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   OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12   

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OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12 (https://dejure.org/2014,38832)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 (https://dejure.org/2014,38832)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. November 2014 - 13 LB 54/12 (https://dejure.org/2014,38832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs 1 VetVwGO ND; § 3 Abs 3 VwKostG ND; § 5 Abs 1 VwKostG ND; Art 27 EGV 882/2004
    Bestimmtheitsgebot; Erforderlichkeit; Fleischuntersuchung; Gebühr; Gebührenordnung; Gebührenrahmen; Gemeinkosten; Rückstandsuntersuchungsgebühr; Rückwirkung; Rückwirkungsverbot; Schlachttieruntersuchung; Schwein; Verteilungsmaßstab; Veterinärverwaltung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12
    Die Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung findet zwar in § 3 Abs. 3 NVwKostG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage (Urt. d. Sen. v. 14.12.2011 - 13 LC 114/08 -, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, NdsVBl 2014, 44).

    Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186; BVerwG, Urt. v. 02.07.1969 - 4 C 68.67 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 4; Beschl. v. 25.09.1989 - 8 B 95.89 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 7 f.; Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 20.88 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117 S. 13 f.; Beschl. v. 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144; Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, a. a. O.).

    Das Urteil und die dargestellten Gründe hat das Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 27. Juni 2013 (- 3 C 7.12 -, a. a. O.) im Wesentlichen bestätigt.

    Der Verteilungsmaßstab ist für die Gebührenhöhe aber von maßgeblicher Bedeutung und wäre daher von dem Verordnungsgeber normativ zu bestimmen gewesen (in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, a. a. O.).

    Auf die in der Entscheidung vom 27. Juni 2013 (- 3 C 7.12 -, a. a. O.) im Hinblick auf die niedersächsischen Regelungen problematisierte Frage eines Verteilungsmaßstabes geht diese Entscheidung aber in keiner Weise ein.

    Die genannten Entscheidungen sind erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 (- 3 C 7.12 -, a. a. O.) rechtskräftig geworden.

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 13 LC 114/08

    Zulässigkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren für amtstierärztliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12
    Das Land Niedersachsen habe die Gebührenordnung seit dem 1. Januar 2008 fünfmal geändert, die einschlägigen Regelungen über die Erhebung kostendeckender Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung aber nicht neu gefasst, obwohl es aufgrund der Rechtsprechung des Senats aus dem Jahr 2011 (gemeint ist das Urteil vom 14.12.2011 - 13 LC 114/08 -, NdsVBl 2012, 159) bzw. der vorhergehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg gewusst habe, dass die Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung aller Wahrscheinlichkeit nach den Anforderungen des abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht genügt habe.

    Die Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung findet zwar in § 3 Abs. 3 NVwKostG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage (Urt. d. Sen. v. 14.12.2011 - 13 LC 114/08 -, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, NdsVBl 2014, 44).

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. Dezember 2011 (- 13 LC 114/08 -, a. a. O.) eine frühere Bestimmung der Gebührenordnung für das Veterinärwesen für zu unbestimmt gehalten, die eine gestaffelte Gebühr für unterschiedliche Geflügelkategorien vorsah, der Behörde aber auch ermöglichte, eine einheitliche Gebühr für alle Geflügelkategorien vorzusehen oder eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt (Abschnitt VII. Buchst. D Nrn. 2 und 4 des Gebührenverzeichnisses der GOVet i. d. F. v. 14.09.2004).

    Der Senat hat in früheren Entscheidungen bereits ausgeführt, dass es sich bei den vom LAVES für den Beklagten durchgeführten Rückstandskontrollen um eine - wenn auch in eigener Zuständigkeit vorgenommene - Hilfs- und Unterstützungstätigkeit im Rahmen der Amtshandlung des Beklagten gegenüber der Klägerin handelt (Urt. d. Sen. v. 14.12.2011 - 13 LC 114/08 -, a. a. O.; Beschl. d. Sen. v. 14.07.2011 - 13 LA 24/11 -, juris).

    Aus dem Umstand, dass das zuständige Ministerium nicht bereits die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2008 (- 7 A 3464/05 -) oder das Urteil des Senats vom 14. Dezember 2011 (13 LC 114/08 -, a. a. O.) zum Anlass genommen hat, die Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung genauer zu bestimmen, konnte die Klägerin in keiner Weise den Schluss ziehen, eine rückwirkende Änderung der Gebührenordnung sei auch für die Zukunft ausgeschlossen.

