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   OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18   

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OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18 (https://dejure.org/2018,6981)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.03.2018 - 12 ME 15/18 (https://dejure.org/2018,6981)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. März 2018 - 12 ME 15/18 (https://dejure.org/2018,6981)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Feststellung der Fahrerlaubnis bei ausländischem Ausstellermitgliedstaat; Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses; Hinweise auf fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
    Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung; tschechische Fahrerlaubnis; Ermittlung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat

  • rechtsportal.de

    FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
    Feststellung der Fahrerlaubnis bei ausländischem Ausstellermitgliedstaat; Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses; Hinweise auf fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung mit tschechischer Fahrerlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1769
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18
    Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sich inzwischen ausdrücklich (Beschl. v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 -, juris, Rnrn. 14 bis 18) der Rechtsprechung anderer Obergerichte angeschlossen, die wie der beschließende Senat davon ausgehen, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen sei, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellermitgliedstaat zu würdigen seien, während im Falle so erlangter Hinweise auf einen "rein fiktiven" Wohnsitz dann in einem zweiten Prüfungsabschnitt auf sonstige, insbesondere aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende oder vom betroffenen Fahrerlaubnisinhaber selbst herrührende Informationen zurückgegriffen werden könne.

    16 b) Ohne dass die Beschwerde des Antragstellers, die keine entsprechend einzelfallbezogenen Darlegungen enthält, insoweit Anlass zu weiterer obergerichtlicher Prüfung gäbe, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner soeben zitierten Entscheidung vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 - (juris, Rn. 20) - im Gegensatz zu dem beschließenden Senat in der von dem Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Entscheidung vom 29. März 2016 - 12 ME 32/16 - (NJW 2016, 2132 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 9) - den Standpunkt eingenommen hat, es erscheine als zu weitgehend, das bloße Ausbleiben angeforderter ergänzender Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat - etwa durch den formularmäßigen Hinweis, die näheren Umstände des Aufenthalts des Betroffenen seien unbekannt ("unknown") - als Indiz für einen Wohnsitzverstoß zu bewerten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2014 - 16 A 2608/10

    Verdacht des sog. Führerscheintourismus bzgl. Gültigkeit des Fahrerlaubniserwerbs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18
    Der Antragsteller macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 -, VRS 128, 106 ff., hier zitiert nach juris) geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners verkannt.

    Aus der von dem Antragsteller für seine Rechtauffassung zitierten Passagen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2014 - 16 A 2608/10 - (VRS 128, 106 ff., hier zitiert nach juris, dort nicht Rn. 31, sondern Rn. 29 - am Ende -) ergibt sich insbesondere nicht, dass "unbestreitbare Informationen" notwendig in Gestalt einer verbindlichen "Entscheidung" mit Regelungsgehalt (vergleichbar einem Verwaltungsakt) vorliegen müssten (Nds. OVG, Beschl. v. 4.5.2016 - 12 ME 63/16 -, S. 3 f. des Abdrucks), welche den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im Sinne eines Gegenbeweises belegten.

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18
    Denn die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union biete auch unter Berücksichtigung der sogenannten Akyüz-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 [Baris Akyüz] -, NJW 2012, 1341 ff., hier zitiert nach juris) keinen Anhalt dafür, dass inländische Erkenntnisse bei der Prüfung der Frage, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bei der Ausstellung einer EU-Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis verletzt habe, Berücksichtigung finden dürften.

    Für eine solche einengende Deutung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV besteht zudem kein Bedürfnis, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urt. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 -, juris, Rnrn. 73 ff.) der Aufnahmemitgliedstaat an eine rechtliche Bewertung der Informationen des Ausstellermitgliedsstaates nicht gebunden ist (Nds. OVG, Beschl. v. 1.6.2017 - 12 LA 210/16 -, Seite 7 des Abdrucks; Bay. VGH, Beschl. v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 -, juris, Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2016 - 12 ME 132/16

    Beurteilungsspielraum; Beurteilungsspielraum, naturschutzfachlicher; Erfassung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18
    Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2. 2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen, 29.03.2016 - 12 ME 32/16

    Ausstellermitgliedstaat; Ausstellungsmitgliedstaat; Empfangsbekenntnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18
    16 b) Ohne dass die Beschwerde des Antragstellers, die keine entsprechend einzelfallbezogenen Darlegungen enthält, insoweit Anlass zu weiterer obergerichtlicher Prüfung gäbe, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner soeben zitierten Entscheidung vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 - (juris, Rn. 20) - im Gegensatz zu dem beschließenden Senat in der von dem Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Entscheidung vom 29. März 2016 - 12 ME 32/16 - (NJW 2016, 2132 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 9) - den Standpunkt eingenommen hat, es erscheine als zu weitgehend, das bloße Ausbleiben angeforderter ergänzender Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat - etwa durch den formularmäßigen Hinweis, die näheren Umstände des Aufenthalts des Betroffenen seien unbekannt ("unknown") - als Indiz für einen Wohnsitzverstoß zu bewerten.
  • OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 12 ME 22/16

    Ausstellermitgliedstaat; Ausstellungsmitgliedstaat; Bürgerkarte;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18
    Die Anwendung und Auslegung des ausländischen - hier tschechischen - Rechts gehört nämlich zu den Umständen, die im Verwaltungsprozess wie Tatsachen behandelt werden (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 27.9.2012 - BVerwG 3 C 34.11 -, BVerwGE 144, 220, hier zitiert nach juris, Rn. 17) und deshalb von einem Beschwerdeführer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich selbst substantiiert darzulegen sind, sofern er sich auf sie zur Begründung seiner Beschwerde berufen möchte (Nds. OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 -, juris, Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2014 - 7 ME 105/13

