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   OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17   

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OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17 (https://dejure.org/2019,15161)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.05.2019 - 5 LA 236/17 (https://dejure.org/2019,15161)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 5 LA 236/17 (https://dejure.org/2019,15161)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17
    Stattdessen hat sie in aller Ausführlichkeit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts dargelegt und dem Verwaltungsgericht vorgeworfen, dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt zu sein, ohne sich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (- 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 -, juris) auseinandergesetzt zu haben.

    Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) stehe (ZB vom 7.2.2018, S. 3 [Bl. 193/GA]).

    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.), der auf die insofern wortgleichen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts übertragbar ist, sind die generellen Bedenken, die das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben hatte, überholt (so auch Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018, a. a. O., Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.4.2018 - 1 A 282/07 -, juris Rn. 51 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.10.2017 - 5 K 349.15 -, juris Rn. 46 ff.; VG Köln, Urteil vom 6.6.2018 - 23 K 897/14 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 25.1.2018 - 15 K 3371/11 -, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 22.9.2017 - M 21 K 14.16 -, juris Rn. 23 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, seine bisherigen Entscheidungen seien "im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) zu lesen" (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2018, a. a. O., Rn. 20).

    Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich im Fall der Leistung eines einmaligen Kapitalbetrages durch eine internationale Einrichtung der Umfang des Ruhens der Versorgung nach der Höhe des Kapitalbetrags richte und nach dessen Aufbrauchen ende, ist auch nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) überholt worden.

    Insofern führt das zutreffende Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) auseinandergesetzt (ZB vom 7.2.2018, S. 3 [Bl. 193/GA] und vom 28.5.2018, S.1 f. [Bl. 206 f./GA]) im Ergebnis, nicht zur Zulassung der Berufung.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten (ZB vom 7.2.2018, S. 3 [Bl. 193/GA]) ist nicht fraglich, ob das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) bei seinen weiteren Schlussfolgerungen zu § 56 BeamtVG 1994 bleiben werde.

    Denn es hat in seinem Beschluss vom 6. November 2018 (a. a. O., Rn. 20) nur ausgeführt, sein Urteil vom 5. September 2013 (a. a. O.) sei "im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) zu lesen".

    Denn der (unzulässige) Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts München (2 BvL 28/14) betraf § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und der Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (2 BvL 10/11) die Regelungen des § 55 b SVG in der bis 1991 bzw. bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die in den Vorgängerfassungen vorgesehene Verweisung auf § 55 b Abs. 1 Satz 1 SVG (wortgleich mit § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) erweiternd auf den gesamten Absatz 1 und damit auf die Deckelungsgrenze für laufende Versorgungsleistungen ausgedehnt werden könnte.

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 47.11

    Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17
    Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 9. Februar 2014 gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG die Neufestsetzung des Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG unter Beachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (- BVerwG 2 C 47.11 -, juris).

    Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte sich wiederum auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (a. a. O.) und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2016 (- 1 A 2021/13 -, juris) berufen.

    Denn es hat in seinem Beschluss vom 6. November 2018 (a. a. O., Rn. 20) nur ausgeführt, sein Urteil vom 5. September 2013 (a. a. O.) sei "im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) zu lesen".

  • BVerwG, 06.11.2018 - 2 B 10.18

    Anwendung einer Ruhensregelung auf eine einem Berufssoldaten zugeflossenen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17
    Zwar ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 85 Abs. 6 BeamtVG und des § 69 c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG, dass § 85 Abs. 6 BeamtVG die speziellere Regelung für den Fall ist, dass der Ruhegehaltssatz auf der Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG beruht (so zu den wortgleichen Regelungen in §§ 94 b, 96 SVG: BVerwG, Beschluss vom 6.11.2018 - BVerwG 2 B 10.18 -, juris Rn. 14 ff.; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018 - 14 B 18.478 -, juris Rn. 16).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, seine bisherigen Entscheidungen seien "im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) zu lesen" (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2018, a. a. O., Rn. 20).

