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   OVG Niedersachsen, 20.11.2017 - 4 ME 285/17   

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https://dejure.org/2017,45376
OVG Niedersachsen, 20.11.2017 - 4 ME 285/17 (https://dejure.org/2017,45376)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.11.2017 - 4 ME 285/17 (https://dejure.org/2017,45376)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. November 2017 - 4 ME 285/17 (https://dejure.org/2017,45376)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 NVwVfG; § 45 Abs. 2 S. 2 NVwVG; § 37 Abs. 1 VwVfG
    Bezeichnung des aus dem zu vollstreckenden Leistungsbescheids in der Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung i.R.d. allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatzes

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVG ND § 45 Abs. 2 ; VwVfG § 37 Abs. 1
    Bestimmtheit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Bezeichnung des Leistungsbescheides

  • rechtsportal.de

    Bezeichnung des aus dem zu vollstreckenden Leistungsbescheids in der Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung i.R.d. allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leistungsbescheid muss in Einziehungsverfügung nicht bezeichnet sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 420
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98

    Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2017 - 4 ME 285/17
    Daher ist es geboten, dass eine Pfändungsverfügung, soweit sie dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben wird, in Grundzügen die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung oder Forderungsgesamtheit erkennen lässt (BFH, Urt. v. 18.7.2000 - VII R 101/98 -, NVwZ-RR 2001, 629, 630).

    Gegen eine solche vom Adressaten abhängige Festlegung der Bestimmtheitsanforderungen spricht, dass § 45 Abs. 1 NVwVG vorschreibt, die an den Vollstreckungsschuldner und den Drittschuldner adressierten Ge- und Verbote in einer Pfändungsverfügung auszusprechen (vgl. zur Parallelvorschrift des § 309 Abs. 1 AO BFH, Urt. v. 18.7.2000, a.a.O., S. 630).

  • VG Oldenburg, 26.08.2008 - 7 A 835/07

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Forderungspfändung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.11.2017 - 4 ME 285/17
    Soweit der Antragsteller auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte verwiesen hat, ist zunächst festzustellen, dass diese sich - mit Ausnahme des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. August 2008 (7 A 835/07) - sämtlich auf andere Rechtsgrundlagen als § 45 NVwVG beziehen.
  • OVG Niedersachsen, 05.03.2021 - 4 LB 84/20

    Gläubigerbehörde; Leistungsbescheid; Mahngebühren; Rundfunkbeitrag;

    Vielmehr hat sich der Senat mit den wesentlichen Rechtsstandpunkten, die der Antragsteller in diesem Verfahren vertritt, bereits in vorgehenden Streitigkeiten eingehend befasst (Senatsbeschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, NdsVBl 2018, 156 u. v. 8.5.2019 - 4 LA 277/18 -, NdsVBl 2020, 30).

    Bei den streitigen Mahngebühren handelt es sich um eine Kostenschuld i.S. des § 67 Abs. 1 NVwVG, die nach § 67 Abs. 4 Satz 2 NVwVG ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden kann und folglich auch Bestandteil der insoweit angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten sein darf (vgl. Senatsbeschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, NdsVBl 2018, 156 u. v. 8.5.2019 - 4 LA 277/18 -, NdsVBl 2020, 30).

    In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass Mahngebühren in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht gesondert ausgewiesen werden müssen, da sie weder Teil der im Leistungsbescheid geltend gemachten Forderung sind noch zu den Kosten gehören, welche während des Vollstreckungsverfahrens für die Vollstreckungsbehörde anfallen (Senatsbeschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, NdsVBl 2018, 156).

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 LA 277/18

    Bestimmtheit; Bestimmtheitsgrundsatz; Festsetzungsbescheid; Leistungsbescheid;

    Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 20. November 2017 (- 4 ME 285/17 -) zutreffend festgestellt hat, stützt sich die Kostenerhebung für die nach § 4 NVwVG notwendige Mahnung auf § 67 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 NVwVG i. V. m. § 2 VwVKostVO.

    Der Senat hält an seiner im Senatsbeschluss vom 20. November 2017 (- 4 ME 285/17 -) geäußerten Auffassung fest.

    Sie ist vielmehr in der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 20. November 2017 - 4 ME 285/17 -) bereits geklärt.

  • VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 194/18

    Vollstreckung im Rundfunk- und Fernsehrechtbeitragsrecht

    Auch die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 20.11.2017, Az.: 4 ME 285/17, stütze ihre Rechtsauffassung, wonach nur die Hauptforderung als Verwaltungsakt qualifiziert werden müsse.

