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   OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 31/13   

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OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 31/13 (https://dejure.org/2015,11394)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.04.2015 - 10 LB 31/13 (https://dejure.org/2015,11394)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. April 2015 - 10 LB 31/13 (https://dejure.org/2015,11394)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    EGV 1257/99; EGV 817/2004; § 49 Abs 3 VwVfG
    Auflagenverstoß; ELER; Ermessen; Falschangabe; absichtliche Falschangabe; Ländlicher Raum; Rückforderung; Subvention; Widerruf; Zuwendung; Zweckverfehlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 7.10

    Landwirtschaft; Flächenzahlung; Kulturpflanzen-Ausgleichszahlung; Übererklärung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 31/13
    Art. 71 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorschrift bei einer solchen Kumulation nur hinsichtlich einer Unrechtmäßigkeit oder Sanktion gerade wegen Verstoßes gegen europäische Fördervoraussetzungen anwendbar sein soll, zumal die Grundverordnung (EG) Nr. 1257/1999 hierzu regelmäßig ohnehin nur nicht abschließende Rahmenbedingungen, etwa zum Höchstfördersatz, enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2013 - 3 C 25/12 -, juris, Rn. 47, sowie zur einheitlichen Qualifikation einer Zinsforderung als Sanktion auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 7/10 -, juris, Rn. 18).

    Sanktionen gehen hingegen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 über den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 7/10 -, juris, Rn. 14).

  • BVerwG, 01.10.2014 - 3 C 31.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Betriebsprämie; Rücknahme; Widerruf; Rückforderung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 31/13
    Eine "absichtliche" Falschangabe ist u. a. gegeben, wenn der Begünstigte vorsätzlich falsche förderrelevante Angaben macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31/13 -, juris, Rn. 20).

    Nach Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ist eine Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamt- oder Teilhaushalte der Gemeinschaft bewirkt oder bewirkt haben würde (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31/13 -, juris, Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2014 - 10 LB 94/12

    Rechtfertigung einer Sanktion der Kategorie 3 i.S.d. Förderrichtlinie bei den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 31/13
    c) Da die Bewilligung demnach bereits europarechtlich wegen der absichtlichen Falschangaben in vollem noch streitigen Umfang für die Jahre 2005 und 2006 rechtswidrig geworden ist, ist der Widerruf der Bewilligung wegen dieser Sanktion nach Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zwingend, steht also nicht im Ermessen der Behörde (vgl. aber zu einer Aufhebung wegen eines Verstoßes gegen eine nationale Auflage den Senatsbeschl. v. 27.3.2014 - 10 LB 94/12 -, juris, Rn. 50 ff.).

    Die Auszahlungsbescheide vom 8. August 2005 und 17. August 2006 (vgl. zu ihrer Verwaltungsakt - Eigenschaft den bereits o. a. Senatsbeschl. v. 27.3.2014 - 10 LB 94/12 -, juris, Rn. 38., m. w. N.) sind gemäß § 48 VwVfG ebenfalls zu Recht aufgehoben worden.

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2012 - 10 LB 96/10

    Vorliegen eines gesonderten Antrags für die Erteilung von OGS-Genehmigungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 31/13
    Die für den guten Glauben notwendige Redlichkeit fehlt in der Regel, wenn die zu beachtende Sorgfalt in mindestens grob fahrlässiger Weise verletzt worden ist (vgl. Senatsurt. v. 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris, Leitsatz 4).
  • BVerwG, 24.07.2014 - 3 C 23.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Beihilfe; Ausgleichszahlung; Stärkekartoffeln; Erzeuger;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 31/13
    Ihrer Verantwortung dafür ist die Klägerin nicht schon wegen der geltend gemachten mündlichen Abstimmung mit Herrn D. von der Bewilligungsbehörde und dessen unzutreffender Auslegung der Zuwendungsvoraussetzungen enthoben (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 -, juris, Rn. 33 unter Bezug auf EuGH, Urt. v. 16.3.2006 - C-94/05 -, Rn. 30-32).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 3 B 20.12

    Landwirtschaft; Beihilfe; Flächenzahlung; beihilfefähige Fläche;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 31/13
    bb) Dementsprechend ist auch kein Ausnahmefall im hier über die Verweisung in Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 gegebenen Anwendungsbereich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - Art. 49 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 - zu bejahen, wonach eine Rückzahlungsverpflichtung dann nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Fehler im Verantwortungsbereich der Behörde zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2012 - 3 B 20/12 -, juris, Leitsatz), der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
  • BVerwG, 19.09.2013 - 3 C 25.12

    Gemeinsame Agrarpolitik; Agrarbeihilfe; Direktzahlung; Betriebsprämie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 31/13
    Art. 71 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorschrift bei einer solchen Kumulation nur hinsichtlich einer Unrechtmäßigkeit oder Sanktion gerade wegen Verstoßes gegen europäische Fördervoraussetzungen anwendbar sein soll, zumal die Grundverordnung (EG) Nr. 1257/1999 hierzu regelmäßig ohnehin nur nicht abschließende Rahmenbedingungen, etwa zum Höchstfördersatz, enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2013 - 3 C 25/12 -, juris, Rn. 47, sowie zur einheitlichen Qualifikation einer Zinsforderung als Sanktion auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 7/10 -, juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 13.12

