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   OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11   

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OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11 (https://dejure.org/2014,356)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.01.2014 - 4 LC 57/11 (https://dejure.org/2014,356)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Januar 2014 - 4 LC 57/11 (https://dejure.org/2014,356)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Bei Erstattungsmöglichkeit durch einen Dritten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Bei Erstattungsmöglichkeit durch einen Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 91
    Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Bei Erstattungsmöglichkeit durch einen Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Jugendhilfeträger kann bei möglicher Kostenerstattung durch "eigentlich" zuständigen Träger keinen Kostenbeitrag verlangen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 403
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11
    Denn die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX ist gegenüber dem behinderten Menschen eine ausschließliche Zuständigkeit (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R -, zitiert nach juris).

    Im Falle der Nichtweiterleitung des Antrags ist danach der erstangegangene Rehabilitationsträger zuständig (vgl. BSG, Urt. v. 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R-).

    Die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründete Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers ist gegenüber dem behinderten Menschen eine ausschließliche Zuständigkeit, die im sog. Außenverhältnis die Zuständigkeit aller anderen Träger ausschließt, so dass diese die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen verlieren und eventuell ergangene Bescheide wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig und aufzuheben wären (vgl. BSG, Urt. v. 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R -).

    Dies ist mit Blick darauf, dass die Vorschrift des § 14 SGB IX darauf abzielt, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären und die Vorschrift dem Bedürfnis Rechnung trägt, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (vgl. dazu ebenfalls BSG, Urt. v. 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - mit Verweis die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 14/5074 S 102 f. zu § 14), nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11
    Für Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.6.2013 - 5 C 30.12 - m. w. N.) anerkannt, dass nach dem sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz der Erstattungsberechtigte nicht nur darauf hinwirken muss, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt, sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht.

    Denn der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz im Verwaltungsrecht (vgl. ebenfalls BVerwG, Urt. v. 13.6.2013 - 5 C 30.12 -) und es besteht kein Anlass, die Geltung dieses Grundsatzes für die Heranziehung nach den §§ 91 ff. SGB VIII einzuschränken.

    Die Voraussetzungen für den Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dieser Vorschrift (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.6.2013 - 5 C 30.12 - ferner Senatsbeschl. v. 17.5.2010 - 4 LB 22/09 -, jeweils m. w. N.) liegen hier aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen (UA S. 5 f.), auf die der Senat Bezug nimmt, vor.

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2010 - 4 LB 22/09

    Alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers auf Ebene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11
    Die Voraussetzungen für den Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dieser Vorschrift (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.6.2013 - 5 C 30.12 - ferner Senatsbeschl. v. 17.5.2010 - 4 LB 22/09 -, jeweils m. w. N.) liegen hier aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen (UA S. 5 f.), auf die der Senat Bezug nimmt, vor.

    Der Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII bewirkt auf der Ebene der Verpflichtung zum Hilfesuchenden - im sog. Außenverhältnis - allerdings keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers und damit auch keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers (BVerwG, Urt. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - ferner Senatsbeschl. v. 17.5.2010 - 4 LB 22/09 - m. w. N.).

  • SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08

    Geltendmachung von Ansprüchen eines örtlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11
    Hinsichtlich der Frage, ob die Gewährung teilstationärer Eingliederungshilfe für noch nicht eingeschulte Kinder unabhängig von dem Grund der Behinderung (körperlich, geistig, seelisch) eine Leistung der Frühförderung und damit eine Sozialhilfeleistung darstelle, führe die Beklagte in einem anderen Hilfefall zur Zeit gegen das Land Niedersachsen vor dem Sozialgericht F. ein Klageverfahren (S 34 SO 88/08).

    Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen handelt es sich bei der dem Sohn der Klägerin gewährte Betreuung in einer integrativen Kindertagesstätte um eine Maßnahme der Frühforderung im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII i. V. m. § 17 Abs. 2 AG KJHG, so dass auch insoweit ein Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII besteht (vgl. insoweit auch SG Hildesheim, Urt. v. 12.3.2012 - S 34 SO 88/08 - in einem gleichgelagerten Fall).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11
    Denn die Erstattungsvorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX soll sicherstellen, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger, dem der sich selbst für unzuständig haltende erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX weitergeleitet hat, im Nachhinein vom außerhalb der Zuständigkeitsvorschrift des § 14 SGB IX "eigentlich" zuständigen Rehabilitationsträger die Aufwendungen - wie ein vorläufig leistender Leistungsträger - nach den für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften erstattet erhält (vgl. BSG, Urt. v. 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R -).
  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 203.07

