aufwendungen: Schülerbeförderung; Schülerbeförderung; Schülerbeförderung:

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14
    2015, 158 sowie Beschl. v. 30.6.2015 - 2 LA 452/14 -, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, DVBl. 2015, 383).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2014 - 2 LB 353/12

    Verfassungsrechtliche Anerkennung einer nach Maßgabe des Landesrechts für die

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2008 - 2 LA 573/07

    Besondere Gefährlichkeit eines Schulweges wegen der Gefahr krimineller

  • BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13

    Vorabentscheidung von Beweisanträgen bei Verzicht auf mündliche Verhandlung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 2 A 10506/14

    Keine Vollkostenübernahme für Schülerbeförderung zu Freier Waldorfschule:

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2017 - 2 LA 241/16

    Schülerbeförderung; besonders gefährlich; Schülerfahrkosten; Übergriffe

    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter rechtsfehlerfreier Berücksichtigung dieser Urteile und der weiteren in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu etwa Urt. v. 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 - u.v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, sämtl.

    Erforderlich für die Annahme der besonderen Gefährlichkeit ist eine Abweichung des Sachverhalts, die die zu beurteilende Situation von gewöhnlichen oder normalen Gegebenheiten erkennbar unterscheidet (Sen., Urt. v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, u. v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris, mwN.).

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere nichts gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erinnern, die Tochter der Kläger bewege sich im Beobachtungsfeld vorbeifahrender Kraftfahrer (vgl. hierzu Sen., Urt. v. 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, v. 11.9.2013 - 2 LB 165/12 - u.v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, sämtl.

    Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Schulweg der Tochter der Kläger im Hinblick auf kriminelle Übergriffe angesichts der örtlichen Beschaffenheit auch angesichts der fehlenden Beleuchtung nicht für besonders gefährlich gehalten hat (vgl. hierzu Sen., Urt. vom 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris).

    Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber einer Vielzahl von jüngeren Schülern, die außerhalb einer geschlossenen Bebauung in dünn besiedelten Regionen leben, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters des § 1 Abs. 5 Schülerbeförderungssatzung indes nicht begründet sein kann (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 19.8.2015 - 2 LB 317/14 - und Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, zitiert jeweils nach juris).".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - 19 A 1453/16

    Stadt Wegberg obsiegt im Streit um Schülerfahrkosten

    OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 28. Dezember 2010, a. a. O., Rn. 26; Beschlüsse vom 6. Dezember 2007, a. a. O., S. 7 des Beschlussabdrucks m. w. N., vom 21. November 2006 - 19 A 4675/04 -, juris, Rn. 5, vom 28. Januar 2005 - 19 A 5177/04 -, S. 3 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 14. November 1989, a. a. O., Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 - 1 K 3655/14 -, juris, Rn. 43; für Niedersachsen: Nds. OVG, Urteil vom 2. August 2015 - 2 LB 317/14 -, juris, Rn. 29.
  • VG München, 06.12.2022 - M 3 K 20.4135

    Schulwegkostenerstattung in Bayern: Keine Verzichtsmöglichkeit bezüglich der

    Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (OVG Lüneburg, U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14 - juris).

    Auf gelegentlich auftretende extreme Straßenverhältnisse - etwa infolge von Schneefall oder Eisregen - kommt es dagegen nicht an (OVG Lüneburg, U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14 - juris Rn. 33).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874 - juris; U.v. 30.01.2003 - 7 B 02.1135 - juris) sowie anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Lüneburg U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14 - juris) anerkannt, dass ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden kann.

    Jedoch kommt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten vor allem dann in Betracht, wenn weder durch anliegende Bewohner noch durch andere Verkehrsteilnehmer eine zureichende soziale Kontrolle ausgeübt werden kann (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19

    Schülerbeförderungskosten; Merkmal der besonderen Gefährlichkeit eines Schulwegs

    In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die ländliche Prägung einer Region noch nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs begründet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 30; OVG Nds., Urteile vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30, vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 39 und vom 19. August 2018 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37).