    Seine Rechtsprechung betreffend die Regelungen in § 56 BeamtVG 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht - im Gegensatz zu seiner Rechtsprechung betreffend § 56 BeamtVG 1992 - nicht ausdrücklich aufgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2018, a. a. O., Rn. 20), so dass sie weiterhin zu beachten ist.

  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478

    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf Ruhegehalt eines Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17
    Zwar ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 85 Abs. 6 BeamtVG und des § 69 c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG, dass § 85 Abs. 6 BeamtVG die speziellere Regelung für den Fall ist, dass der Ruhegehaltssatz auf der Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG beruht (so zu den wortgleichen Regelungen in §§ 94 b, 96 SVG: BVerwG, Beschluss vom 6.11.2018 - BVerwG 2 B 10.18 -, juris Rn. 14 ff.; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018 - 14 B 18.478 -, juris Rn. 16).

    Die einmalige Kapitalabfindung ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 in ganzer Höhe anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2008, a. a. O., Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018, a. a. O., Rn. 23).

    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.), der auf die insofern wortgleichen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts übertragbar ist, sind die generellen Bedenken, die das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben hatte, überholt (so auch Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018, a. a. O., Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.4.2018 - 1 A 282/07 -, juris Rn. 51 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.10.2017 - 5 K 349.15 -, juris Rn. 46 ff.; VG Köln, Urteil vom 6.6.2018 - 23 K 897/14 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 25.1.2018 - 15 K 3371/11 -, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 22.9.2017 - M 21 K 14.16 -, juris Rn. 23 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 29.02.2008 - 5 LA 167/04

    Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für Krankenhauswahlleistungen; Wiederholte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17
    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht.

    Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 01.10.2008 - 5 LA 64/06

    Anforderungen an eine durch einen Zweitbeurteiler geänderten Plausibilisierung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17
    Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008, a. a. O., Rn. 14).

  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17
    25 Die dem Kläger aus dem Versorgungsfonds der E. zugeflossene einmalige Kapitalabfindung stellt eine anderweitige Versorgung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2008 - BVerwG 2 C 30.06 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

    Die einmalige Kapitalabfindung ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 in ganzer Höhe anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2008, a. a. O., Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018, a. a. O., Rn. 23).

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17
    Eine Ausdehnung der Deckelung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1992 auf einmalige Kapitalabfindungen im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 ist aufgrund der strengen Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung (§ 3 Abs. 1 BeamtVG) unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 - BVerwG 2 C 25.09 -, juris Rn. 10 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23.5.2017, a. a. O., juris Rn. 75) mit der Folge, dass es keinen Endzeitpunkt/Aufzehrungszeitpunkt für einmalige Kapitalabfindungen nach § 56 BeamtVG 1992 gibt.

    Er hat für den Beamten nur gemäß § 56 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NBeamtVG 1992 die Möglichkeit eröffnet, die Kapitalabfindung an seinen Dienstherrn binnen eines Jahres abzuführen und damit ein Ruhen seiner Versorgungsbezüge abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2011, a. a. O., Rn. 18 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2011 - 10 LA 72/10

    Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines neuen Tatsachenvortrags im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17
    Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 1 A 2021/13

    Rücknahme eines bestandskräftigen Ruhensbescheids bei Beziehen der Ruhensregelung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17
    Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte sich wiederum auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (a. a. O.) und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2016 (- 1 A 2021/13 -, juris) berufen.
  • VG Würzburg, 28.03.2017 - W 1 K 16.978

    Reduzierung des Ermessens zum Wiederaufgreifen bestandskräftiger Ruhensregelung

  • VG Berlin, 27.10.2017 - 5 K 349.15

    Neufestsetzung der Versorgungsbezüge; Höhe des Ruhensbetrages wegen

  • VG Köln, 25.01.2018 - 15 K 3371/11

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Ruhensbeträgen eines Beamten im Dienst des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07

