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   OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15   

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OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15 (https://dejure.org/2017,49863)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.12.2017 - 13 LC 166/15 (https://dejure.org/2017,49863)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - 13 LC 166/15 (https://dejure.org/2017,49863)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Nr 34.3.1 AllgGO ND; Nr 34.3.1.1 AllgGO ND; Nr 34.3.1.2 AllGO ND; § 3 BGebG; A... rt 12 GG; Art 14 GG; Art 2 GG; Art 3 Abs 1 GG; § 1 Abs 1 S 1 VwKostG ND; § 3 Abs 1 VwKostG ND; § 5 Abs 1 VwKostG ND; Art 17 EGV 178/2002; Art 3 EGV 882/2004; Art 27 EGV 882/2004
    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit; Futtermittelunternehmen; Futtermittelüberwachung; Gebühr; Gebührenbegriff; Gleichheitssatz; Pflichtenkreis; Probenahme; Routinekontrolle; Veranlassung

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung rechtswidrig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Futterkontrollen: Niedersachsens Pauschalgebühr gekippt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (101)

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 161/15

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren 13 LC 161/15, 13 LC 165/15 und 13 LC 115/17 verwiesen, die Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Auch die Futtermittel, die für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert werden, werden vom Beklagten nach den Bestimmungen der Lebensmittel-Kontroll-VO überwacht und überprüft (vgl. Begründung des Entwurfs der Verordnung über Gebühren für den Verbraucherschutz und die Veterinärverwaltung - GOVV - und zur Änderung der AllGO, Stand: 27.11.2013, Blatt 17R ff. der Beiakte 4/I im Verfahren 13 LC 161/15, und zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: Art. 2 Abs. 1 und Erwägungsgrund 9 ( "Zur Durchsetzung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchführen." ) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 v. 1.9.2009, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 939/2010 der Kommission vom 20. Oktober 2010 (ABl. L 277 v. 21.10.2010, S. 4)).

    Art. 28 Satz 2 a.E. Lebensmittel-Kontroll-VO weist die Entnahme und Untersuchung von Proben, deren jährliche Zahl sich gemäß §§ 9 Abs. 2, 11b der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 435), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Februar 2017 (BAnz AT v. 17.2.2017, S. B3), in der hier maßgeblichen zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 14. August 2013 (BAnz AT v. 20.8.2013, S. B2) geänderten Fassung, (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb -) nach dem jeweiligen Kontrollprogramm Futtermittel als Bestandteil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans nach Art. 41 bis 43 Lebensmittel-Kontroll-VO ergibt (sog. Planproben, vgl. Meyer/Streinz, a.a.O., § 43 Rn. 5 in Verbindung mit Rn. 15, und Begründung des Entwurfs GOVV/Änderung AllGO, Stand: 27.11.2013, Blatt 20 der Beiakte 4/I im Verfahren 13 LC 161/15), ausdrücklich den routinemäßig durchgeführten amtlichen Kontrollen und nicht etwa zusätzlichen amtlichen (anlassbezogenen) Kontrollen zu.

    14/8747; Begründung des Entwurfs der GOVV/Änderung AllGO, Stand: 27.11.2013, Blatt 18 der Beiakte 4/I im Verfahren 13 LC 161/15; Begründung des Entwurfs der GOVV, Stand: 28.10.2014, Blatt 553 ff. der Beiakte 4/II im Verfahren 13 LC 161/15) sogar nachvollziehbare sachliche Gründe dafür gegeben waren, die Form der Finanzierung der amtlichen Kontrollen in der Futtermittelüberwachung zu überdenken und auch zu ändern.

    Die Gebühr wird zur Kostendeckung erhoben (vgl. Art. 26, 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO; Begründung des Entwurfs der GOVV/Änderung AllGO, Stand: 17.11.2013, Blatt 18 der Beiakte 4/I im Verfahren 13 LC 161/15).

    Diese sind auf die Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes gerichtet (vgl. Begründung des Entwurfs der GOVV/Änderung AllGO, Stand: 27.11.2013, Blatt 18 der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 161/15, sowie Begründung des Entwurfs der GOVV, Stand: 28.10.2014, Blatt 553 ff. der Beiakte 4/II im Verfahren 13 LC 161/15) und daher mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG von überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen getragen (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 m.w.N.).

    Die Pauschale wurde nach den Angaben des Beklagten (vgl. zur Pauschalierung allgemein: Begründung des Entwurfs GOVV/Änderung AllGO, Stand: 27.11.2013, Blatt 20 der Beiakte 4/I im Verfahren 13 LC 161/15) anhand der vom Finanzministerium ermittelten Aufwandssätze für 2012/2013 kalkuliert und geht von einem durchschnittlichen Aufwand von 508 EUR/Kontrolle (= 56 EUR/Stunde eines Mitarbeiters im gehobenen Dienst x 8 Stunden (= 4 Stunden Kontrolltätigkeit + 2 Stunden An-/Abfahrt + 2 Stunden Vor- und Nachbereitung) zuzüglich Fahrtkosten für 200 km An-/Abfahrt x 0, 30 EUR/km) aus.