    Anhaltspunkt für ein auf die Verhinderung des Betriebs gerichtetes Ermessen im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18
    Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2. 2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26).
  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18
    Die Anwendung und Auslegung des ausländischen - hier tschechischen - Rechts gehört nämlich zu den Umständen, die im Verwaltungsprozess wie Tatsachen behandelt werden (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 27.9.2012 - BVerwG 3 C 34.11 -, BVerwGE 144, 220, hier zitiert nach juris, Rn. 17) und deshalb von einem Beschwerdeführer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich selbst substantiiert darzulegen sind, sofern er sich auf sie zur Begründung seiner Beschwerde berufen möchte (Nds. OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 -, juris, Rn. 15).
  • VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004

    Voraussetzung einer Berufungszulassung - Auslegung der "unbestreitbaren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.2018 - 12 ME 15/18
    Für eine solche einengende Deutung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV besteht zudem kein Bedürfnis, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urt. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 -, juris, Rnrn. 73 ff.) der Aufnahmemitgliedstaat an eine rechtliche Bewertung der Informationen des Ausstellermitgliedsstaates nicht gebunden ist (Nds. OVG, Beschl. v. 1.6.2017 - 12 LA 210/16 -, Seite 7 des Abdrucks; Bay. VGH, Beschl. v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 -, juris, Rn. 23).
  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19

    Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und

    Entsprechendes gilt daher für die Auskunft, dass Einzelheiten zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsitznahme nicht bekannt sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 - juris 22; zu weitgehend daher OVG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052 Rn. 6 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 2018 - 12 ME 15/18 - NJW 2018, 1769 Rn. 8).
  • VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674

    EU-Fahrerlaubnis - Wohnsitzverstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt der

    Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; OVG NW, B.v. 8.2.2107 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 - 18; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen ist, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu würdigen sind.

    Da Tschechien ein moderner "Industriestaat" ist, ist eine derartige "Spurlosigkeit" einer Person mit angeblichem dortigem ordentlichen Wohnsitz, auch wenn der dortige Aufenthalt ca. zehn Jahre zurückliegt, mehr als fragwürdig (vgl. NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - juris).

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Vor diesem Hintergrund sind auch entsprechende behördliche Negativauskünfte grundsätzlich geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 14; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - ZfS 2018, 296/298 = juris Rn. 17; OVG RhPf, U.v. 31.3.2016 - 10 A 10231/16 - VD 2016, 247 = juris Rn. 8).
  • VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836

    Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; OVG NW, B.v. 8.2.2107 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 - 18; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen ist, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu würdigen sind.
  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 ZB 21.2756

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Ein tatsächlicher Aufenthalt über längere Zeit, ohne dass Kontakte zu staatlichen Stellen aktenkundig werden, ist für einen entwickelten EU-Mitgliedstaat unüblich und widerspricht der Lebenserfahrung (vgl. NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - ZfSch 2018, 296 = juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 11 CS 21.3215

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

    Ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedsstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular jeweils ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (str, wie hier BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 10.2.2022 - 11 CE 21.2489 - juris Rn. 21 f.; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - NJW 2018, 1769 Rn. 16 f.); zumal wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat wie die Tschechische Republik ein Ausländer-, Einwohnermelde- und Gewerberegister führt (wikipedia zu "Melderegister"; Offizielle Webseiten des Innenministeriums der Tschechischen Republik [www.mvcr.cz] in englischer Sprache; Offizielle Website der EU "european-justice´ zur Tschechischen Republik).
  • VG München, 29.11.2018 - M 26 K 18.4091

    Anerkennungsfähigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzerfordernis

    Soweit der Kläger auf das Urteil des OVG Münster vom 9. Januar 2018, Az.m 16 B 534/17 hinweist, ist dieses insofern nicht einschlägig, als es im dort zu entscheidenden Fall um das Ausbleiben von Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, insbesondere durch die Verwendung der Kategorie "unknown" - "unbekannt", ging (wie beispielsweise auch in einem vom OVG Lüneburg, B. v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - RdNr. 16 f. - jurisentschiedenen Fall), hier aber die Antwort zu sonstigen Bindungen des Klägers in den Ausstellermitgliedstaat explizit "nein" lautet.
  • VG Augsburg, 02.12.2019 - Au 7 K 19.621

    Nichtannerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Da Tschechien ein moderner "Industriestaat" ist, stellt eine derartige "Spurlosigkeit" einer Person mit angeblichem dortigen ordentlichen Wohnsitz jedenfalls einen Hinweis darauf dar, dass in Tschechien nur ein Scheinwohnsitz bestanden haben könnte (OVG Lüneburg, B.v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 - Juris Rn. 16).
  • VG Lüneburg, 26.07.2019 - 1 A 231/17

    EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitz; Wohnsitzverstoß

    Aus der Beschränkung auf Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat einerseits und der Möglichkeit der Berücksichtigung aller Umstände des anhängigen Verfahrens andererseits ist zu folgern, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen ist, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellermitgliedstaat zu würdigen seien, während im Falle so erlangter Hinweise etwa auf einen "ganz kurzen" Aufenthalt des Fahrerlaubnisinhabers im Ausstellermitgliedstaat und auf einen "rein fiktiven" Wohnsitz dann in einem zweiten Prüfungsabschnitt auf sonstige, insbesondere aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende oder vom betroffenen Fahrerlaubnisinhaber selbst herrührende Informationen zurückgegriffen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.3.2018 - 11 CS 17.1817 -, juris Rn. 13 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 -, juris 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 -, juris Rn. 4).
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