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   OVG Niedersachsen, 19.12.1995 - 11 L 1916/95   

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OVG Niedersachsen, 19.12.1995 - 11 L 1916/95 (https://dejure.org/1995,4060)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.12.1995 - 11 L 1916/95 (https://dejure.org/1995,4060)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Dezember 1995 - 11 L 1916/95 (https://dejure.org/1995,4060)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG; § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG; Art. 16a Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG
    Familienasyl; Minderjähriges lediges Kind; Antrag auf Asyl; Zeitpunkt der Antragstellung

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Familienasyl; Minderjähriges lediges Kind; Antrag auf Asyl; Zeitpunkt der Antragstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1996, 629
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 06.04.1995 - 11 BA 95.30551

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte; Verbot der Abschiebung politisch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.1995 - 11 L 1916/95
    Denn nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG kommt es insoweit allein darauf an, daß das Kind eines Asylberechtigten im Zeitpunkt seiner eigenen Asylantragstellung minderjährig und ledig ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 6.4.1995, InfAuslR 1995, 255; Marx, AsylVfG, 3. Aufl., § 26 Rdnrn. 11 ff.).

    Anspruchsgrundlage ist § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, der nicht zwischen in Deutschland und im Ausland geborenen Kindern unterscheidet (vgl. BayVGH, Urteil vom 6.4.1995, aaO).

    Die weitestgehende Auffassung vertritt der BayVGH (Urteil vom 6.4.1995, aaO), der offenbar gar keine Antragsfrist verlangt, so daß für die betreffenden Kinder der Antrag bis zum Zeitpunkt des Eintritts ihrer Volljährigkeit gestellt werden könnte.

  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 389.94

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.1995 - 11 L 1916/95
    Diese auf eine Stichtagsregelung hinauslaufende Ausschlußfrist hat offenbar den Zweck, der mit dem Rechtsinstitut des Familienasyls von Anfang an neben der erstrebten Integration der nächsten Angehörigen der Asylberechtigten verfolgten Entlastung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vereinfachte und beschleunigte Anerkennung von Ehegatten und minderjährigen Kindern des Asylberechtigten, ohne daß politische Verfolgung in deren Person geprüft werden müßte) Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 9.3.1995, DVBl. 1995, 859).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.1994 - A 13 S 452/94

    Zur Auslegung der Jahresfrist für den Antrag auf Familienasyl (maßgeblich ist der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.1995 - 11 L 1916/95
    Renner (Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 26 AsylVfG Rdnr. 9, und 5. Aufl., § 7 a AsylVfG Rdnr. 19) und der VGH Bad.-Württ. (Urteil vom 21.7.1994, VBlBW 1995, 287 f.) verlangen dagegen einen unverzüglichen Antrag nach der Geburt des Kindes entsprechend § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.
  • BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 63.91

    Asyl - Familienangehörige - Kleinfamilie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.1995 - 11 L 1916/95
    Demgegenüber hatte das BVerwG im Urteil vom 21.2.1992 (InfAuslR 1992, 155) zu § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG a. F. die Auffassung vertreten, daß ein Anspruch des Kindes eines anerkannten Asylberechtigten nur dann bestehe, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über seinen eigenen Asylantrag noch minderjährig und ledig sei.
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.09.1996 - 2 L 293/95

    Minderjähriger; Kind; Asylberechtigter; Asylantrag

    Das OVG Lüneburg (Urt. v. 19.12.1995 - 11 L 1916/95 -, InfAuslR 1996, 230), der VGH Mannheim (Beschl. v. 11.01.1996 - A 14 S 2694/95 -, InfAuslR 1996, 233), der 1. und der 4. Senat des OVG Schleswig (Beschlüsse v. 18.04.1996 - 1 L 303/95 - u. v. 22.03.1996 - 4 L 35/96 -) und das Verwaltungsgericht Münster (Urt. v. 05.01.1996 - 8 K 2241/94.A -, NVwZ-Beilage 1996, 35) verlangen dagegen einen unverzüglichen Antrag nach der Geburt in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.

    In § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, der "Grundvorschrift" für das Kinder-Familienasyl, wird innerhalb der Gruppe der minderjährigen ledigen, vor der Anerkennung des Asylberechtigten geborenen Kinder nicht weiter differenziert, so daß grundsätzlich für diese Kinder die Gewährung von Familienasyl in Betracht kommen muß und es deshalb bei dem Verweis auf die entsprechende Anwendung des Abs. 1 Nr. 2 nur noch darum gehen kann, unter welchen weiteren Voraussetzungen (hier: Antragsfristen) ihnen tatsächlich Familienasyl zu gewähren ist (im Ergebnis ebenso unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und die Gesetzesgeschichte: VGH München, Urt. v. 06.04.1995, a.a.O., S. 256 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.12.1995, a.a.O., S. 231).

    Die (Überlegungs-)Frist von einem Jahr konnte den Eltern nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborener Kinder zugebilligt werden, weil die verfahrensökonomische Einbeziehung dieser Kinder in das Asylverfahren des Asylberechtigten naturgemäß nicht mehr möglich ist; auch das macht im übrigen den Ausnahmecharakter des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG und der darin bestimmten Jahresfrist deutlich (vgl. dazu VG Münster, Urt. v. 05.01.1996, a.a.O., S. 36; die entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ebenfalls ablehnend: VGH München, Urt. v. 06.04.1995, a.a.O., S. 257; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.12.1995, a.a.O., S. 232; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.01.1996, a.a.O.).