    Dem steht die von der Beklagten ins Feld geführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht entgegenstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2017, Az.: 4 ME 285/17, juris).

  • VG Lüneburg, 25.10.2019 - 6 A 453/18

    Mahngebühr; Mahnung; Rundfunk; Rundfunkanstalt; Vollstreckung

    Eine Vollstreckung der Mahngebühren als "Nebenforderungen" auf Grundlage von § 3 Abs. 2 NVwVG scheidet ebenfalls aus (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.5.2019 - 4 LA 277/18 -, juris, Rn. 4; Beschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, juris, Rn. 9).

    Grund ist, dass es sich bei den Mahnungen des Beigeladenen nicht um Mahnungen im Sinne des § 4 Abs. 1 NVwVG und damit nicht um Amtshandlungen nach dem Ersten Teil des NVwVG handelt (a.A. Nds. OVG, Beschl. v. 8.5.2019 - 4 LA 277/18 -, juris, Rn. 4; Beschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, juris, Rn. 9; Beschl. v. 6.6.2019 - 4 ME 119/19 -, V.n.b.).

  • VG Köln, 24.07.2018 - 14 L 1315/18
    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2017 - 4 ME 285/17 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschluss vom 26. August 2008 - 7 A 835/07 -, juris Rn. 3 m.w.N.; zur Pfändungsverfügung im Steuerrecht: BFH, Urteil vom 8. Februar 1983 - VII R 93/76 -, juris Rn. 11.

    vgl. dies fordernd: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. September 2009 - 1 D 132/09 -, juris Rn. 7; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2017 - 4 B 38/17 -, juris Rn. 38; für einen behördlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: VG München, Beschluss vom 18. März 2011 - M 10 E 11.1109 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschluss vom 26. August 2008 - 7 A 835/07 -, juris Rn. 3; für eine gerichtliche Pfändungsanordnung: VG Augsburg, Beschluss vom 8. Januar 2013 - Au 5 V 12.1392 - juris; aA: OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2017 - 4 ME 285/17 -, juris Rn. 3.

  • VG Karlsruhe, 17.11.2021 - 2 K 2056/21

    Vollstreckung von Vollstreckungskosten

    Dieses Verständnis überspannt die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, wonach sie in Grundzügen die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung oder Forderungsgesamtheit erkennen lassen muss (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Beschl. v. 08.05.2019 - 4 LA 277/18 -, NVwZ-RR 2019, 846 = juris Rn. 5; Beschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, NVwZ-RR 2018, 420 = juris Rn. 3 m.w.N. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.06.2016 - 2 M 67/16 -, NordÖR 2016, 514 = juris Rn. 21).
  • VG Hannover, 21.11.2019 - 7 A 3889/18

    Rundfunkbeiträge

    Da der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. November 2019 erklärt hat, dass er nicht beabsichtige, die in dem Mahnschreiben vom 19. April 2018 erhobene Mahngebühr durch gesonderten Verwaltungsakt festzusetzen - was nach den zutreffenden weiteren Ausführungen des Beklagten auch nicht erforderlich ist ( § 67 Abs. 4 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - NVwVG - Nds . OVG, Beschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, juris Rn. 9) -, das genannte Mahnschreiben mangels Regelungswirkung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - darstellt (vgl. z.B. VG Schleswig, Beschl. v. 01.08.2018 - 4 B 46/18, juris Rn. 10 ff.) und der Kläger somit nicht im Wege der Anfechtungsklage gegen die Erhebung der Mahngebühren vorgehen kann, muss der Kläger deren Rechtmäßigkeit im Rahmen der Feststellungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung stellen können ( Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) .

    Soweit in einer jüngst ergangenen - noch nicht rechtskräftigen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg ( Urt. v. 25.10.2019 - 6 A 453/18 -, juris Rn. 31 ff.) unter Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ( Beschl. v. 08.05.2019 - 4 LA 277/18 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, juris Rn. 9) die Auffassung vertreten wird, Mahnungen der für Niedersachsen zuständigen Landesrundfunkanstalten stellten keine Mahnungen im Sinne des § 4 Abs. 1 NVwVG dar, sodass sich für sie geltend gemachte Mahngebühren nicht auf § 67 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 NVwVG stützen ließen, folgt der Einzelrichter dem nicht, zumal in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186, 187) - RBStV - i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 4 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (Nds. MBl. S. 1247) - Satzung - vorausgesetzt wird, dass der Beklagte berechtigt ist, selbst Mahngebühren zu erheben.

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