  • BVerwG, 26.04.2012 - 3 C 20.11

    Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Fleischhygienegebühr; Bemessung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12
    Da die Gebührenbemessung auf komplexen Kalkulationen, Bewertungen und Einschätzungen beruht und nicht geltend gemachte Kosten notwendig zu Lasten der Allgemeinheit gehen, ist der Grundsatz der Erforderlichkeit erst dann verletzt, wenn die in Ansatz gebrachten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht haben und sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.05.2003 - 9 BN 3.03 -, NVwZ-RR 2003, 774; zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 14.12.1979 - IV C 28.76 -, BVerwGE 59, 249; zu der Anzahl der für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Tierärzte: BayVGH, Urt. v. 30.03.2011 - 4 B 10.2800 -, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 26.04.2012 - 3 C 20.11 -, a. a. O.).

    Bei der Berechnung von Gebühren für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i. V. m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Verwaltungskosten anrechenbar, die im Zusammenhang mit der amtlichen Überwachung anfallen (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 3 C 20.11 -, a. a. O.).

    Nichts anderes ergibt sich aus der englischen ("staff involved in the official controls") und der französischen Fassung ("personnel chargé des contrôles officiels"; dazu BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 3 C 20.11 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 137.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12
    Einen Rahmen, wie ihn die geänderte Gebührenordnung vorsehe, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in einer Entscheidung vom 21. Oktober 1970 (- IV C 137.68 -, DÖV 1971, 102) als hinreichend bestimmt anerkannt.

    Das ausdrücklich zitierte Urteil vom 21. Oktober 1970 (- IV C 137.68 -, a. a. O.) zur Zulässigkeit einer Rahmengebühr von 3 bis 30 DM jährlich für die Benutzung eines Einwurf- bzw. Warenautomaten kann schon aufgrund des Zeitablaufs und der neueren hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht allein maßgeblich sein.

  • EuGH, 19.03.2009 - C-309/07

    Baumann - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. März 2009 (- C-309/07 -, Slg. 2009, I2077, Rn. 24) kommt eine Staffelung der Gebührensätze nach der Größe des Betriebes oder der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart nur in Betracht, "wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken." Diese Entscheidung ist zwar noch zu der Richtlinie 85/73/EWG ergangen, gilt aber in gleicher Weise für die Erhebung kostendeckender Gebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (so auch Hess. VGH, Urt. v. 17.12.2013 - 5 A 1635/12 -, juris Rn. 34).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 2 S 511/13

    Keine neue Kalkulation bei freiwilliger Reduzierung von Gebühren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12
    In dieser Konstellation sind vielmehr die tatsächlichen Werte zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.04.2013 - 2 S 511/13 -, NVwZ-RR 2013, 940 m. w. Nachw.).
  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1635/12

    Fleischuntersuchungsgebühren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. März 2009 (- C-309/07 -, Slg. 2009, I2077, Rn. 24) kommt eine Staffelung der Gebührensätze nach der Größe des Betriebes oder der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart nur in Betracht, "wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken." Diese Entscheidung ist zwar noch zu der Richtlinie 85/73/EWG ergangen, gilt aber in gleicher Weise für die Erhebung kostendeckender Gebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (so auch Hess. VGH, Urt. v. 17.12.2013 - 5 A 1635/12 -, juris Rn. 34).
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12
    Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186; BVerwG, Urt. v. 02.07.1969 - 4 C 68.67 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 4; Beschl. v. 25.09.1989 - 8 B 95.89 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 7 f.; Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 20.88 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117 S. 13 f.; Beschl. v. 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144; Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, a. a. O.).
  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12
    Da die Gebührenbemessung auf komplexen Kalkulationen, Bewertungen und Einschätzungen beruht und nicht geltend gemachte Kosten notwendig zu Lasten der Allgemeinheit gehen, ist der Grundsatz der Erforderlichkeit erst dann verletzt, wenn die in Ansatz gebrachten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht haben und sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.05.2003 - 9 BN 3.03 -, NVwZ-RR 2003, 774; zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 14.12.1979 - IV C 28.76 -, BVerwGE 59, 249; zu der Anzahl der für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Tierärzte: BayVGH, Urt. v. 30.03.2011 - 4 B 10.2800 -, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 26.04.2012 - 3 C 20.11 -, a. a. O.).
  • BVerwG, 25.09.1989 - 8 B 95.89