    Daß der Antrag vom 25. August 1993 nicht als unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, gestellt gewertet werden kann, bedarf angesichts dessen, daß zwischen Geburt (1991) und Antragstellung fast 2 1/3 Jahre liegen, an sich keiner weiteren Begründung, da sonst der Begriff der Unverzüglichkeit jegliche Konturen verlieren würde (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.12.1995, a.a.O., S. 232; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.01.1996, a.a.O., S. 234).

    Dafür ist - abgesehen davon, daß sich ihre Eltern, wie dargelegt, nicht um ihre Einbeziehung in ihr Asylverfahren gekümmert haben, beispielsweise durch Nachfrage bei ihrem Prozeßbevollmächtigten, der ihnen dann trotz der unterschiedlich beurteilten Rechtslage sicherlich den Rat gegeben hätte, den Asylantrag für die Klägerin sofort zu stellen, um allen Unsicherheiten bezüglich der einzuhaltenden Antragsfristen aus dem Wege zu gehen - auch hier der Zeitraum zwischen Geburt und Antragstellung mit mehr als sieben Monaten zu lang (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.12.1995, a.a.O., S. 232, das als äußerste zeitliche Grenze eine Frist von sechs Monaten nach der Geburt entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG ansieht).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - A 14 S 2834/96

    Zur unverzüglichen Asylantragstellung bei Gewährung von Familienasyl -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Beschluß vom 11.01.1996 - A 14 S 2694/95 -, InfAuslR 1996, 233; Urteil vom 28.10.1996 - A 12 S 2855/95; so auch Nieders. OVG, Urteil vom 19.12.1995 - 11 L 1916/95 -, DVBl. 1996, 629, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.04.1996 - 1 L 303/95) ist die Frage, ob Kindern, die im Bundesgebiet vor der Asylanerkennung des stammberechtigten Elternteils geboren wurden, Familienasyl zu gewähren ist, allein nach § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG zu beurteilen.

    Gegen eine entsprechende Anwendung könnte immerhin sprechen, daß mit dieser Frist das Ziel verfolgt wird, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Anerkennung des Stammberechtigten (d.h. nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens) den aufenthaltsrechtlichen Status der nachgeborenen Kindes abschließend klären zu können, während dieser vor der Anerkennung sowieso noch in der Schwebe ist (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 19.12.1995, a.a.O.: Sechs-Monats-Frist entspr. § 69 Abs. 1 S. 2 AuslG).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2002 - A 13 S 1068/01

    Familienasyl für minderjährige ledige Kinder

    Das Kindschaftsverhältnis muss daher nicht wie die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Herkunftsland bestanden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1997, NVwZ 1997, 1137, 1138; zur selben Rechtslage unter der Geltung des § 7a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG a.F. trotz des unklaren Wortlauts dieser Vorschrift vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.12.1995, InfAuslR 1996, 230 m.w.N. sowie Bayer. VGH, Urteil vom 6.4.1995 - 11 BA 95.30551 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.1996 - A 12 S 2855/94

    Familienasyl: zum unverzüglich gestellten Antrag eines im Bundesgebiet geborenen

    Die insoweit allein für Kinder des Asylberechtigten maßgebende Regelung verlangt nur, daß das Kind im Zeitpunkt seiner eigenen Antragstellung minderjährig und ledig ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.12.1995, InfAuslR 1996, 230; BayVGH, Urt. v. 06.04.1995, InfAuslR 1995, 255; Marx, Kommentar zum AsylVfG, 3. Aufl., § 26 Rd.Nr. 11 ff.).

    Das Erfordernis, den Asylantrag "unverzüglich" nach Geburt durch die vertretungsberechtigten Eltern zu stellen, ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, der nach dem hier maßgeblichen § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG "entsprechend anwendbar" ist (ebenso der 14. Senat des Gerichtshofs, Beschluß v. 11.01.1996, InfAuslR 1996, 233, Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.12.1995, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluß v. 18.04.1996 - 1 L 303/95; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl. 1993, § 26 AsylVfG, Rd.Nr. 9).

  • OVG Niedersachsen, 17.05.1996 - 3 L 1618/96

    Anerkennung; Asylberechtigter; Asylantrag; Familienasyl; Togo

    Zwar scheitert eine Asylberechtigung der Beigeladenen nicht daran, daß sie erst nach Einreise und Antragstellung ihres Vaters geboren worden ist; § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG unterscheidet nämlich nicht zwischen in Deutschland und im Ausland geborenen Kindern (Nds. OVG, Urt. v. 19.12.1995 - 11 L 1916/95 - vgl.a. BayVGH, Urt. v. 6.4. 1995 - 11 BA 95.30551 - InfAuslR 1995 S. 255).
  • OVG Niedersachsen, 07.03.1997 - 11 M 737/97

    Aufenthaltsbefugnis; Besonderer Härtefall; Anordnung des Innenministeriums

    Es wäre den rechtskundig vertretenen Antragstellern zu 1) und 2) ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt der Antragsteller zu 10) und 11) (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG und § 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG; siehe dazu Nds. OVG, Urt. v. 19.12.1995, DVBl. 1996, 629 = InfAuslR 1996, 230) für diese einen Asylantrag zu stellen und deren Asylverfahren in das (erste) Asylverfahren ihrer Eltern und Geschwister (Antragsteller zu 1) - 9)) einzubeziehen.
  • VG Freiburg, 27.11.2003 - A 1 K 10901/03

    Widerruf einer Asylanerkennung des minderjährigen Kindes wegen fehlender

    Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylVfG unterscheidet nämlich nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern eines Asylberechtigten (ebenso Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.12.1995, InfAuslR 1996, 230; Hailbronner, a.a.O., § 26 AsylVfG, RdNr. 29).
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