    Freistellung eines nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers aufgrund eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11
    Der Jugendhilfeträger bleibt vielmehr für die Gewährung nachrangiger Jugendhilfeleistungen gegenüber dem Hilfebedürftigen zur Leistung verpflichtet, so dass Leistungen der Jugendhilfe an den Leistungsberechtigten trotz Nachrangs der Sozialhilfe grundsätzlich auch rechtmäßig sind (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 22.5.2008 - 5 B 203/07-).
  • BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R

    Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von Kosten der beruflichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11
    Die Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X wäre insoweit auch anwendbar, da die Erstattungsregeln der §§ 102 ff. SGB X ungeachtet der Zuständigkeitsverteilung nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX im Innenverhältnis zwischen den als zuständig in Betracht kommenden Rehabilitationsträgern untereinander weiter gelten (vgl. BSG, Urt. v. 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R - ferner OVG Münster, Beschl. v. 31.5.2011 - 12 A 2768/10 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2011 - 12 A 2768/10

    Begründung der Zuständigkeit eines zweiten Rehabilitationsträgers durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11
    Die Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X wäre insoweit auch anwendbar, da die Erstattungsregeln der §§ 102 ff. SGB X ungeachtet der Zuständigkeitsverteilung nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX im Innenverhältnis zwischen den als zuständig in Betracht kommenden Rehabilitationsträgern untereinander weiter gelten (vgl. BSG, Urt. v. 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R - ferner OVG Münster, Beschl. v. 31.5.2011 - 12 A 2768/10 -).
  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11
    Der Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII bewirkt auf der Ebene der Verpflichtung zum Hilfesuchenden - im sog. Außenverhältnis - allerdings keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers und damit auch keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers (BVerwG, Urt. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - ferner Senatsbeschl. v. 17.5.2010 - 4 LB 22/09 - m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.04.2000 - 4 L 35/00

    Eingliederungshilfe,stationäre; Hilfe zur Pflege, stationäre; Sozialhilfe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11
    Maßgebend für die Frage, ob eine von § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vorausgesetzte Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, ist nämlich nicht das von der Bewilligungsbehörde gewählte "Etikett", mit dem die Leistung versehen wird, sondern die Leistungsart (Jugendhilfe oder Sozialhilfe), auf die der Hilfebedürftige tatsächlich einen (vorrangigen) Anspruch hat (zur Unzulässigkeit der "Umetikettierung" eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe in eine stationäre Hilfe zur Pflege vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Juni 1999 - 4 L 35/00 -, juris).
  • VG Oldenburg, 16.04.2007 - 13 B 152/07

    Gewährung von Eingliederungshilfe bei leichter geistiger Behinderung eines

  • OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 Q 73/06

    Zur Zuständigkeit von Jugend- und Sozialhilfe im Bereich der Frühförderung im

  • VG Würzburg, 01.03.2010 - W 3 E 10.152

    Einstweilige Anordnung; Eingliederungshilfe für junge Volljährige; Folgen einer

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

  • VG Osnabrück, 10.12.2009 - 4 A 54/09
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

  • BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R

    Anspruch auf teilstationäre Betreuung als Leistung der Eingliederungshilfe nach

    Die Beiladung scheidet hier aber aus, weil der Beklagte in jedem Fall für die streitigen Maßnahmen zuständig ist; denn nach § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII iVm Art. 64 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG; in der Normfassung vom 8.12.2006, Gesetz- und Verordnungsblatt 942) werden in Bayern Maßnahmen der Frühförderung für Kinder - zu denen heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder in einer integrativen Kindertagesstätte (vgl § 30 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2 SGB IX in der Normfassung des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046; im Folgenden alte Fassung ) gehören (vgl dazu Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 21.1.2014 - 4 LC 57/11 - juris RdNr 52 ff) und zu denen als deren notwendiger Bestandteil auch die begehrten Fahrkosten zählen (dazu sogleich) - unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe nach den Vorschriften des SGB XII gewährt.
  • VG Düsseldorf, 26.08.2015 - 10 K 7064/14

    Hilfe für junge Volljährige; seelische Behinderung; 21. Lebensjahr; Vorrang der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203/07 -, juris Rdnr. 3; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 4 LC 57/11 -, juris Rdnr. 42; nach VG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 7 K 122/12 -, juris Rdnr. 28, fehlt es bei einem Vorrang der Sozialhilfe bereits an einer jugendhilferechtlichen Maßnahme, für die Kosten erhoben werden könnten.

