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   OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 7 LB 58/16   

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OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 7 LB 58/16 (https://dejure.org/2017,30749)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.07.2017 - 7 LB 58/16 (https://dejure.org/2017,30749)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - 7 LB 58/16 (https://dejure.org/2017,30749)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 18 KrWG; § 18 StrG ND
    "aus einer Hand"; "Entsorgung aus einer Hand"; Alttextilcontainer; Ausschließlichkeitsklausel; Bescheidungsantrag; Konkurrenzschutz; Konzept; Sondernutzungserlaubnis; Vornahmeantrag; Wertstoffinsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtmäßigkeit der Versagung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 141
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2015 - 7 LC 63/13

    Abfallsammlung; Alttextilcontainer; Dienstleistungskonzession; Ermessen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 7 LB 58/16
    Für die ermessensfehlerfreie Versagung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ist allein ein solches Konzept nicht ausreichend, wenn es sich im Ergebnis praktisch in dem Wunsch erschöpft, für Reinigung und Sauberhaltung der Stellplätze nur einen Ansprechpartner zu haben (wie Nds. OVG, Urt. v. 19.02.2015 - 7 LC 63/13 -, juris = "Wertstoffinsel aus einer Hand").

    Mit Beschluss vom 11.05.2016 (Az. 7 LA 11/15) hat der Senat dem auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestützten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung entsprochen, weil im Hinblick auf das Urteil des Senat vom 19.02.2015 (Az. 7 LC 63/13) überprüfungsbedürftige ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden.

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 19. Februar 2015 (Az. 7 LC 63/13) jedoch ausgeführt, dass das in §§ 17 und 18 KrWG aufgestellte Regelungsregime in seinen Grundzügen in die Ermessenserwägung nach § 18 NStrG einzubeziehen sei.

    Vielmehr steht die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 NStrG im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (Nds. OVG, Urt. v. 19.02.2015 - 7 LC 63/13 -, juris Rn. 42 mwN), wie sich schon daraus ergibt, dass § 18 Abs. 1 Satz 2 NStrG den Träger der Straßenbaulast zu ihrer Erteilung berechtigt, aber nicht verpflichtet.

    Hat die Beklagte sich - wie hier - für eine Vergabe ihrer Stellplätze (gegen Entgelt) entschieden, muss sie bei der Auswahl des Dienstleisters die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz beachten (Nds. OVG, Urt. v. 19.02.2015, aaO, juris Rn. 61).

    Zu einer den Grundrechtsschutz (Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) sichernden Verfahrensgestaltung gehört, unabhängig davon, ob eine Dienstleistungskonzession vorliegt, dass behördliche Auswahlkriterien den Bewerbern so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich darauf einstellen können und Chancengleichheit gewährleistet ist, da auch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 1 NStrG eine entsprechende Bindung besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.02.2015, aaO mwN).

    Derartige Konzepte "aus einer Hand" , die darauf zielen, andere Wertstoffsammler auszuschließen, bewirken objektiv eine Verengung des Zugangs zum Markt für die gewerbliche Sammlung von Abfällen und sind daher geeignet, in Widerstreit zu der abfallrechtlichen Zielsetzung des Gesetzgebers zu geraten, gewerbliche Abfallsammlungen dem Wettbewerb zu öffnen und sie nur einer Anzeigepflicht zu unterwerfen (Nds. OVG, Urt. v. 19.02.2015, aaO, juris Rn. 48).

    Das Kreislaufwirtschaftsgesetz hat vor allem in den §§ 17 und 18 ein eigenes Regelungsregime für die Zulässigkeit gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen aufgestellt, dessen Grundzüge in die Ermessenserwägungen nach § 18 NStrG einzubeziehen sind (Nds. OVG, Urt. v. 19.02.2015, aaO, juris Rn. 48).

    Konzepte, wie etwa das einer "Wertstoffinseln aus einer Hand" , müssen deshalb nicht per se ermessenfehlerhaft sein, jedoch darf das vom Gesetzgeber bewusst geschaffene differenzierte System der Beurteilung der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen nicht über die Gewährung und Versagung straßenrechtlicher Erlaubnisse unterlaufen werden (Nds. OVG, Urt. v. 19.02.2015, aaO, juris Rn. 49f.).