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12
    Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186; BVerwG, Urt. v. 02.07.1969 - 4 C 68.67 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 4; Beschl. v. 25.09.1989 - 8 B 95.89 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 7 f.; Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 20.88 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117 S. 13 f.; Beschl. v. 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144; Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, a. a. O.).
  • BVerwG, 20.08.1997 - 8 B 170.97

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abgabengerechtigkeit - Bestimmtheitsgebot -

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von

  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

  • BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03

    Abfallgebühr; Kostenkalkulation; entgeltfähige Kosten; Müllheizkraftwerk;

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 13.13

    Keine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen

  • OVG Niedersachsen, 14.07.2011 - 13 LA 24/11

    Geltendmachung der dem LAVES i.R.d. Lebensmittelüberwachung entstandenen Kosten

  • BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 20.88

    Verfassungsrechtliches Bestimmtheitsgebot - Ausgleichszahlung für Bau- und

  • VGH Bayern, 30.03.2011 - 4 B 10.2800

    Fleischhygienegebühr; Verwaltungskosten; kostendeckende Gebühr; Anzahl der bei

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 5.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 02.07.1969 - IV C 68.67

    Anwendung des Grundsatzes der Bestimmtheit

  • BVerwG, 27.01.1966 - II C 191.62

    Rechtsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2017 - 9 A 2655/13

    Schlachtbetriebe klagen erfolgreich gegen Gebühren für die Kontrolle von

    w.N. zur Rspr. des BVerfG; zum Bestimmtheitsgebot vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, RdL 2015, 71, juris Rn. 78.

    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, RdL 2015, 71, juris Rn. 80.

  • VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15

    Bestimmtheitsgrundsatz; Gebühren für amtliche Routinekontrollen;

    Den vom Nds. Oberverwaltungsgericht im Urteil v. 20.11.2014 (13 LB 54/12) herausgearbeiteten Grundsätzen für die Bestimmtheit genügten die Gebührenziffern nicht.

    Die in der Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2014 (13 LB 54/12) angesprochenen Bedenken bezüglich der Bestimmtheit wegen des weit gefassten Gebührenrahmens und eines fehlenden Verteilungsmaßstabes seien auf die hier angegriffenen Kostentarife nicht anwendbar, da es sich um eine Festgebühr und keine Rahmengebühr handele.

    In § 3 Abs. 1 S. 1 NVwKostG ist - den Anforderungen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes genügend (vgl. OVG Lüneburg, Urteile v. 27. September 2017 - 13 LC 218/16 - unter B.I.3. und v. 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 77 m.w.N.) - geregelt, dass die einzelnen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen - wie der GOVV - zu bestimmen sind.Mit § 3 Abs. 2 S. 2 NVwKostG werden mit dem Maß des Verwaltungsaufwandes und alternativ dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zudem hinreichend feste Kriterien für die Gebührenbemessung vorgegeben.

    Gleiches gilt für den Verweis auf das Verfahren des Nds. Oberverwaltungsgerichts mit dem Az. 13 LB 54/12 (Urteil v. 20. November 2014).

    Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz steht einer rückwirkenden Regelung nicht grundsätzlich entgegen, auch wenn es insoweit keine ausdrückliche Ermächtigung enthält (OVG Lüneburg, Urteil v. 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 87 m.w.N.).

    Denn ein Vertrauen darauf, für in Anspruch genommene kostenpflichtige Amtshandlungen deswegen, weil die früheren Rechtsgrundlagen vorrangigem Recht bzw. dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht entsprochen haben mögen, keine Gebühren entrichten zu müssen, ist nach den dargelegten Maßstäben nicht schutzwürdig (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 18. Oktober 2001 - 3 C 1/01 -, juris Rn. 40 f. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil v. 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 LC 211/16

    Absolut; abstrakt; Altfall; Änderungsbescheid; rückwirkende Anwendung;

    Mit seit Januar 2015 rechtskräftigem Urteil vom 20. November 2014 - 13 LB 54/12 - hob der Senat diesen Bescheid auf, soweit darin mehr als die unionsrechtliche Mindestgebühr von 1 EUR je Schlachtschwein (101.559 EUR) festgesetzt worden war.