    Ob der konkrete Schüler zu einem "risikobelasteten Personenkreis" gehört, ist - ungeachtet der Frage, wie dies überhaupt verlässlich kriminalwissenschaftlich zu belegen sein soll - angesichts des objektivierenden und pauschalierenden Ansatzes des Gesetzgebers schülerbeförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 35 ff.; a.A. OVG Nds., Urteile vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 28, vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 35 und vom 19. August 2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20

    Besondere Gefährlichkeit; Schülerbeförderung; Schülerfahrkosten; Schulweg

    Die Gerichte haben lediglich darüber zu befinden, ob die Norm als solche fehlerfrei angewandt wird (vgl. Sen., Urt. v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG RP, Urt. v. 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, juris Rn. 29 ff.).

    Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber Schülerinnen und Schülern, die einen Schulweg außerhalb einer geschlossenen Bebauung nutzen müssen, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters von § 2 Abs. 3 Satz 1 SBS nicht begründet sein kann (Sen., Urt. v. 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30; v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37; u. v. 29.3.2017 - 2 LA 241/16 -, juris Rn. 9; vgl. auch OVG RP, Beschl. v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris Rdn. 7).

    Auch insoweit ist zu beachten, dass Umstände, die allein auf der ländlichen Prägung eines Gebiets bzw. der dünnen Besiedelung beruhen, noch nicht geeignet sind, eine besondere Gefährlichkeit zu begründen (Sen., Urt. v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37).

  • VG München, 17.08.2020 - M 3 K 16.5316

    Besonders gefährlicher Schulweg

    Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (OVG Lüneburg, U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14 - juris).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874 - juris; U.v. 30.01.2003 - 7 B 02.1135 - juris) sowie anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Lüneburg U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14 - juris) anerkannt, dass ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden kann.

    Jedoch kommt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten vor allem dann in Betracht, wenn weder durch anliegende Bewohner noch durch andere Verkehrsteilnehmer eine zureichende soziale Kontrolle ausgeübt werden kann vgl. OVG Lüneburg, U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14).

  • VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 230/15

    Gefährlich; Schülerbeförderung; Schulweg; Straßenbeleuchtung

    In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (st. Rspr., vgl. nur Nds. OVG, Urteil vom 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, Urteil vom 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, zitiert jeweils nach juris).

    Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber einer Vielzahl von jüngeren Schülern, die außerhalb einer geschlossenen Bebauung in dünn besiedelten Regionen leben, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters des § 1 Abs. 5 Schülerbeförderungssatzung indes nicht begründet sein kann (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 19.8.2015 - 2 LB 317/14 - und Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, zitiert jeweils nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2016 - 19 A 847/13

    Übernahme von Schülerfahrtkosten für den Schulbesuch wegen Gefährlichkeit des

    OVG NRW, Urteil vom 28. Dezember 2010, a. a. O., Rdn. 26; Beschlüsse vom 6. Dezember 2007, a. a. O., S. 7 des Beschlussabdrucks m. w. N., vom 21. November 2006 - 19 A 4675/04 -, juris, Rdn. 5, vom 28. Januar 2005 - 19 A 5177/04 -, S. 3 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 14. November 1989, a. a. O., Rdn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 - 1 K 3655/14 -, juris, Rdn. 43; für Niedersachsen: NdsOVG, Urteil vom 2. August 2015 - 2 LB 317/14 -, juris, Rdn. 29.
  • VG München, 01.12.2020 - M 3 K 19.5149

    Besondere Gefährlichkeit des Schulweges

    Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (OVG Lüneburg, U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14 - juris).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874 - juris; U.v. 30.01.2003 - 7 B 02.1135 - juris) sowie anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Lüneburg U.v. 19.08.2015 - 2 LB 317/14 - juris) anerkannt, dass ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden kann.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18

    Ausnahme vom Schulbezirk; zumutbare Schulwegzeiten

    Im Übrigen geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich der Zeitaufwand, den ein Schüler des Primarbereichs für den Schulweg in Anspruch nimmt, im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 45 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet (etwa Nds. OVG, Urteile vom 19. August 2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 26 sowie vom 8. April 2015 - 2 KN 351/13 -, juris Rn. 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht