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   OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 4 L 1650/99   

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OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 4 L 1650/99 (https://dejure.org/1999,20412)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.07.1999 - 4 L 1650/99 (https://dejure.org/1999,20412)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Juli 1999 - 4 L 1650/99 (https://dejure.org/1999,20412)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Hannover - 15 A 6992
  • OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 4 L 1650/99
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 12.01.1998 - 4 L 4586/97

    Sozialhilfe; Wäschetrockner; Trockenkeller; Beihilfe zu Haushaltsgeräten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 4 L 1650/99
    Liegen nach der Rspr. d. Senats (FEVS 48, 466) die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Leistung zur Beschaffung eines Wäschetrockners nicht vor, weil der Hilfesuchende die Wäsche auch in der kalten Jahreszeit im Haus (z. B. auf dem Dachboden) trocknen kann, ist der Träger der Sozialhilfe auch dann nicht zur Übernahme von Reparaturkosten verpflichtet, wenn er vorher eine Beihilfe zur Beschaffung des Wäschetrockners gewährt hat, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein.

    Die Rechtssache hat nicht grundsätzliche Bedeutung, weil in der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12.1.1998 - 4 L 4586/97 - FEVS 48, 466) geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Wäschetrockner zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG gehört und nach § 21 Abs. 1 a Nr. 4 oder 6 BSHG eine einmalige Leistung zu seiner Instandsetzung oder Beschaffung zu gewähren ist.

  • OVG Niedersachsen, 04.06.1997 - 4 L 1896/97

    Grundsätzl. Bedeutung von Rechtsfragen zu auslaufendem; Bedeutung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 4 L 1650/99
    Der Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - soweit ersichtlich - zu dieser Rechtsfrage noch nicht geäußert hat, rechtfertigt in einem solchen Fall nicht, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, damit der in einem weiteren Berufungsverfahren Unterlegene dann zum Zwecke der höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage Revision einlegen kann (Senat, Beschluss vom 4.6.1997 - 4 L 1896/97 - und st. Rspr.).
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