    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 4 LC 57/11 -, juris Rdnr. 44.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
    Die Klägerin hält das Urteil des SG für zutreffend und verweist ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag auf Entscheidungen des Nds. OVG vom 21. Januar 2014 - 4 LC 57/11 - und des Bayerischen LSG vom 29. Januar 2014 - L 8 SO 243/13 B ER -.

    Für eine Weiterleitung im Sinne des § 14 SGB IX ist damit innerhalb eines Rechtsträgers kein Raum (a.A. wohl: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 4 LC 57/11 - juris Rn. 56).

  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 12 BV 18.2142

    Keine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bei einer Jugendhilfeleistung bei

    Der hiervon abweichenden Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B.v. 21.1.2014 - 4 LC 57/11 -), wonach gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Kostenbeitrag nur erhoben werden dürfe, wenn dem Jugendhilfeträger durch die Leistungsgewährung tatsächlich Kosten bzw. Aufwendungen entstanden seien und auch verblieben, könne nicht gefolgt werden.

    1.2.2 Auch das OVG Lüneburg (B.v. 21.1.2014 - 4 LC 57/11 -, juris Rn. 44) folgert aus § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind, und aus § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wonach die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten dürfen, dass ein Kostenbeitrag nur dann verlangt werden kann, wenn dem Jugendhilfeträger durch die Leistungsgewährung Kosten bzw. Aufwendungen entstanden sind und auch verbleiben.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2015 - L 1/4 KR 437/12

    Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung -

    Eine Zurückverweisung des Antrages an den sich für unzuständig haltenden erstangegangenen Träger würde zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen, was der von § 14 SGB IX bezweckten raschen Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis zum Betroffenen entgegenstünde (vgl. für eine ähnliche Konstellation im Bereich des Sozialhilferechts die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 21. Januar 2014 - F 4 LC 57/11 -, Rdnr. 56; zitiert nach juris).
  • VG München, 06.12.2017 - M 18 K 16.2363

    Rücknahme einer rechtswidrigen Inobhutnahme

    Soweit die Kammer im Prozesskostenhilfebeschluss vom 21. August 2017 offengelassen hat, ob die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 21. Januar 2014 (4 LC 57/11 - juris) entsprechend herangezogen werden kann, ist dies zu verneinen.
  • VG Würzburg, 21.06.2016 - W 3 K 15.1023

    Kostentragung für Eingliederungshilfe wegen drohender seelischer Behinderung

    Nur dann wäre denkbar, dass dem Jugendhilfeträger infolge einer Erstattung von Kosten durch den Sozialhilfeträger (§ 104 SGB X) keine jugendhilferechtlich kostenbeitragsfähigen Kosten verbleiben (hierzu OVG Lüneburg, B.v. 21.1.2014 - 4 LC 57/11 - juris).
  • OVG Sachsen, 01.04.2014 - 1 A 487/13

    Überprüfungsverfahren, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Erziehung,

    Die Frage, ob Hilfe zur Erziehung (§ 34 SGB VIII) bzw. Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII oder eine Leistung nach §§ 53 ff. SGB XII gewährt wurde, ist im Kostenbeitragsverfahren vielmehr danach zu beantworten, ob eine von § 92 Abs. 3 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b bzw. Nr. 6 SGB VIII vorausgesetzte Hilfe nach dem SGB VIII vorliegt; entscheidend ist dabei nicht das von der Bewilligungsbehörde gewählte "Etikett", mit dem die Leistung versehen wird, sondern die Leistungsart (Jugendhilfe oder Sozialhilfe), auf die der Hilfebedürftige tatsächlich einen (vorrangigen) Anspruch hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2014 - 4 LC 57/11 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
  • VG Düsseldorf, 25.07.2017 - 19 K 8371/16
    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 4 LC 57/11 -, juris.
  • VG Düsseldorf, 25.07.2017 - 19 K 8372/16
    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 4 LC 57/11 -, juris.
  • VG Würzburg, 21.03.2016 - W 3 K 15.1023

    Kostentragung für Eingliederungshilfe wegen drohender seelischer Behinderung

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