    Insbesondere dürfen derartige Konzepte nicht intendieren, die Monopolstellung eines Entsorgungsträgers auf die dem Wettbewerb geöffneten Bereiche des Abfallmarktes auszudehnen, indem ihm eine dominierende Stellung bei der Sammlung (auch) dieser Abfälle verschafft wird, die konkurrierende gewerbliche Sammlungen von vornherein unwirtschaftlich macht, was gegebenenfalls durch Ermittlungen zu klären ist (Nds. OVG, Urt. v. 19.02.2015, aaO, juris Rn. 50).

    Erforderlich ist, dass ausreichende Überlegungen angestellt werden, ob das Konzept der "Entsorgung aus einer Hand" nicht durch andere Maßnahmen in gleicher oder ähnlicher Weise gewährleistet werden kann, die nicht von vornherein eine Verengung des Nutzerkreises bedingen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.02.2015, aaO, juris Rn. 55f.).

    Derartige Überlegungen gebietet auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Nds. OVG, Urt. v. 19.02.2015, aaO, juris Rn. 56).

    In seiner Entscheidung vom 19.02.2015 hat der Senat ein Konzept für eine sog. "Wertstoffinsel aus einer Hand" als nicht tragfähig für die ermessensfehlerfreie Versagung der Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Alttextilcontainern bewertet, wenn dieses sich im Ergebnis praktisch in dem Wunsch der Straßenbehörde erschöpft, für Reinigung und Sauberhaltung der Stellplätze nur einen Ansprechpartner zu haben (Nds. OVG, Urt. v. 19.02.2015, aaO, juris Rn. 55).

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 7 LB 58/16
    Dies wird - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beigeladenen - durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016 (Az. 7 C 4.15, juris) nicht in Frage gestellt.

    Hierdurch könnte eine Situation entstehen, in der die gemeinschaftsrechtlich fundierte Wettbewerbskonzeption des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im praktischen Ergebnis weitgehend leerliefe, zumal aufgrund der flächendeckend für das gesamte Bundesgebiet geregelten Zuweisung an eine große Zahl von öffentlichen Entsorgungsträgern diese in ihrer Gesamtheit (kollektiv) eine beherrschende Stellung in einem wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 32).

    Prüfungen, namentlich ob die angezeigte Sammelmenge im Verhältnis zur Anzahl der angegebenen Container plausibel erscheint, ob die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Irrelevanzschwelle (BVerwG, Urt. v. 30.06.2016, aaO) überschritten wird und ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, sind allein Aufgabe der zuständigen Abfallbehörde und nicht der Straßenbehörde.

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 56/11

    Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 7 LB 58/16
    Daher gelte § 42 Abs. 4 NAbfG, dessen Bedeutung das Niedersächsische OVG in seinem Urteil vom 31.03.2013 aufgezeigt habe (7 LB 56/11), hier analog.

    Der Kläger könne sich insoweit nicht auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21.03.2013 (7 LB 56/11, juris) berufen, da zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung erfolgt sei und die genannte Rechtsprechung nicht auf straßenrechtliche Ermessensentscheidungen nach § 18 Abs. 1 NStrG übertragen werden könne.

  • BVerfG, 12.04.2007 - 1 BvR 78/02

    Erlaubnisvorbehalt für Straßenverkauf von Sonntagszeitungen wegen Sondernutzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 7 LB 58/16
    Die Ermessensentscheidung muss sich an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientieren (HessVGH, Urt. v. 21.09.2005 - 2 UE 2140/02 -, juris Rn. 23 mwN; VGH BW, Urt. v. 18.03.2014, aaO; Wendrich, 4. Aufl. 2000, § 18 Anm. 3.1), darf allerdings nicht aus dem Blick verlieren, dass die Nutzung der Straße selten Selbstzweck ist, sondern eine dienende Funktion für die politischen, künstlerischen, gewerblichen, privaten oder anderen Betätigungen hat, die ihrerseits grundrechtlich geschützt sein können, was dem Nutzungsinteresse je nach seinem Gewicht und dem Maß des Angewiesenseins Bedeutung bei der Abwägung der divergierenden und konfligierenden Belange verleiht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2007 - 1 BvR 78/02 - Beschl. v. 22.12.1976 - 1 BvR 279/76 -, juris).