    Anhand der hier vom Beklagten dargestellten Kalkulation, die in ihren systematischen Grundlagen in der Begründung des Entwurfs der Verordnung über Gebühren für den Verbraucherschutz und die Veterinärverwaltung - GOVV - und zur Änderung der AllGO (Stand: 27.11.2013, Blatt 19R ff. der Beiakte 4/I im Verfahren 13 LC 161/15) angedeutet ist, erscheint die Vereinbarkeit der Gebühren nach Nr. 34.3.1 Kostentarif AllGO mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter dem Aspekt eines Kostendeckungsgrundsatzes zweifelhaft, jedenfalls aber ist sie aufgrund verschiedener Mängel nicht positiv festzustellen.

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15
    Ein eigenständiger vollständiger bundesverfassungsrechtlicher Gebührenbegriff existiert bereits nicht (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 -, BVerfGE 137, 1, 18; BVerwG, Urt. v. 3.3.1994 - BVerwG 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, 200 jeweils m.w.N.).

    Gebühren sind danach öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, a.a.O., S. 18; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; BVerwG, Urt. v. 3.3.1994, a.a.O., S. 200 jeweils m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

    Insbesondere begegnet die Erhebung der herkömmlichen nichtsteuerlichen Abgaben, der Gebühren und Beiträge, mit Blick auf das Prinzip des Steuerstaates keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, a.a.O., S. 17 f.; Beschl. v. 24.1.1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, BVerfGE 92, 91, 113; Beschl. v. 31.5.1990 - 2 BvL 12/88 -, BVerfGE 82, 159, 181).

    Der danach hier maßgebliche allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu grundlegend bereits oben I.2.b.(1)(d)) setzt der Struktur und der Höhe öffentlicher Abgaben auch durch die aus ihm abzuleitenden Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und der Belastungsgleichheit Grenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. -, BVerfGE 137, 1, 20 f.; Urt. v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, BVerfGE 135, 155, 206 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - BVerwG 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194, 202 ff.; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn. 61 jeweils m.w.N.).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, a.a.O., S. 20 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14

    Kosten für die Gewährung von Informationszugang

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15
    Auch nach der Darstellung des Beklagten bildet die Pauschalgebühr nicht den typischen Fall einer planmäßigen Routinekontrolle ab; sie ist vielmehr anhand von schlichten Durchschnittssätzen aller planmäßigen Routinekontrollen ermittelt worden (vgl. zur Willkürlichkeit einer solchen Vorgehensweise: BVerfG, v. 17.1.2017 - 2 BvL 2/14 u.a. -, NVwZ 2017, 696, 700).

    Auch nach der Darstellung des Beklagten bildet die Pauschalgebühr nicht den typischen Fall einer planmäßigen Probenahme und -untersuchung ab; sie ist vielmehr anhand von schlichten Durchschnittssätzen aller planmäßigen Probenahmen und -untersuchungen ermittelt worden (vgl. zur Willkürlichkeit einer solchen Vorgehensweise: BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, a.a.O., S. 700).

    Fehlt es hieran, bleibt es letztlich den Verwaltungsgerichten überlassen, die Datenbasis für die Gebührenregelung in einem aufwendigen Verfahren bezogen auf einen selbst bestimmten Prognosezeitraum zu ermitteln und anhand dieser die Einhaltung der dargestellten Anforderungen zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, a.a.O., S. 701).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 165/15

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren 13 LC 161/15, 13 LC 166/15 und 13 LC 115/17 verwiesen, die Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Umfang und damit auch der Aufwand einer planmäßigen Probenahme und -untersuchung maßgeblich von individuellen Umständen abhängig sind, insbesondere von den angewendeten Untersuchungsmethoden und den zu untersuchenden Parametern (vgl. etwa die Liste der mehr als 70 verschiedenen Untersuchungsmethoden und -parameter in Nrn. 34.9.2 ff. Kostentarif AllGO und den Tätigkeitsbericht des LAVES zur Diversität untersuchter Parameter in Abhängigkeit von der Futtermittelart, Blatt 700 f. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 166/15), bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es den typischen Fall einer planmäßigen Probenahme und -untersuchung in der Futtermittelüberwachung gibt.

    Eine Herausrechnung des auf anlassbezogene Kontrollen entfallenden Kostenanteils lässt sich der Gebührenkalkulation nicht entnehmen (vgl. insoweit auch die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17.3.2015, Blatt 112 der Gerichtsakte 13 LC 166/15).

    Hinzu kommt, dass das Futtermittelinstitut auch sonstige Proben durchführt, die ersichtlich nicht nur aus der Futtermittelüberwachung durch das LAVES herrühren (vgl. Schriftsatz des Beklagten v. 30.3.2015, dort S. 1 f. = Blatt 146 f. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 166/15).