    Zwar stehe einer Gebührenveranlagung für Mai 2008 nicht gemäß § 121 VwGO die Rechtskraft der Urteile des Senats (v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -) sowie des Verwaltungsgerichts Lüneburg (v. 16.4.2015 - 6 A 29/15 -) entgegen, weil mit der GOVV 2015 eine entscheidungserhebliche Rechtslagenänderung verbunden gewesen sei.

    Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung des Umfangs des Vertrauensschutzes sowie wegen einer Abweichung vom Senatsurteil vom 20. November 2014 - 13 LB 54/12 - zugelassene Berufung des Beklagten, die dieser am 28. Oktober 2016 eingelegt und am 1. Dezember 2016 begründet hat.

    Denn die bislang für den Monat Mai 2008 allein geschaffenen Kostentatbestände aus Abschnitt IX. Buchst. C. Nr. 2.3.2 der Anlage zur GOVet 2014 waren nach dem Senatsurteil vom 20. November 2014 - 13 LB 54/12 - bekanntermaßen unwirksam, und die seit März 2015 (vgl. Bl. 129 ff. der BA 014) vorbereitete GOVV 2015, welche die im Bescheid vom 10. September 2015 bereits genannten, neugefassten Kostentatbestände in Nr. VI.3.1.2.4 der Anlage mit einer gewissen rückwirkenden Anwendungsmöglichkeit vorsehen würde, war zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht in Kraft getreten (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 10.2.2016 a.a.O., Rn. 37 ff., insbes. Rn. 43).

    b) Dahinstehen können aber auch die Fragen, ob die neugefassten Kostentatbestände aus Nrn. VI.3.1.2.4.6 bzw. VI.3.1.2.4.7 der Anlage zur GOVV in der Fassung der GOVV 2015 "an sich" wirksam, insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmt sind (Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. dazu Senatsurt. v. 20.11.2014, a.a.O., Rn. 77 ff.), die dortige Staffelung der Gebühren für Großbetriebe nach der Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum (hier: Tag) geschlachteten Schweine mit Unionsrecht (v.a. Anhang IV Abschnitt B Kapitel I Buchst. c), Anhang VI zu Art. 27 Abs. 3, 4, 5 VO (EG) Nr. 882/2004) vereinbar ist, ob der für das Jahr 2008 vom Beklagten endgültig kalkulierte Wert auf der Basis der Ist-Kosten (1,3843 EUR für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, bei 1, 4967 EUR insgesamt) pro Stück Schlachtschwein sachlich und rechnerisch ordnungsgemäß ist, insbesondere in die Kalkulation nur die in Anhang VI zur VO (EG) Nr. 882/2004 genannten Kosten eingestellt worden sind, ob Gebührennachforderungen für zurückliegende Zeiträume verjährt sind oder auf diese wirksam verzichtet worden ist.

    Für die Rückstandskontrollen und -untersuchungen nach der Richtlinie 96/23/EG ergibt sich dies bereits daraus, dass diese Tätigkeiten (Amtshandlungen) unmittelbar in Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 zur VO (EG) Nr. 882/2004 genannt sind (vgl. Senatsurt. v. 20.11.2014, a.a.O., juris Rn. 86).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16

    Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff;

    Diese an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung, Mindestgebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Gemeinschaftsbetrieben (Anhang IV Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO) und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden (Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO), zu erheben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 7.7.2011 - C-523/09 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015 - BVerwG 3 B 51.14 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 86 f.), besteht im Regelungsbereich der Nr. VI.2.4.2.

    Geregelt werden müssen daher (objektiv) die gebührenpflichtige Amtshandlung, (subjektiv) der Gebührenschuldner und (modal) - bei Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung - der Gebührensatz oder zumindest die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten (vgl. Senatsurt. v. 20.11.2014, a.a.O., Rn. 78 m.w.N.).

  • VG Oldenburg, 27.09.2016 - 7 A 1341/16

    Abgabengerechtigkeit; Bestimmtheit; Gebührenkalkulation; Gebührenrahmen;

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in einem weiteren Urteil vom 20. November 2014 (13 LB 54/12) wiederum festgestellt, dass die GOVet für eine die europarechtlich vorgesehene Mindestgebühr überschreitende Gebührenfestsetzung keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle, weil die maßgeblichen Gebührentatbestände gegen das Bestimmtheitsgebot verstießen.

    Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 - 13 LB 54/12 - juris, Rn. 78 m.w.N.).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Urteil vom 20. November 2014 (a.a.O., Rn. 80) die Auffassung vertreten, dass auch die GOVet in der ab dem 1. Februar 2014 geltenden Fassung, in der je Rind ein Gebührenrahmen von 5, 00 bis 30, 00 EUR und bei Jungrindern von 2, 00 bis 30, 00 EUR vorgesehen war, nicht hinreichend bestimmt war.

    Deshalb sind Staffelgebühren nur insoweit zulässig, als feststeht, dass die hierfür maßgeblichen Faktoren sich auf die Kosten tatsächlich auswirken (vgl. VGH Kassel, a.a.O., Rn. 34; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014, a.a.O., Rn. 80 jeweils unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2009 - C 309/07 -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. November 2014 a.a.O., Rn. 85; Beschluss vom 14. Juli 2011 - 13 LA 24/11 - juris, Rn. 6) ist der Beklagte zuständiger Gebührengläubiger, weil das LAVES durch die Labortätigkeiten lediglich Hilfs- und Unterstützungsleistungen erbringt.

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16

    Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der

    Diese an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung, Mindestgebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Gemeinschaftsbetrieben (Anhang IV Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO) und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden (Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO), zu erheben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 7.7.2011 - C-523/09 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015 - BVerwG 3 B 51.14 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 86 f.), besteht im Regelungsbereich der Nr. VI.2.4.2.

    Geregelt werden müssen daher (objektiv) die gebührenpflichtige Amtshandlung, (subjektiv) der Gebührenschuldner und (modal) - bei Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung - der Gebührensatz oder zumindest die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten (vgl. Senatsurt. v. 20.11.2014, a.a.O., Rn. 78 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2017 - 9 A 127/14

    Schlachtbetriebe klagen erfolgreich gegen Gebühren für die Kontrolle von

    w.N. zur Rspr. des BVerfG; zum Bestimmtheitsgebot vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, RdL 2015, 71, juris Rn. 78.

    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, RdL 2015, 71, juris Rn. 80.

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2016 - 13 ME 187/15

    Abgelöst; Abrechnung; endgültig; Gebühren; Gebührenfestsetzung; Klarstellung;

    Mit seit Januar 2015 rechtskräftigem Urteil vom 20. November 2014 - 13 LB 54/12 - hob der Senat für frühere Zeiträume (Mai 2008 und Juli 2008 bis April 2009) ergangene Gebührenbescheide auf, soweit darin mehr als die unionsrechtliche Mindestgebühr von 1 Euro je Schlachtschwein festgesetzt worden war.

    Dahinstehen kann auch, ob es sich bei den "Vorausleistungsbescheiden" um sonstige vorläufige Festsetzungen (Anforderungen von Abschlagszahlungen, die noch einer endgültigen Abrechnung bedurft haben) gehandelt hat oder ob sie ungeachtet ihrer Bezeichnung lediglich endgültige Festsetzungen auf der Basis einer Vorauskalkulation (vgl. hierzu die den Beteiligten bekannten Ausführungen im Senatsurteil vom 20. November 2014, a.a.O., Rdnr. 90) dargestellt haben.

    Wie bereits der Senat in seinem Urteil vom 20. November 2014 (a.a.O., Rdnr. 77 ff.) für frühere Erhebungszeiträume entschieden hat, stellen diese Tatbestände jedoch keine wirksame Rechtsgrundlage für eine höhere Gebührenfestsetzung dar; sie sind vielmehr wegen materieller Rechtswidrigkeit infolge mangelnder Bestimmtheit nicht anzuwenden.

  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

    Zur Begründung verweist sie auf die auch weiterhin bestehende Rechtswidrigkeit der Rechtsgrundlage mangels hinreichender abgabenrechtlicher Bestimmtheit wegen fehlender normativer Festlegungen für eine tatsächlich abschätzbare festzusetzende Gebühr (so gefordert vom BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018 - 1 BvR 45/15 - juris, BVerfGE 108, 186, 236), dies im Wesentlichen unter Hinweis auf ergangene Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteile vom 14.12.2011 - 13 LC 114/08 - und vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, jeweils juris) sowohl im Hinblick auf die alte, als auch auf die neue Fassung der Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2015.