    Der Konkurrenzschutz, mit dem einem Wettbewerber ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber einem anderen gesichert werden soll, kann straßenrechtlich ohnehin kein legitimes Interesse sein, da es derartigen Zwecken nicht dient (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2007 - 1 BvR 78/02 -, juris Rn. 35; Sauthoff, Öffentliches Straßenrecht, 2. Aufl. 2010, Rn. 364; OVG NRW, Beschl. v. 01.07.2014 - 11 A 1081/12 -, juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 5 S 348/13

    Vergabe von Außenbewirtungsflächen bei konkurrierenden Interessenten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 7 LB 58/16
    Das dort geregelte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient dazu, der Behörde bei der Entscheidung über die Zulassung der beantragten Sondernutzung einen Ausgleich der gegenläufigen Interessen der verschiedenen Straßennutzer und Anlieger zu ermöglichen (Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, Kap. 27 Rn. 14; VGH BW, Urt. v. 18.03.2014 - 5 S 348/13 -, juris Ziff. 37).

    Die Ermessensentscheidung muss sich an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientieren (HessVGH, Urt. v. 21.09.2005 - 2 UE 2140/02 -, juris Rn. 23 mwN; VGH BW, Urt. v. 18.03.2014, aaO; Wendrich, 4. Aufl. 2000, § 18 Anm. 3.1), darf allerdings nicht aus dem Blick verlieren, dass die Nutzung der Straße selten Selbstzweck ist, sondern eine dienende Funktion für die politischen, künstlerischen, gewerblichen, privaten oder anderen Betätigungen hat, die ihrerseits grundrechtlich geschützt sein können, was dem Nutzungsinteresse je nach seinem Gewicht und dem Maß des Angewiesenseins Bedeutung bei der Abwägung der divergierenden und konfligierenden Belange verleiht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2007 - 1 BvR 78/02 - Beschl. v. 22.12.1976 - 1 BvR 279/76 -, juris).

  • VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 7 LB 58/16
    Vorliegend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seinem Sondernutzungsantrag nicht auf ein "Entweder / Oder" abzielt, er die Standplätze - anders als die Beigeladene - also nicht für sich allein beansprucht und die (erstmals aufgestellten) Sammelcontainer des öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgers nicht verdrängen will, so dass derartige Überlegungen ohnehin nicht nahe liegen (s. auch VG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2017 - 14 K 361/15 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2014 - 11 E 1146/14

    Befugnis einer Straßenbaubehörde zur Einziehung von auf öffentlichen Straßen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 7 LB 58/16
    Daran ändert auch nichts, dass die Beigeladene angibt, die Stellflächen (teilweise) durch eigene Investitionen hergerichtet zu haben, da hieraus erwachsende Sonderrechte jedenfalls durch die straßenrechtliche Widmung überlagert werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.11.2014 - 11 E 1146/14 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2014 - 11 A 1081/12

    Bedeutung betriebswirtschaftlicher Belange bei Entscheidung über Sondernutzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 7 LB 58/16
    Der Konkurrenzschutz, mit dem einem Wettbewerber ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber einem anderen gesichert werden soll, kann straßenrechtlich ohnehin kein legitimes Interesse sein, da es derartigen Zwecken nicht dient (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2007 - 1 BvR 78/02 -, juris Rn. 35; Sauthoff, Öffentliches Straßenrecht, 2. Aufl. 2010, Rn. 364; OVG NRW, Beschl. v. 01.07.2014 - 11 A 1081/12 -, juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 19.07.1996 - 8 B 95.730
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 7 LB 58/16
    Der angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urt. v. 19.07.1996 - 8 B 95.730 -, juris Rn. 15) ist dazu nichts zu entnehmen; die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (Beschl. v. 14.03.1996 - 1 B 102/96 -, juris Rn. 20) nennt Umstände, die als Vollzugsprobleme der Abfallbehörde zu qualifizieren sind.
  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 7 LB 58/16
    Mit der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sei der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich einer zur Vorgängerregelung ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 7 C 16.08, juris Rn. 34) entgegengetreten, nach der bereits mehr als geringfügige Beeinträchtigungen der öffentlichen Entsorgung für die Untersagung einer gewerblichen Sammlung genügten.
  • BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 57.92

    Sondernutzung bei Aufstellen von Plakatständern auf öffentlichen Verkehrsflächen

  • OVG Niedersachsen, 23.04.1992 - 12 A 166/88

    Aufstellen von Werbeplakaten für eine Demonstration; Ermessensausübung bei

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 7 LC 85/15

    Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern

  • OVG Bremen, 14.03.1996 - 1 B 102/96

    Straßen- und Wegerecht: Nutzung öffentlicher Wertstoffsammelstellen durch

  • BVerwG, 02.12.2009 - 4 B 74.09

    Bestehen einer dinglichen Wirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 11 A 2068/14

    Ermesen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von

  • OVG Saarland, 22.02.2017 - 1 D 166/17

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Plakaten mit

  • BVerfG, 22.12.1976 - 1 BvR 279/76
  • VGH Hessen, 21.09.2005 - 2 UE 2140/02

    Sondernutzungserlaubnis für Werbung

  • OVG Saarland, 03.02.2021 - 1 A 198/20

    Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum

    Erforderlich sei nach der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen [OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.7.2017 - 7 LB 58/16 -,], dass ausreichende Überlegungen angestellt werden, ob das Konzept der "Entsorgung aus einer Hand" nicht durch andere Maßnahmen in gleicher oder ähnlicher Weise gewährleistet werden kann, die nicht von vornherein eine Verengung des Nutzerkreises bedingen.

    Das von der Beklagten angeführte "Alles-aus-einer-Hand-Prinzip" sei ebenfalls kein ermessensgerechter Gesichtspunkt, insbesondere entspreche es entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht der herrschenden Meinung, vielmehr sei es in der Rechtsprechung [beispielsweise OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.7.2017 - 7 LB 58/16 -] als unverhältnismäßig eingestuft worden.

    [OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.7.2017 - 7 LB 58/16 -, juris, Rdnr. 37 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12.4.2007 - 1 BvR 78/02 -, juris, sowie Beschluss vom 22.12.1976 - 1 BvR 279/76 -, juris (Leitsatz)].

    Für die ermessensfehlerfreie Versagung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ist allein ein solches Konzept nicht ausreichend, wenn es sich im Ergebnis praktisch in dem Wunsch erschöpft, für Reinigung und Sauberhaltung der Stellplätze nur einen Ansprechpartner zu haben." [so überzeugend: OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.7.2017 - 7 LB 58/16 -, juris, Rdnrn. 45f.].

    "Insoweit kommen Auflagen oder Bedingungen in Betracht, die die gewünschte Reinigung und Sauberhaltung auch gewährleisten, wenn mehrere Abfallsammler Sondernutzungserlaubnisse für benachbarte Stellplätze erhalten, wie etwa die Übernahme der Reinigung durch einen der Erlaubnisinhaber oder die gemeinsame Beauftragung eines Serviceunternehmens mit der Reinigung der Fläche durch alle Containeraufsteller (?Poolbildung') oder die Erhebung kostendeckender Sondernutzungsgebühren im Falle der Eigenbeauftragung einer Reinigungsfirma durch die Straßenbehörde." [so zutreffend: OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.7.2017 a.a.O., juris-Rdnr. 45].

    [Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.7.2017 - 7 LB 58/16 -, juris, Rdnr. 46].

  • OVG Saarland, 03.02.2021 - 1 A 308/19

    Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum

    [OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.7.2017 - 7 LB 58/16 -, juris, Rdnr. 37 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12.4.2007 - 1 BvR 78/02 -, juris, sowie Beschluss vom 22.12.1976 - 1 BvR 279/76 -, juris (Leitsatz)].

    [Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.7.2017 - 7 LB 58/16 -, juris, Rdnr. 46] Hinzu kommt - hierauf weist die Klägerin mit Recht hin -, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Erwägung gebietet, die Gewährleistung der Sauberkeit auf andere Weise sicherzustellen als durch Ablehnung der begehrten Sondernutzungserlaubnis.