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung; Rücknahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 31/13
    Nach Art. 71 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist der Rückzahlungsbetrag zu verzinsen, so dass auch die hier rechtlich vertretbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2013 - 3 C 13/12 -, juris, Rn. 23), aber ggf. allenfalls eingeschränkt sinnvoll (vgl. Senatsurt. v. 17.3.2015 - 10 LC 100/13 -) nur dem Grunde nach mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Geltendmachung der Verzinsung nicht zu beanstanden ist.
  • EuGH, 16.03.2006 - C-94/05

    Emsland-Stärke - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 97/95 - An

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 31/13
    Ihrer Verantwortung dafür ist die Klägerin nicht schon wegen der geltend gemachten mündlichen Abstimmung mit Herrn D. von der Bewilligungsbehörde und dessen unzutreffender Auslegung der Zuwendungsvoraussetzungen enthoben (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 -, juris, Rn. 33 unter Bezug auf EuGH, Urt. v. 16.3.2006 - C-94/05 -, Rn. 30-32).
  • OVG Niedersachsen, 16.10.2014 - 8 LA 52/14

    Beurteilung der zweckgerechten Verwendung einer im Rahmen des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 31/13
    Maßgeblich ist, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides und weitere in diesem in Bezug genommene Inhalte bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (Nds. OVG, Beschl. v. 16.10.2014 - 8 LA 52/14 -, juris, Leitsatz 1).
  • OVG Niedersachsen, 14.07.2016 - 10 LB 15/16

    AFP; Agrarförderung; Agrarinvestitionsförderung; vorsätzliche Falschangabe;

    Ein Förderantrag ist nicht vorsätzlich falsch i. S. d. Art. 30 Abs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011, wenn der Antragsteller zwar einen als Beleg beigefügten Vordruck missverständlich ausfüllt, das zutreffende Verständnis aber in einer Anlage klarstellt (Abgrenzung zum Senatsurt. v. v. 21.4.2015 - 10 LB 31/13 -).

    Eine solche Angabe muss sich auf Tatsachen und nicht auf Rechtsansichten beziehen (vgl. Senatsurt. v. 21.4.2015 - 10 LB 31/13 -, juris, Rn. 72).

    Allerdings ist der Auszahlungsantrag in diesem Sinne - anders als die Erklärung des Klägers in dem von der Beklagten angeführten, vom Senat durch das bereits o.a. Urteil vom 21. April 2015 entschiedenen Fall mit dem Aktenzeichen 10 LB 31/13 - nicht eindeutig, sondern auslegungsfähig und -bedürftig.

    Weiterhin wurde der Auszahlungsantrag hier - wiederum anders als in dem o.a. Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 LB 31/13 - nicht als solcher, sondern als Nachweis für die Erfüllung der Fördervoraussetzungen des Grundantrages vorgelegt.

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2015 - 10 LB 37/13

    Auflagenverstoß; Bewilligungsvoraussetzungen; ELER; Ermessen; Falschangabe;

    Wie der Senat bereits im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 LB 31/13 ausgeführt hat, bestehen solche vorrangigen Regelungen bei Förderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

    Ein Zuwendungsbescheid ist demnach gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG auch zu widerrufen, soweit die Zuwendung für Jahre bewilligt worden ist, in denen der Begünstigte nach Art. 72 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 817/2004 nachträglich von der Bewilligung ausgeschlossen worden ist (vgl. das Senatsurteil vom heutigen Tage - 10 LB 31/13 -).

  • VG Frankfurt/Oder, 23.07.2019 - 8 K 1062/15

    Widerruf von EU-Fördermitteln wegen nachträglicher, auf Zweckverfehlung

    Über die Widerrufsgründe des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG hinaus ergibt sich insoweit ein besonderer Widerrufsgrund nach Maßgabe europäischen Rechts aus § 49 Abs. 3 VwVfG i. V. m. der einschlägigen Sanktionsbestimmung (vgl. zu einer Sanktion nach Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 wegen Falschangaben OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 2015 - 10 LB 31/13 -, juris, Rn. 71).

    Denn rechtswidrige mündliche Auskünfte einzelner Mitarbeiter der zuständigen Behörde gegen erkennbar anders lautenden Förderbestimmungen (hier: Nr. 2.3 der Allgemeinen Bestimmungen der Förderrichtlinie) führen nicht zur Annahme eines schuldlosen Verhaltens des Zuwendungsempfängers (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. April 2015 - 10 LB 31/13 -, juris, Rn. 82 m. w. N.).

  • VG Cottbus, 03.02.2023 - 3 K 1618/19

    Verstoß gegen Vergaberecht: Widerruf der Förderung ist die Regel!

    Anderes mag gelten, wenn sich aus einer EU-Norm ein direkter Anwendungsbefehl mit einem eng eingeschränkten Tatbestand ergibt (so etwa die vom Beklagten in Bezug genommene Entscheidung Niedersächsischen OVG: Urt. v. 21. April 2015 - 10 LB 31/13 -, juris, zu ist Art. 72 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 817/2004, wonach der betreffende Begünstigte bei Vorliegen falscher Angaben für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen wird).
  • VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 261/18

    Widerruf eines Zuwendungsbescheides

    Eine unionsrechtliche Vertrauensschutzbestimmung enthält zwar die VO (EG) Nr. 796/2004in Art. 73 Abs. 5. Danach besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind; dieser Zeitraum verkürzt sich auf vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 - juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.04.2015 - 10 LB 31/13 - juris Rn. 54 ff.).
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