    Wie schon vom OVG Lüneburg (Urteil vom 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris, Rnr. 87, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - Beschluss vom 27.4.2000 - 1 C 12.99 -, jeweils juris; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu der zwischenzeitlich aufgehobenen Rückwirkungsregelung des § 4 VetKostG M-V, Landtagsdrucksache 2/3618, Seiten 12 ff.) zu dem hiesigen Landesrecht entsprechenden niedersächsischen Rechtsgrundlagen ausgeführt, konnte der Gebührenschuldner wegen der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die eine kostendeckende Gebührenerhebung vorsieht, nicht darauf vertrauen, dass nur die europarechtlich festgelegte und nicht kostendeckende Mindestgebühr verlangt und durch das Land Mecklenburg-Vorpommern als Normgeber nicht eine rückwirkende Änderung der Gebührenordnung erfolgt.

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urt. v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12 - zit. nach juris, Rnrn. 78 ff.) hat bezogen auf die vergleichbaren Regelungen in der GOVet Nds. zu der dem hiesigen Landesrecht entsprechenden rückwirkenden Änderung Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 161/15

    Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Futtermittelüberwachung bei einer

    Diese an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung, Mindestgebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Gemeinschaftsbetrieben (Anhang IV Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO) und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden (Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO), zu erheben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 7.7.2011 - C-523/09 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015 - BVerwG 3 B 51.14 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 86 f.), schließt die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen sowie Routineimportkontrollen in der Futtermittelüberwachung nach Art. 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO weder aus noch schränkt sie diese ein.
  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 165/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 115/17

    Kosten der Futtermittelüberwachung einer planmäßigen Routineimportkontrolle;

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 80/16

    Erhebung einer Gebühr für Amtshandlungen im Rahmen der infektionshygienischen

  • VG Lüneburg, 06.06.2016 - 6 A 121/15

    Anhörungsmangel; Anlasskontrolle; Bestimmtheit; Fahrkosten; Heilung;

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 13 ME 183/15

    Gebühren; Gebührenfestsetzung; hinreichende Bestimmtheit; Klarstellung;

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 13 ME 184/15

    Gebühren; Gebührenfestsetzung; hinreichende Bestimmtheit; Klarstellung;

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 13 ME 185/15

    Gebühren; Gebührenfestsetzung; hinreichende Bestimmtheit; Klarstellung;

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 13 ME 186/15

    Gebühren; Gebührenfestsetzung; hinreichende Bestimmtheit; Klarstellung;

  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 2230/18

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2015 - 13 OB 6/15

    Aussetzung; Aussetzungsverfahren; Gebührenordnung; Musterverfahren; Unwirksamkeit

  • VG Lüneburg, 22.07.2020 - 3 A 114/18

    Entstehung; Fälligkeit; Gebühren; Kostenüberdeckung; Niederschlagswassergebühr;

  • VG Oldenburg, 08.09.2015 - 7 A 2567/14

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Gebühren für amtliche Routinekontrollen von

  • VG Berlin, 26.06.2019 - 4 K 207.17
  • OVG Sachsen, 18.07.2018 - 5 A 587/16

    Gebührenbescheid; Schlachttier- und Fleischuntersuchungen;

  • OVG Sachsen, 18.07.2018 - 5 A 588/16

    Gebührenbescheid, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Untätigkeitsklage,

  • VG Oldenburg, 08.09.2015 - 7 A 2983/14

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Gebühren für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von

  • VG Hamburg, 22.08.2022 - 2 E 2952/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen einen Gebührenbescheid für ein Begräbnis und eine

  • VG Minden, 07.04.2021 - 3 K 143/19

    Schlachtbetrieb, Klassifizierung, Verwaltungsgebühr, Zeitgebühr, Nachbereitung,

  • OVG Sachsen, 15.08.2016 - 5 A 164/15

    Fleischuntersuchungsgebühr, Rückstandsuntersuchungsgebühr, gleichzeitige

  • VG Braunschweig, 23.08.2016 - 5 A 141/15

    Kosten; Lebensmittelüberwachung; Verwaltungskosten

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 13 ME 179/15

    Bestimmtheit, hinreichende; Gebühren; Gebührenfestsetzung; Klarstellung;

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 13 ME 193/15

    Gebühren; Gebührenfestsetzung; hinreichende Bestimmtheit; Klarstellung;

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