    "Insoweit kommen Auflagen oder Bedingungen in Betracht, die die gewünschte Reinigung und Sauberhaltung auch gewährleisten, wenn mehrere Abfallsammler Sondernutzungserlaubnisse für benachbarte Stellplätze erhalten, wie etwa die Übernahme der Reinigung durch einen der Erlaubnisinhaber oder die gemeinsame Beauftragung eines Serviceunternehmens mit der Reinigung der Fläche durch alle Containeraufsteller (?Poolbildung') oder die Erhebung kostendeckender Sondernutzungsgebühren im Falle der Eigenbeauftragung einer Reinigungsfirma durch die Straßenbehörde." [so zutreffend: OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.7.2017 a.a.O., juris-Rdnr. 45].

    Zutreffend weist die Klägerin insoweit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Niedersachsen [OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.7.2017 - 7 LB 58/16 -, juris, Rdnr. 51] darauf hin, dass die Straßenbehörde in aller Regel weder berechtigt noch verpflichtet ist, abfallrechtliche Prüfungen, für die ihr die Kompetenz fehlt, vorzunehmen.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2021 - 5 S 1996/19

    Aufstellung von Altkleidercontainern; Nachschieben von Ermessenserwägungen;

    Das zitierte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2017 (- 7 LB 58/16 - juris Rn. 45) hat ein so genanntes "Konzept aus einer Hand" zum Gegenstand, bei dem der Betrieb von Wertstoffinseln an einen Aufsteller vergeben wird, um hierdurch unter anderem die Reinigung der jeweiligen Standorte zu erleichtern und den Verwaltungs- und Kostenaufwand zu reduzieren.

    Insoweit kämen Auflagen oder Bedingungen in Betracht, die die gewünschte Reinigung und Sauberhaltung auch gewährleisteten, wenn mehrere Abfallsammler Sondernutzungserlaubnisse für benachbarte Stellplätze erhielten, wie etwa die Übernahme der Reinigung durch einen der Erlaubnisinhaber oder die gemeinsame Beauftragung eines Serviceunternehmens mit der Reinigung der Fläche durch alle Containeraufsteller oder die Erhebung kostendeckender Sondernutzungsgebühren im Falle der Eigenbeauftragung einer Reinigungsfirma durch die Straßenbehörde (vgl. NdsOVG, Urteil vom 20.7.2017 - 7 LB 58/16 - juris Rn. 45 unter Verweis auf sein Urteil vom 19.2.2015 - 7 LC 63/13 - DVBl 2015, 717, juris Rn. 55 f.).

  • VG Gelsenkirchen, 03.02.2023 - 2 K 58/22
    der Standorte aus einer Hand" OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2017 - 7 LB 58/16 -, juris.

    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2017 - 7 LB 58/16 -, juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 3. Februar 2021 - 1 A 198/20 -, juris Rn. 50 ff.

    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2017 - 7 LB 58/16 -, juris Rn. 41, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 32.

    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2017 - 7 LB 58/16 -, juris Rn. 41.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2021 - 11 A 390/19

    Verpflichtung einer Behörder zur Erteilung einer Sonderbenutzungserlaubnis für

    Ob ein straßenbezogener Grund, der eine derartige Einschränkung rechtfertigt, darin gesehen werden kann, dass die Wartung und Entsorgung von Wertstoffinseln bzw. Wertstoffsammelstellen "aus einer Hand" einer (weiteren) Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begegnet, indem die bei verschiedenen Aufstellern andernfalls erforderliche konfliktträchtige Frage, welchem Abfallcontainer (Fremd-)Müllablagerungen "zuzuordnen" sind, vermieden und damit die unverzügliche Entfernung des Abfalls ermöglicht wird, vgl. bejahend: Bay. VGH, Urteil vom 19. Juli 1996 - 8 B 95.730 -, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 28. November 2014 - 18 K 4839/13 -, juris, Rn. 35 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2013 - 14 K 889/12 -, juris, Rn.43 ff.; VG Braunschweig, Urteile vom 26. November 2014- 6 A 322/13 -, juris, Rn. 20 ff. und vom 10. Februar 2009 - 6 A 240/07 -, juris, Rn. 29 ff.; im Ergebnis auch OVG Bremen, Beschluss vom 14. März 1996 - 1 B 102/95 - NVwR-RR 1997, 385 ff., 387; verneinend: OVG Saarland, Urteil vom 3. Februar 2021 - 1 A 198/20 -, juris, Rn. 46 ff.; Nds. OVG, Urteile vom 20. Juli 2017- 7 LB 58/16 -, juris, Rn. 44 ff, und vom 19. Februar 2015 - 7 LC 63/13 -, juris, Rn. 45 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 22. Februar 2018 - 4 K 984/17.NW -, juris, Rn. 24 ff.
  • VG Stuttgart, 19.09.2018 - 8 K 12220/17

    Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse; ermessenslenkende

    Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verlangt, dass die Behörde in den ihr obliegenden Abwägungsvorgang nicht allein die gegen, sondern auch die für eine Erlaubniserteilung sprechenden Erwägungen einbezieht (vgl. NdsOVG, Urteil vom 20.07.2017 - 7 LB 58/16 -, juris Rn. 37 m. Rspr. N.).
  • VG Aachen, 21.06.2021 - 10 K 292/20

    Aufstellung von Altkleidercontainern; Sondernutzungserlaubnis; Vertrag;

    vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 461 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 20. Juli 2017 - 7 LB 58/16 -, juris, Rn. 42 f.; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 8 B 05.1468 -, juris, Rn. 56 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 21. September 2005 - 2 UE 2140/02 -, juris, Rn. 24; so nunmehr auch OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 - 11 A 390/19 - juris, Rn. 69, in Abkehr vom Beschluss vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 -, juris, Rn. 42 ff., m. w. N. und vom Urteil vom 6. Juni 1990 - 23 A 2104/87 -, unveröffentlicht.

    vgl. Nds. OVG, Urteile vom 20. Juli 2017 - 7 LB 58/16 -, juris, Rn. 42 f., und vom 23. April 1992 - 12 A 166/88 -, NVwZ-RR 1993, 393 (394); letzteres bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 57.92 -, juris, Rn. 12.

  • VG Bayreuth, 25.06.2019 - B 1 K 17.229

    Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern

    Durch Bevorzugung karitativer Sammler auf Straßenflächen liege eine Wettbewerbsverzerrung vor (OVG Nds, U.v. 20.07.2017 - 7 LB 58/16, VG Neustadt, U.v. 22.02.2018 - 4 K 984/17, VG Leipzig, U.v. 13.03.2018 - 1 K 1588/16).

    c) Das Gericht schließt sich nicht dem Urteil des OVG Lüneburg vom 20. Juli 2017 (7 LB 58/16 - juris) an, das Ermessensfehler bei der Ablehnung der straßen- und wegerechtlichen Zulassung gesehen hatte, da der von diesem Gericht zu entscheidende Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist.

  • VG Neustadt, 22.02.2018 - 4 K 984/17

    Privilegierung des Eigenbetriebs bei der Sammlung von Abfällen im öffentlichen

    Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des OVG Lüneburg (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017 - 7 LB 58/16 - und Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 LC 63/13 - , beide juris), wonach derartige Konzepte "aus einer Hand" nicht - wie vorliegend - intendieren dürfen, die Monopolstellung eines Entsorgungsträgers auf die dem Wettbewerb geöffneten Bereiche des Abfallmarktes auszudehnen, indem ihm eine dominierende Stellung bei der Sammlung (auch) dieser Abfälle verschafft wird, die konkurrierende gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von vornherein unwirtschaftlich macht.

    Eine Verweisung des Klägers auf "überörtlich" bestehende anderweitige Aufstellmöglichkeiten ist daher nicht angängig (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

  • VG Aachen, 23.09.2022 - 10 K 233/20

    Straßenrecht; Altkleidercontainer; Sondernutzungserlaubnis;

    vgl. Nds. OVG, Urteile vom 20. Juli 2017 - 7 LB 58/16 -, juris, Rn. 42 f., und vom 23. April 1992 - 12 A 166/88 -, NVwZ-RR 1993, 393 (394); letzteres bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 57.92 -, juris, Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2021 - 10 K 292/20 -, juris, Rn. 80.
  • VG Trier, 24.06.2020 - 9 K 419/20

    Sondernutzung; Aufstellung von Altkleidersammelcontainern; Ermessensausübung

  • VGH Bayern, 11.07.2019 - 13 A 18.1902

    Zuteilung eines Abfindungsgrundstücks

  • OVG Sachsen, 28.08.2017 - 3 B 96/17

    Sondernutzung Gehweg; Gaststätte; Widerruf; Ermessen; ambulanter Handel

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