    Zudem soll nach dem Vorbringen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. etwa Schriftsatz v. 19.12.2014, dort S. 15 = Blatt 77 der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 166/15) bei der Kalkulation der pauschalen Gebühr nach Nr. 34.3.1.2 Kostentarif AllGO auch der Aufwand für die An- und Abfahrt zur Probenahme Berücksichtigung finden.

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 161/15

    Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren 13 LC 165/15, 13 LC 166/15 und 13 LC 115/17 verwiesen, die Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Vor dem Hintergrund, dass eine planmäßige Routinekontrolle zahlreiche Aspekte umfasst, etwa (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 8.9.2015 - 7 A 2567/14 -, juris Rn. 36 ff., und Schriftsatz des Beklagten v. 30.3.2015, dort S. 6 f. = Blatt 151 f. der Gerichtsakte 13 LC 166/15).

    Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Umfang und damit auch der Aufwand einer planmäßigen Probenahme und -untersuchung maßgeblich von individuellen Umständen abhängig sind, insbesondere von den angewendeten Untersuchungsmethoden und den zu untersuchenden Parametern (vgl. etwa die Liste der mehr als 70 verschiedenen Untersuchungsmethoden und -parameter in Nrn. 34.9.2 ff. Kostentarif AllGO und den Tätigkeitsbericht des LAVES zur Diversität untersuchter Parameter in Abhängigkeit von der Futtermittelart, Blatt 700 f. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 166/15), bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es den typischen Fall einer planmäßigen Probenahme und -untersuchung in der Futtermittelüberwachung gibt.

    Eine Herausrechnung des auf anlassbezogene Kontrollen entfallenden Kostenanteils lässt sich der Gebührenkalkulation nicht entnehmen (vgl. insoweit auch die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17.3.2015, Blatt 112 der Gerichtsakte 13 LC 166/15).

    Hinzu kommt, dass das Futtermittelinstitut auch sonstige Proben durchführt, die ersichtlich nicht nur aus der Futtermittelüberwachung durch das LAVES herrühren (vgl. Schriftsatz des Beklagten v. 30.3.2015, dort S. 1 f. = Blatt 146 f. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 166/15).

    Zudem soll nach dem Vorbringen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. etwa Schriftsatz v. 19.12.2014, dort S. 15 = Blatt 77 der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 166/15) bei der Kalkulation der pauschalen Gebühr nach Nr. 34.3.1.2 Kostentarif AllGO auch der Aufwand für die An- und Abfahrt zur Probenahme Berücksichtigung finden.

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 115/17

    Kosten der Futtermittelüberwachung einer planmäßigen Routineimportkontrolle;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren 13 LC 161/15, 13 LC 165/15 und 13 LC 166/15 verwiesen, die Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Vor dem Hintergrund, dass eine planmäßige Routinekontrolle zahlreiche Aspekte umfasst, etwa (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 8.9.2015 - 7 A 2567/14 -, juris Rn. 36 ff., und Schriftsatz des Beklagten v. 30.3.2015, dort S. 6 f. = Blatt 151 f. der Gerichtsakte 13 LC 166/15).

    Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Umfang und damit auch der Aufwand einer planmäßigen Probenahme und -untersuchung maßgeblich von individuellen Umständen abhängig sind, insbesondere von den angewendeten Untersuchungsmethoden und den zu untersuchenden Parametern (vgl. etwa die Liste der mehr als 70 verschiedenen Untersuchungsmethoden und -parameter in Nrn. XIX.3.3 ff. Kostentarif GOVV und den Tätigkeitsbericht des LAVES zur Diversität untersuchter Parameter in Abhängigkeit von der Futtermittelart, Blatt 700 f. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 166/15), bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es den typischen Fall einer planmäßigen Probenahme und -untersuchung in der Futtermittelüberwachung gibt.

    Eine Herausrechnung des auf anlassbezogene Kontrollen entfallenden Kostenanteils lässt sich der Gebührenkalkulation nicht entnehmen (vgl. insoweit auch die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17.3.2015, Blatt 112 der Gerichtsakte 13 LC 166/15).

    Hinzu kommt, dass das Futtermittel-institut auch sonstige Proben durchführt, die ersichtlich nicht nur aus der Futtermittelüberwachung durch das LAVES herrühren (vgl. Schriftsatz des Beklagten v. 30.3.2015, dort S. 1 f. = Blatt 146 f. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 166/15).

    Zudem soll nach dem Vorbringen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. etwa Schriftsatz v. 19.12.2014, dort S. 15 = Blatt 77 der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 166/15) bei der Kalkulation der pauschalen Gebühr nach Nr. VIII.3.1.2 Kostentarif GOVV auch der Aufwand für die An- und Abfahrt zur Probenahme Berücksichtigung finden.

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