    Prüfung der Norm des § 55b Abs. 3 S. 1 SVG a.F. im Soldatenversorgungsrecht wegen

  • VG München, 22.09.2017 - M 21 K 14.16

    Teilweises Ruhen von Versorgungsbezügen bei zwischenzeitlicher Tätigkeit für

  • VG Köln, 06.06.2018 - 23 K 897/14
  • BVerwG, 29.03.2019 - 2 B 50.18

    Klage gegen das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge eines Soldaten; Kürzung der

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2011 - 5 LA 300/09

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rückforderung von auf Widerruf gewährten

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 5 LA 214/10

    Gewährung von Waisengeld bei Überschreitung des Vier-Monats-Zeitraums des § 32

  • VG München, 27.10.2021 - M 21b K 20.4851

    Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Festsetzung des Ruhens von

    Zur Begründung verwies er auf ein Urteil des VG Stade vom 28. September 2017 - 3 A 2197/14 - und einen Beschluss des OVG Lüneburg vom 21. Mai 2019 - 5 LA 236/17 - (juris).

    Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des VG Stade vom 28. September 2017 - 3 A 2197/14 - und im Beschluss des OVG Lüneburg vom 21. Mai 2019 - 5 LA 236/17 - (juris) begründet.

    Weiter trug sie im Wesentlichen vor, die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 21. Mai 2019 - 5 LA 236/17 - stelle keine Änderung der Rechtslage dar.

    Der vorliegende Fall unterscheide sich maßgeblich von dem vom Klägervertreter angeführten Fall, der dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 21. Mai 2019 - 5 LA 236/17 - (juris) zugrunde gelegen hätte.

    Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (VG Stade, U.v. 28.9.2017 - 3 A 2197/14; OVG Lüneburg, B.v. 21.5.2019 - 5 LA 236/17 - juris) stellt keine Änderung der Rechtslage dar.

    Hinzu kommt der Umstand, dass mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2019 über die Nichtzulassung der Revision im konkreten Fall eine aktuelle, letztinstanzliche Entscheidung vorliegt, so dass es auf die vom Kläger benannte, ältere, bloß erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung (VG Stade, U.v. 28.9.2017 - 3 A 2197/14; OVG Lüneburg, B.v. 21.5.2019 - 5 LA 236/17 - juris) in einem ganz anderen Fall nicht ankommt.

    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung (VG Stade, U.v. 28.9.2017 - 3 A 2197/14; OVG Lüneburg, B.v. 21.5.2019 - 5 LA 236/17 - juris) weiter der Auffassung ist, dass ein Endzeitpunkt für das Ruhen zu bestimmen und daher der streitgegenständliche Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheid rechtswidrig sei, ist diese Auffassung nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 - (juris) überholt.

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 18.19

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei bestandskräftig gewordenen

    § 56 BeamtVG ist insoweit mit § 55b SVG identisch und auch die späteren Fassungen enthalten keine Regelung dahingehend, dass das Ruhen enden muss, sobald die Summe der Ruhensbeträge die Höhe des Kapitalbetrags erreicht (a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 5 LA 236/17 - juris Rn. 42; a.A. vor der genannten Entscheidung des BVerfG: OVG Münster, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 - juris Rn. 33 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 1 A 707/15 - juris Rn. 32 ff.).
  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19

    Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus

    § 56 BeamtVG ist insoweit mit § 55b SVG identisch und auch die späteren Fassungen enthalten keine Regelung dahingehend, dass das Ruhen enden muss, sobald die Summe der Ruhensbeträge die Höhe des Kapitalbetrags erreicht (a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 5 LA 236/17 - juris Rn. 42; a.A. vor der genannten Entscheidung des BVerfG: OVG Münster, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 - juris Rn. 33 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 1 A 707/15 - juris Rn. 32 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18

    Heilpädagogische Maßnahme; Spieltherapie; Tandem-Hilfe

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • VG München, 07.04.2020 - M 21b E 19.6245

    Beamtenrecht, Ruhen der Versorgungsbezüge, kein Anordnungsgrund

    Zur Begründung verwies er auf ein Urteil des VG Stade (v. 28.9.2017 - 3 A 2197/14) und einen Beschluss des OVG Lüneburg (v. 21.5.2019 - 5 LA 236/17).

    Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des VG Stade (v. 28.9.2017 - 3 A 2197/14) und im Beschluss des OVG Lüneburg (v. 21.5.2019 - 5 LA 236/17) begründet.

    Hierauf ließ der Antragsteller unter dem 19. Februar 2020 erwidern, durch die zitierte Rechtsprechung (VG Stade, U.v. 28.9.2017 - 3 A 2197/14; OVG Lüneburg, B.v. 21.5.2019 - 5 LA 236/17) habe sich die Rechtslage nachträglich geändert.

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher

    Auch diese Fassungen enthalten keine Regelung dahingehend, dass das Ruhen enden muss, sobald die Summe der Ruhensbeträge die Höhe des Kapitalbetrags erreicht (a.A.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 5 LA 236/17 - juris Rn. 42; a.A. vor der genannten Entscheidung des BVerfG: OVG Münster, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 - juris Rn. 33 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 1 A 707/15 - juris Rn. 32 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22

    Antrag, erneuter; Arzneimittelrecht; Ermessensspielraum; Erneuerungszulassung;

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2023 - 10 LA 3/23

    Betriebsgelände; öffentliches Forum; Hausrecht; praktische Konkordanz;

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • OVG Niedersachsen, 19.05.2021 - 10 LA 205/20

    Beihilfe; Rückforderung; Spezialregelung; Vertrauen, schutzwürdiges;

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 5.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

    Auch die späteren Fassungen enthalten keine Regelung dahingehend, dass das Ruhen enden muss, sobald die Summe der Ruhensbeträge die Höhe des Kapitalbetrags erreicht (a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 5 LA 236/17 - juris Rn. 42; a.A. vor der genannten Entscheidung des BVerfG: OVG Münster, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 - juris Rn. 33 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 1 A 707/15 - juris Rn. 32 ff.).
  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 7.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2022 - 10 LA 14/22

    Feststellungsinteresse; Flächenstatus; Rücknahme; Subsidiarität

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22

    Entsorgungsautarkie; Fortsetzungsfeststellungsklage; rechtliches Gehör;

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2020 - 10 LA 142/18

    Cross-Compliance; Mitarbeiter; Pflanzenschutzmittel; Sorgfaltspflicht

  • OVG Niedersachsen, 02.03.2020 - 10 LA 113/18

    Frist; Hemmungsfrist; Hemmungsmitteilung; Vertrauensschutz; Wiederholungsgefahr

  • OVG Niedersachsen, 02.11.2022 - 10 LA 79/22

    Beistandspflicht; Ehefrau; Eheleute; Einkommenssteuerbescheid;

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 10 LA 14/23

    Authorisation, Product, Old; Bindungswirkung; Document, Guidance;

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2020 - 10 LA 38/20

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Gleichheitsgrundsatz; Gleichheitssatz; Kirchensteuer;

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2020 - 10 LA 77/19

    Handlung; Schaden; Unionshaushalt; Unionsrecht; Unregelmäßigkeit; Verjährung;

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - 10 LA 118/21

    Ganztagsplatz; Tageseinrichtung

  • VGH Bayern, 04.03.2022 - 14 ZB 22.148

    Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Festsetzung des Ruhens von

  • VG München, 10.12.2019 - M 21b K 17.5334

    Anrechnung der für eine Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen

  • VG Aachen, 27.06.2019 - 1 K 6312/17

    Ruhensregelung; Kapitalabfindung; Wiederaufgreifen; Ermessen; Endzeitpunkt;

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